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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 662

Besteuerungskonflikte sind primär durch Verständigungsverfahren zu beseitigen

geltende FassungEAS-AuskunftL 1269/2/1-IV/4/95vom 26.06.1995

Wortlaut laut Findok

Erbringt ein österreichisches EDV-Dienstleistungsunternehmen an seine Prager Tochtergesellschaft Dienstleistungen (EDV-Wartungsarbeiten, Marketing- und Verkaufsunterstützung) und werden die hiefür gezahlten Dienstleistungsvergütungen in Tschechien als Lizenzgebühren klassifiziert und einer 25%igen Abzugsbesteuerung unterworfen, dann stellt dies offensichtlich einen Verstoß gegen das DBA-CSSR dar. Denn wenn derartige Vergütungen tatsächlich Dienstleistungsvergütungen darstellen, sind sie gemäß Artikel 7 DBA-CSSR in Tschechien vollständig von der Besteuerung freizustellen. Handelt es sich um Zahlungen, die als Lizenzgebühren einzustufen sind, dann ist die tschechische Steuer gemäß Art. 12 auf 5 % herabzusetzen. Geschieht dies nicht, dann kann dieser Besteuerungskonflikt nicht durch Anrechnung der tschechischen Steuer auf die österreichische Steuer beseitigt werden. Vielmehr ist im Rahmen eines Verständigungsverfahrens zu untersuchen, ob Tschechien tatsächlich eine Vertragsverletzung begangen hat und es ist zutreffendenfalls sodann der abkommensgemäße Zustand herbeizuführen. Der bloße Umstand, dass das Doppelbesteuerungsabkommen im Widerspruch zum innerstaatlichen tschechischen Steuergesetz steht, ist jedenfalls kein tauglicher Grund, die Abkommensbestimmungen in Tschechien nicht anzuwenden. 26. Juni 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

LizenzgebührAbzugssteuerSteuerfreistellungFreistellungAnrechnung der ausländischen SteuerVerständigungsverfahren

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
L 1269/2/1-IV/4/95
Stammnummer
17068
Gültig
26.06.1995 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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