Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0424-K/02
Bauherreneigenschaft bei Reihenhausanlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0424-K/02vom 30.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Walter Zemrosser und die
weiteren Mitglieder HR Dr. Wolfgang Ploner, Komm. Rat Max Stechauner und Joachim
Rinösl im Beisein der Schriftführerin Alexandra Dumpelnik über
die Berufung des Bw., vertreten durch Steuerberater, vom 17. Juli 2002
gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt vom 4. Juli 2002 betreffend
1)
Wiederaufnahme des Verfahrens
und 2) Festsetzung von
Grunderwerbsteuer
nach der am 2. Mai 2005 in 9400 Wolfsberg,
Lindhofstraße 3 (Finanzamt), durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
1)
Der Berufung gegen den Bescheid betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens wird
stattgegeben. Der angefochtene Bescheid
wird
aufgehoben. 2)
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend
Grunderwerbsteuer wird als
unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit schriftlichem Kaufvertrag
erwarben der Berufungswerber (in der Folge: Bw.) und dessen Gattin von den vier
Miteigentümern GET-1, GET-2, GET-3 und GET-4 ein aufgrund des
Teilungsplanes des Dipl. Ing. X.Y. vom 17. April 1998 neu gebildetes
Grundstück im Ausmaß von 177
m2 je zur Hälfte um einen
Kaufpreis von insgesamt S 177.000,00. GET-1 , der Bw. und dessen Gattin
unterfertigten die Vertragsurkunde am 17. Juni 1998, GET-2 am 23. Juni
1998, GET-4 am 3. Juli 1998 und GET-3 am 8. Juli 1998. Für diesen
ordnungsgemäß angezeigten Vorgang setzte das ehemalige Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt dem Bw. gegenüber
Grunderwerbsteuer (GrESt) in Höhe von S 3.097,00 (=
€ 225,07) fest.
Im Zuge einer bei der A-GmbH in
den Jahren 2001 und 2002 durchgeführten abgabenbehördlichen Nachschau
befragte der Prüfer den Geschäftsführer der A-GmbH , GF-A, den
Bw. sowie andere Eigentümer der im Jahr 1998 errichteten Reihenhausanlage
RH-98-Straße als Auskunftspersonen, nahm Einsicht in den gemeindeamtlichen
Bauakt und in die von einzelnen Auskunftspersonen vorgelegten Urkunden
(Baubeschreibung, Kostenzusammenstellung, Zahlungsplan, Bauübereinkommen
sowie Baukostenendabrechnungen).
Die erstgenannte Baubeschreibung
beinhaltete die zur Verwendung vorgesehenen Materialien (Bodenplatte, Mauerwerk,
Dachstuhl- und Eindeckung, Bodenbeläge, Fenster, Türen, Isolierungen
innen und außen, Heizungsanlage, Sanitärausstattung,
Elektroinstallationen, geplante Anschlüsse an
Entsorgungseinrichtungen).
Nach der Kostenzusammenstellung
würden die Kosten gemäß Standardplan und Baubeschreibung laut
Kostenvoranschlägen für die einzelnen Professionistenleistungen
(Baumeister, Außenanlage, Innenputz, Zimmermeister, Spengler, Dachdecker,
Heizung und Sanitär- und Elektroinstallationen, Fliesen, Maler,
Fußböden, Tischler, Fenster, Türen) sich auf die dort einzeln
angeführten, jeweils auf volle S 1.000,00 lautenden, Beträge
belaufen. Als letzte Position findet sich eine Zusammenfassung für
Anschlussgebühren (Wasser, Kanal, Strom, Gas), Planungshonorar, Vermessung,
Bauträgerhonorar, Baugenehmigungskosten). Nachlässe und Skonti
wären in der Kostenzusammenstellung schon berücksichtigt,
Eigenleistungen der Bauherren würden jedoch die angeführten Kosten
vermindern.
Im Zahlungsplan waren einzelne
Teilzahlungen je nach Baufortschritt vorgesehen, welche nach Abschluss der
jeweiligen Arbeiten fällig würden. Die Abrechnung sollte nach den
tatsächlich eingebauten Massen und Materialien erfolgen. Die ersten acht
Teilzahlungen würden sich unter den vertraglichen Voraussetzungen als
Höchstbeträge verstehen, die letzte Teilzahlung würde allenfalls
variieren im Ausmaß allfälliger Mehrkosten durch vorher nicht
feststellbare Bodenverhältnisse, welche technisch eine verstärkte
Fundamentausführung erforderlich machten, sowie durch von den angenommenen
Durchschnittswerten abweichende Anschlussgebühren.
Nach dem am 19. Juni 1998
unterzeichneten Übereinkommen beabsichtigten der Bw. und dessen Gattin als
Bauherren auf dem näher bezeichneten Grundstück im Rahmen des mit den
Eigentümern der angrenzenden Grundstücke erarbeiteten Gesamtkonzeptes
ein Reihenhaus zu errichten. Hiezu beauftragten die Bauherren die A-GmbH als
Auftragnehmerin zur Sicherstellung einer koordinierten Baudurchführung
unwiderruflich, das Bauvorhaben in organisatorischer und kommerzieller Hinsicht
unter bestmöglicher Wahrung der Interessen der Bauherren abzuwickeln. Im
Rahmen dieser Tätigkeit verpflichtete sich die Auftragnehmerin, ein
Treuhandkonto bei einem inländischen Kreditinstitut zu eröffnen, im
Namen und auf Rechnung der Bauherren sämtliche Werkverträge über
die Durchführung der notwendigen Professionistenleistungen als
Fixpreisverträge mit Erfüllungsgarantie abzuschließen, die
Ausführung dieser Verträge zu überwachen, die
Überprüfung der Rechnungen vorzunehmen und die Rechnungsbeträge
bei Fälligkeit vom Treuhandkonto zu überweisen und alle sonst mit der
Durchführung des Projektes anfallenden Kosten und Gebühren
fristgerecht vom Treuhandkonto zu bezahlen. Die Bauherren wiederum
verpflichteten sich, das von der Auftragnehmerin eingerichtete Treuhandkonto
entsprechend dem vorzulegenden Zahlungsplan zu dotieren. Sämtliche zur
Durchführung des Projektes erforderlichen Baupläne, Baubeschreibung,
Kostenvoranschläge, Werkverträge, Kostenzusammenstellungen,
Zahlungsplan u.ä. seien im Auftrag der Bauherren zu beschaffen und
würden sie durch ihre Unterschrift der Auftragnehmerin die
Ermächtigung erteilen, in ihrer Vertretung sämtliche zur
Durchführung des Projektes notwendigen Vereinbarungen abzuschließen
und sonstige Maßnahmen zu setzen. Die Bauherren seien im Einvernehmen mit
der Auftragnehmerin berechtigt, nachträgliche Änderungen
bezüglich der Raumaufteilung, Ausstattung sowie der Größe und
Ansichten des Reihenhauses vorzunehmen und auch Eigenleistungen zu erbringen.
Diese Maßnahmen dürften aber nur so durchgeführt werden, dass
der festgelegte Bauzeitplan jedenfalls eingehalten werden könne und
würden die Bauherren für allenfalls dadurch verursachte Mehrkosten und
Schäden haften. Die Entscheidungsbefugnis über die
Baudurchführung liege daher bei den Bauherren, welche auch das
Bauherrnrisiko tragen würden.
Der Baukostenendabrechnung
ließen sich für den Bw. und dessen Gattin verrechnete Baukosten im
Gesamtausmaß von S 1.234.215,75 entnehmen.
Unter Berücksichtigung aller
Umstände gelangte der Prüfer (zusammengefasst) zur Ansicht, durch das
Zusammenwirken der Grundstücksverkäufer und der A-GmbH sowie der
Bewerbung des Projektes in der periodisch erscheinenden Regionalzeitschrift
"RS-Nachrichten" seien die Bauinteressenten in ein bereits vorgegebenes
Vertragskonzept eingebunden gewesen, welches sicherstellen sollte, dass nur
derjenige zum Grunderwerb zugelassen würde, der sich zur Ausführung
des baubehördlich bewilligten Planungskozeptes verpflichtet hatte.
Überdies würden auch die von Lehre und Rechtsprechung erarbeiteten
Kriterien für das Vorliegen einer Bauherreneigenschaft nicht gegeben sein,
weshalb das rechtskräftig abgeschlossene GrESt-Verfahren wiederaufzunehmen
wäre und die GrESt, auch die anteiligen Anschaffungskosten des
Gebäudes umfassend, neu zu bemessen sei.
In seiner dazu abgegebenen
Stellungnahme brachte der Bw. zunächst vor, sie (Anm.: sollten sich in der
Folge Angaben, Äußerungen, Meinungen, Behauptungen u.ä. auf eine
Mehrzahl von Personen beziehen, so sind damit, sofern nicht anders
angeführt, der Bw. und seine Gattin gemeint) hätten das
Grundstück ohne Zutun des GF-A direkt über den Rechtsanwalt
Dr. U.V. erworben. Auch sei keine Vermittlungsprovision an GF-A bezahlt
worden. Erst nach erfolgtem Grunderwerb hätten sie sich an die A-GmbH
gewendet, wo ihnen Demopläne von bereits realisierten Projekten gezeigt
worden wären. Schließlich hätten sie die B-Bau-GmbH mit der
individuellen Planung beauftragt. Nach ihrem Wissen hätten sich die
Bauwerber selbst gefunden, bloß wegen des Fehlens eines einzigen sei in
den "RS-Nachrichten" inseriert worden. Die A-GmbH habe die günstigsten
Angebote je wirtschaftlicher Einheit
(m2, lfm, Stück,
m3, kg, etc.) ermittelt, ein
Fixpreis für das Gesamtprojekt sei niemals vereinbart worden. Das
Wohnbauansuchen hätten sie selbst gestellt. Hinsichtlich der
Eigenleistungen und eigener Professionisten hätten sie ebenso freie
Auswahlmöglichkeit gehabt wie bei Veränderungen im
Außenmaß und in der Innengestaltung. Baumängel wären
sofort reklamiert und kostenlos behoben worden. Jedenfalls sei zuerst der
Kaufvertrag über das Grundstück unterfertigt worden, Tage danach erst
das Übereinkommen mit der A-GmbH und später dann die Werkverträge
mit den Professionisten. Da sie selbst mit den Professionisten verhandelt
hätten, hätten sie auch das Gefühl gehabt, selbst alle Risken zu
tragen. Auch wäre für sie selbstverständlich gewesen, dass alle
Rechnungen auf sie lauten würden, da sie selbst jegliche
Änderungswünsche treffen hätten können. Das Honorar für
die A-GmbH sei ein feststehender Fixbetrag gewesen, sämtliche Skonti und
Preisnachlässe wären ihnen gutgeschrieben worden. In Bezug auf die
Planung und Gestaltung hätten sie die Möglichkeit jeglicher
Änderungen im Innen- und Außenbereich der Länge, Höhe und
Breite nach gehabt, was zum Teil auch geschehen sei (Überdachung, Zugang
aus anderer Richtung, Erker, Terrasse statt Wiese, Trennmauern). Nachdem jedes
Reihenhaus verschieden, den Wünschen des einzelnen Bauherrn nach errichtet
und ausgeführt worden sei, könne von einer Anschaffung nicht
gesprochen und daher auch nicht die GrESt von den Baukosten zusätzlich
vorgeschrieben werden.
Das Finanzamt Klagenfurt (im
Folgenden: FA) indes folgte der Auffassung des Prüfers, nahm mit den
nunmehr angefochtenen Bescheiden das Verfahren, unter gleichzeitiger Aufhebung
des Erstbescheides, gemäß
§ 303 Abs. 4
Bundesabgabenordnung (BAO) wieder auf und setzte dem Bw. gegenüber GrESt im
Ausmaß von S 24.696,00 (= € 1.794,73) fest. Zur neu
festgesetzten GrESt gelangte das FA, indem es den halben Kaufpreis für das
Grundstück (S 88.500,00) und die Hälfte der endgültigen
Baukosten (S 617.107,82) addierte und darauf nach § 7 Abs. 3
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) den Steuersatz von 3,5%
anwendete.
Zur Begründung der
Wiederaufnahme führte das FA unter Wiedergabe des Wortlautes von
§ 303 Abs. 4 BAO aus, nach dem Ergebnis der
abgabenbehördlichen Nachschau und der sich daraus ergebenden
Gesamtauswirkung sei bei der nach § 20 BAO vorgenommenen
Interessensabwägung dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang
gegenüber dem der Rechtsbeständigkeit einzuräumen gewesen.
Betreffend die Neufestsetzung der GrESt ging das FA davon aus, dass die A-GmbH ,
nachdem sie ein geeignetes Grundstück für die Realisierung des
gegenständlichen Reihenhausprojektes gefunden hätte, die B-Bau-GmbH
mit der Planung einer Reihenhausanlage darauf beauftragt habe. Gleichzeitig
wäre dieses Projekt in den "RS-Nachrichten" beworben worden. Den einzelnen
Interessenten wären dann ein Rohplan des Projektes samt Baubeschreibung und
fertigem Zahlungsplan vorgelegt sowie das jeweilige Grundstück zu einem
bestimmten Preis angeboten worden. Wenn sich dann die einzelnen Erwerber
für den Kauf eines Reihenhauses entschieden hatten, hätten sie der
A-GmbH eine Vollmacht zu erteilen und mit dieser das (Baudurchführungs-)
Übereinkommen abzuschließen gehabt. Aufgrund der anhand der einzelnen
Urkunden ableitbaren zeitlichen Abfolge des Geschehens und des Umstandes, dass
die Bauwerber weder das finanzielle Risiko noch das Baurisiko zu tragen gehabt
hätten und auch die Einflussnahme auf die Gestaltung des Reihenhauses nicht
als wesentlich zu bezeichnen gewesen sei, vertrat das FA die Ansicht, dass sich
die Erwerber in ein Vertragsgeflecht einbinden hätten lassen, welches
sichergestellt habe, dass nur jene Käufer zum Grundstückserwerb
zugelassen wurden, die sich zur Ausführung des baubehördlich
bewilligten Planungskonzeptes verpflichtet hatten. Auch stelle es ein
gewichtiges Indiz gegen die Annahme der Bauherreneigenschaft der Erwerber und
somit für die Bindung an ein vorgegebenes Gebäude dar, dass nicht die
Bauinteressenten, sondern die A-GmbH das Bauansuchen gestellt hatte und auch
dieser die Baubewilligung erteilt worden sei. Insgesamt gesehen bildeten daher
die Kosten des Grundstückes und die Kosten des Bauwerkes die
Bemessungsgrundlage für die GrESt.
Seine dagegen fristgerecht
erhobene Berufung begründete der Bw. vorerst damit, dass die Bauwerber
zunächst den Grund direkt von den Verkäufern erworben und erst danach
die A-GmbH mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt hätten. Auch
habe es weder ein fertig vorgegebenes Gesamtkonzept noch eine Bindung an dieses
gegeben. Es ließe sich auch in keiner Phase für die A-GmbH eine
wesentliche, sich aus dem Eigentumsrecht ergebende Befugnis, über ein
Grundstück zu verfügen, ableiten. Der Bw. und die anderen
Bauinteressenten hätten allein das wirtschaftliche und finanzielle Risiko
aus der Bautätigkeit getragen. Die A-GmbH habe das Grundstück nicht
für den Bw. vermittelt, sondern habe der Bw. es direkt von den
Verkäufern bzw. dem vertretenden Rechtsanwalt erworben. Die Willenseinigung
und somit der Kaufvertrag wäre schon vor Vertragsunterzeichnung
rechtsgültig zustande gekommen. Die A-GmbH sei erst später für
den Bw. aufgetreten. In der Planung sei der Bw. vollkommen frei gewesen, nur
habe sich aus ökonomischen Gründen die B-Bau-GmbH angeboten. Der Bw.
habe nach einem individuellen Erstentwurf über mehrere Wochen hinweg
erhebliche Änderungen vorgenommen bis der endgültige Plan nach ihren
Vorstellungen eingereicht werden konnte. Es habe weder eine Baubeschreibung noch
einen fertigen Zahlungsplan gegeben, lediglich die Kosten der Professionisten je
Einheit wären bekannt gewesen. Der Bw. hätte selbst Preisanbote
eingeholt und sei auch nicht an irgendwelche Vorgaben der A-GmbH gebunden
gewesen. Sie selbst hätten das Wohnbauförderungsansuchen eingereicht,
Baumängel aufgezeigt und selbst oder durch die A-GmbH reklamiert. Die
einzelnen (Grundstücks-) Verkäufer hätten vermutlich wegen
auswärtigem Wohnsitz tageweise verzögert unterschrieben. Die
Werkverträge mit den Professionisten seien erst nach ihrer Zustimmung
abgeschlossen worden und auch nicht mit allen, da sie eigene Wünsche
realisiert hätten. Das Baurisiko und das finanzielle Risiko seien
ausschließlich bei ihnen gelegen, sämtliche Änderungen mussten
gegenüber der Baufirma schriftlich bestätigt werden. Eine von
vornherein festgelegte Gesamtkonstruktion habe es nicht gegeben, erst nachdem
alle ihre Pläne abgegeben hatten, wäre das Reihenhaus
zusammengefügt worden. Das Bauansuchen sei erst nach Vollmachtserteilung
durch sie von der A-GmbH gestellt worden. Vom Planrohentwurf habe der Bw.
mehrfach Abänderungen getroffen, wobei sie eigene Pläne gezeichnet und
diese zur Einarbeitung in den endgültigen Plan der B-Bau-GmbH
übermittelt hätten. Weiters hätte die Möglichkeit bestanden,
Dachschrägen zu verändern oder das Gebäude zu verlängern,
was in ihrem Falle auch geschehen sei. Selbst jetzt hätten sie noch die
Möglichkeit, durch einen Zubau ihre Wohnfläche zu
vergrößern. Erhebliche Änderungen hätte es auch im Elektro-
und Sanitärbereich gegeben. Sie hätten definitiv nur den Rohbau
gemeinschaftlich mit den Nachbarn hergestellt. Überdies hätten bei
Einvernehmlichkeit mit den Nachbarn jegliche Abänderungen getroffen werden
können. Bei Haftrücklässen hätten sie Bankgarantien von den
Baufirmen auf ihren Namen ausgestellt erhalten bzw. Einbehalte getätigt.
Der Bw. und dessen Gattin hätten die gesamte Elektro- und
Sanitärinstallation, Fenster und Türen, die Heizung, die
Dachbodenstiege verändert ebenso wie Veränderungen im
Außenbereich (Giebel statt Gaupe, Terrasse, Wintergarten geplant)
vorgenommen. An Eigenleistungen hätten sie das Holz für den Dachstuhl
beigestellt sowie weitere Arbeitsleistungen erbracht. Es werde sohin beantragt,
die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Im Zuge einer von Organwaltern des
FA mit den meisten Beteiligten des Reihenhausprojektes gemeinsam vorgenommenen
ergänzenden Befragung gaben die anwesenden Beteiligten übereinstimmend
an, die Häuser hätten in jeder Hinsicht geändert werden
können, es existiere zwischen den einzelnen Häusern keine gemeinsame
Mauer, sondern befinde sich dort ein schmaler, mit Silikon ausgefugter Spalt.
Weiters hätten sich die Beteiligten nicht immer an die Vorschläge der
B-Bau-GmbH gehalten, Eigenleistungen erbracht und selbst andere Firmen mit
diversen Arbeiten beauftragt. Über Empfehlung des GF-A hätten sie mit
dem Abschluss der Grundkaufverträge so lange gewartet, bis alles geplant
und ausgerechnet gewesen sei. Sie hätten eine mündliche Vereinbarung
über den zukünftigen Kauf gehabt und außerdem das jeweilige
Grundstück sowieso gekauft.
GF-A, der als vom steuerlichen
Vertreter geführte Auskunftsperson für alle Beteiligten ebenfalls
anwesend war, gab darüber hinaus noch an, es würden sich laufend
bauwillige Interessenten an ihn wenden und er versuche, diese dann
"zusammenzubringen", was auch im vorliegenden Fall so geschehen sei. Von sich
aus sei er nie an die Bauinteressenten herangetreten. Er vermittle nur
Grundstücke, kaufe oder verkaufe diese aber nicht. Das gegenständliche
Projekt selbst habe er nie beworben, sondern lediglich noch einen Interessenten
für einen Baubeginn gesucht. Die Einschaltung in den "RS-Nachrichten" sei
erst erfolgt, wenn bereits Interessenten vorhanden gewesen wären bzw.
jemand abgesprungen sei. Er habe den Auftrag zur Erstellung eines Teilungsplanes
für das Grundstück an Dipl. Ing. X.Y. über Absprache bzw. im
Auftrag der Bauinteressenten erteilt. Es sei richtig, dass er den Beteiligten
empfohlen habe, mit dem Abschluss der Grundkaufverträge so lange wie
möglich zuzuwarten. Die Beteiligten hätten vorher das Projekt geplant
und erst nachdem die Planung fertig gestanden sei, wären die
Grundverkaufsverträge abgeschlossen worden. Es habe eine mündliche
Vereinbarung über den künftigen Kauf bestanden und die Beteiligten
hätten den Grund ohnehin immer gekauft. Nur aus Kostengründen
wäre die Entscheidung auf ein Reihenhaus gefallen.
Zum Ergebnis dieser Besprechung
teilte GF-A noch mit, dass Dr. U.V. nicht Vertreter der Miteigentümer,
sondern bloß Vertragserrichter gewesen sei. Die Eigenleistungen bzw.
Abänderungen gegenüber dem ursprünglichen Rohplan würden
beim Bw. nachstehende Tätigkeiten bzw. Baumaßnahmen
betreffen:
Überdachung der Terrasse,
Änderungen der Raumaufteilung, Versetzen von Zwischenwänden, Giebel
statt Gaupe, Einbau eines zweiten Kaminrohres, Holz für Dachstuhl
beigestellt, Fenster, Türen, Fliesen, Estrich selbst ausgesucht und
eingebaut bzw. verlegt.
Vom Unabhängigen Finanzsenat
als Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde mittels fernmündlicher
Befragung der vormaligen Miteigentümer des Grundstückes in Erfahrung
gebracht, dass sie mit den Erwerbern persönlich keinen Kontakt gehabt
hätten. Es wäre an sich nicht beabsichtigt gewesen, das
Grundstück zu verkaufen, da dies nicht für alle Miteigentümer aus
wirtschaftlicher Sicht erforderlich gewesen sei. GET-4, die nach den Angaben der
Miteigentümer in dieser Angelegenheit federführend tätig geworden
sei, gab an, nach ihrer Erinnerung wäre GF-A, der schon von früheren
Grundstücksverkäufen ein Bekannter der Familie gewesen sei, wegen
eines allfälligen Verkaufes des gegenständlichen Grundstückes an
sie herangetreten und habe er ihnen glaublich auch einen erzielbaren Preis
genannt. Die Miteigentümer hätten dann untereinander beraten und in
der Folge GF-A die Befugnis eingeräumt, das Grundstück, an wen auch
immer und in welcher Form, parzelliert oder im Ganzen, zu vermitteln und zu
verwerten. Wesentlich für sie wäre nur gewesen, dass der als erzielbar
genannte Preis (S 1.000,00 je
m2) bezahlt und die ganze
Angelegenheit ohne Probleme oder Umstände für die Verkäufer
ablaufen würde. Wenn es zu keinem Verkauf gekommen wäre, sei ihnen
dies auch egal gewesen. Beworben (mittels Inserate, Aushang an öffentlichen
Plätzen oder durch Mundpropaganda) hätten sie den Grundverkauf nie.
Schließlich hätten sie dann die von den jeweiligen Erwerbern
unterfertigten Kaufverträge, durch ihre teilweise auswärtigen
Wohnsitze bedingt zeitverschoben, bei ihren ortsansässigen Notaren
unterzeichnet, ohne mit den Erwerbern jemals direkten Kontakt gehabt zu
haben.
In der mündlichen
Senatsverhandlung führte der für alle Berufungsverfahren betreffend
das Reihenhaus RH-98-Straße vorweg als Zeuge einvernommene GF-A aus, dass
sich üblicherweise Bauinteressenten an ihn wenden würden, mit dem
Ersuchen, auf von ihnen bereits ins Auge gefassten Grundstücken einen Bau
zu organisieren. Beim gegenständlichen Reihenhaus sei der Gatte der
Bauinteressentin F.D.G. an ihn herangetreten und habe ihm mitgeteilt, dass er
bereits Kontakt zum Miteigentümer GET-1 wegen eines allfälligen
Grundverkaufes gehabt habe. Es wären schon andere Interessenten, glaublich
F.H.M. und das Ehepaar J.W., bei ihm Brunner gewesen, welche sich für den
Bau eines Reihenhauses interessiert hätten. Er habe sich dann aufgrund der
Mitteilung des H.G. an GET-4 und einen anderen Miteigentümer gewendet, um
in Erfahrung zu bringen, ob die Information wegen eines möglichen
Grundverkaufes zutreffe. Eine schriftliche Verkaufsvollmacht sei ihm von den
Miteigentümern seines Wissens nach nicht erteilt worden. Über Vorhalt
der Aussage der F.D.G. dem Prüfer gegenüber, wonach ihr ein Rohkonzept
vorgelegt worden sei, gab der Zeuge an, dass er für derartige Fälle
einen generellen Rohplan, vielleicht aus schon realisierten Projekten, samt
Kostenschätzung parat habe und ihr diesen offensichtlich gezeigt habe. Er
würde von jeder beliebigen Baufirma innerhalb kurzer Zeit und unentgeltlich
einen Standardplan erhalten, da dies für die Firmen keinen Aufwand
darstellen würde, weshalb für ihn aus einer Projektierung oder im
Falle des Scheiterns eines Projektes keine nennenswerten Kosten entstünden.
Hinsichtlich der von einzelnen Bauinteressenten im Nachschauverfahren
getätigten Aussagen, sie hätten vom Projekt aus den "RS-Nachrichten"
erfahren, führte der Zeuge aus, dass dieses Inserat erst geschalten wurde,
als nur mehr ein Interessent für die Verwirklichung der von den anderen
Interessenten gewünschten Anlage gefehlt habe. Beim Reihenhaus
RH-98-Straße wäre dies vermutlich die Familie G.U. gewesen, da
glaublich F.H.M. und das Ehepaar J.W. schon als Interessenten vorgemerkt waren.
Den genauen Inhalt des konkreten Inserates könne er nicht mehr angeben,
üblicherweise würden ein Ansichtsplan und die ungefähren Kosten
laut Standardausführung dargestellt. Wegen eines Grundstückes ist in
den Inseraten nichts zu finden, da normalerweise schon ein Grundstück von
den anderen Interessenten vorhanden sei und die Inserate nur geschaltet
würden, wenn noch ein Bauinteressent fehle. Es sei richtig, dass er
Dipl. Ing. X.Y. den Auftrag zur Teilung des Grundstückes erteilt habe,
die Befugnis bzw. Ermächtigung hiezu habe er aus den Besprechungen mit den
Grundeigentümern abgeleitet. Eine absolute Sicherheit, dass das
Grundstück dann doch nicht an die Bauinteressenten oder nicht schon vorher
an andere Erwerber verkauft würde, habe es nicht gegeben, doch hätten
sich alle Beteiligten auf die mündlichen Absprachen verlassen. Andernfalls
wäre dies das Risiko der Beteiligten gewesen. Die Empfehlung, mit dem
Grundstückskauf so lange als möglich zuzuwarten, habe der Zeuge
deshalb abgegeben, da es durchaus möglich und auch der Fall gewesen sei,
dass sich die einzelnen Interessenten erst hinsichtlich der Breite des einzelnen
Hauses abstimmen mussten und darauf abzielend auch die Teilung des
Grundstückes erfolgen sollte. Die Planung selbst, samt allen von den
Interessenten gewünschten Details, sei von der B-Bau-GmbH durchgeführt
worden. Beim gegenständlichen Reihenhaus habe jedenfalls ein
Bauinteressent, nämlich F.D.G. bzw. deren Gatte, mit einem
Miteigentümer oder zumindest einem Familienmitglied Kontakt gehabt und erst
danach sei er kontaktiert und um die Organisation einer Baudurchführung
ersucht worden. Er habe die Interessenten ohne vereinbartes Vermittlungshonorar
und ohne Immobilienvermittlungsauftrag zusammengebracht. Die Rechnungen
sämtlicher Professionisten würden auf die einzelnen Bauinteressenten
lauten, ebenso die mit den Professionisten abgeschlossenen Werkverträge,
welche aber jeweils durch die A-GmbH als Bevollmächtigte unterfertigt
wurden. Hiezu legte der Zeuge dem Berufungssenat Rechnungen und
Werkverträge in Ablichtung vor, aus denen sich die Richtigkeit dieser
Behauptungen ergab. Die vereinbarten Fixpreise für die einzelnen
Professionisten hätten sich auf die konkreten Massen je Bauvorhaben
bezogen. Soferne es bei diesen Fixpreisen im Einzelfall bei den Endabrechnungen
Überschreitungen gegeben habe, sei dies auf Sonderwünsche bzw.
nachträgliche zusätzliche Änderungen auf Wunsch der
Bauinteressenten zurückzuführen. Die letzte, variable Teilzahlung laut
Zahlungsplan komme dadurch zustande, dass das Risiko hinsichtlich schlechter
Bodenverhältnisse, die eine stärkere Bodenplatte erforderlich gemacht
hätten, oder anderer nicht vorhersehbarer Unwägbarkeiten nicht von den
Professionisten, sondern von den Bauinteressenten zu tragen gewesen wäre.
Dies wäre etwa bei der Reihenhausanlage RH-99 wegen eines Wassereinbruches
auch tatsächlich der Fall gewesen. Hinsichtlich der Abänderungen von
den den Bauinteressenten üblicherweise vorgelegten Roh- oder
Standardplänen wäre jegliche Möglichkeit gegeben gewesen, soferne
dies nicht den baubehördlichen Vorschriften widersprochen hätte. Das
Honorar der A-GmbH sei nicht von der Bausumme abhängig, sondern ein
Fixhonorar gewesen. Auch wären die Rohbauten von den Bauinteressenten
selbst zu versichern gewesen, und seien die Haftrücklässe von den
Bauinteressenten selbst abgewickelt worden. Das an sich in der letzten,
variablen Teilzahlung vorgesehene Planungshonorar sei dort nicht enthalten,
sondern in den Fakturierungen der B-Bau-GmbH direkt an die Bauinteressenten
ausgewiesen.
Der in der mündlichen
Senatsverhandlung als Partei einvernommene Bw. gab an, sie hätten ein
behindertes Kind und sich daher um eine ebenerdige Wohnmöglichkeit
umgesehen. Er habe dann ca. im Juni 1998 in der AB-Zeitung ein Inserat der
A-GmbH über ein noch freies Grundstück für ein Reihenhaus
gelesen. Nach Rücksprache mit seiner Gattin habe er GF-A angerufen, welcher
ihn wegen des Grundkaufes an Dr. U.V. verwiesen habe, wo er dann den
Kaufpreis in Erfahrung gebracht hätte. Nach weiterer Beratung mit seiner
Gattin hätten sie dann den Grund gekauft. Im Anschluss daran sei er zu GF-A
gegangen und habe dieser ihm Pläne von bereits realisierten Projekten
gezeigt, welche ihm auch zugesagt hätten. Er habe sich dann an die
B-Bau-GmbH mit dem Ersuchen gewendet, ihm einen Plan für ein Reihenhaus,
abgestimmt auf die Grundstücksbreite und die baubehördlichen
Möglichkeiten, zu erstellen, und sich gleichzeitig eine Vergleichsanbot von
einer anderen Baufirma eingeholt, welches jedoch erheblich teurer gewesen sei.
In der Folge habe er auch von anderen (Einzel-) Professionisten Angebote
eingeholt und auch an diese Aufträge vergeben. Wenn er trotz seines
beachtlichen eigenen Einsatzes dennoch ein Werkhonorar an die A-GmbH bezahlt
habe, dann deshalb, weil diese für die ganze Bauabwicklung samt
Behördenwege sehr viel geleistet habe und durch deren Einschreiten auch
erhebliche Preisvorteile erzielt werden konnten. Den kurzen Zeitraum von
bloß zwei Tagen zwischen Unterfertigung des Grundkaufvertrages und des
Baudurchführungsübereinkommens erklärte der Bw. damit, dass sie
über die in dieser Gegend möglichen Bebauungen durch bereits
existierende Reihenhäuser von ihnen gut bekannten Familien Bescheid gewusst
hätten. Überdies hätten sie sich schon längere Zeit vorher
über Reihenhäuser oder ebenerdige Eigentumswohnungen mit Garten
interessiert. Durch diese Informationen in Verbindung mit den vertraglich
eingeräumten Möglichkeiten, selbst Eigenleistungen zu erbringen und
nachträgliche Änderungen sowohl im Innen- als auch im
Außenbereich vorzunehmen, seien sie aus ihrer Sicht bei Unterfertigung des
Bauübereinkommens kein Risiko eingegangen, woraus sich eben die kurze
Zeitspanne ergebe. Ob schon im Einreichplan vom 15. Juni 1998 die
behindertengerechte Ausstattung und Ausführung im Erdgeschoß
enthalten sei, könne er nicht angeben, in seinem Grundrissplan sei dies
jedenfalls so. Ein Angestellter der B-Bau-GmbH sei ein guter Bekannter von
ihnen, der ihnen schnell und unbürokratisch die planlichen Wünsche
erfüllt hätte. Er könne nicht sagen, ob nicht überhaupt im
Nachhinein ein neuer Plan für sie gezeichnet worden sei, abgestimmt auf die
Vorgaben seitens der Wohnbauförderungsbehörde für
behindertengerechte Wohnungen und Einrichtungen. Da nach dem
Bauübereinkommen die Entscheidungsbefugnis über die
Baudurchführung bei ihnen als Bauherren gelegen sei, hätten sie auch
die A-GmbH unwiderruflich beauftragen können. Die sich im Vergleich des
Grundanbotes zur Endabrechnung ergebende, erhebliche Differenz von rd.
S 950.000,00 würde aus der Beauftragung eigener Professionisten
resultieren und sei dies eine weiterer Nachweis ihrer weitreichenden
Gestaltungsmöglichkeiten bei der Bauausführung.
Von den Vertretern des FA wurden
im Verlauf der Berufungsverhandlung F.D.G. Ablichtungen von vier Inseraten aus
den "RS-Nachrichten" vom 1. Mai 1998, vom 29. Mai 1998, vom
5. Juni 1998 und vom 25. September 1998 zum Akt gegeben, woraus nach
deren Ansicht zweifelsfrei hervorgehe, dass das Reihenhausprojekt
RH-98-Straße von GF-A bzw. der A-GmbH mit schlüsselfertiger
Ausführung, eventuell Teilausführungen, mit einem konkreten
Finanzierungsbeispiel beworben worden sei. Über Einwand des Vertreters
aller Berufungswerber, aus diesen Inseraten gehe nicht hervor, dass es sich
dabei um das berufungsgegenständliche Projekt handle, wies der FA-Vertreter
darauf hin, dass das Inserat eine aus vier Häusern bestehende
Reihenhausanlage wie die gegenständliche zeige. F.D.G. hatte zum Inserat
vom 5. Juni 1998 befragt angegeben, dass der aus dem Inserat ersichtliche
Erker nicht gleich dem von ihr zusätzlich errichteten sei, da dieser andere
Fenster (dreieckige und runde) aufweise. Außerdem würde in diesem
Bereich eine ganze Siedlung bestehend aus zahlreichen Reihenhäusern
existieren. Unter Hinweis auf den Inhalt der Inserate und die zeitliche Lagerung
sagte der nicht mehr anwesende Zeuge GF-A über telefonische Rückfrage
aus, dass sich diese Inserate sicher nicht auf das berufungsgegenständliche
Reihenhaus beziehen könnten, da hiefür nicht alle vier Objekte
gleichzeitig beworben, sondern bloß der noch fehlende Inserent gesucht
worden wäre. Es sei aber wahrscheinlich, dass mit den vorgelegten Inseraten
andere, zur selben Zeit in dieser Gegend mögliche Projekte angepriesen
worden seien.
Zu den behaupteten mündlichen
Willenseinigungen zwischen Grundstücksverkäufern und -erwerbern
schon vor der Vertragsunterzeichnung führte der Vertreter des Bw. aus, dass
dies zwar streng juristisch gesehen eher nicht möglich sei, doch
hätten sich die Erwerber auf die mündlichen Zusagen bzw.
Absichtserklärungen der Verkäufer, insbesondere auf die Besprechung
des Gatten der F.D.G. mit GET-1, verlassen.
Über Befragen durch den
steuerlichen Vertreter gab der Bw. noch an, sie hätten die Raumaufteilung
und die Bauausstattung selbst bestimmen können und für eine notwendige
stärkere Fundamentierung oder einen Wassereinbruch natürlich selbst
die Kosten übernehmen müssen. Preisnachlässe und Skonti habe GF-A
lückenlos an sie weitergegeben. Der Bw. habe immer das Gefühl gehabt,
das technische und finanzielle Risiko zu tragen und im Zeitpunkt der
Unterfertigung des Übereinkommens nicht an ein fertig vorgegebenes, fremdes
Konzept gebunden gewesen zu sein. Auch hätten sie selbst eine
Rohbauversicherung abgeschlossen.
Aus der Aktenlage und nach den
Ergebnissen des Beweisverfahrens sahen die FA-Vertreter es am Schluss der
letzten Berufungsverhandlung als erwiesen an, dass die Bauinteressenten durch
ihre Gespräche und Absprachen mit GF-A in ein bestehendes Bebauungskonzept
eingebunden waren, außer Abänderungen im Detail keine Änderungen
im Gesamtkonzept vorgenommen werden konnten und ein Grunderwerb ohne Einbindung
in das Reihenhausprojekt nicht möglich gewesen sei. Unter Bezugnahme auf
die rechtliche Würdigung in den angefochtenen Bescheiden führten die
FA-Vertreter weiters aus, dass alle drei wesentlichen, von Lehre und
Rechtsprechung entwickelten und anerkannten, Kriterien für das Vorliegen
einer Bauherreneigenschaft nicht erfüllt wären. Beim
gegenständlichen Reihenhausprojekt stelle es ein besonders gewichtiges
Indiz gegen die Qualifikation als Bauherren dar, dass die Erwerber nicht
selbständig um Baubewilligung ansuchten, nicht selbst die Baubewilligung
erwirkten oder die Behördenkontakte wahrnahmen sowie nicht selbst
Werkverträge abschlossen, wie dies ein echter Bauherr machen würde.
Schon allein das Fehlen eines einzigen Kriteriums habe nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) das Versagen der
Bauherreneigenschaft zur Folge, weshalb beantragt werde, die Berufungen als
unbegründet abzuweisen.
Unter Hinweis auf die im Judikat des VwGH vom 27. Juni
1991, 90/16/0169, festgelegten Kriterien für die Bauherreneigenschaft
führte der Vertreter der Bw. aus, dass alle Parteien und der Zeuge GF-A
bewiesen hätten, dass die Bauherreneigenschaft von Beginn an
ausschließlich bei den Bw. gelegen und diese niemals an ein fremdes,
fertig vorgegebenes Konzept gebunden gewesen wären. GF-A habe klar
dokumentieren können, dass er für die Dienstleistungen ein Fixhonorar
erhalten habe und niemals als Risikoträger in dieser Angelegenheit zum
Tragen kommen konnte. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise hätte er nie
eine Verwertungsbefugnis innegehabt oder gar Eigentumsrechte. Die einzelnen
Parteien und zugleich Bauherren hätten mit ihrem einfachen und
hausverstandsmäßigen Rechtsempfinden sehr eindrucksvoll bewiesen,
dass es keinen Unterschied geben könne, wenn sich ein so genannter
"Häuslbauer" mit einem anderen oder mehreren zusammenschließt, um
Kosten zu sparen, und alle sich eines Baukonsulenten bedienen, oder ob jeder von
ihnen einzeln bauen würde. Auch liege bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise kein einheitlicher Erwerbsvorgang vor, weil der Bw. die
Liegenschaft unabhängig davon erwerben hätten können, ob darauf
mit den anderen Interessenten ein Reihenhaus errichtet hätte werden
können, weshalb beantragt werde, der Berufung stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zur Wiederaufnahme des
Verfahrens:
Wenn auch die Berufungsschrift weitere Ausführungen
betreffend die vom FA verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens vermissen
lässt, so wurde nach dem insoweit deutlichen Inhalt auch diese dem Grunde
nach bekämpft.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter anderem in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Das Finanzamt hatte die Wiederaufnahme des Verfahrens im
Wesentlichen damit begründet, dass im Zuge der Erhebungen neu
hervorgekommen sei, dass der Bw. nicht als Bauherr seines Reihenhauses zu
betrachten wäre. Er habe vielmehr in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein
Grundstück samt Reihenhaus in einem einheitlichen Vorgang erworben. Dieser
Erwerbsvorgang sei der Grunderwerbssteuer zu unterziehen.
Gem. § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen
Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke beziehen, der
Grunderwerbssteuer. Nach § 4 Abs. 1 leg. cit. ist die Steuer vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 GrEStG bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des VwGH
auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus für das
unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die abgabenrechtliche
Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes
maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt der Käufer im
Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben dem als Kaufpreis
bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer -, so ist zur
Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen und zu fragen, in welchem körperlichen Zustand des
Grundstückes der Rechtserwerb von der Grunderwerbssteuer erfasst werden
soll (VwGH vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0081).
Gegenstand eines nach § 1 Abs. 1 Z 1
GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorganges ist das
Grundstück in bebauten Zustand auch dann, wenn die Verträge über
den Erwerb des unbebauten Grundstückes einerseits und des darauf zu
errichtenden Gebäudes andererseits zwar nicht durch den Willen der Parteien
rechtlich verknüpft sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger
sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Dies ist dann gegeben, wenn der Verkäufer bzw.
Organisator auf Grund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht
konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein
bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im
Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot als
Einheitliches annimmt, oder nur insgesamt annehmen kann (VwGH vom
19. März 2003, Zl. 2002/16/0047).
Ein Käufer ist dann als Bauherr anzusehen, wenn
er
a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann,
b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den
bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und
verpflichtet ist,
c) das finanzielle Risiko tragen muss, d.h. dass er nicht
bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen
übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden
Rechnungslegung zu verlangen (VwGH vom 30. September 1999,
Zl. 96/16/0213,0214). Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien für
das Vorliegen der Bauherreneigenschaft müssen dabei kumulativ vorliegen
(VwGH vom 12. November 1997, Zl. 95/16/0176.)
Betrachtet man nun den in der vorliegenden
Berufungsangelegenheit gegebenen Sachverhalt, so ist zunächst auf den
Inhalt des zwischen dem Bauträger und dem Bw. abgeschlossenen
"Übereinkommens" einzugehen.
Der Bw. und der Bauträger haben hiebei unter "Punkt
II." vereinbart, dass "im Namen und auf Rechnung des Bauherren" sämtliche
Werkverträge über die Durchführung der notwendigen
Professionistenleistungen als Fixpreisverträge mit Erfüllungsgarantien
abzuschließen seien, die Ausführung dieser Verträge zu
überwachen sei, die Überprüfung der Rechnungen vorzunehmen und
die Rechnungsbeträge bei Fälligkeit vom einzurichtenden Treuhandkonto
zu überweisen seien. Aus der Aussage des GF-A ist zweifelsfrei und
unstrittig zu entnehmen, dass sich die genannten Fixpreise hiebei auf die Massen
der zur Verarbeitung vorgesehenen Materialien beiden einzelnen Gewerken beziehen
und nicht auf eine Vereinbarung im Sinne eines Pauschal- Fixpreises für das
zu errichtende Gebäude. Diese Feststellung steht im Einklang mit der
tatsächlichen Abwicklung des Bauvorhabens des Bw., nämlich dass bei
Überschreitung der Massen durch Abänderung gegenüber der
vorgesehenen Varianten höhere Kosten vom Bw. zu übernehmen waren, und
stimmt weiters auch mit der Abwicklung der Bauvorhaben bei den angrenzenden
Grundstückseigentümern überein.
Aus den vorliegenden Unterlagen ist auch ersichtlich, dass
der Abschluss der Werkverträge durch die bevollmächtigte
Bauträgerin direkt für jeden einzelnen Bauwerber mit den jeweiligen
Professionisten erfolgte. Die Abrechnung jeder einzelnen Gewerkenleistung ist
ebenfalls direkt an den jeweiligen Bauwerber ergangen. Nach dem unstrittigen
Parteienvorbringen sind auch etwaige Haftrücklässe direkt mit den
Bauwerbern verrechnet bzw. abgewickelt worden.
Von besonderem Belang erscheint auch die Festlegung im
"Übereinkommen", wonach der Bw. allfällige Mehrkosten zu tragen habe,
die durch schlechte Bodenverhältnisse, welche vor Baugrubenaushub nicht
feststellbar gewesen seien - und durch eine dadurch technisch notwendige
verstärkte Fundamentausführung - entstehen könnten. Weiters traf
den Bw. nach dem "Übereinkommen" auch das Risiko hinsichtlich der Höhe
der tatsächlich zur Vorschreibung gelangenden
Anschlussgebühren.
Der Bw. beauftragte in diesem "Übereinkommen" die
Bauträgerin, zur Sicherstellung einer koordinierten Baudurchführung
unwiderruflich, das Bauvorhaben in organisatorischer und kommerzieller Hinsicht
unter bestmöglicher Wahrung der Interessen der Bauherrin abzuwickeln.
Für diese Leistung erhielt die Bauträgerin nach den Ergebnissen des
Beweisverfahrens ein nicht nur im Falle des Bw. sondern auch im Falle der
übrigen Bauwerber gleichermaßen in Höhe von S 180.000,00
(inklusive Umsatzsteuer) festgelegtes Honorar. Dieses Honorar unterlag hiebei
keinerlei Schwankungen nach oben oder unten. Es gab keinerlei Bindung des
Honorars der Bauträgerin an den wirtschaftlichen Erfolg der Abwicklung des
Bauvorhabens.
Hält man sich nun die aufgezeigten
Sachverhaltselemente vor Augen und stellt sie den vom Verwaltungsgerichtshof
aufgestellten Kriterien gegenüber, so ist hinsichtlich der Voraussetzungen
"Baurisiko" und "finanzielles Risiko" jedenfalls festzuhalten, dass diese im
Sinne einer Bauherreneigenschaft des Bw. als gegeben erscheinen. Dem
Bauträger ist offenkundig bei der Abwicklung des Bauvorhabens die
bloße Stellung eines Dienstleisters mit festem Honorar zugekommen. Alle
Risiken aus der Bauausführung hatte letztlich der Bw. zu
tragen.
Es verbleibt somit, den dritten kumulativ geforderten Punkt
der "Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung des Hauses" zu
überprüfen. Hiezu ist nicht nur die konkrete Bauausführung des
Bw. zu betrachten, sondern insgesamt die Möglichkeiten der Teilnehmer am
Reihenhausprojekt, auf die Gesamtkonzeption Einfluss zu nehmen.
Wenn man nun berücksichtigt, dass zum Einen
Grundstücksgrenzen durch Vereinbarung der Bauwerber verschoben und damit
auch die konkreten Bebauungsmöglichkeiten verändert werden konnten und
auch tatsächlich wurden und zum Anderen im Falle des Bw. und seiner Gattin
nahezu die Hälfte der Gewerkenaufträge von diesen ohne Zuhilfenahme
der Bauträgerin direkt an andere Firmen - d.h. nicht solche, welche
von der Bauträgerin vorgeschlagen worden waren - vergeben wurden, so
erscheint das übereinstimmende Vorbringen aller Bw., wonach ihnen bei der
baulichen Gestaltung dem Grunde nach jede Freiheit - im Rahmen ihrer Absicht,
ein Reihenhaus zu errichten und begrenzt lediglich durch baubehördliche
Vorschriften - zugestanden sei, durch diese tatsächliche Abwicklung
zweifelsfrei untermauert. Weiters erscheint es dem Senat von besonderer
Bedeutung, dass es den Bauwerbern, nach deren übereinstimmenden und von
GF-A bestätigten Angaben, ebenfalls freigestanden wäre, die einzelnen
Häuser in der Tiefe versetzt zu errichten und somit zweifelsohne auch
diesbezüglich auf die Gesamtkonstruktion der Reihenhausanlage
entscheidenden Einfluss zu nehmen, was dann aber letztlich aus
Kostengründen unterlassen worden war.
Insoweit der Bw., außer den - nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung unbeachtlichen - unterschiedlichen
Gestaltungen im Inneren bzw. an der Fassade, keine darüberhinausgehenden
baulichen Veränderungen von der Grobkonzeption des Reihenhauses vorgenommen
hat, muss ihm diese Freiheit der persönlichen Entscheidung jedoch
zugebilligt werden. Die Nichtausübung der konkreten
Gestaltungsmöglichkeit durch einen Bauwerber kann diesem, im Hinblick auf
die tatsächlich nachgewiesene zweifelsfrei vorliegende Möglichkeit der
Teilnehmer am Reihenhausprojekt, auf die bauliche Gestaltung bzw.
Gesamtkonzeption Einfluss zu nehmen, in der Gesamtbetrachtung der
Bauherreneigenschaft nicht zur Last fallen.
Aus der Sicht vorstehender Erwägungen liegt in der
vorliegenden Berufungsangelegenheit ein Sachverhalt vor, welcher nicht den von
der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wiederholt abgehandelten
einheitlichen Erwerb eines Gebäudes mit Grundstück darstellt. Der
verfahrensgegenständliche Sachverhalt unterscheidet sich somit
grundsätzlich durch die kumulative Erfüllung aller drei von Literatur
und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmend geforderten
Voraussetzungen für die Eigenschaft als Bauherr.
Bedienen sich Bauwerber eines Bauträgers als
bloßen Dienstleister mit festem Honorar, bei voller Tragung des
finanziellen Risikos wie auch des Baurisikos sowie nachgewiesener möglicher
Einflussnahme auf die Gesamtkonzeption bzw. Bauausführung, so kommt ihnen
die Eigenschaft als Bauherren zu. Der Erwerb des Grundstückes in einem
unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Bauausführung vermag im konkreten
Fall nichts an der Bauherreneigenschaft des Bw. zu ändern.
Das FA hat es in seinem Bescheid von besonderer Wichtigkeit
erachtet, dass nicht die einzelnen Bauinteressenten die jeweiligen Bauansuchen
eingebracht hatten, sondern dies die A-GmbH übernommen hatte und dieser
auch die Benützungsbewilligungen erteilt worden waren. Dabei darf aber
nicht verkannt werden, dass sich der Bauherr grundsätzlich einer
Hilfsperson bedienen kann, die für ihn alle Behördenschritte
unternimmt (VwGH vom 31. März 1999, 96/16/0213, 0214), was im
gegenständlichen Fall aufgrund der der Bauträgerin erteilten Vollmacht
geschehen ist, weshalb auch unter diesem Aspekt nicht das vom FA beantragte
Ergebnis des Berufungsverfahrens eintreten konnte.
Gleiches gilt muss auch für die vom FA vertretene
Ansicht gelten, wonach durch die gesamte Vertragskonstellation sichergestellt
gewesen sei, dass nur solche Käufer zum Grunderwerb zugelassen worden
wären, die sich zur Ausführung des baubehördlich bewilligten
Konzeptes verpflichtet hatten. Abgesehen davon, dass im Zeitpunkt der
Unterfertigung der jeweiligen Grundstückskaufverträge die
Baubewilligungen nach dem Akteninhalt noch nicht erteilt waren, findet sich nach
dem Ergebnis des Beweisverfahrens keinerlei Hinweis darauf, dass die
Bauträgerin in irgendeiner Weise über die Grundstücke
tatsächlich und uneingeschränkt verfügen hätte können.
Vielmehr hat sich im Laufe des Berufungsverfahrens ergeben, dass der
Geschäftsführer der Bauträgerin lediglich unverbindlich geeignete
Grundstücke anbieten konnte, was auch im Einklang mit der Funktion als
bloßes Dienstleistungsunternehmen steht. Unbestritten ist jedenfalls
geblieben, dass weder die Bauträgerin noch etwa die Bauherren und
nunmehrigen Berufungswerber gegen einen vorherigen Verkauf an beliebige andere
Kaufinteressenten irgendeine Einfluss- oder Verhinderungsmöglichkeit gehabt
haben.
Endlich ist noch zu dem vom FA ebenfalls als bedeutsam
angesehenen Umstand, dass das Reihenhausprojekt in den "RS-Nachrichten"
entsprechend beworben worden wäre, zu bemerken, dass es zur
Berufausübung eines Immobilientreuhänders gehört, laufend
Inserate, insbesondere in lokalen Periodika, zu schalten und so seine
Dienstleistungen in geeigneter Form anzubieten. Überdies konnte ein
konkreter Nachweis, dass mit den von den Vertretern des FA vorgelegten Inseraten
gerade die gegenständliche Reihenhausanlage gemeint war, nicht in einer
jeden Zweifel ausschließenden Weise erbracht werden. Eine Änderung in
der Gesamtbetrachtung konnte sohin auch damit nicht herbeigeführt
werden.
Die im Prüfungsverfahren neu
hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel waren daher nach den Ergebnissen des
Berufungsverfahrens entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht geeignet, einen
im Verhältnis zum Erstbescheid im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeizuführen. Da es sohin einer essentiellen Voraussetzung für die
Wiederaufnahme mangelte, war der gegenständlichen Berufung stattzugeben und
der die Wiederaufnahme verfügende und nunmehr bekämpfte Bescheid vom
4. Juli 2002 aufzuheben.
2. Zur Festsetzung der
Grunderwerbssteuer im wiederaufgenommenen Verfahren:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a
BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Eine im
Zeitpunkt ihrer Einbringung an sich zulässige Berufung wird
unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid vor Berufungserledigung aus dem
Rechtsbestand ausscheidet (Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar2, Tz 12 zu
§ 273).
Gemäß
§ 307
Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens
bewilligenden oder verfügenden Bescheides das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Der neue
Sachbescheid scheidet durch die Aufhebung des Wiederaufnahmsbescheides ex lege
aus dem Rechtsbestand aus (VwGH vom 24. Jänner 1990, 86/13/0146; Ritz,
a.a.O., Tz 8 zu § 307), der alte Sachbescheid lebt wieder
auf.
Der hier mit Berufung angefochtene
Grunderwerbsteuerbescheid vom 4. Juli 2002 ist durch die oben näher
begründete und im Spruch ausgesprochene Aufhebung des die Wiederaufnahme
verfügenden Bescheides ex lege aus dem Rechtsbestand
ausgeschieden.
Die dagegen erhobene (und ursprünglich zulässige)
Berufung war daher als (nachträglich unzulässig geworden)
zurückzuweisen.
Klagenfurt,
am 30. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0424-K/02
- Stammnummer
- 16986
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF