Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0632-W/05
Vorausbezahlte Begräbniskosten keine außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0632-W/05vom 12.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Bw. bezahlte im Jahr 2003 für seinen erwerbsunfähigen Neffen die voraussichtlichen Begräbniskosten. Diese Zahlung erfüllt nicht die Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988. Denn nach den herrschenden moralischen Anschauungen ist § 549 ABGB zu beachten, wonach die Kosten für ein dem Vermögen und dem Stand des Verstorbenen angemessenes Begräbnis zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten gehören. Wenn die Begräbniskosten die Nachlassaktiva übersteigen, kommen diese dann für den Besteller des Begräbnisses als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG in Betracht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Sylvia Posch, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
A)
Seitens des Berufungswerbers (= Bw.) wurde am 26. November 2004 die
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 (OZ 1
ff./2003) erstellt. In dieser Erklärung wurde eine bezugsauszahlende Stelle
angegeben sowie Prämien für freiwillige Personenversicherungen und
Kirchenbeiträge als Sonderausgaben erklärt. Bei den
außergewöhnlichen Belastungen wurden als Begräbniskosten (KZ
731) € 7.322,66 geltend gemacht. Diese Begräbniskosten wurden mit
zwei Rechnungen des Bestattungsunternehmers W. B., jeweils vom 12. Dezember 2003
(OZ 7 und 8/2003) belegt. Die eine Rechnung lautet auf die Gattin des Bw. und
wurde unter der Auftragsnummer Z-2003 132 für das Begräbnis von Herrn
J. Sch. ausgestellt. Der Rechnungsbetrag von € 3.869,07 wurde laut Kopie
des Zahlscheines (OZ 6/2003) am 19. Dezember 2003 bar bei der Sparkasse B.
eingezahlt. Als Einzahler ist (nur) der Familienname des Bw. angegeben. Die
zweite Rechnung lautet auf den Bw. und wurde unter der Auftragsnummer Z-2003
0134 für das Begräbnis der Gattin des Bw. ausgestellt. Der
Rechnungsbetrag von € 3.453,59 wurde laut Kopie des Zahlscheines
(OZ 9/2003) am 19. Dezember 2003 vom Konto des Bw.
überwiesen.
B)
Mit dem Einkommensteuerbescheid vom 30. November 2004 wurden die geltend
gemachten außergewöhnlichen Belastungen vom Finanzamt nicht
anerkannt. Begründend wird ausgeführt, dass auf die
diesbezügliche telefonische Besprechung verwiesen werde.
C)
Mit Schreiben vom 14. Jänner 2005 (OZ 10 f./2003) wurde innerhalb der mit
Bescheid vom 5. Jänner 2005 (OZ 17/2003) verlängerten
Rechtsmittelfrist Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2003 erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt:
Díe Berufung richte sich
gegen die Nichtanerkennung der als außergewöhnliche Belastung geltend
gemachten Begräbniskosten für Herrn J. Sch. Diese Begräbniskosten
seien vom Bw. vorab bezahlt worden. Herr J. Sch. sei aufgrund seiner psychischen
Erkrankung erwerbsunfähig und werde in einem Heim verpflegt. Der Bw. sei
der einzig nahe Verwandte von Herrn J. Sch. Die Deckung der Begräbniskosten
aus dem künftigen Nachlassvermögen sei aufgrund der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse nicht gegeben. Die Begräbniskosten für
Herrn J. Sch. betrügen € 3.869,07. Es werde daher der Antrag
gestellt, diese Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung
zu berücksichtigen und den angefochtenen Einkommensteuerbescheid
aufzuheben.
Diesem Berufungsschreiben sind
Kopien des Zahlscheines und der ersten unter Abschnitt A) ausgeführten
Rechnung beigelegt.
D)
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Februar 2005 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass die vom
Bw. geltend gemachten Aufwendungen weder aus tatsächlichen, rechtlichen
noch sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen seien und daher keine
außergewöhnliche Belastung im Sinne des EStG darstellten. Mangels
Zwangsläufigkeit hätten die bereits zu Lebzeiten des Herrn J. Sch.
für dessen in Zukunft liegendes Begräbnis geleisteten Beträge
laut einem Kostenvoranschlag nicht als außergewöhnliche Belastung
gemäß
§ 34 EStG 1988 anerkannt werden können.
E)
Mit Schreiben vom 17. März 2005 (OZ 19/2003) wurde seitens des Bw. der
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt.
F)
Mit Ergänzungsersuchen vom 10. Juni 2005 wurde der Bw. ersucht, die
nachstehenden Fragen zu beantworten und geeignete Unterlagen
vorzulegen:
1) Es werde ersucht, jene
Unterlagen beizubringen, aufgrund derer der Bw. laut telefonischer Auskunft
seiner steuerlichen Vertreterin verpflichtet sei, die Begräbniskosten
für Herrn J. Sch. im Voraus zu übernehmen.
2) Laut telefonischer Auskunft
seitens des Bw. sei Herr J. Sch. der Sohn seiner Schwester. Es möge bekannt
gegeben werden, aufgrund welcher Umstände die Schwester des Bw. daran
gehindert war oder ist, die Begräbniskosten für ihren Sohn im Voraus
zu begleichen.
3) Es mögen die Namen und
Geburtsdaten der Kinder des Bw. sowie der Kinder seiner Schwester bekannt
gegeben werden.
G)
Mit Schreiben vom 6. Juli 2005 wurde das Ergänzungsersuchen laut Abschnitt
F) wie folgt beantwortet:
Für den Bw. bestehe die
moralische Verpflichtung zur Übernahme der Begräbniskosten für
seinen Neffen, Herrn. J. Sch. Diese moralische Verpflichtung gehe auf die
letztwillige Bitte der Schwester des Bw. zurück, und auf das Versprechen
des Bw. seiner Schwester gegenüber. Die Mutter von Herrn J. Sch. sei
bereits verstorben und habe für die Begräbniskosten ihres psychisch
schwerst erkrankten Sohnes keine Vorsorge treffen können. Das Geburtsdatum
der Schwester des Bw. sowie ihr Sterbedatum würden
nachgereicht.
Herr J. Sch. sei selbst nicht
in der Lage für seinen Unterhalt und für seine Begräbniskosten
aufzukommen. Herr J. Sch. befinde sich in Behandlung und in einer
Sonderkrankenanstalt. Im Hinblick darauf, dass Begräbniskosten
grundsätzlich eine außergewöhnliche Belastung darstellten, werde
um antragsgemäße Erledigung der Berufung gebeten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die im Voraus
bezahlten Begräbniskosten für Herrn J. Sch. beim Bw. im Jahr 2003 eine
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG
darstellen.
Sachverhaltsmäßig
ist davon auszugehen, dass Herr J. Sch., geboren 31. Mai 1931, aufgrund einer
schweren psychischen Erkrankung erwerbsunfähig ist und deshalb in einer
Sonderkrankenanstalt lebt. Weiters ist festzustellen, dass am 12. Dezember 2003
eine Rechnung des Bestattungsunternehmers W. B. über die voraussichtlich
anfallenden Begräbniskosten für Herrn J. Sch. auf den Namen der Gattin
des Bw. ausgestellt worden ist. Der Rechnungsbetrag von € 3.869,07 wurde am
19. Dezember 2003 bar bei der Sparkasse B. eingezahlt. Ob die Gattin des Bw.
oder der Bw. diesen Betrag bar eingezahlt hat, ist aus dem Zahlschein nicht
ersichtlich.
Für den Fall, dass der Bw.
den vorhin angeführten Rechnungsbetrag bar eingezahlt hat, ist
ertragsteuerlich § 34 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr
geltenden Fassung zu beachten. Demnach sind bei der Ermittlung des Einkommens
(§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der
Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Die Belastung muss folgende Voraussetzungen (kumulativ)
erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs.
2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs.
3).
3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Im gegenständlichen Fall
wird vorgebracht, dass der Bw. aufgrund der letztwilligen Bitte seiner Schwester
die moralische Verpflichtung habe, die voraussichtlichen Begräbniskosten
seines Neffen zu übernehmen. Dazu ist festzuhalten, dass nach der Judikatur
des VwGH die Zwangsläufigkeit aus sittlichen Gründen im Sinne des
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 voraussetzt, dass ein Steuerpflichtiger nach den
herrschenden moralischen Anschauungen bestimmte Ausgaben oder Aufwendungen zu
tragen hat. Entscheidend ist somit der objektive Pflichtbegriff und nicht das
persönliche Pflichtgefühl des Steuerpflichtigen (vgl. VwGH vom
28. Februar 1995, 95/14/0016). Soweit seitens des Bw. argumentiert wird,
der Bw. habe mit dieser Zahlung der voraussichtlichen Begräbniskosten
für Herrn J. Sch. eine letztwillige Bitte seiner Schwester erfüllt,
anerkennt der unabhängige Finanzsenat das an sich löbliche
persönliche Pflichtgefühl des Bw. Mit dieser Kostentragung kann aber
nicht auf einen objektiven Pflichtbegriff, wie ihn der VwGH in seiner
Rechtsprechung formuliert hat, Bezug genommen werden.
Für Begräbniskosten
ist in § 549 ABGB nomiert, dass zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten
auch die Kosten für das dem Gebrauch des Ortes, dem Stande und dem
Vermögen des Verstorbenen angemessene Begräbnis gehören. Die
Nichtbeantwortung der Frage 3) des Ergänzungsersuchens vom 10. Juni 2005
lässt offen, ob der Bw. der einzige nahe Verwandte von Herrn J. Sch. ist.
Jedenfalls folgt aus der erwähnten Gesetzesbestimmung, dass nach den
herrschenden moralischen Anschauungen, die Erben des zu erwartenden negativen
Nachlasses von Herrn J. Sch. die objektive Verpflichtung trifft, das Herrn
J. Sch. angemessene Begräbnis zu bestellen und zu bezahlen. Der Bw.
ist nach den von der Sittenordnung an den Bürger herangetragenen
Erwartungen objektiv nicht verpflichtet, diese Begräbniskosten im Voraus zu
tragen.
Angemerkt wird, dass
Begräbniskosten nach ständiger Rechtsprechung als
außergewöhnliche Belastung dann in Betracht kommen können, wenn
sie mangels eines reinen Nachlasses das Einkommen des Bestellers des
Begräbnisses belasten, d. h. in den Nachlassaktiva nicht gedeckt sind (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Tz 78 zu
§ 34, Stichwort: Begräbniskosten). Diese Voraussetzung trifft
weder für den Bw. noch für das Streitjahr zu.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
12. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0632-W/05
- Stammnummer
- 16976
- Gültig
- 12.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF