Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0591-G/02
DB- und DZ-Pflicht für die Bezüge eines Gesellschaftergeschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0591-G/02vom 18.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BGesmbH, vertreten durch Steirische
Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, 8010 Graz,
Leonhardstraße 109, vom 4. Juli 2002 gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid des Finanzamtes Liezen vom 29. Mai 2002 betreffend
Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe
(DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum
1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Lohnsteuerprüfung stellte der
Prüfer unter anderem fest, dass die Bezüge der mit 100 % an der
Berufungswerberin beteiligten Geschäftsführerin, weiters ein
Sachbezugswert für die Überlassung einer firmeneigenen Wohnung sowie
die von der Berufungswerberin getragenen Sozialversicherungsbeiträge nicht
in die Bemessungsgrundlage für den DB und DZ einbezogen worden waren.
In der Begründung zum angefochtenen Bescheid wird
ausgeführt, dass die gewährten Entschädigungen unabhängig
vom Beteiligungsausmaß in die Beitragsgrundlage gemäß
§ 41
FLAG einzubeziehen seien, wenn ein Geschäftsführer seine Arbeitskraft
schulden würde, er in den betrieblichen Organismus eingegliedert sei und
die Tätigkeit ohne Unternehmerrisiko erfolgen würde.
In der dagegen erhobenen Berufung wird entgegengehalten,
dass die Eingliederung in den betrieblichen Organismus die dauerhafte
Erfüllung von bestimmten Funktionen und Aufgaben durch verschiedene im
Umfang festgelegte Leistungen seitens des Arbeitgebers bedeuten würde. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer habe zwar die ihm nach GmbH-Gesetz oder
auch vertraglich auferlegte Funktionen zu erfüllen; den Umfang seiner
Leistungserbringung, den Zeitpunkt dafür, den Arbeitsort und auch die
Vertretung in der Leistungserbringung durch Dritte bestimme jedoch er selbst und
in voller Eigenverantwortung. Eine Eingliederung in den betrieblichen Organismus
scheine somit in nur sehr geringem Umfang, nämlich nur in Bezug auf wenige
Tätigkeiten, die im Betrieb und unter Rücksichtnahme auf den dortigen
zeitlichen und organisatorischen Ablauf zu erbringen seien, gegeben. Dass das
Geschäftsführerhonorar mit einem vollen Unternehmerrisiko behaftet
sei, gehe eindeutig aus der Regelung im Geschäftsführervertrag hervor.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
wird zusammengefasst damit begründet, dass nach dem Gesamtbild der
Tätigkeit der Geschäftsführerin die Merkmale eines (steuerlichen)
Dienstverhältnisses überwiegen würden. Zur Eingliederung in den
betrieblichen Organismus wird ausgeführt, dass die
Geschäftsführerin alle Tätigkeiten wahrzunehmen hätte, zu
denen sie auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet sei. Ihr obliege
somit die Leitung des gesamten Unternehmens in allen Bereichen. Insbesondere
hätte sie für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen
Belange der Gesellschaft in bestmöglicher Weise im Interesse der
Gesellschaft Sorge zu tragen. Sie sei demnach für die Organisation sowie
für die kaufmännische Leitung des Unternehmens zuständig und
berechtigt bzw. verpflichtet, Ordnungsvorschriften für die Dienstnehmer der
Gesellschaft zu erlassen und deren Einhaltung zu überwachen. Darüber
hinaus würden von der Geschäftsführerin nach Bedarf auch Arbeiten
im Restaurant durchgeführt werden. Diese Tätigkeiten, die die
Geschäftsführerin im Betrieb wahrnehmen würde, müssten nicht
unbedingt von der Geschäftsführerin ausgeübt werden. Sie ersetze
dadurch eine Arbeitskraft, die ohne Eingliederung in den Organismus des
Unternehmens nicht tätig sein könnte. Es ergebe sich das Bild einer
leitenden Angestellten. Sie würde keine eigene Infrastruktur für eine
selbstständige Tätigkeit betreiben, womit klar zum Ausdruck komme,
dass sie mit den von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten
Arbeitsmitteln ihrer Tätigkeit nachgehen würde und somit voll in den
Organismus der Gesellschaft eingegliedert sei. Ein wesentliches
Unternehmerrisiko könne aus dem gegenständlichen
Vertragsverhältnis nicht erblickt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung den DZ abzuführen gründet sich
auf § 57 Abs. 4 und 5 Handelskammergesetz bzw. ab 1999 auf § 122 Abs.
7 und 8 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG).
Der VwGH hat seine bisher vertretene Rechtsauffassung,
wonach das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden
Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der VwGH
in seiner bisherigen Rechtssprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis
wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte
erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der
Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Bezüglich der Eingliederung der
Gesellschafter-Geschäftsführerin in den geschäftlichen Organismus
des Unternehmens der Berufungswerberin ist auszuführen, dass nach der
Eintragung im Firmenbuch die Geschäftsführerin die Gesellschaft
bereits seit 15.1.1997 selbstständig vertritt. Auf Grund dieser
kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum andauernden
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung und der nach
außen hin auf Dauer angelegten erkennbaren Tätigkeit, mit der der
Unternehmenszweck der Gesellschaft sowohl durch ihre Führung als auch durch
operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld verwirklicht wurde (vgl. die im
Geschäftsführervertrag vereinbarten und in der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes wiedergegebenen Tätigkeiten der
Gesellschafter-Geschäftsführerin), ist von einer Eingliederung der
Geschäftsführerin in den geschäftlichen Organismus der
Berufungswerberin unabdingbar auszugehen. Im Vorlageantrag wird
diesbezüglich ausgeführt, dass auch ein Geschäftsführer
naturgemäß in den betrieblichen Organismus eingegliedert sei, da er
nicht nur eine von außen ausgeübte Beratungsfunktion, sondern eine im
Innenverhältnis wirksame leitende Funktion ausüben würde.
Hinsichtlich der weiteren Argumentation wird auf das
diesbezüglich ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
1.3.2001, G 109/00, hingewiesen, wonach verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsgebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: das Unterworfensein unter
betriebliche Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und
"Arbeitsverhalten", das Unterliegen einer betrieblichen Kontrolle und
Disziplinierung, der Anspruch auf Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag,
die Ansprüche auf Sonderzahlungen und auf Abfertigung, der Anspruch auf
Urlaub, die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf
Arbeitslosenversicherung, auf Vorrechte im Konkurs des Arbeitgebers und auf
Insolvenz-Ausfallgeld, der Schutz nach dem Arbeitsverfassungsrecht, die
Begünstigung nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und schließlich
auch die Befugnis, sich in der Tätigkeit durch wen immer vertreten zu
lassen.
Die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerrisikos und der
laufenden Entlohnung treten demnach in den Hintergrund und kommt ihnen keine
entscheidende Bedeutung zu.
Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass die
Beschäftigung der Geschäftsführerin ungeachtet ihrer
gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligte Gesellschafterin mit
Ausnahme der Weisungsgebundenheit "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" aufweist. Die
Gesellschafter-Geschäftsführerin erzielte aus der
Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte nach § 22 Z
2 Teilstrich 2 EStG 1988. Dies löst die Pflicht aus, von den Bezügen
der Geschäftsführerin, den Vorteilen aus der Überlassung einer
firmeneigenen Wohnung und der Tragung der Sozialversicherungsbeiträge durch
die Berufungswerberin gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr
1994 anzuwendenden Fassung den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfe samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach § 57 Abs. 4 und
5 Handelskammergesetz, bzw. ab 1999 nach § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 abzuführen.
Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 18.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 57 Abs. 4 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 5 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0591-G/02
- Stammnummer
- 17053
- Gültig
- 18.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF