Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0930-W/05
Keine Unternehmereigenschaft bei inhaltslosen, überdies einnahmenlosen Abmachungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0930-W/05vom 19.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dipl.-Kom. KG, vom 22. Juni 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 11. Juni
2004 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für September 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) steht in Zusammenhang mit dem den
Abgabenbehörden und dem VwGH seit vielen Jahren bekannten Verleger
LP.
Die Amtspartei legt für das Berufungsverfahren einen
extra den Zeitraum September 1999 betreffenden, 53 Seiten umfassenden Steuerakt
vor.
Am 24. September 1999 reichte der Bw bei der
Amtspartei die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) vom 22. September 1999
für September 1999 ein, die einen Überschuss in Höhe der
geltend gemachten Vorsteuer von ATS 61.000,- ausweist (Blatt 2, 3). Er gab
darin als Ort der Unternehmensleitung eine Berliner Adresse an. Die geltend
gemachte Vorsteuer resultiert aus der Rechnung des Verlegers LP vom
13. September 1999, mit welcher er dem Bw die Werknutzungsrechte
(§ 14-18 UhbG) bezüglich des Werkes "Umweltorientierte Corporated
Identity" zum Preis von ATS 305.000,- plus 20 % USt verkauft hat
(Blatt 7).
Mit Bescheid vom 23.5.2000, AO 670/2-06/06/2000, wies
die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
(idF: nur FLD) den bezüglich die UVA 9/1999 eingebrachten Devolutionsantrag
vom 10. April 2000 ab, weil mangels unternehmerischer Tätigkeit
im Inland infolge Fehlens der sachlichen Zuständigkeit bei der Amtspartei
eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht entstanden war (Blatt 10-12). Der
VwGH teilt mit Erkenntnis vom 30.5.2001, 2000/13/0195, die von der FLD
vertretene Rechtsansicht, dass das Finanzamt Graz-Stadt zuständig sei. Die
Amtspartei trat am 10. April 2000 den Akt des Bw an das Finanzamt
Graz-Stadt ab.
Mit Bescheid vom 25. November 2003, RD/0036-W/03,
vertrat der unabhängige Finanzsenat die Auffassung, dass der Bw weder als
inländischer Unternehmer noch bezüglich der behaupteten Tätigkeit
als Unternehmer, der sein Unternehmen vom Ausland aus betreibt, anzusehen sei.
Da jedoch auch für den Streitfall, dass weder eine inländische noch
eine ausländische Unternehmereigenschaft vorliegt, eine
Prozessmöglichkeit gegeben sein muss, sah der unabhängige Finanzsenat
die Zuständigkeit auf § 70 Abs. 3 BAO nach dem Anlass zum
Einschreiten bei der Amtspartei als gegeben an, die auch für LP die
örtliche Zuständigkeit besitzt.
Mit Bescheid vom 22. Juli 2003 wies die
Amtspartei die UVA für 9/1999 wegen sachlicher Unzuständigkeit
zurück (Blatt 27). Der Zurückweisungsbescheid erging aufgrund
eines zur GZ RD/0042-W/03 protokollierten (neuerlichen) Devolutionsantrages
vom 26. Juni 2003. Gegen den Zurückweisungsbescheid berief der Bw
mit Berufung vom 11. August 2003 (Blatt 31). Mit
Berufungsvorentscheidung vom 11. Juni 2004 hob die Amtspartei den
Zurückweisungsbescheid vom 22. Juli 2003 auf.
Über die beim Finanzamt Graz-Stadt nach nunmehr nicht
mehr interessierenden Verfahrensschritten letztlich unerledigt gebliebene UVA
für 9/1999 entschied die Amtspartei mit Bescheid ebenfalls vom
11. Juni 2004. Begründend führte die Amtspartei aus, der Bw
sei kein Unternehmer iSd Umsatzsteuergesetzes, weshalb die Umsatzsteuer für
9/99 nicht festzusetzen sei. Zu weiteren Ausführungen wurde auf den
Bescheid des UFS vom 25. März 2003, RD/0036-W/03, verwiesen. Auf
der Bescheidabschrift befindet sich der Aktenvermerk vom
8. Oktober 2004 "Rückschein nicht auffindbar"
(Blatt 35).
Beide obig dargestellten Bescheide vom
11. Juni 2004 erlässt die Amtspartei nochmals am
11. Oktober 2004 und verschickt sie gemeinsam in einem RSb-Kuvert. Auf
der Bescheidabschrift zum Nichtfestsetzungsbescheid vom
11. Oktober 2004 wurde in einem Aktenvermerk festgehalten "RSb -
neuerlich versendet, da weder RSb-Abschnitt noch Original im FA auffindbar"
(Blatt 42). Am 15. Oktober 2004 wurden beide Bescheide vom
11. Oktober 2004 von der inländischen
Zustellbevollmächtigten EK, der Lebensgefährtin des LP,
übernommen (Blatt 43).
In der gegen den Nichtfestsetzungsbescheid vom
11. Oktober 2004 erhobenen Berufung vom 23. Oktober 2004 wurde u. a.
auch gerügt, dass in ein und derselben Sache nicht zweimal entschieden
werden könne, denn bereits mit Datum 11. Juni 2004 sei ein
gleichlautender Bescheid ergangen. Mit Berufungsvorentscheidung vom
22. Dezember 2004 hob die Amtspartei den angefochtenen
Nichtfestsetzungsbescheid vom 11. Oktober 2004 auf.
Mit weiterem Bescheid vom 22. Dezember 2004
(Blatt 49, 50) entschied die Amtspartei über die gegen den
Nichtfestsetzungsbescheid vom 11. Juni 2004 erhobene Berufung vom
22. Juni 2004 (Blatt 48). Begründend führte der Bw aus,
er sei Unternehmer in Sinne der 6. EG-Richtlinie, Artikel 4 Absatz 1
und 2, die Amtspartei das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt.
Die Amtspartei sei verpflichtet, die Umsatzsteuerfestsetzung durchzuführen.
Der Bescheid vom 11. Juni 2004 werde daher wegen Rechtswidrigkeit
bekämpft. Der Bescheid vom 11. Juni 2204 werde wegen
Mangelhaftigkeit bekämpft, da der bloße Hinweis auf eine
Berufungsentscheidung ohne Zitierung der relevanten Texte, die noch dazu sich
gar nicht mit der UVA 9/1999 befassten, ins Leere gehe.
In der Begründung der Berufungsvorentscheidung vom
22. Dezember 2004 wird ausgeführt, dass in Art. 4 Abs. 1 und 2 der 6.
EG-Rl zwar die Tätigkeit eines Unternehmers mit anderen als in
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 verwendeten Tatbestandsmerkmalen umschrieben
werde, inhaltlich jedoch Übereinstimmung bestehe. Es liege daher keine
Rechtswidrigkeit des Bescheides vor, wenn die Beurteilung der
Unternehmereigenschaft nach der Bestimmung des UStG 1994 und unter
Beachtung der maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung erfolgt
sei. Im im Devolutionsweg über die UVA März 1997 absprechenden
Bescheid des UFS vom 25. November 2003 sei entschieden worden, dass
Tätigkeiten des Bw als Unternehmer iSd § 2 Abs. 1
UStG 1994 nicht vorlägen und ihm daher keine Unternehmereigenschaft
zukomme. Da die Feststellung des Fehlens unternehmerischer Tätigkeiten in
gleicher Weise auch für den streitgegenständlichen Zeitraum gelte, sei
die Umsatzsteuer für 9/1999 nicht festzusetzen gewesen.
Mit als Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung vom
22.12.2004 bezeichnetem Vorlageantrag vom 7. Jänner 2005 begehrte
der Bw die Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat.
Begründend wird darin ausgeführt, dass der bloße Hinweis auf
eine Entscheidung über einen Devolutionsantrag ohne Zitierung der
relevanten Texte, die sich noch dazu gar nicht mit der UVA 9/99 befassen
würden, eine Mangelhaftigkeit der gegenständlichen
Berufungsvorentscheidung bewirke. Gemäß der vorrangigen 6. EG-Rl.
Art. 4 Abs. 1 und 2 sei er Unternehmer, die Verweigerung der Veranlagung daher
rechtswidrig. Ob die Abgabenbehörde inhaltlich eine Übereinstimmung
mit § 2 Abs. 1 UStG finde oder nicht, sei wegen der Vorrangigkeit
der EG-Rl. vollkommen bedeutungslos. Beantragt werde daher, die Veranlagung
gemäß der UVA vom 22. September 1999 vorzunehmen.
Mit Schriftsatz vom 14. Jänner 2005 reicht
der Bw einen Vorlageantrag nach, der inhaltlich dem Schriftsatz vom
7. Jänner 2005 gleicht.
Mit Vorhalt vom 2. Juli 2004 wird der Verleger LP
vom UFS als Auskunftsperson herangezogen und u.a aufgefordert, das für den
Bw geführte Kontokorrentkonto vorzulegen, und bekannt zu geben, ob auch im
Fall des Bw die im Strafprozess 12c Vr 8952/98 getätigte Aussage, dass an
Stelle der Begleichung von Rechnungen mit Geldmitteln die Begleichung mit
Gegenleistungen erfolgt sei.
LP legt mit Schriftsatz vom 19.7.2004 u.a auch eine in Euro
gefertigte kontokorrentmäßige, den Zeitraum 15.8.1993 bis 23.12.2003
umfassende Aufstellung vor, in der Lastschriften von € 226.926,97
netto und Gutschriften von € 122.003,39 netto ausgewiesen sind. Die
Lastschriften des LP überwiegen um € 104.923,58 (ATS
1.443.779,94). In der Gutschriftspalte sind an behaupteten tatsächlichen
Zahlungsflüssen ATS 38.520,- enthalten, wovon ATS 8.000,- auf das
Umweltorientierte Corporated Identity entfallen, der Rest auf den
Heilbäderkatalog.
Zum Heilbäderkatalog wird auf VwGH vom 12.9.2001,
98/13/0111, hingewiesen. Der VwGH hat mit genanntem Erkenntnis zu Recht erkannt,
dass die Rechnung zum Heilbäderkatalog nicht das tatsächlich
beabsichtigte Entgelt iSd § 11 Abs. 1 Z 5 UStG 1994 auswies
und der Vorsteuerabzug dem LP daher nicht zustand. Auch die Rechte an diesem
Werk wurden "gehandelt".
Wie im Bescheid RD/0036W/03 festgestellt worden ist,
erwirbt der Verleger LP von einem bestimmten Personenkreis die Rechte an
bestimmten Werken um einen von ATS bzw. € Null verschiedenen
Betrag (idF: Personenkreis 1), der bis in die ATS Millionenhöhe gehen
kann, und von einem anderen Personenkreis um ATS bzw. € Null
(idF: Personenkreis 2). Als Grund der unterschiedlichen Geschäftsgebarung
gab LP an, das sei "Vereinbarungssache".
Am 17. März 2005 gibt LP befragt zur
Geschäftsgebarung niederschriftlich in seinem Berufungsverfahren an, dass
folgende Vereinbarungen bei allen dem Personenkreis 1 zuzurechnenden
Autoren zuträfen: Die Autoren seien an ihn mit einer Idee zum Katalog
herangetreten. (Im Fall des Bw war das der Bäderkatalog.) Mit dem Autor
seien die für die Herausgabe eines Kataloges erforderlichen Arbeiten
besprochen und bewertet worden. Der Autor besaß nun nicht die für die
Herausgabe eines Werkes notwendigen Geräte und Kenntnisse. Gleichzeitig sei
daher mündlich festgelegt worden, dass jene Arbeiten, die der Autor mangels
Ausstattung nicht selbst durchführen könne, von ihm (dem Verleger LP)
entgeltlich in Subarbeit, dh im Namen des Autors, an ihn (den Verleger LP)
erbracht werden werde. Die Aufrechnung als Form der Tilgung sein
unverzüglich etwa in der Zeit bis zur Legung der ersten Rechnung durch den
Autor an ihn vereinbart worden. Von Vornherein sei (seiner Erinnerung nach
schriftlich) vereinbart worden, dass LP seine beim Autor bestehenden Schulden
nicht nur mit Geldleistungen, sondern auch mit Buchlieferungen bezahlen
könne. Im Voraus sei festgelegt worden, dass das, was nicht in Geldleistung
erbracht werde, in Sachleistungen erbracht werden werde. Ein Verhältnis von
Geld- und Sachleistung sei dabei nicht konkretisiert worden. Die erste Zahlung
an den Autor sei stets mit der ersten Rechnung tatsächlich geflossen. Die
Autoren seien mit dem Prinzip der Aufrechnung einverstanden gewesen. Es sei
überhaupt vereinbart gewesen, dass jede von LP verrechnete Leistung zur
Schuldminderung führt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen: Gemäß
§ 2 Abs. 1
UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder
beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch
wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur
gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
Gemäß Art. 4 Abs. 1 der 6. EG-Rl
gilt als Steuerpflichtiger, wer eine der in Abs. 2 genannten
wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem
Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem
Ergebnis.
Gemäß Art. 4 Abs. 2 der 6. MWSt-Rl
sind die in Abs. 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten alle
Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden
einschließlich der Tätigkeit der Urproduzenten, der Landwirte sowie
der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche
Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen
oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von
Einnahmen umfasst.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1
UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer
Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen
oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
2. Rechtliche
Würdigung: Nach stRSp des VwGH hat eine
Berufungsvorentscheidung im gegenständlichen Berufungsverfahren bzw. eine
zum gleichen Sachverhalt im Vorjahr ergangene Berufungsentscheidung
Vorhaltscharakter im Berufungsverfahren des Folgejahres (VwGH vom 3.7.2003,
99/15/0177; vom 16.12.2003, 2000/15/0101). War der mit Berufung angefochtene
Erstbescheid vom 11. Juni 2004 auch mit einem Begründungsmangel
behaftet, hat die Amtspartei diesen Begründungsmangel dadurch behoben,
indem sie nun in der Berufungsvorentscheidung vom 22. Dezember 2004
bezüglich der Frage der Unternehmereigenschaft auf den Bescheid des UFS vom
25.11.2003, RD/09036-W/03, hingewiesen hat. Weiters hat die Amtspartei
ausdrücklich betont, dass sie das Fehlen der Unternehmereigenschaft auch im
streitgegenständlichen Zeitraum September 1999 als gegeben ansieht,
auch wenn der Bescheid RD/0036-W/03 über die UVA März 1997
absprach. Damit der Berufung überhaupt erst Erfolg beschieden sein
könnte, wäre eine Auseinandersetzung mit der im Bescheid RD/0036-W/03
vertretenen Rechtsansicht der nicht ernsthaften Vertragsabsicht aus den dort
angeführten Gründen erforderlich gewesen. Mit dem stereotypen
Berufungsvorbringen, der Bw sei Unternehmer iSd Art. 4 Abs. 1 und 2 der
6. EG-Rl., wird eine Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht
aufgezeigt. Was fehlt, ist Sachverhaltsvorbringen.
Die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden haben
bei der Anwendung des nationalen Rechts, ..., die Auslegung im Lichte des
Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie vorzunehmen (Grundsatz der
richtlinienkonformen Auslegung; Ruppe, Kommentar UStG 1994,
2. überarbeitete und erweiterte Auflage, Wien 1999, WUV,
Einführung, Tz 27).
Der lapidare Einwand der Vorrangigkeit der EG-Rl vor dem
österreichischen UStG zeigt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Bescheides nicht auf, weil nicht dargelegt wird, wodurch § 2
Abs. 1 UStG 1994 den in Art. 4 Abs. 1 und 2 6. EG-Rl. normierten
Unternehmerbegriff verletzen sollte. In der Berufungsvorentscheidung vom
22. Dezember 2004 weist die Amtspartei zutreffend darauf hin, dass trotz
unterschiedlicher Umschreibung des Unternehmerbegriffes inhaltlich zwischen
diesen Normen Übereinstimmung bestehe. Der Bw setzt sich im Vorlageantrag
damit gar nicht auseinander. Auch Ruppe
teilt die von der Amtspartei vertretene Rechtsansicht: Durch Bezugnahme auf
wirtschaftliche Tätigkeiten in Art. 4 der 6. MWSt-Rl wird im
Resultat auf nachhaltige, einnahmenorientierte Aktivitäten abgestellt
(Ruppe, aaO, § 2, Tz 8).
Als neuer Sachverhalt ist jedoch das Kontokorrentkonto
anzusehen. Der Bw gehört zum Personenkreis 1. Während beim
Personenkreis 2 die Autoren die Bücher durch tatsächliche
Zahlungsflüsse dem Verleger LP abkaufen und ihm dadurch eine objektiv
nachvollziehbare Vermögensvermehrung in Geldmitteln verschaffen, bringen
die Autoren des Personenkreis 1 dem Verleger LP diese Einnahmen nicht.
Die Bewertung der Rechte als reine Vereinbarungssache ohne
wirtschaftliche Gründe und das Fehlen von Kalkulationsunterlagen,
Marktanalysen etc. wurden bereits im Bescheid RD/0036-W/03 gewürdigt und
führte wesentlich zur Feststellung, dass von nicht ernst gemeinten,
inhaltsleeren Abmachungen auszugehen sei. Das beim Bw neu hervorgekommene
Kontokorrentkonto und die von LP am 17. März 2005 dargelegte
Geschäftsgebarung erhärten diese Feststellung, weil unternehmerisches
Handeln und Denken vom Gedanken beherrscht ist, einen vermeidbaren Aufwand auch
tatsächlich zu vermeiden. Es sind keinerlei wirtschaftliche Gründe
für die verrechneten Leistungen und Gegenleistungen oder für die
abweichende Geschäftsgebarung bezüglich des Einkaufs der
Werknutzungsrechte zwischen den beiden Personenkreisen vorgebracht worden bzw.
erkennbar.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 12.9.2001, 98/13/0111, zu
Recht erkannt, dass die Rechnung zum Heilbäderkatalog nicht das
tatsächlich beabsichtigte Entgelt iSd § 11 Abs. 1 Z 5
UStG 1994 auswies und der Vorsteuerabzug dem LP daher nicht zustand.
Nunmehr kann ergänzt um das hinzugekommene Kontokorrentkonto und um die von
LP am 17. März 2005 bekannt gegebenen Geschäftsgebarung der
Aufrechnung und Arbeiten des LP im Vollmachtsnamen an sich selbst davon
ausgegangen werden, dass die zwischen dem Bw und LP in Rechnung gestellten
Leistungen bezüglich Rechte oder Ideen an Katalogen oder Werken in Wahrheit
ATS Null betragen würden. Ist diese Annahme schlüssig, so fehlt
für die von LP an den Bw tatsächlich in Geldmittel erbrachte Bezahlung
von ATS 38.520,- jedweder steuerlicher Kausalzusammenhang. Anders
ausgedrückt: Der Grund für diesen tatsächlichen Zahlungsfluss
liegt im außersteuerlichen Bereich. Die Wertlosigkeit der zwischen dem Bw
und LP behaupteten Geschäfte spricht jedoch ebenfalls die gegen eine
ernsthafte Vertragsabsicht. Die getroffenen Abmachungen waren von Beginn an
darauf ausgerichtet, dass der Bw lediglich als Rechnungsaussteller für den
Verleger LP ohne ernstzunehmende Leistungsabsicht fungiert. Ob er das schuldhaft
vorwerfbar gewusst hat, ist für die steuerliche Beurteilung des
Sachverhaltes ohne Belang, ebenso wie auch die vom zuständigen
Bezirksgericht am 14. Juni 1999 verfügte Einstellung des gegen
den Bw geführten Strafverfahrens. Überdies hat dieses nur wegen
§ 293 Abs. 1 StGB in Verbindung mit den von ihm an LP gelegten
Rechnungen gegen den Bw ermittelt. Das Bezirksgericht hatte hingegen keine
Kenntnis von den von ihm selbst geltend gemachten Vorsteuern bezüglich der
Geschäfte mit LP.
Zur Behauptung der verweigerten Veranlagung wird bemerkt,
dass unter Veranlagung des Unternehmers zur Steuer gemäß
§ 21 Abs. 4 UStG 1994 das Verfahren zur
bescheidmäßig festgesetzten Jahresumsatzsteuer (meist aufgrund einer
Umsatzsteuer-Jahreserklärung) zu verstehen ist. Unstrittig lag jedoch hier
eine Umsatzsteuervoranmeldung vor, deren zeitlicher Wirkungsbereich ebenso wie
der angefochtene Bescheid nur diesen einen Monat umfasst. Sollte der Bw mit dem
Begriff "Veranlagung" aber ohnehin die "Umsatzsteuerfestsetzung" gemeint haben,
so liegt ebenfalls keine Rechtsverletzung vor, weil die Amtspartei mit dem
angefochtenen Bescheid die Umsatzsteuer aus den näher genannten
Gründen nicht festgesetzt hat. Auch ein über eine
Umsatzsteuervoranmeldung absprechender Bescheid, mit dem Umsatzsteuer nicht
festgesetzt wird, ist ein Festsetzungsbescheid iSd § 21 Abs. 3
UStG 1994.
Aber selbst dann, wenn dem Bw Unternehmereigenschaft
zukäme, stünde ihm die geltend gemachte Vorsteuer nicht zu, weil ein
Unternehmer nur jene Umsatzsteuer als Vorsteuer von der Steuerschuld abziehen
kann, die ihm ein anderer Unternehmer iSd § 2 Abs. 1 UStG 1994 in
Rechnung gestellt hat. Da LP jedoch mit den Geschäften zu Ideen und Rechten
und damit in Verbindung stehenden Gegenleistungen nicht als Unternehmer iS
leg. cit. anzusehen ist, fehlt auch dieses Legalerfordernis.
Wien, am 19.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 4 Abs. 1 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
- Art. 4 Abs. 2 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0930-W/05
- Stammnummer
- 17112
- Gültig
- 19.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF