Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0393-I/04
Fahrtkosten eines Piloten mit deutschem Dienstort und österreichischem Familienwohnsitz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0393-I/04vom 13.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Regelung über die Pauschalierung der Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist nicht nur bei Bezügen, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, heranzuziehen, sondern auch bei der Veranlagung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer. Das Gesetz stellt bei der Pauschalierung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur auf die Arbeitnehmereigenschaft (§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988) bzw. auf ein bestehendes Dienstverhältnis ab (§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988) und nicht darauf, ob die Bezüge dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Mag. D, vom
23. März 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
1. März 2004 betreffend Einkommensteuer für 2002
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
|
Einkommen 2001:
|
38.685,88
€
|
Einkommensteuer 2001:
|
12.292,58
€
Die Berechnung
der Einkommensteuer ist dem am Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der in M in Tirol
ansässige Berufungswerber (Bw.) ist seit dem Jahr 2000 bei der deutschen
Fluggesellschaft Lufthansa in Frankfurt als Langstreckenpilot angestellt und
unterlag gemäß Artikel 9 iVm Artikel 15 Abs. 1 des
österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl.Nr. 221/1955
(das bis zum Inkraftreten des neuen Abkommens am 1.1.2003 in Geltung stand) mit
seinen aus dieser Tätigkeit erzielten Bezügen insoweit der
österreichischen Einkommensbesteuerung, als die Bezüge auf
außerhalb Deutschland ausgeübte berufliche Tätigkeiten
entfielen. Nach den vom Arbeitgeber ermittelten Einsatzzeiten betrug im Jahr
2002 der in Deutschland zu versteuernde Bezugsteil 11,61%, der wesentlich
größere Bezugsanteil von 88,39% entfiel auf internationale
Flüge, der nach dem oben genannten Doppelbesteuerungsabkommen im
Wohnsitzstaat und damit in Österreich der Besteuerung unterlag.
Nach einer der
Einkommensteuererklärung für 2002 beigelegten Aufstellung machte der
Bw. entsprechend dem in Österreich zu versteuernden Bezugsanteil von 88,39%
insgesamt 3.829,55 € (88,39% v. 4.332,56 €) an
Werbungskosten geltend, davon entfielen 2.617,83 € (88,39% v 2.961,68)
auf Fahrten zwischen seiner Wohnung in M und seiner Arbeitsstätte in
Frankfurt, deren Strecke er zum Teil mit seinem PKW und zum Teil mit dem
Flugzeug zurücklegte.
In dem am 1. März 2004 erlassenen
Einkommensteuerbescheid für 2002 erkannte das Finanzamt die für die
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemachten Aufwendungen
nicht als Werbungskosten an.
Zur Berechnung des
Durchschnittssteuersatzes, mit dem der in Österreich zu besteuernde
Einkommensteil besteuert wurde, setze das Finanzamt von dem in Deutschland zu
besteuernden Bezugsanteil den anteilige Bruttobezug von 6.631,95 € an,
ohne die Werbungskosten (Sozialversicherungsbeiträge und die oben
angeführten sonstigen Aufwendungen) anteilig zu berücksichtigen. In
der Begründung führte das Finanzamt aus, die Aufwendungen für die
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte könnten nicht
berücksichtigt werden, da die hierfür erwachsenen Kosten durch den
Verkehrsabsetzbetrag sowie durch ein allenfalls zustehendes Pendlerpauschale
abgegolten seien.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit Schreiben vom 23.
März 2004 Berufung und führte im Wesentlichen aus, er sei als
Langstreckenpilot bei einer deutschen Fluggesellschaft tätig und unterliege
mit seinen Bezügen, die auf internationale Flüge entfallen, der
österreichischen Besteuerung. Im Zuge seiner Tätigkeit sei er
gezwungen, von seinem Wohnort in M zum Flottenstützpunkt nach Frankfurt zu
pendeln. Dieser Fall sei seines Erachtens nicht unter die Regelung des
Pendlerpauschales gem. § 16 Abs. 1 Z 6 EStG zu subsumieren,
weil er kein Grenzgänger im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 lit. g EStG sei
und es sich im vorliegenden Fall nicht um Einkünfte aus einem
Dienstverhältnis handle, die einem Lohnsteuerabzug unterliegen würden.
Deshalb seien seiner Ansicht nach sehr wohl die tatsächlichen Fahrtkosten
anzusetzen. Sollte das Finanzamt diese Ansicht begründet widerlegen, stelle
er in eventu den Antrag, anstelle der tatsächlichen Fahrtkosten, das
große Pendlerpauschale in Höhe von 2.100 € zu
berücksichtigen.
Weiters seien die
ausländischen Einkünfte für den Progressionsvorbehalt in
Höhe von 6.631,95 € um den ausländischen Anteil der
Werbungskosten zu kürzen und würden daher (lt. Beilage) lediglich
4.989,65 € betragen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 16. Juni 2004 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab
und änderte den bekämpften Bescheid insoweit ab, als die vom Bw.
geltend gemachte Aufwendungen für Trinkgelder von 156 € (lt.
Angaben des Bw für Ankunft/Abflug: 2 € x 78) nicht als
Werbungskosten anerkannt wurden. In der dem Bw. gesondert zugegangenen
Begründung wurde ausgeführt, auch wenn die Einkünfte nicht dem
Lohnsteuerabzug unterliegen würden, so handle es sich dennoch um
nichtselbständige Einkünfte, die diesen in Bezug auf Fahrtkosten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gleich zu setzen seien. Das
Pendlerpauschale wäre nur dann gerechtfertigt, wenn an der
überwiegenden Anzahl der Arbeitstage im Monat Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte durchgeführt worden wären. Da der Bw. im
Durchschnitt jedoch weniger als an elf Tagen monatlich Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitstätte durchgeführt habe, fehle eine grundsätzliche
Voraussetzung für die Gewährung des Pendlerpauschales. Bezüglich
des Progessionsvorbehaltes führte das Finanzamt aus, der ausländische
Bezugsanteil könne nur um die im Inland anerkannten Werbungskosten
prozentuell gekürzt werden (11,61%). Die Berücksichtigung von im
Ausland anerkannten Werbungskosten sei gesetzlich nicht vorgesehen. Hinsichtlich
der als Werbungskosten geltend gemachten Trinkgelder wurde darauf hingewiesen,
dass es sich hier um nicht abzugsfähige Aufwendungen der privaten
Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
1988 handle.
Mit Eingabe vom 19. Juli
2004 stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, er stimme der
Bescheidbegründung vom 16. Juni 2004 nicht vollinhaltlich zu, weil die
Möglichkeit der Beanspruchung des Pendlerpauschales nicht nachvollziehbar
sei. Laut Sailer (Kommentar 2001, Rz 16/32) sei Voraussetzung für das
Pendlerpauschale bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Dienstnehmer, der
im Ausland tätig sei, der Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber im Inland.
Wenn er sich jedoch der Ansicht des Finanzamtes anschließe, dass die
tatsächlichen Reisekosten in Höhe von 2.617,83 € nicht
anzuerkennen seien, dann liege die Problematik der Familienheimfahrten auf der
Hand. Die Voraussetzungen für die Absetzung von Familienheimfahrten
würden vorliegen, weil er den Tatbestand einer beruflich veranlassten
doppelten Haushaltsführung erfülle. Der Familienwohnsitz sei so weit
vom Beschäftigungsort entfernt, dass ihm weder eine tägliche
Rückkehr an den Familienwohnsitz noch die Verlegung des Familienwohnsitzes
an den Beschäftigungsort zugemutet werden könne. Laut dem
Lohnsteuerprotokoll 2003 erfülle ein Arbeitnehmer, der am Arbeitsort keine
Wohnung sondern lediglich eine ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte
Schlafstelle benütze, die Voraussetzungen für Familienheimfahrten.
Umso mehr müsse ein Langstreckenpilot, der während der
Dienstausübung im internationalen Luftraum in der Kabine des Flugzeuges und
sonst in einem vom Arbeitgeber bezahlten Hotelzimmer nächtige, diesen
Kriterien entsprechen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall
ist unstrittig, dass nach Artikel 9 iVm Artikel 15 Abs. 1 des
österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl.Nr. 221/1995,
88,39% der von seinem Arbeitgeber in Deutschland bezogenen Bezüge in
Österreich der Besteuerung unterliegen. Unzweifelhaft ist auch, dass der
Bw. in einem Dienstverhältnis steht und die daraus erzielten Bezüge
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen sind, auch
wenn sie nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. In diesem Sinn können auch
Fahrtkosten, die mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, in
tatsächlich angefallener Höhe als Werbungskosten berücksichtigt
werden,
Eine Sonderbestimmung
enthält das Einkommensteuergesetz jedoch bezüglich der Kosten, die
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallen. Diese sind
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 bei einer
einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis zu 20 km
grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Beträgt die
einfache Fahrtstrecke mehr als 20 km, werden abgestuft nach der Länge
der Fahrtstrecke und je nach dem, ob die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumutbar ist oder nicht, zusätzliche in
dieser Gesetzesstelle angeführte Pauschbeträge berücksichtigt.
Der höchste im Berufungsjahr mögliche Pauschbetrag aus diesem Titel
beträgt gemäß lit.c dieser Gesetzesstelle 2.100 €. Als
Folge der Pauschalierung sind die tatsächlichen Kosten nicht
abzugsfähig, auch wenn diese höher als das Pauschale sind.
Die in der Berufung erhobene
Behauptung, wonach im gegenständlichen Fall die tatsächlichen
Fahrtkosten abzugsfähig seien, weil der Bw. kein Grenzgänger sei und
die Bezüge nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen würden, findet im
Gesetz keine Deckung. Die Regelung über die Pauschalierung der Kosten der
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist nicht nur bei Bezügen
die dem Lohnsteuerabzug unterliegen heranzuziehen, sondern auch bei der
Veranlagung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur
Einkommensteuer. Das Gesetz stellt bei der Pauschalierung der Fahrtkosten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur auf die Arbeitnehmereigenschaft
(§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988) bzw. auf ein bestehendes
Dienstverhältnis ab (§ 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988) und nicht
darauf, ob die Bezüge dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
Der Bw. ist im gesamten
Berufungszeitraum in Frankfurt beschäftigt gewesen. Für diesem
Zeitraum sind vom Bw. die Kosten für 20 Fahrten von seinem
österreichischen Wohnsitz in M zu seinem Dienstort in Frankfurt und
zurück geltend gemacht worden. Der Bw. ist daher im Durchschnitt ein- bis
zweimal pro Monat nach Hause gefahren.
Wie bereits das Finanzamt in
der Berufungsvorentscheidung ausgeführt hat und vom Bw. auch nicht in
Abrede gestellt worden ist, liegen die Voraussetzungen für die
Gewährung des Pendlerpauschales nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 allein
schon deshalb nicht vor, da der Bw. im Lohnzahlungszeitraum die Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht überwiegend (dh an mehr als
der Hälfte der Arbeitstage) zurückgelegt hat.
Im Vorlageantrag wurde daher
erstmals die Absetzung der geltend gemachten Kosten für die Fahrten
zwischen Wohn- und Dienstort als Familienheimfahrten beantragt.
Liegt der (Familien)wohnsitz
eines Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom
Arbeitsplatz und ist die Wohnsitzverlegung in die Nähe des Arbeitsplatzes
nicht zumutbar, kommen auch Aufwendungen für regelmäßige
Heimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz als Werbungskosten
in Betracht. Eine Einschränkung der Abzugsfähigkeit ist aber auch hier
nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 insoweit gegeben,
als derartige Kosten nicht abgezogen werden dürfen, soweit sie den auf die
Dauer der auswärtigen Berufstätigkeit bezogenen höchsten in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten
Betrag übersteigen. Eine steuerliche Berücksichtigung ist daher nach
der für das Jahr 2002 geltenden Gesetzesfassung mit 2.100 €
beschränkt.
Unzumutbar ist die Verlegung
des Familienwohnsitzes ua. dann, wenn der (Ehe)Partner des Steuerpflichtigen am
Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt und die daraus
erzielten Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher
Bedeutung sind (VwGH v. 20.4.2004, 2003/13/0154).
Der Bw. und seine damalige
Partnerin und jetzige Ehegattin leben im gemeinsamen Haushalt in einem
Einfamilienhaus in M. Der Wohnsitz des Bw. ist rd. 470 km von seinem Dienstort
in Frankfurt entfernt. Es ist daher unzweifelhaft, dass der Wohnsitz des Bw.
außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsplatz liegt. Die
Ehegattin des Bw. ist Lehrerin. Der Bw. erzielte im Jahr 2002 als Pilot
Einkünfte von 57.122, 74 € brutto und seine Ehegattin als Lehrerin
Einkünfte von 25.422,30 €. Die Einkünfte der Ehegattin sind im
Bezug auf das Familieneinkommen somit von erheblicher wirtschaftlicher
Bedeutung. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort
nach Frankfurt ist dem Bw. daher nicht zumutbar. Die Voraussetzungen für
die Absetzung der Kosten der Familienheimfahrten als Werbungskosten sind somit
gegeben.
Auf Grund der gesetzlichen
Regelung in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 konnte
dieser Aufwand jedoch nur im Ausmaß des höchsten Pendlerpauschales
von 2.100 € zu Werbungskosten führen.
Bezüglich der vom
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zu Recht nicht als Werbungskosten
anerkannten Trinkgelder in der Höhe von 156 € wird auf die
Begründung in der Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Die gesondert geltend gemachten
Werbungskosten berechnen sich somit wie folgt:
|
Werbungskosten lt. Erklärung
(gesamt):
|
4.332,56
€
|
- Trinkgelder
|
-156,00
€
|
- Fahrtkosten Wohnung -
Dienstort:
|
-2.961,68
€
|
+ Familienheimfahrten
|
+2.100,00
€
|
Werbungskosten
lt. BE:
|
3.314,88
€
Progeressionsvorbehalt:
Der Einwand in der Berufung
wonach die ausländischen Einkünfte bei Anwendung des
Progressionsvorbehaltes um den ausländischen Anteil der Werbungskosten zu
kürzen seien, besteht nach Ansicht der UFS zu Recht.
Bei Anwendung des
Progressionsvorbehaltes wird das Einkommen (Gesamteinkommen) nach den
Vorschriften des österreichischen EStG ermittelt, die auf dieses Einkommen
entfallende österreichische Einkommensteuer eruiert, und sodann der
Durchschnittssteuersatz errechnet. Dieser wird auf jenen Einkommensteil
angewandt, welcher von Österreich besteuert werden darf (VwGH v.
23.10.1997, 96/15/0234; Lang/Schuch, Doppelbesteuerungsabkommen
Deutschland/Österreich, Art 15 Rz 51).
Im gegenständlichen Fall
hat das Finanzamt für die Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes den in
Deutschland zu besteuernden Bezugsanteil von 11,61% mit dem Bruttobetrag von
6.631,95 € angesetzt, Werbungskosten wurden nicht
berücksichtig.
Bei der Ermittlung des
Gesamteinkommens für die Errechnung des Durchschnittssteuersatzes ist auch
der in Deutschland zu besteuernde Bezugsanteil nach dem österreichischen
Einkommenssteuerrecht zu ermitteln, es sind somit auch die Werbungskosten soweit
sie auf den deutschen Bezugsanteil entfallen bei der Ermittlung des
Gesamteinkommens zu berücksichtigen.
Die Berechnung und die
Aufteilung der hier strittigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
ist daher wie folgt vorzunehmen:
|
|
Gesamt:
|
Anteil BRD
(11,61%)
|
Anteil
Inland (88,39%)
|
Bruttojahresgehalt:
|
57.122,74
€
|
6.631,95
€
|
50.490,79
€
|
- AN-Anteil SV
|
-6.871,89
€
|
-797,83
€
|
-6.074,06
€
|
- AN-Anteil KV
|
-2.941,14
€
|
-341,47
€
|
-2.599,67
€
|
Zwischensumme:
|
47.309,71
€
|
5.492,65
€
|
41.817,06
€
|
- sonstige Werbungskosten
|
-3.314,88
€
|
-384,86
€
|
-2.930,02
€
|
zu versteuernder Bezug:
|
43.994,83
€
|
5.107,79
€
|
38.887,04
€
Werbungskostenpauschale:
Dem Bw. ist bei der
Ausfüllung der Einkummensteuererklärung (und in der Folge auch dem
Finanzamt bei der Eingabe der Bemessungsgrundlagen) insoweit ein Fehler
unterlaufen, als die gesonderten Werbungskosten nicht unter der für die
Werbungskosten vorgesehenen Kennzahl 277 eingetragen worden sind, sondern die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die nicht lohnsteuerpflichtig
sind (Kennzahl 359), um die gesonderten Werbungskosten gekürzte worden
sind. Dadurch ist es in dem im automatisationsunterstützten Verfahren
erlassenen Einkommensteuerbescheid für 2002 zum Ansatz der um die
gesonderten Werbungskosten bereits gekürzten Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit gekommen von denen wiederum des
Werbungskostenpauschales von 132 € in Abzug gebracht worden ist. Da es
sowohl zum Abzug der tatsächlichen Werbungskosten als auch zum Abzug des
Werbungskostenpauschales gekommen ist, war der Bescheid insoweit zu berichtigen,
als nur die tatsächlichen Werbungskosten in Abzug zu bringen waren.
Die Bemessungsgrundlagen und
die darauf entfallende Einkommensteuer sind dem beiliegenden Berechnungsblatt zu
entnehmen.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 13. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0393-I/04
- Stammnummer
- 16964
- Gültig
- 13.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF