Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0224-I/04
Liebhaberei bei Vermietung einer Ferienwohnung: Beurteilung der objektiven Ertragsfähigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0224-I/04vom 18.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liebhaberei im steuerlichen Sinne liegt vor, wenn die Vermietung einer Ferienwohnungen auf Grund der gewählten Bewirtschaftungsart die Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses innerhalb eines absehbaren Zeitraumes (20 bzw. höchstens 23 Jahre ab erstmaligem Anfall der Aufwendungen) nicht erwarten lässt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch die
Steuerberater, vom 10. Dezember 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes,
vertreten durch Finanzanwalt, vom 28. November bzw. 29. November 2000
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für den Zeitraum 1991 bis 1999
nach der am 4. Mai 2005 in 6020 Innsbruck, Innrain 32,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung gegen die Umsatz-
und Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1999 wird teilweise Folge
gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
[Grafik]
Die
Fälligkeit der Umsatzsteuerzahllasten erfährt gegenüber den
angefochtenen Bescheiden keine Änderung.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber betreibt seit der Fertigstellung seines
Wohnhauses, in welchem seine persönliche Wohnung (115,06 m²)
gelegen ist, im Jahr 1991 im Obergeschoß eine Dauervermietung einer
Kleinwohnung (43,10 m²) sowie die Vermietung einer Ferienwohnung
(64,20 m²). Aus obigen Vermietungen wurden vom Berufungswerber in den
Jahren 1989 bis 1999 nachfolgende Umsätze sowie (überwiegend negative)
Einkünfte erklärt (vom Berufungswerber wurden in den jährlichen
Überschussrechnungen die Einnahmen und Werbungskosten beider Vermietungen
gemeinsam in einer Gesamtsumme ausgewiesen):
[Grafik]
(sämtliche Angaben in ÖS)
Das Finanzamt veranlagte die Umsatz- und Einkommensteuer in
den Jahren 1989 und 1990 endgültig und in den Jahren 1991 bis 1998
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig. In Beantwortung
des Schreibens des Finanzamtes vom 5. Oktober 2000, in welchem dem
Berufungswerber die Erwirtschaftung eines Gesamtverlustes in Höhe von
- 176.591,00 S aus der Vermietung im Zeitraum 1991 bis 1999
vorgehalten wurde, reichte dieser eine Prognoserechnung nach, der zur Folge aus
den Vermietungen in den Jahren 1991 bis 2013 ein (positiver)
Gesamtüberschuss von + 145.576,00 S zu erwarten wäre. Mit
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültigen Bescheiden hob
die Abgabenbehörde die bisher erlassenen Bescheide betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1991 bis 1993 auf und unterließ in
Folge für diese Jahre bescheidmäßig eine Festsetzung der
Umsatzsteuer ("Gesamtbetrag der Entgelte 0,00 S") bzw. eine Veranlagung des
Steuerpflichtigen gemäß
§ 41 Abs. 1 EStG 1988 zur
Einkommensteuer. Betreffend die Jahre 1994 bis 1999 setzte das Finanzamt
wiederum bescheidmäßig gemäß
§ 200 Abs. 2
BAO endgültig die Umsätze mit 0,00 S sowie die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung mit 0,00 S fest (vgl. Aufhebungsbescheide sowie
Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1998, sämtliche mit
Ausfertigungsdatum 28. November 2000, sowie Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide 1999 vom 29. November 2000). In der
Begründung führte die Abgabenbehörde ua. aus, aus der
Prognoserechnung des Berufungswerbers ergebe sich im absehbaren Zeitraum ab dem
erstmaligen Anfall von Aufwendungen im Jahr 1989 bis zum Jahr 2010 (20 Jahre
plus zwei Jahre Vorbereitung) ein Gesamtverlust von - 96.065,00 S. Der
kontinuierliche Anstieg der Einnahmen in den nächsten Jahren laut
Prognoserechnung erscheine außerdem unter Berücksichtigung der
Entwicklung der Einnahmen der Jahre 1991 bis 1999 nicht realistisch. Die
Betätigung sei daher als Liebhaberei gemäß
§ 1
Abs. 2 Liebhaberei-Verordnung einzustufen (vgl. Bescheidbegründung vom
28. November 2000). In der hiergegen fristgerecht eingereichten
Berufung vom 10. Dezember 2000 legte der Berufungswerber eine berichtigte
Prognoserechnung (für die Jahre 1991 bis 2010) sowie eine Aufstellung der
zu erwartenden Fremdkapitalzinsentwicklungen für den Zeitraum
31. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2010 vor und führte ua.
weiters aus, zukünftig sei wegen des Zusammenschlusses der örtlichen
Tourismusverbände zum Talverband Ferienregion Tiroler Lechtal, der
Anbietung der "Lechtal-Card", der Meldung des Lechtales als Natura 2000-Gebiet
und des Zusammenschlusses der Schigebiete Warth-Lech-Zürs-St.Anton eine
Belebung des (Winter-)Fremdenverkehrs und dadurch mit einer Steigerung der
Umsätze aus der Vermietung der Ferienwohnung zur rechnen (realistisch
erzielbare Umsatzsteigerungen von vier Prozent). Im Jahr 2000 sei aus der
Ferienwohnung bisher ein Umsatz von 57.700,00 S erlöst worden
(zusätzlich noch ein zu erwartender Umsatz Weihnachten 2000 in Höhe
von 2.500,00 S). Die Darlehenszinsen seien in der Prognoserechnung linear
abnehmend anstatt mit den tatsächlich zu erwartenden Beträgen
angesetzt worden. Die Assanierungsaufwendungen (Kanalanschluss) seien auf zehn
Jahre verteilt und nicht auf die tatsächliche Restnutzungsdauer des
Gebäudes abgeschrieben worden. Über Vorhalt des Finanzamtes vom
1. Oktober 2002 schlüsselte der Berufungswerber erstmals seine
jährlichen Erlöse 1991 bis 2001 aus der Vermietung der Ferienwohnung
getrennt von den Erlösen aus der Dauervermietung auf, erklärte jedoch,
eine Zuordnung der Werbungskosten zu den beiden Vermietungsarten sei schwer
möglich.
Das Finanzamt gab der Berufung in den
Berufungsvorentscheidungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die
Jahre 1991 bis 1993 Folge und hob die bekämpften Bescheide auf. In den
(neuen) Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1991 bis 1993
wurden die Umsätze aus der Dauervermietung der Umsatzsteuer unterzogen
sowie die Einkünfte aus der dauervermieteten Wohnung der Einkommensteuer
unterworfen. Hinsichtlich der Jahre 1994 bis 1999 wurde der Berufung dahingehend
Folge gegeben, dass die Dauervermietung als Einkunftsquelle anerkannt und diese
der Umsatz- und Einkommensteuer unterworfen wurde (sämtliche obige
Bescheide mit Ausfertigungsdatum 3. Dezember 2003). Begründend
führte die Abgabenbehörde hierzu aus, nach einer von Amtswegen
vorgenommenen Werbungskostenaufteilung entsprechend der Bewirtschaftungsart
(Aufteilung der Kosten für Strom, Heizung, Gebäudeversicherung,
Kaminkehrer, Grundsteuer, AfA Gebäude und Zinsen entsprechend dem
Nutzungsverhältnis mit 40,17 % auf Dauervermietung und 59,83 %
auf Ferienwohnung bzw. die Kosten der Verwaltung und Reinigung, für
Hilfsstoffe, Kfz-Aufwand, Pflichtbeitrag sowie AfA-Einrichtung zu 100 % auf
Ferienwohnung) habe der Berufungswerber bei der dauervermieteten Wohnung seit
1994 jährlich einen Überschuss sowie bis einschließlich 2002
einen Gesamtüberschuss von + 82.948,40 S erzielt, weshalb
steuerrechtlich eine Einkunftsquelle vorliegen würde. Die Einkünfte
aus der Vermietung der Ferienwohnung der Jahre 1991 bis 2002 hingegen
würden einen Gesamtwerbungskostenüberschuss von
- 230.104,49 S ergeben. Nach Berichtigung der Prognoserechnung um die
auf die Dauervermietung entfallenden Werbungskosten belaufe sich der
prognostizierte Einnahmenüberschuss im Zeitraum 2003 bis 2010 auf
+ 13.873,00 S, sodass im Beobachtungszeitraum ein Gesamtverlust von
- 216.213,49 S erwirtschaftet werde. Die Vermietung der Ferienwohnung
sei daher nicht als Einkunftsquelle anzuerkennen.
Mit Schreiben vom 11. März 2004 beantragte der
Berufungswerber (nach Fristerstreckung) fristgerecht die Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Das vom Unabhängigen Finanzsenat
durchgeführte Ermittlungsverfahren (Vorhalte vom 29. Juli und 24.
September 2004 sowie 10. März 2005) ergaben in Folge der Schreiben und
Stellungnahmen des Berufungswerbers vom 19. und 29. Juli 2004,
24. September 2004 und 11. April 2005 bzw. des Finanzamtes vom
25. Februar 2005 in Verbindung mit den zwischenzeitlich vorgelegten
Überschuss-Rechnungen betreffend Vermietung der Ferienwohnung für die
Jahre 2003 (Werbungskostenüberschuss - 396,22 €) und 2004
(Einnahmenüberschuss + 985,81 €) sowie den
Parteienvorbringen anlässlich der am 4. Mai 2005 durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung auf Grundlage der vom Finanzanwalt Ende
April 2005 neu erstellten Prognoserechnung "Vermietung Ferienwohnung 1989 bis
2010" nachfolgend zusammengefassten Sachverhalt sowie
Parteienvorbringen:
Außer Streit steht, dass der Berufungswerber im
Zeitraum 1991 bis März 2005 nachfolgende Nächtigungszahlen im Bereich
der Vermietung Ferienwohnung erzielen konnte (vgl. Beilage I zum Schreiben
vom 19. Juli 2004 sowie "Statistik" vom 31. März bzw.
25. April 2005):
[Grafik]
Die vom Finanzanwalt Ende April erstellte Prognoserechnung
"Vermietung Ferienwohnung 1989 bis 2010" weist für den
streitgegenständlichen Beobachtungszeitraum 1989 bis 2010 einen
Werbungskostenüberschuss im Gesamtbetrag von - 33.809,30 S
(- 2.457,00 €) aus, der sich aus einem
Werbungskostenüberschuss für die Jahre 1989 bis 2004 im Ausmaß
von - 187.967,06 S (- 13.660,00 €) sowie aus
einem prognostizierten Einnahmenüberschuss für die Jahre 2005 bis 2010
im Gesamtbetrag von + 154.151 S (+ 11.203,00 €)
zusammensetzt. Der Werbungskostenüberschuss für die Jahre 1989 bis
2004 wurde vom Finanzanwalt hierbei unter Heranziehung der vom Berufungswerber
erklärten (und bis 2002 in einem Gesamtbetrag ausgewiesenen) Werbungskosten
für Vermietung der Ferienwohnung und Dauervermietung sowie des
(überwiegend außer Streit stehenden) Aufteilungsschlüssels
dieser Kosten auf die einzelnen Vermietungsarten ermittelt. Der Berufungswerber
erkannte die gegenständliche Berechnung des Werbungskostenüberschusses
"Vermietung Ferienwohnung 1989 bis 2004" in der mündlichen Verhandlung am
4. Mai 2005 grundsätzlich als zutreffend an und stellte diese -
abgesehen von der nachfolgenden Heizkostenproblematik - außer Streit.
Uneinigkeit besteht bei den Parteien in diesem Zusammenhang lediglich
hierüber, ob die vom Finanzanwalt vorgenommene Aufteilung der (sich aus der
Steuererklärungen des Berufungswerbers ergebenden) Heizkosten des
Gesamtgebäudes auf die Privatwohnung, auf die dauervermietete Wohnung und
auf die Ferienwohnung unter Heranziehung der (unstrittigen) Nutzflächen
sowie Nächtigungszahlen in der Gewichtung "Nutzfläche 2 :
Nächtigungszahlen 1" zulässig und richtig sei. Der Berufungswerber
wendete hinsichtlich dieser Berechnung der Heizkosten unter Verweis auf sein
Vorbringen vom 11. April 2005 ein, seines Erachtens wäre eine
Aufteilung des Heizaufwandes auf die Dauervermietung und auf die Ferienwohnung
in der Gewichtung "Nutzfläche 1 : Nächtigungszahl 1" angemessen.
Der Finanzanwalt ermittelte in seiner Prognoserechnung
"Vermietung Ferienwohnung 1989 bis 2010" den prognostizierten
Einnahmenüberschuss aus der Vermietung der Ferienwohnung für die Jahre
2005 bis 2010 unter Heranziehung der Einnahmen und des sonstigen Aufwandes des
(zuletzt erklärten) Jahres 2004 (Einnahmen: 65.136 S; sonstiger
Aufwand: 17.016 S) und unter Berücksichtigung der vom Berufungswerber
bekannt gegebenen (und außer Streit stehenden) zukünftig zu
erwartenden Zinsbelastungen und Absetzungen für Abnutzungen im Gesamtbetrag
von + 154.151 S (+ 11.203,00 €). Diese Berechnung wurde
vom Berufungswerber in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 4. Mai
2005 deshalb als nicht zutreffend erachtet, da die prognostizierten Einnahmen
2005 bis 2010 keine Einnahmensteigerungen enthalten, sondern in sämtlichen
Jahren mit jeweils 65.136,00 S beziffert werden würden. Nach
Auffassung der steuerlichen Vertreterin des Berufungswerbers sei jedoch mit
einer Einnahmensteigerung zu rechnen, welche sich aus einem direkten Vergleich
der im Zeitraum Jänner bis März 2005 erzielten Nächtigungen im
Ausmaß von 184 Nächten mit den in den Vergleichszeiträumen
Jänner bis März 2003 bzw. 2004 erzielten Nächtigungszahlen (2003:
81 Nächte und 2004: 124 Nächte) ergebe. Über Befragung durch den
Referenten erklärte hierzu der Berufungswerber, er erwarte sich eine
Nächtigungssteigerung auf Grund von neu geworbenen Stammgästen. Er
habe in der Vergangenheit immer schon Stammgäste beherbergt, die aber zum
Teil "weggestorben" seien. Dafür habe er wieder neue Stammgäste werben
können (ua. die Familie Z, die verlässlich für mehrere Wochen im
nächsten Jahr anreisen sollte). Er habe jedoch keine verstärkte
Werbung oder sonstige Bemühungen zur Erhöhung der Umsätze und der
Nächtigungszahlen getätigt. Warum ua. eine derart hohe
Nächtigungssteigerung im Jahr 2005, insbesondere im März 2005 (von 28
Nächtigungen im Jahr 2003 und 48 Nächtigungen im Jahr 2004 auf 104
Nächtigungen im Jahr 2005) gegenüber den Vorjahren erzielt worden sei,
kann er jedoch nicht angeben. Nach Ansicht der steuerlichen Vertreterin des
Berufungswerbers seien auch in den nächsten Jahren derartige
Nächtigungssteigerungen zu erwarten, sodass - unter Zugrundelegung
der Nächtigungspreise des Jahres 2004 - mit Sicherheit ein Ausgleich
des vom Finanzanwalt in seiner "Überschussrechnung Vermietung Ferienwohnung
1989 bis 2010" erstellten Werbungskostenüberschusses erzielt werden
könne. Hierzu bedürfe es lediglich einer Zunahme der Nächtigungen
im Ausmaß von cirka 26 Nächte im Jahr, was auf Grund der bereits
erzielten Nächtigungszahlen 2005 (bereits im Zeitraum Jänner bis
März 2005 60 Nächtigungen mehr und damit 820,00 €
Mehreinnahmen gegenüber dem Vorjahreszeitraum) sowie der Buchungslage
für das Jahr 2005 erzielbar sei. Der Finanzanwalt erklärte hierzu, es
sei nicht ersichtlich, dass diese Nächtigungssteigerung der Monate
Jänner bis März 2005 auch in den Folgejahren nachhaltig zu erwarten
sei, zumal nicht bekannt sei, ob das Jahr 2005 für die Zukunft auch
repräsentativ sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Finanzamt hat der Berufung des Berufungswerbers in den
Berufungsvorentscheidungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die
Jahre 1991 bis 1993 in Verbindung mit den (Erst)Bescheiden betreffend Umsatz-
und Einkommensteuer für die Jahre 1991 bis 1993 sowie in den
Berufungsvorentscheidungen betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die
Jahre 1994 bis 1999 (sämtliche mit Ausfertigungsdatum 3. Dezember
2003) dahingehend Folge gegeben, dass die Dauervermietung des Berufungswerbers
als Einkunftsquelle anerkannt und die hiermit verbundenen Umsätze und
Einkünfte der Besteuerung unterzogen wurden. Der Referent erhebt gegen
diese unstrittige Auffassung keine Bedenken, sondern schließt sich dieser
an, weshalb der Berufung in diesem Punkt vollinhaltlich stattgegeben wird.
Strittig verbleibt nunmehr die Frage, ob die vom
Berufungswerber seit 1991 betriebene Vermietung einer Ferienwohnung - wie
von diesem beantragt - eine steuerlich anzuerkennende Einkunftsquelle darstellt
und die hiermit verbundenen Umsätze und Einkünfte der Besteuerung zu
unterziehen sind oder ob diese - wie vom Finanzamt angesehen - als
eine Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung zu
qualifizieren ist und sohin steuerlich als Einkunftsquelle keine Anerkennung
findet.
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1991 bis
1999:
Aus der Umschreibung der Einkünfte als Gewinn bzw. als
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten wird abgeleitet, dass
nur eine Tätigkeit, die auf Dauer ein positives wirtschaftliches
Gesamtergebnis erbringt, als Einkunftsquelle in Betracht kommt und bei der
Einkommensteuer zu berücksichtigen ist. Wirft dagegen die Tätigkeit
auf Dauer Verluste ab, ist zu prüfen, ob der Steuerpflichtige die Verluste
aus privaten Motiven in Kauf nimmt. Im Fall einer solchen privaten Verursachung
wird die Tätigkeit nicht als Einkunftsquelle anerkannt. Dies hat zur Folge,
dass die Verluste nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen
werden können (vgl. Doralt-Ruppe, Grundriss des österreichischen
Steuerrechts, Band I, Rz 45).
Für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit als
Einkunftsquelle oder als Liebhaberei anzusehen ist, ist für die
Berufungsjahre 1991 und 1992 die "Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über das Vorliegen von Einkünften und über die Erlassung
vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung)" in der Fassung vom
18. Mai 1990, L-VO I BGBl. Nr. 322/1990, sowie für die Jahre ab 1993
in der Fassung vom 28. November 1997, L-VO II, BGBl. Nr. 33/1993 idF. BGBl.
II Nr. 358/1997, anzuwenden. Nach § 1 Abs. 2 der Verordnung
in der Fassung vom 18. Mai 1990, L-VO I, BGBl. Nr. 322/1990, bzw. vom
17. Dezember 1992, L-VO II, BGBl. Nr. 33/1993, ist Liebhaberei unter
anderem "zu vermuten" (Fassung BGBl. 1990/322) bzw. "anzunehmen" (Fassung BGBl.
33/1993), wenn Verluste entstehen
1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die
sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine
Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB. Wirtschaftsgüter, die
der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter,
Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung des persönlichen
Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen, oder
2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine
besondere in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen sind.
Nach § 1 Abs. 2 LV-O II in der Fassung vom
28. November 1997, BGBl. II Nr. 358/1997, ist Liebhaberei bei einer
Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die
sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine
Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (zB. Wirtschaftsgüter, die
der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und
typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten
Neigung entsprechen, oder
2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine
besondere in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen sind, oder
3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen,
Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten
Nutzungsrechten.
Die Vermutung im Sinn des § 1 Abs. 2 kann
nach sämtlichen Fassungen der Liebhabereiverordnungen nur widerlegt werden,
wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem
"überschaubaren" bzw. "absehbaren" Zeitraum einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten
lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser
Betätigung so lange zu vermuten, als die Vermutung nicht durch eine
Änderung der Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit widerlegt wird
(vgl. § 2 Abs. 4 L-VO).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei Wohnungen und bei
Einfamilienhäusern um jene Wirtschaftsgüter nach der LV-O I in der
Fassung vom 18. Mai 1990, BGBl. Nr. 322/1990, bzw. LV-O II vom
17. Dezember 1992, BGBl. Nr. 33/1993, die sich nach der Verkehrsauffassung
in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der
Lebensführung eignen (vgl. VwGH 20.11.1996, Zl. 94/15/0125 betreffend die
Vermietung einer Eigentumswohnung; Quantschnigg/Schuch, EStG 1988, Rz. 33.3 zu
§ 2) bzw. sind diese der Betätigungen im Sinne des § 1
Abs. 2 Z 3 LV-O II der Fassung vom 28. November 1997, BGBl. II
Nr. 358/1997, zuzuordnen (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz4, Kommentar,
Tz. 525ff zu (LVO) § 2, 177).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen,
dass sowohl für Zeiträume, in welchen die Liebhabereiverordnung I,
BGBl. Nr. 322/1990, zur Anwendung kommt, als auch für Zeiträume des
Anwendungsbereiches der Liebhabereiverordnung II, BGBl. Nr. 1993/33, die
Liegenschaftsvermietung dann als Liebhaberei zu qualifizieren ist, wenn nach der
konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraumes von
cirka zwanzig Jahren ein Gesamtgewinn bzw. Gesamteinnahmenüberschuss
erzielbar ist (VwGH 23.11.2000, Zl. 95/15/0177; VwGH 27.4.2000, Zl.
99/15/0012; VwGH 23.3.2000, Zl. 97/15/0009; VwGH 24.2.2000, Zl. 97/15/0166).
Gemäß
§ 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung 1993/33 idF
BGBl. Nr. 1997/358 gilt bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2
Z 3 als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von zwanzig Jahren ab Beginn der
entgeltlichen Überlassung, höchstens dreiundzwanzig Jahren ab dem
erstmaligen Anfallen von Aufwendungen.
Die Pflicht zur Behauptung und Darlegung dieses Umstandes
an Hand einer Prognoserechnung trifft nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes wohl den Steuerpflichtigen, doch sind alle
Umstände und Tatsachen, die für oder gegen die Liebhabereiannahme
sprechen, von Amts wegen zu berücksichtigen.
Für die Frage, ob die Vermietung im Berufungszeitraum
eine Einkunftsquelle darstellt, ist somit entscheidend, ob die
gegenständliche Vermietungstätigkeit geeignet ist, innerhalb von cirka
zwanzig Jahren bzw. innerhalb von maximal dreiundzwanzig Jahren ab dem
erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) ein positives Gesamtergebnis zu
erzielen. Im vorliegenden Fall wurden vom Berufungswerber im Jahr 1989 erstmals
Aufwendungen zur Errichtung der streitgegenständlichen Ferienwohnung
steuerlich geltend gemacht sowie ab dem Jahr 1991 Einnahmen aus der Vermietung
erwirtschaftet. Der Beobachtungszeitraum umfasst damit im gegenständlichen
Fall die Jahre 1989 bis 2010.
Der Berufungswerber legte der Abgabenbehörde
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für die Jahre 1989 bis 2004 vor, wobei diese
jedoch bis einschließlich 2002 neben der Vermietung der strittigen
Ferienwohnung auch die (außer Streit stehende) Dauervermietung beinhalten;
für die Jahre 2003 und 2004 wurden beim Finanzamt erstmals
ausschließlich die Vermietung der Ferienwohnung betreffende
Überschuss-Rechnungen eingereicht. Unter Zugrundelegung dieser Berechnungen
erstellte der Finanzanwalt unter Berücksichtigung der Berufungsvorbringen
sowie der Schreiben des Berufungswerbers zum Vorhalt vom 5. Oktober 2000,
vom 2. November 2002, 19. und 29. Juli 2004, 24. September 2004
sowie 11. April 2005 eine Prognoserechnung "Vermietung Ferienwohnung 1989
bis 2010", in welcher von ihm ein Gesamtüberschuss der Werbungskosten
über die Einnahmen für die Jahre 1989 bis 2010 mit
- 33.809,30 S bzw. - 2.457,00 € ermittelt
wurde (Überschuss der Werbungskosten auf Grund der eingereichten und der
Ferienwohnung zugeordneten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen 1989 bis 2004
- 187.967,06 S bzw. - 13.660,00 € und
prognostizierter Überschuss der Einnahmen 2005 bis 2010
+ 154.151,00 S bzw. + 11.203,00 €).
Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung am
4. Mai 2005 fand obige vom Finanzanwalt erstellte Prognoserechnung
"Vermietung Ferienwohnung 1989 bis 2010" im wesentlichen sowohl bezüglich
der Höhe der in den Jahren 1989 bis 2004 aufgelaufenen
Werbungskostenüberschüsse als auch der prognostizierten
Einnahmenüberschüsse 2005 bis 2010 ein Einvernehmen der Parteien, da
vom Berufungswerber - abgesehen von der Gewichtung der Heizkosten der
Jahre 1991 bis 2004 und der Höhe der prognostizierten Einnahmen der Jahre
2005 bis 2010 - sämtliche Berechnungen und ausgewiesenen Beträge
außer Streit gestellt wurden (vgl. das Vorbringen der Parteien in der
mündlichen Berufungsverhandlung am 4. Mai 2005). Der Referent
schließt sich bezüglich der unstrittigen Beträge den Parteien
an, da zum einen sich diese für die Jahre bis 2004 aus der vorliegenden
Aktenlage (Steuererklärungen in Verbindung mit den
Einnahmen-Ausgabenrechnungen des Berufungswerbers) ergeben und zum anderen die
vorliegenden (außer Streit stehenden) Berechnungen für
nachvollziehbar und zutreffend erachtet werden.
Strittig verbleibt sohin lediglich, ob einerseits die
anlässlich der Nutzung des gegenständlichen Mehrfamilienhauses durch
privaten Gebrauch durch den Berufungswerber und seiner Familie, durch Vermietung
der gegenständlichen Ferienwohnung sowie durch Dauervermietung einer
weiteren Wohnung aufgelaufenen (Gesamt)Heizkosten der Jahre 1991 bis 2004 auf
die jeweiligen Nutzungsarten im Verhältnis "Nutzfläche 2 :
Nächtigungen 1" (ergebe in den Jahren 1989 bis 2004 auf die Vermietung der
Ferienwohnung entfallende Gesamtheizkosten in Höhe von 50.595 S) oder
im Verhältnis "Nutzfläche 1 : Nächtigungen 1" (ergebe Kosten in
Höhe von 45.479 S) aufzuteilen sind, und in welcher Höhe
andererseits die Einnahmen der Jahre 2005 bis 2010 (in gleich bleibender
Höhe oder unter Berücksichtigung einer Einnahmensteigerung) zu
prognostizieren sind.
Hinsichtlich der Aufteilung der Heizkosten erachtet die
Abgabenbehörde eine Zuordnung dieser auf die jeweiligen Nutzungsbereiche
des Mehrfamilienhauses im Verhältnis "Nutzfläche 2 : Nächtigungen
1" für zutreffend, da die (vom Berufungswerber in seinem Schreiben vom
19. Juli 2004 ursprünglich angeregte) Aufteilung der Heizkosten
ausschließlich nach Nächtigungszahlen nicht dem tatsächlichen
Kostenanfall pro Wohneinheit entsprechen würde. Es sei nämlich nicht
plausibel, dass diese Kosten nach der Anzahl der vorhandenen Personen auf eine
bestimmte Fläche bezogen linear steigen würden (vgl. Stellungnahme vom
25. Februar 2005). Der Berufungswerber räumt in seinem Vorbringen vom
11. April 2005 zwar ein, dass der Heizaufwand nicht ausschließlich
von der Personenanzahl, sondern auch von der Nutzfläche abhängig sei,
sodass eine Einbeziehung der Nutzfläche in den Aufteilungsschlüssel
einleuchtend erschiene, findet jedoch hierbei eine Aufteilung der Kosten auf
Privatnutzung, Dauervermietung und Vermietung der gegenständlichen
Ferienwohnung im Verhältnis "Nutzfläche 1 : Nächtigungen 1"
für angemessen.
Aus der vorliegenden Aktenlage ist ersichtlich, dass die
privat genutzten Räumlichkeiten (115,06 m² bzw. 51,74 % der
Nutzfläche des Mehrfamilienhauses) in den Jahren 1991 bis 1994 von vier
Personen und in den Jahren 1995 bis 2002 von fünf Personen sowie die
dauervermietete Wohnung (43,10 m² bzw. 19,38 %) in den Jahren
1991 bis 2002 von zwei Personen bewohnt wurden (vgl. Schreiben vom 19. Juli
2004). Die streitgegenständliche Ferienwohnung ("Ferienwohnung für
zwei bis fünf Personen" im Ausmaß von 64,20 m² bzw. 28,87%)
hingegen unterlag keiner ständigen Nutzung bzw. keiner einheitlichen
Auslastung, da diese laut vorliegender Nächtigungszahlen der Jahre 1991 bis
2004 (vgl. Beilage I zum Schreiben vom 19. Juli 2004 sowie Statistik 2003
bis 2005 vom 31. März 2005) nicht ganzjährig, sohin auch in der
im (Jahresdurchschnitt gegebenen) Heizperiode November bis April eines jeden
Jahres, nicht voll belegt war, sondern zum Teil auch - hierbei auch
über längere Zeiträume - leer stand (vgl. ua. die Monate
November/Dezember 1995, November 1991, 1992, 1994, 1998 bis 2004, Dezember 1993,
1997 und 2000 ohne jegliche Nächtigungen, daneben noch mehrere Monate mit
nur äußerst geringer Auslastung wie ua. April 1995). Nach Ansicht des
Referenten entspricht es jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass
Wohnräume nicht nur bei Nutzung durch Bewohnung, sondern auf Grund der
klimatischen Verhältnisse in Tirol, insbesondere in den Wintermonaten, auch
bei (zwischenzeitlichem) Leerstehen (zumindest geringfügig) beheizt werden
müssen, um wirtschaftliche Folgeschäden, darunter
(unverhältnismäßig) hoher Energieverbrauch bei Erwärmung
eines ausgekühlten Raumes auf Zimmertemperatur, Abfrieren von
Wasserleitungen auf Grund von Frost oder ähnliches, zu verhindern.
Wohnräumlichkeiten werden des Weiteren nach
allgemeiner Lebenserfahrung bei Nutzung auf Zimmertemperatur beheizt: Die
Erwärmung auf Zimmertemperatur erfolgt hierbei unabhängig von der
Anzahl der Bewohner, weshalb die hiermit verbundenen Kosten in keinem
unmittelbaren Zusammenhang mit dieser stehen. Die Heizkosten steigen sohin nicht
linear mit der Anzahl der Bewohner (und sohin mit der Anzahl der
Nächtigungen), sondern sind bei jeglicher Nutzung der Räumlichkeiten
gleich bleibend hoch. Da jedoch die Nutzfläche der zu beheizenden
Räumlichkeiten unbestritten auf die Höhe der Heizkosten immer einen
erheblichen Einfluss haben (je größer die Nutzfläche desto
höher der hiermit verbundene Heizaufwand), kommt nach Ansicht des
Referenten bei der Bemessung der Heizkosten den mit den gegenständlichen
Räumlichkeiten verbundenen Nächtigungszahlen gegenüber der
Nutzfläche der Räumlichkeiten nur eingeschränkte Bedeutung zu.
Dem Referenten erscheint daher unter diesem Gesichtspunkt die vom Finanzanwalt
vorgenommene Aufteilung der Heizkosten auf die verschiedenen Nutzungsarten im
Verhältnis "Nutzfläche 2 : Nächtigungen 1" für zutreffend.
Unter Zugrundelegung der sich aus obigen Ausführungen
ergebenden Kostenaufteilung im Verhältnis "Nutzfläche 2 :
Nächtigungen 1" belaufen sich sohin die auf die gegenständliche
Vermietung entfallenden Heizkosten der Jahre 1991 bis 2004 auf den Betrag von
50.595,00 S bzw. 3.677,00 € (vgl. Prognoserechnung Ferienwohnung
1989 bis 2010, Beilage 5), sodass sich unter Einbeziehung der außer Streit
stehenden restlichen Werbungskosten der strittige Werbungskostenüberschuss
"Vermietung Ferienwohnung" für die Jahre 1989 bis 2004 mit einem
Gesamtbetrag von - 187.967,06 S (- 13.660,00 €)
beziffert.
Der vom Finanzanwalt erstellten Prognoserechnung
"Vermietung Ferienwohnung 2005 bis 2010" widersprach der Berufungswerber nur
dahingehend, als dass vom Finanzanwalt hierin die zukünftig zu erwartenden
jährlichen Einnahmen in Höhe der Einnahmen des Jahres 2004, sohin
jährlich mit je 65.136,00 S (4.733,64 €), beziffert wurden.
Nach Auffassung des Berufungswerbers sei dies nicht zutreffend, da auch in
Zukunft weitere jährliche Einnahmensteigerungen gegenüber dem Jahr
2004 erzielt werden würden.
Die Ausführungen des Berufungswerbers bzw. dessen
steuerlichen Vertreterin konnten jedoch den Referenten nicht davon
überzeugen, dass ab dem Jahr 2005 dauerhaft mit die Einnahmen des Jahres
2004 erheblich übersteigenden Umsätzen zu rechnen sei. Dem
Berufungswerber gelang es in seinem Vorbringen nämlich nicht, dem
Referenten ausreichend darzulegen, auf Grund welcher Umstände die
dauerhafte Erwirtschaftung höherer Einnahmen erzielbar sein soll, zumal von
ihm in der mündlichen Berufungsverhandlung am 4. Mai 2005 kein
(vermeintlich) zwingender Grund für eine Umsatzsteigerung ausgeführt,
sondern vielmehr von ihm selbst eingeräumt wurde, dass von ihm keine
Maßnahmen wie (verstärkte) Werbung oder sonstige Bemühungen
getroffen wurden bzw. werden, um die jährliche Anzahl der Nächtigungen
nachhaltig zu erhöhen.
Bei näherer Betrachtung der jährlichen
Nächtigungszahlen "Vermietung Ferienwohnung" der Jahre 1991 bis 2004 ist
auffallend, dass diese einer ständigen Schwankung unterliegen. Nach einem
durchschnittlichen Beginn im Jahr 1991 (376 Nächtigungen) und einem
absoluten Höchststand im Jahr 1992 (771 Nächtigungen) fielen die
Nächtigungszahlen in Folge kontinuierlich ab (1993: 541 Nächtigungen;
1994: 459 Nächtigungen; 1995: 430 Nächtigungen; 1996: 403
Nächtigungen; 1997: 325 Nächtigungen), um sodann in den Jahren 1998
bis 2003 ständig zwischen 230 Nächtigungen (1999) und 347
Nächtigungen (1998) zu variieren (2000: 266 Nächtigungen; 2001: 331
Nächtigungen; 2002: 296 Nächtigungen; 2003: 276 Nächtigungen).
Ein Nächtigungshoch von 475 Nächtigungen wurde wiederum erstmals in
dem für die Prognoseberechnung der zukünftigen Einnahmen 2005 bis 2010
wesentlichem Jahr 2004 erwirtschaftet (Nächtigungssteigerung von 72 %
gegenüber dem Vorjahr 2003). Die in den Jahren 1991 bis 2004 erzielten
durchschnittlichen Nächtigungszahlen belaufen sich somit auf jährlich
395 Nächtigungen. Bei den in den Monaten Jänner bis März eines
jeden Jahres erzielten Nächtigungen verhält es sich ähnlich, da
diese ebenso ständigen Schwankungen ausgesetzt sind (1991: 98
Nächtigungen; 1992: 298 Nächtigungen; 1993: 195 Nächtigungen;
1994: 149 Nächtigungen; 1995: 195 Nächtigungen; 1996: 115
Nächtigungen; 1997: 125 Nächtigungen; 1998: 139 Nächtigungen;
1999: 102 Nächtigungen; 2000: 115 Nächtigungen; 2001: 101
Nächtigungen; 2002: 98 Nächtigungen; 2003 81 Nächtigungen; 2004:
124 Nächtigungen; 2005: 184 Nächtigungen; 1991 bis 2005
durchschnittlich: 141 Nächtigungen).
Vom Berufungswerber wurden laut eigenen Angaben keine
Maßnahmen zur (zukünftigen dauerhaften) Steigerung der Umsatzzahlen
ergriffen, sodass nach Ansicht des Referenten auch in der Zukunft von den
gleichen Verhältnissen wie in der Vergangenheit auszugehen ist. Unter
Berücksichtigung der erheblich schwankenden Nächtigungszahlen der
Vergangenheit erachtet es der Referent für nahe liegend, dass auch
zukünftig mit einer erheblich schwankenden Auslastung und sohin mit
schwankenden Nächtigungszahlen zu rechnen sein wird. Diese Ansicht des
Referenten steht damit in klarem Widerspruch zum Berufungsvorbringen, da
hierdurch die vom Berufungswerber behauptete ausschließlich nachhaltige
Steigerung der Nächtigungszahl des Jahres 2004 (ohne einem sich aus den
Schwankungen ergebenden Nächtigungseinbruch) in den Jahren 2005 bis 2010
nicht erzielbar sein kann. Folgt man nämlich der Auffassung des Referenten,
so ist in Zukunft auf Grund der zu erwartenden schwankenden Auslastungszahlen
(vergleichbar mit den der Vorjahre) nicht nur mit Nächtigungssteigerungen,
sondern auch zwangsweise mit Nächtigungseinbrüchen zu
rechnen.
Berücksichtigt man Weiters die in der Vergangenheit
erzielten Nächtigungen so ist ersichtlich, dass das vom Finanzanwalt in
seiner Prognoserechnung zugrunde gelegte Nächtigungsausmaß von 475
Nächtigungen des Jahres 2004 eine Höchstzahl darstellt, welche
lediglich in den Anfangsjahren der Vermietung 1992 und 1993 übertroffen, ab
1997 bis 2003 jedoch auch nicht mehr annähernd erreicht wurde. Das Jahr
2004 ist sohin in Bezug auf die in den Vorjahren erzielten Auslastungen ein
äußerst erfolgreiches Jahr, welches nach Ansicht des Referenten (im
Rahmen der sich aus den Vorjahren ergebenden Nächtigungsschwankungen) in
den Folgejahren nur mehr schwer wiederholt und kaum übertroffen werden
kann. Eine weitere Steigerung der Nächtigungszahl des Jahres 2004, welche
nach Auffassung des Berufungswerbers auch noch nachhaltig sein soll, ist deshalb
nach Ansicht des Referenten auf Grund der dargelegten Schwankungen der Vorjahre
sowie der in diesen Jahren erwirtschafteten (zum Teil erheblich niedrigeren)
Nächtigungszahlen auszuschließen.
An dieser Ansicht vermag auch das Vorbringen des
Berufungswerbers in der mündlichen Berufungsverhandlung am 4. Mai
2005, die Nächtigungszahlen (184 Nächtigungen) des Zeitraumes
Jänner bis März 2005 (ein Plus von sechzig Nächtigungen
gegenüber demselben Zeitraum des Vorjahres) würden die behauptete
Steigerung der Einnahmen belegen, nicht zu ändern, da hieraus weder die
Nachhaltigkeit einer Einnahmensteigerung für den gesamten Zeitraum 2005 bis
2010 noch die (exakte) Höhe der zukünftigen Einnahmensteigerung
abgeleitet werden kann. Eine einmalige Umsatzsteigerung, deren Ursache trotz
ausdrücklichem Vorhalt in der mündlichen Berufungsverhandlung durch
den Berufungswerber nicht näher dargelegt bzw. von ihm selbst nicht
begründet werden konnte, ist nach Ansicht des Referenten nicht geeignet,
eine dauerhafte und nachhaltige Umsatzsteigerung glaubhaft zu machen, zumal sich
diese im Rahmen der in den Vorjahren üblichen Nächtigungsschwankungen
bewegt (vgl. die Jahre 1992, 1993 und 1996, in welchen jeweils höhere
Nächtigungszahlen im Zeitraum Jänner bis März erzielt wurden).
Des Weiteren kann auch in der Absichtserklärung des
Berufungswerbers, neue Stammkunden als Mieter zu finden, keine dauerhafte
Umsatzsteigerung glaubhaft gemacht werden, zumal von ihm selbst in der
mündlichen Berufungsverhandlung eingeräumt wurde, dass ihm immer
wieder (bereits bestehende) Stammkunden auf Grund von Todesfall und
ähnlichem ausfallen.
Die vom Berufungswerber in seiner Berufung vom
10. Dezember 2000 dargelegten Umstände, die eine
Nächtigungszunahme von mindestens vier Prozent belegen sollten, sind ebenso
nicht geeignet, die behauptete Umsatzsteigerung nachzuweisen, da sich eine
solche aus den erklärten Nächtigungszahlen der Jahre 2000ff nicht
ergibt (lediglich ein nur geringfügiger Anstieg der Nächtigungszahlen
gegenüber den Vorjahren bis 2000, welcher sich jedoch im Rahmen der
durchschnittlichen Nächtigungszahlen der Vergangenheit bewegt und wiederum
nicht nachhaltig, sondern schwankend ist). Im Übrigen wäre eine
bloß vierprozentige Steigerung der Einnahmen gegenüber dem Jahr 2004
nicht ausreichend, um den sich aus der Prognoserechnung "Vermietung
Ferienwohnung 1989 bis 2010" ergebenden Gesamtwerbungskostenüberschuss der
Jahre 1989 bis 2010 auszugleichen.
Der Berufungswerber tätigte in der mündlichen
Berufungsverhandlung des Weiteren auch kein Vorbringen, in welcher Höhe
seines Erachtens die Einnahmen der Jahre 2005 bis 2010 jährlich zu bemessen
seien, sodass für den Referenten auch nicht nachvollziehbar ist, ob die vom
Berufungswerber als wahrscheinlich angesehene Steigerung der Einnahmen
tatsächlich geeignet sein kann, einen Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten für den Zeitraum 1989 bis 2010 zu
ermöglichen. Darüber hinaus steht das nunmehrige Vorbringen des
Berufungswerbers auch im Widerspruch zu seiner Prognoserechnung im Schreiben vom
24. September 2004, in welcher er selbst von keiner Einnahmensteigerung in
den zukünftigen Jahren ausging.
Der Referent erachtet aufgrund obiger Ausführungen die
(vom Berufungswerber behauptete) erzielbare nachhaltige Steigerung der Einnahmen
des Jahres 2004 für nicht nachvollziehbar und nicht zutreffend. Der
Prognoserechnung "Vermietung Ferienwohnung 2005 bis 2010" des Amtsanwaltes
werden hingegen der Höhe nach gleich bleibende Einnahmen für die Jahre
2005 bis 2010 zugrunde gelegt. Da nach Ansicht des Referenten durch einen Ansatz
einer Einnahmenkonstante die zukünftig zu erwartenden Schwankungen (das
heißt sowohl höhere als auch niedrigere Einnahmen als die Einnahmen
des Jahres 2004) über die Jahre 2005 bis 2010 verteilt in Summe
ausgeglichen werden, folgt der Referent der vom Finanzamt prognostizierten
Einnahmen laut Prognoserechnung.
Die prognostizierten Einnahmen der gegenständlichen
Vermietung belaufen sich sohin in den Jahren 2005 bis 2010 auf jährlich
65.136,00 S, sohin in Summe auf 390.816,00 S, sodass sich nach
Berücksichtigung der außer Streit stehenden zukünftigen
Werbungskosten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
der Jahre 2005 bis 2010 mit + 154.151,00 S bzw.
+ 11.203,00 € beziffert (vgl. Beilage 2 zur Prognoserechnung
"Vermietung Ferienwohnung 1989 bis 2010").
Unter Zugrundelegung obiger Berechnungen besteht im
streitgegenständlichen Fall nach zweiundzwanzig Jahren der Vermietung (1989
bis 2010) ein Werbungskostenüberschuss von - 33.809,30 S bzw.
- 2.457,00 €. In Anbetracht dieses negativen
Gesamtergebnisses steht für den Referenten zweifelsfrei fest, dass die
Vermietung der streitgegenständlichen Ferienwohnung in der vom
Berufungswerber ausgeübten Art nicht geeignet ist, innerhalb eines
absehbaren Zeitraumes einen Gesamteinnahmenüberschuss zu erzielen. Die
Vermutung der Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2
gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO konnte sohin vom Berufungswerber
nicht widerlegt werden, sodass die gegenständliche Vermietung der
Ferienwohnung als keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu
qualifizieren ist.
Der Berufung gegen die bekämpften
Einkommensteuerbescheide ist daher diesbezüglich keine Folge zu
geben.
Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1991 bis
1999:
Gemäß
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG
1972 bzw. 1994 gilt nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit eine
Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei).
Umsätze aus einer solchen Tätigkeit werden nicht im Rahmen eines
Unternehmens erzielt und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer. Die mit einer
derartigen Tätigkeit zusammenhängenden Vorsteuern sind
gemäß
§ 12 UStG nicht abzugsfähig, da die ihnen
zugrunde liegenden Leistungen nicht für ein Unternehmen ausgeführt
wurden.
Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der aus der Liebhabereiverordnung gewonnene
Liebhabereibegriff im zeitlichen Geltungsbereich dieser Verordnung auch im
Umsatzsteuerrecht heranzuziehen (vgl. VwGH 17.9.1996, 95/14/0052). Danach ist
die Frage, ob die gegenständliche Vermietungstätigkeit als Liebhaberei
im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG anzusehen ist, nach der
Liebhabereiverordnung zu prüfen.
Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen zur Berufung
gegen die Einkommensteuerbescheide 1991 bis 1999 gilt somit die
gegenständliche Vermietung der Ferienwohnung auch im Sinne des
Umsatzsteuerrechtes als Liebhaberei. Die Vermietung der Ferienwohnung stellt
daher im Berufungszeitraum auch keine unternehmerische Tätigkeit dar,
weshalb diesbezüglich der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1991 bis
1999 der Erfolg zu versagen ist.
Die Berechnung der Umsatz- und Einkommensteuer für die
Jahre 1991 bis 1999 ergibt sich aus den Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden
für die Jahre 1991 bis 1993 bzw. den Berufungsvorentscheidungen
hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1999,
sämtliche mit Ausfertigungsdatum 3. Dezember 2003, die Bestandteil
dieser Berufungsentscheidung sind.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 18. Juli 2005
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Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
LiebhabereiVoluptuarEinkunftsquelleVermietungFerienwohnungBeobachtungszeitraumabsehbarer Zeitraumüberschaubarer Zeitraum
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0224-I/04
- Stammnummer
- 17025
- Gültig
- 18.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF