Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0593-G/02
DB- und DZ-Pflicht für die Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführers, Säumniszuschläge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0593-G/02vom 19.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EOGmbH, vertreten durch Mag.
Jörg Zangrando und Mag. Hermann Jaklitsch, Wirtschaftstreuhänder,
Steuerberater und Beeid. Buchprüfer, 8720 Knittelfeld,
Gaalerstraße 5, vom 15. November 2000 gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid des Finanzamtes Judenburg vom 7. November 2000 betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) samt Säumniszuschlägen für
den Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung stellte der
Prüfer unter anderem fest, dass für die Bezüge des mit 100 % an
der Berufungswerberin beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers kein
DB und DZ abgeführt wurde. Im Bericht zur Lohnsteuerprüfung
führte der Prüfer begründend zusammengefasst aus, dass nach dem
Gesamtbild den Elementen einer nicht selbstständigen Tätigkeit - wie
Nutzung der Infrastruktur, über Jahre hindurch gleich bleibendes pauschales
Entgelt, organisatorische Eingliederung, zumindest z.T. zwangsläufige
Bindung an den Arbeitsort, fehlendes Unternehmerrisiko,
Dauerschuldverhältnis, Schulden der Arbeitskraft - nur jene Elemente - wie
Weisungsfreiheit und freie Zeiteinteilung gegenüber stehen würden, die
jedoch überwiegend aus der Stellung des Geschäftsführers als
Gesellschafter und nicht als Geschäftsführer entspringen würden.
Demnach entspreche das Arbeitsverhältnis des
Gesellschafter-Geschäftsführers eher dem eines nicht
Selbstständigen als einem Selbstständigen.
In der dagegen erhobenen Berufung werden auf Grund der
Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens unter der Geschäftszahl
des VfGH G 110/00 erhebliche Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der
Vorschreibung bekundet. Die Berufung gegen den Säumniszuschlag wird damit
begründet, dass die allfällige Säumnis im Einzelfall den Betrag
von S 10.000,- unterschritten habe und der Säumniszuschlag lediglich durch
die komprimierte Vorschreibung entstanden sein könne.
Im Vorlageantrag wird ergänzend vorgebracht, dass der
Geschäftsführer ein hohes Maß an Unternehmerwagnis selbst zu
tragen und bei entsprechendem Erfolg eine maßgebliche Gewinnbeteiligung zu
erwarten habe. Überdies habe er die Sozialversicherungsbeiträge sowie
die Reisekosten bei betrieblichen Reisen selbst getragen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung den DZ abzuführen gründet sich
auf § 57 Abs. 4 und 5 Handelskammergesetz bzw. ab 1999 auf § 122 Abs.
7 und 8 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) in der jeweils geltenden
Fassung.
Der VwGH hat seine bisher vertretene Rechtsauffassung,
wonach das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden
Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der VwGH
in seiner bisherigen Rechtssprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis
wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte
erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der
Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Bezüglich der Eingliederung des
Gesellschafter-Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus
des Unternehmens der Berufungswerberin ist auszuführen, dass nach den
Angaben im "Geschäftsführer-Werkvertrag" der Geschäftsführer
bereits seit 27.9.1996 zum Geschäftsführer bestellt wurde. Nach §
4 dieses Vertrages obliegt den Geschäftsführer die Lenkung und
Überwachung des Unternehmens der Berufungswerberin im Ganzen. Er hat
besonders für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen
Belange der Gesellschaft Sorge zu tragen. Auf Grund dieser kontinuierlichen und
über einen längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung und der nach außen hin auf Dauer angelegten
erkennbaren Tätigkeit, mit der der Unternehmenszweck der Gesellschaft
sowohl durch ihre Führung als auch durch operatives Wirken auf ihrem
Betätigungsfeld verwirklicht wurde, ist von einer Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der
Berufungswerberin unabdingbar auszugehen.
Hinsichtlich der weiteren Argumentation wird auf das
diesbezüglich ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
1.3.2001, G 109/00, hingewiesen, wonach verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsgebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: das Unterworfensein unter
betriebliche Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und
"Arbeitsverhalten", das Unterliegen einer betrieblichen Kontrolle und
Disziplinierung, der Anspruch auf Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag,
die Ansprüche auf Sonderzahlungen und auf Abfertigung, der Anspruch auf
Urlaub, die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf
Arbeitslosenversicherung, auf Vorrechte im Konkurs des Arbeitgebers und auf
Insolvenz-Ausfallgeld, der Schutz nach dem Arbeitsverfassungsrecht, die
Begünstigung nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und schließlich
auch die Befugnis, sich in der Tätigkeit durch wen immer vertreten zu
lassen.
Die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der
laufenden Entlohnung treten demnach in den Hintergrund und kommt ihnen keine
entscheidende Bedeutung zu.
Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass die
Beschäftigung des Geschäftsführers ungeachtet seiner
gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter mit
Ausnahme der Weisungsgebundenheit "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" aufweist. Der Gesellschafter-Geschäftsführer
erzielte aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte
nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988. Dies löst die Pflicht aus, von
den Bezügen des Geschäftsführers gemäß
§ 41 Abs.
2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
nach § 57 Abs. 4 und 5 Handelskammergesetz, bzw. ab 1999 nach § 122
Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 abzuführen.
Bezüglich der Berufung gegen den Säumniszuschlag
ist auf § 221 Abs 2 zweiter Satz BAO hinzuweisen, wonach bei den vom
abgabenrechtlich Haftungspflichtigen selbst zu berechnenden und zum selben
Fälligkeitstag zu entrichtenden Abgaben derselben Art für die
Anwendung des ersten Satzes die Summe der Bemessungsgrundlagen dieser Abgaben
maßgebend ist, soweit die Gebarung dieser Abgaben nicht getrennt
voneinander zu verbuchen ist.
Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 19.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 57 Abs. 4 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 5 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 221 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0593-G/02
- Stammnummer
- 17096
- Gültig
- 19.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF