Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0093-Z1W/02
Altlastenbeitrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0093-Z1W/02vom 20.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus dem engen Zusammenhang, den der Gesetzgeber zwischen Verfüllung/Anpassung und übergeordneter Baumaßnahme hergestellt hat, ergibt sich, dass die übergeordnete Baumaßnahme zur Verwertung/Verwendung des Abfalls gehört. Sie muss daher eine zulässige Verwertung/Verwendung sein. Es muss daher die übergeordnete Baumaßnahme mit der Rechtsordnung im Einklang stehen, wozu auch das Vorliegen allenfalls erforderlicher Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen gehört. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe die Verwendung oder Verwertung von Abfall für eine nicht der Rechtsordnung entsprechende übergeordnete Baumaßnahme durch Beitragsbefreiung privilegieren wollen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bw., vertreten durch Mag. Walter
Brunner, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Radetzkystrasse 9, vom 6. Mai 2002
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom 9. April
2002, Zl. 700/01500/2002, betreffend Altlastenbeitrag entschieden:
Der Beschwerde
wird teilweise Folge gegeben.
Der
Altlastenbeitrag wird mit € 7.805,00 der Verspätungszuschlag
wird mit € 156,10 der Säumniszuschlag wird mit €
156,10 festgesetzt.
Im übrigen
wird die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2001 schrieb das
Hauptzollamt Graz der Beschwerdeführerin einen Altlastenbeitrag in der
Höhe von ÖS 139.640.- und einen Säumniszuschlag in der Höhe
von ÖS 2.793.-, sowie einen Verspätungszuschlag in der Höhe von
ÖS 2.793.- zur Entrichtung vor.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wandte
die Bf. materielle und formelle Rechtswidrigkeit ein und focht den Bescheid in
seinem gesamten Inhalt an.
Die erkennende Behörde habe offensichtlich
während des gesamten Ermittlungsverfahrens Probleme gehabt, die
chronologische Folge der Abbrucharbeiten G.K. und E. nachzuvollziehen und
Abbruchmengen zuzuordnen.
Desgleichen vermöge die Behörde im Zusammenhang
mit Bestandplänen und Baurestmassenkubaturen offensichtlich das Bauamt der
Stadt G. und die Bezirkshauptmannschaft W nicht auseinander zu halten.
Das Hauptzollamt Graz habe bei der Berechnung der
Bemessungsgrundlage aus diesen Baurestmassenkubaturen bzw. aus Mengenerhebungen
eines Mitbieters der Bf. 312 Tonnen Asphalt herangezogen, obwohl dezidiert
erklärt worden sei, dass der Asphalt nicht von der Bf. abgebrochen bzw.
abgefräst und entsorgt worden sei. Die erkennende Behörde habe es in
diesem Zusammenhang unterlassen, Erhebungen bei den Firmen M.u.S.
durchzuführen und wäre das Hauptzollamt Graz hiebei jedenfalls zu
einem anderen Ermittlungsergebnis gekommen.
Dem Hauptzollamt Graz sei ein Konvolut von Rechnungen
vorgelegt worden, anhand derer der Verkauf von rund 1.960 Tonnen
Recyclingmaterial bzw. -schotter an diverse Firmen nachvollzogen werden
könne.
Im Hinblick auf die Verantwortung der Berufungswerberin,
dass bezüglich der zur Befestigung des Lagerplatzes verwendeten
Baurestmassen eine Beitragsschuld nicht entstanden sei, von den ermittelten
Baurestmassen jedoch nur ein Teil beim gegenständlichen Lagerplatz
eingebracht wurde, habe es die Behörde verabsäumt, Ermittlungen dahin
gehend anzustellen, ob, wann und für welche Baurestmassen eine
Beitragsschuld entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die Bf. vertritt weiters die Ansicht, dass das Einbringen
von Baurestmassen keine beitragspflichtige Maßnahme sei, da eine
Niveauänderung nicht erfolgt und daher keine Geländeunebenheit
verfüllt worden sei.
Weiters wird von der Bf. ins Treffen geführt, dass das
Einbringen von Baurestmassen zur Befestigung eines Lagerplatzes nach den
Bauvorschriften nicht bewilligungspflichtig sei. Im übrigen sei selbst
dann, wenn eine Bewilligungspflicht gegeben wäre, der Bf. hieraus kein
Vorwurf zu machen, da sie die Baubehörde erster Instanz des
gegenständlichen Lagerplatzes konsultiert habe, der Bürgermeister der
G.H., jedoch erklärt habe, dass eine Bewilligung für diesen Lagerplatz
nicht erforderlich sei.
Im Hinblick auf teilweise anzuerkennende Verkaufsrechnungen
von Recyclingmaterial gab das Hauptzollamt Graz der Berufung teilweise statt und
setzte den Altlastenbeitrag mit € 9.482,35 und den
Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag mit je € 189,35 neu fest.
Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Unter Aufrechterhaltung des Vorbringens in der Berufung
erhob die Bf. gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz
Beschwerde.
In der Beschwerde rügt die Bf. erneut, dass das
Hauptzollamt Graz keine Ermittlungen hinsichtlich der vorerwähnten 312
Tonnen Asphalt bei den Firmen S.u.M. durchgeführt habe, wodurch der
Wahrheitsgehalt der Angaben der Bf. sehr leicht festzustellen gewesen
wäre.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der beschwerdegegenständlichen Abgabenvorschreibung
liegen für den Abbruch der G.K. 1.442 minus 14 Tonnen des bei der Firma O.
entsorgten Bauschutts, sowie 27 Tonnen Eternit zu Grunde. Auf Grund der im
Berufungsverfahren vorgelegten Rechnungen Nr. 306, 441, 587, 697 und 757, welche
den Verkauf von Recyclingmaterial belegen, wurde bereits in der bekämpften
Berufungsvorentscheidung die der Abgabenberechnung zu Grunde gelegte Menge an
Baurestmassen um 91,6 Tonnen verringert. Einen Nachweis für die Entsorgung
der 27 Tonnen Eternit vermochte der Bf. nicht zu erbringen.
Auf Grund der eingebrachten verfahrensgegenständlichen
Beschwerde wurden vom Hauptzollamt Graz hinsichtlich der in der Beschwerde
angesprochenen 312 Tonnen Asphalt weitere Erhebungen durchgeführt und
konnte dabei in Erfahrung gebracht werden, dass die Asphaltfläche vor der
G.K. von der F.M. gefräst und die Abbruchmengen auch von dieser
vorgenannten Firma entsorgt wurden. Der für 312 Tonnen Asphalt zur
Vorschreibung gebrachte Altlastenbeitrag ist daher aus der Abgabenberechnung
herauszurechnen.
Aus dem Abbruch des vorgenannten Objektes stammen daher
Abbruchmengen im Ausmaß von 1051,4 Tonnen und wurde vom Bf. angegeben,
dass diese zur Gänze in den Lagerplatz der Bf. eingebracht worden sind. Die
Gesamtmenge des beim Abbruch der G.K. angefallenen Abbruchmaterials ist im
Berufungsverfahren an Hand eines Vergleichsanbotes eines Abbruchunternehmens
sowie auf Grund der eingeholten Bestandspläne des Abbruchobjektes als
erwiesen anzunehmen. Die vom Bf. im durchgeführten Abgabenverfahren
vorgelegten Mengennachweise waren, wie bereits im vorangegangenen Verfahren nach
zahlreichen Vorhalten, im Erstbescheid und in der bekämpften
Berufungsvorentscheidung ausführlich dargelegt, nicht geeignet ein anders
lautendes Ermittlungsergebnis zu erbringen.
Die der Abgabenvorschreibung zu Grunde gelegten Mengen von
je 100 Tonnen für die Baustellen, Abbruch F.4 und Abbruch S. sind durch die
Aussagen des Bf., die vorgenannten 200 Tonnen Baurestmassen zur Befestigung in
den Lagerplatz der Bf. eingebracht zu haben als erwiesen anzunehmen.
Das nunmehr dargestellte Ermittlungsergebnis wird auch
sowohl in der Berufung als auch in der Beschwerde durch keine neuen Beweismittel
in Frage gestellt.
Eruierte
Abbruchmengen vom Juli 2000, G.K.
:
1.442 Tonnen Baurestmassen plus 27 Tonnen Eternit,
abzüglich 312 Tonnen Asphalt und abzüglich 14 Tonnen entsorgte
Baurestmassen und abzüglich 91,6 Tonnen Verkauf von Recyclingmaterial
ergibt 1.051,4 Tonnen zur Gänze eingebaut in Lagerplatz.
Eruierte
Abbruchmengen laut Baurestmassennachweis vom 21. Februar 2001, F.4
:
460 Tonnen Bauschutt und 40 Tonnen Beton, davon 100 Tonnen
in Lagerplatz wiedereingebaut.
Abbruchmengen
S. , laut
Baurestmassennachweis:
520 Tonnen Baurestmassen, davon 100 Tonnen in Lagerplatz
wiedereingebaut.
Nach der Aktenlage, insbesondere den im Akt erliegenden
Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft W vom 30. August 2001 bestand zum
Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld - viertes Quartal 2000 und zweites
Quartal 2001- für den Lagerplatz des Bf. keine baubehördliche
Bewilligung seitens der Baubehörde erster Instanz der Gemeinde H.R..
Gemäß
§ 4 Ziffer 12 Stmk. BauG
(LGBL59/1995) sind alle Bauwerke als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes
zu betrachten, die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht werden, dh. auch
ein Lagerplatz stellt eine bauliche Anlage im Sinne des Stmk. Baugesetzes
dar.
Gemäß
§ 19 Ziffer 1 der vorgenannten
Gesetzesbestimmung sind alle Neu-, Um- und Zubauten von baulichen Anlagen
seitens der Baubehörde erster Instanz bewilligungspflichtig.
Gemäß
§ 21 Abs. 3 Stmk. BauG sind
bewilligungsfreie Vorhaben vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich
mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des
Vorhabens zu enthalten.
Gemäß
§ 22 Abs. 1 Stmk. BauG ist bei
bewilligungspflichtigen Vorhaben um Erteilung der Bewilligung schriftlich
anzusuchen.
Seitens des H.D. wird vorgebracht, dass der
gegenständliche Lagerplatz seit über 20 Jahren genutzt
wird.
Gemäß
§ 40 Abs. 2 Stmk. BauG gelten
bauliche Anlagen, die ohne Bewilligung errichtet wurden, dann als
rechtmäßig, wenn sie zwischen dem 31. Dezember 1984 und
1. Jänner 1969 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer
Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.
Gemäß
§ 40 Abs. 3 Stmk. BauG hat die
Baubehörde mit Feststellungsbescheid die Rechtmäßigkeit nach
Abs.2 auszusprechen und gilt dieser Feststellungsbescheid als Bau- und
Benutzungsbewilligung.
Gemäß
§ 40 Abs. 4 kann das
Feststellungsverfahren auch von Amts wegen eingeleitet werden und hat der
Objekteigentümer (hier der Eigentümer des Lagerplatzes) alle
dafür notwendigen Projektunterlagen beizubringen.
Solange keine baubehördliche Bewilligung für den
Lagerplatz ausgesprochen ist, handelt es sich jedenfalls um eine illegale
Abfallentsorgung und wäre gemäß
§ 6 Abs. 2 in Verbindung
mit § 2 Abs. 3 Ziffer 1 Stmk. AWG (LGBL 5/1991) für Verwertung und
Entsorgung der Abfallwirtschaftsverband zuständig.
Laut einem im Akt erliegenden Aktenvermerk über eine
Rücksprache des Sachbearbeiters mit der G.H. vom 10. August 2001 hat der
Bf. im Mai 2001 bei der G.H. angefragt, welche Bewilligung für die
Lagerplatzschüttung notwendig wäre und ist diesem erklärt worden,
dass nach dem Baugesetz jedes Bauvorhaben anzeigepflichtig ist, selbst wenn es
bewilligungsfrei wäre. Der Bf. hat bis dato um keine Bewilligung
angesucht.
Die vom Bf. vorgelegte Bestätigung der Gemeinde H.R.
(B., über eine laut Angaben von H.D. jun. mit dem Vorgänger, BB
getroffene mündliche Vereinbarung ist für den erkennenden Senat nicht
nachvollziehbar, da die in einem Aktenvermerk festgehaltene Anfrage bei der G.H.
, wonach jedes Bauvorhaben anzeigepflichtig, selbst wenn es nicht
bewilligungspflichtig sei im Mai 2001 erfolgte. Es ist somit nicht einsehbar,
warum bei Bestehen der behaupteten mündlichen Bewilligung des
Bürgermeisters zu diesem Zeitpunkt eine derartige Anfrage in Betracht
käme.
Davon unabhängig kommt eine mündliche Anfrage und
eine mündlich erteilte Bewilligung nach den bezughabenden oben
angeführten Rechtsvorschriften des Stmk. Baugesetzes gar nicht in
Betracht.
§ 2 Abs. 4 und 5 Altlastensanierungsgesetz (ALSaG)
lauten wie folgt:
(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Abfälle gemäß
§ 2 Abs. 1 bis 4 des
Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung,
soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.
(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes
gelten:
1. Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen
oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen
von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit
Abfällen, einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen
sowie Baumaßnahmen des Deponiekörpers (zB Deponiezwischenabdeckungen,
Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle);
§2 Abs. 5 ALSaG in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung
lautet wie folgt:
1.Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen
oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen
a) Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das
Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen, einschließlich
deren Einbringung in geologische Strukturen und
b) das Einbringen von Abfällen in einen
Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke
verbunden sind (zB Zwischen- und Oberflächenabdeckungen
einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten,
Fahrstrassen, Rand- und Stützwälle);
§ 3 Altlastensanierungsgesetz (ALSaG) lautet wie
folgt:
§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:
1. das langfristige Ablagern von Abfällen;
2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das
Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich
deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene
Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer
übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion
erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen,
Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder
Künettenverfüllungen);
3. das Lagern von Abfällen;
4. das Befördern von Abfällen zur langfristigen
Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes.
(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Ablagern,
Lagern und Befördern von Abfällen, die im Zuge der Sicherung oder
Sanierung von Altlasten anfallen, sowie das Umlagern von Abfällen, soweit
bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.
Nach § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG gelten zwar
die einer Wiederverwendung dienenden Abfälle nicht als Abfälle im
Sinne dieses Bundesgesetzes, allerdings mit der Ausnahme der Verfüllung von
Geländeunebenheiten bzw. des Vornehmens von Geländeanpassungen. Unter
Geländeverfüllungen oder -anpassungen im Sinne des § 2
Abs. 5 Z. 1 leg. cit. sind, wie sich aus § 3
Abs. 1 Z. 2 leg. cit. ergibt, auch Unterbauten für
Straßen etc. zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2003, 2002/07/0025 u.a.).
Gleiches gilt auch für Unterbauten für Parkplätze und
Lagerplätze. Die vom angefochtenen Bescheid erfassten Materialien sind
daher Abfälle und haben diese Eigenschaft durch ihre Verwendung zur
Verfüllung/Anpassung nicht verloren.
Möglich wäre aber eine Befreiung vom
Altlastenbeitrag, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1
Z. 2 ALSAG erfüllt wären. Die Meinung, dass eine
Beitragsbefreiung nur in Betracht komme, wenn für die übergeordnete
Baumaßnahme eine Bewilligung, eine Anzeige oder Nichtuntersagung vorliege,
weil nur dadurch der Nachweis des Vorliegens einer übergeordneten
Baumaßnahme möglich sei, ist unzutreffend. Weder dem
§ 3 Abs. 1 Z. 2ALSAG noch einer anderen Bestimmung
dieses Gesetzes ist zu entnehmen, dass als übergeordnete Baumaßnahme
im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 1 ALSAG nur eine solche in
Betracht kommt, für die eine Bewilligung, Anzeige oder Nichtuntersagung
erforderlich ist. Das bedeutet aber nicht, dass dem Fehlen einer Bewilligung,
Anzeige oder Nichtuntersagung keine Bedeutung zukommt.
Der in § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG normierte
Ausnahmetatbestand (Erfüllen einer konkreten bautechnischen Funktion im
Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme) kann nämlich
nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich dabei um eine zulässige Verwendung
oder Verwertung von Abfällen handelt. Eine Unzulässigkeit der
Verwertung oder Verwendung der Materialien liegt jedenfalls dann vor, wenn die
Verwendung oder Verwertung gegen Rechtsvorschriften verstößt
(vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
29. Jänner 2004, 2000/07/0074).
Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von
Abfällen setzt nicht nur voraus, dass die Materialien für den
angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können, sondern auch, dass
die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderlichen
behördlichen Bewilligungen (etwa Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz
1959 oder nach den jeweiligen Bauvorschriften), Anzeigen, Nichtuntersagungen
etc. vorliegen. Dem Gesetzgeber des ALSAG kann nämlich nicht unterstellt
werden, er habe eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der
Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, indem er sie von der
Beitragspflicht ausgenommen hat.
In diese Richtung geht auch bereits die bisherige
Rechtsprechung. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom
11. September 2003, 2002/07/0132, eine Verfüllung mit
unsortiertem Bauschutt, die im Widerspruch zu den Anordnungen über die
Behandlung des Bauschutts in einem Abbruchbescheid stand, als unzulässige
Verwendung eingestuft.
In seinem Erkenntnis vom 21. März 1995,
93/04/0241, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, ob eine Verwendung
oder Verwertung von Abfällen zulässig im Sinne des
§ 2 Abs. 3 AWG 1990 sei, bemesse sich auch nach den
Bestimmungen des AWG 1990, die für
bestimmte Anlagen der Abfallverwertung eine Genehmigung vorsehen. Soweit daher
eine nach § 29 Abs. 1 AWG 1990 erforderliche Genehmigung
nicht vorliege, könne eine entsprechende Verwertung nicht als zulässig
angesehen werden.
Das Erfordernis einer Übereinstimmung mit der
Rechtsordnung und dabei insbesondere die Notwendigkeit des Vorliegens allenfalls
erforderlicher Bewilligungen u.dgl. besteht aber nicht nur für die Vornahme
der Verfüllung oder Anpassung selbst, sondern auch für die
übergeordnete Baumaßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1
Z. 2 ALSAG.
Verfüllung/Anpassung und übergeordnete
Baumaßnahme sind insofern untrennbar miteinander verknüpft, als die
Verfüllung/Anpassung einer konkreten bautechnischen Funktion im
Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme dienen muss. Daraus
ergeben sich zwei Folgerungen:
Zum einen kann von der Erfüllung einer konkreten
bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten
Baumaßnahme nur dann die Rede sein, wenn zu dem für die Beurteilung
des Vorliegens der Beitragsfreiheit relevanten Zeitpunkt bereits mit
ausreichender Sicherheit fest steht, worin die übergeordnete
Baumaßnahme besteht, für welche die Verfüllung/Anpassung eine
konkrete bautechnische Funktion erfüllen soll. Nur so kann nämlich
beurteilt werden, ob die Verfüllung/Anpassung die ihr zugedachte Funktion -
und zwar in einer dem Gesetz entsprechenden Weise erfüllen kann.
Zum anderen ergibt sich aus dem engen Zusammenhang, den der
Gesetzgeber zwischen Verfüllung/Anpassung und übergeordneter
Baumaßnahme hergestellt hat, das die übergeordnete Baumaßnahme
zur Verwertung/Verwendung des Abfalls gehört. Für sie gilt daher auch,
dass sie eine "zulässige" Verwendung/Verwertung sein muss. Es muss daher
auch die übergeordnete Baumaßnahme mit der Rechtsordnung im Einklang
stehen, wozu auch das Vorliegen allenfalls erforderlicher Bewilligungen,
Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. gehört.
Ebenso wie bei der Verfüllung/Anpassung selbst kann
dem Gesetzgeber auch bei der von ihm für die Beitragsbefreiung geforderten
Einbettung der Verfüllung/Anpassung in eine übergeordnete
Baumaßnahme nicht unterstellt werden, er habe die Verwendung oder
Verwertung von Abfall für eine nicht der Rechtsordnung entsprechende
übergeordnete Baumaßnahme durch Beitragsbefreiung privilegieren
wollen.
Der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt, zu dem die
Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung vorliegen mussten, ergibt sich
im Beschwerdefall aus § 7 Abs. 1 Z. 2 ALSAG.
Diese Bestimmung lautet (in der Fassung der Novelle
BGBl. Nr. 201/1996):
§ 7. (1) Die Beitragsschuld entsteht im
Falle des Verfüllens von Geländeunebenheiten, des Vornehmens von
Geländeanpassungen oder des Einbringens in geologische Strukturen nach
Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit
vorgenommen wurde. Der Zeitpunkt, zu dem die Steuerschuld - grundsätzlich
-entsteht, ist auch für die Beurteilung der Voraussetzungen einer
Steuerbefreiung von Bedeutung (vgl. das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 2003, 2002/16/0271). Für
die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich
(vgl. das Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, 2003/16/0472).
Als beitragspflichtige Tätigkeit kommt im
Beschwerdefall die Verfüllung bzw. Anpassung des
Lagerplatzesdes Bf. in Betracht. Diese
Verfüllung/Anpassung löste dann keine Beitragspflicht aus, wenn sie
eine konkrete bautechnische Funktion im Rahmen einer übergeordneten
Baumaßnahme erfüllte. Waren für diese Verfüllung/Anpassung
selbst oder für die übergeordnete Baumaßnahme Bewilligungen
(Anzeigen, Nichtuntersagungen) erforderlich, mussten diese zum Zeitpunkt der
(möglichen) Entstehung der Abgabenschuld vorliegen, um die
Zulässigkeit der Verwendung/Verwertung zu dokumentieren. Eine solche
Bewilligung lag jedoch, wie bereits ausgeführt zum Zeitpunkt der Entstehung
der Abgabenschuld nicht vor.
Die Verfüllung/Anpassung erfolgte im Jahr 2000 (Mitte
des Jahres) und im Jahre 2001 (erstes Quartal). Nach Ablauf des
Kalendervierteljahres, in dem diese Verfüllung vorgenommen wurde, entstand
die Beitragsschuld, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine
Beitragsbefreiung nicht vorlagen. Die einmal entstandene Abgabenschuld
könnte auch durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden
Bewilligung (Anzeige, Nichtuntersagung) nicht mehr rückgängig gemacht
werden.
Gemäß den obigen Ausführungen ist daher
für die Einbringung der Baurestmassen laut obigen Mengenausführungen
in den Lagerplatz des Bf. die Abgabenschuld entstanden und war deshalb
spruchgemäß zu entscheiden.
Die festgesetzten Abgabenbeträge errechnen sich wie
folgt:
Abbruchmengen G.K.
:
Zeitraum:2000, Beitragssatz 80 ATS/Tonne für BRM und
übrige Abfälle 200 ATS
1.428 Tonnen laut Berechnungsblatt Erstbescheid,
abzüglich 91,6 Tonnen Recyclingmaterial laut Berufungsvorentscheidung,
abzüglich 312 Tonnen Asphalt, das sind 1024,40 Tonnen, also
1025 Tonnen
Menge übrige Abfälle (Eternit):
27 Tonnen
Altlastenbeitrag: 87.400,00 ATS
Abbruchmengen
F.4 und S.
Zeitraum:2001, Beitragsatz 100 ATS/Tonne
Menge BRM:200 Tonnen laut Berechnungsblatt
Erstbescheid.
Altlastenbeitrag:20.000,00 ATS
Ergibt
gesamt:
Altlastenbeitrag: 107.400,00 ATS,
€ 7.805,00
Verspätungszuschlag i.d.H. von 2%:
€ 156,10
Säumniszuschlag i.d.H von 2%:
€ 156,10
Wien, am 20.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 7 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
- § 2 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0093-Z1W/02
- Stammnummer
- 17083
- Gültig
- 20.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF