Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0134-Z2L/02
Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung im Carnet TIR - Verfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0134-Z2L/02vom 15.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der T.GmbH (nunmehr B.GmbH) vom
17. Juni 1999 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Wien vom 18. Mai 1999, Zl. 100/53383/13/97, betreffend
Eingangsabgaben entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) ließ am
18. Juni 1996 beim Zollamt Jennersdorf, der Abgangszollstelle,
als Inhaberin des Carnet TIR Nr. 000 Baumwollgewebe aus Moldawien
nach Italien zum externen Versandverfahren abfertigen. Für die
Wiedergestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle "Milano" wurde ihr eine
Frist bis zum 25. Juni 1996 gesetzt. Nachdem bei der Abgangszollstelle
keine Erledigungsbescheinigung für das Carnet TIR einging, wurde am
9. Jänner 1997 eine Suchanzeige und am 9. April 1997
ein Mahnbrief an die vorgesehene Bestimmungszollstelle gesandt, welche
unbeantwortet blieben. Nachdem der Verbleib der Sendung im Suchverfahren nicht
geklärt werden konnte, unterrichtete das Hauptzollamt Wien mit
Schreiben vom 1. Juli 1997 den bürgenden Verband und ersuchte
diesen gleichzeitig um zweckdienliche Mitteilungen über den Verbleib der
Sendung. Von diesem wurde daraufhin mit Eingabe vom 21. August 1997 eine
Erledigungsbescheinigung (Kontrollabschnitt 2, Seite 8), die
Unterschrift und Stempel des italienischen Zollamtes "Busto Arsizio" mit
Datum 19. Juni 1996 trug, vorgelegt. Nachdem jedoch bei der
Abgangszollstelle am 11. Mai 1998 die Antwort der Bestimmungszollstelle auf
die Suchanzeige einging, wonach die Sendung nicht gestellt und auch das
zugehörige Carnet TIR nicht vorgelegt worden sei, leitete das
Hauptzollamt Wien ein Nachprüfungsverfahren ein. Die in weiterer Folge
durchgeführten Ermittlungen der italienischen Zollbehörden ergaben,
dass der verwendete Stempel gefälscht war und die Unterschrift nicht von
einem Bediensteten des Zollamtes "Busto Arsizio" stammte.
Mit Bescheid vom 29. März 1999,
Zl. 100/53383/10/97, machte das Hauptzollamt Wien gegenüber der Bf.
gem. Art. 203 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG)
eine Eingangsabgabenschuld in der Höhe von
315.800,00 S/22.950,08 Euro (Zoll:
94.000,00 S/6.831,25 Euro; Einfuhrumsatzsteuer:
221.800,00 S/16.118,83 Euro) geltend, da die in das Versandverfahren
mit Versandanmeldung Carnet TIR Nr. 000 überführten
Waren am 26. Juni 1996 der zollamtlichen Überwachung entzogen
worden seien.
Dagegen erhob die Bf. mit Eingabe vom
16. April 1999 den Rechtsbehelf der Berufung und legte zum Beweis der
korrekten Gestellung der Waren eine Kopie der Seite 8 des Carnet TIR
vor, welche wiederum Unterschrift und Stempel des italienischen Zollamtes
"Busto Arsizio" mit Datum 19. Juni 1996 trug.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
18. Mai 1999, Zl. 100/53383/13/97, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass
laut Mitteilungen der italienischen Zollbehörden das Carnet TIR auf
dem Kontrollabschnitt Nr. 2, Seite 8 mit gefälschtem
italienischen Stempel erledigt worden sei. Weder das Dokument noch die Ware sei
beim Zollamt "Busto Arsizio" vorgewiesen worden, auch die Unterschrift beim
gefälschten Stempel stamme nicht von einem Bediensteten dieses
Zollamtes. Gem. Art. 203 Abs. 1 ZK sei somit für
die Waren des Carnet TIR die Einfuhrzollschuld entstanden und diese der Bf.
als Hauptverpflichtete zurecht vorgeschrieben worden, da sie die Waren innerhalb
der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur
Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der
Bestimmungsstelle zu gestellen gehabt hätte.
Dagegen richtet sich die mit Eingabe vom
17. Juni 1999 erhobene Beschwerde. In der Begründung heißt
es, es werde eine Kopie der vom Zollamt "Busto Arsizio" ausgestellten
Archivierungsmitteilung vorgelegt. Zugleich werde die vor Gericht gemachte
Aussage des Lenkers des LKW übersendet, woraus deutlich hervorgehe, wem und
wann die Ware gestellt wurde.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom
15. März 2005 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das
Carnet TIR bei einer Spedition in Busto Arsizio abgegeben worden sei,
welche im Auftrag eines anderen Unternehmens die Zollabfertigung vorzunehmen
gehabt hätte. In Italien hätte der Fahrer keinen Zugang zum Zollamt.
Es sei ihm strikt untersagt, Zollbüros zu betreten. Für diese Aufgabe
seien Speditionen zuständig. Für einen Transporteur sei es
nicht möglich festzustellen, ob ein Stempel gefälscht sei oder nicht.
Es werde daher in dieser Sache jede Verantwortung abgelehnt. Im
Jänner 2001 sei das beschwerdeführende Unternehmen verkauft
worden und im Dezember 2004 von den neuen Inhabern in Liquidation gesetzt
worden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die Zollschuldnerin und
Inhaberin des Carnet TIR, T.GmbH legte gegen die im Spruch genannte
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien mit Schreiben vom
17. Juni 1999 den Rechtsbehelf der Beschwerde ein. Im dazu verwendeten
Geschäftspapier ist als Steuer- und Eintragungsnummer im Handelsregister
Bo. 111 und als Eintragungsnummer im Verzeichnis der Wirtschafts- und
Verwaltungsdaten 222 angegeben. Die Unternehmensbezeichnung wurde in der
Zwischenzeit auf B. geändert und der Unternehmenssitz verlegt (E.). Laut
Handelsregister Bo. befindet sich das Unternehmen gemäß Urkunde vom
31. Dezember 2001 in Auflösung und Liquidation. Herr G. wurde
ebenfalls mit Urkunde vom 31. Dezember 2001 zum Liquidator ernannt.
Diesem war daher die Berufungsentscheidung zuzustellen.
Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht
werden, unterliegen gem. Art. 37 Abs. 1 Zollkodex (ZK),
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, S. 1) vom
Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können
nach dem geltenden Recht zollamtlich geprüft werden. Sie bleiben
gem. Art. 37 Abs. 2 ZK so lange unter zollamtlicher
Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status
erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des
Artikels 82 Absatz 1 ZK, bis sie ihren zollrechtlichen
Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht,
wiederausgeführt oder nach Artikel 182 ZK vernichtet oder
zerstört werden.
Gem.
Art. 91 Abs. 1 Buchstabe a ZK können im
externen Versandverfahren Nichtgemeinschaftswaren, ohne dass diese Waren
Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen
unterliegen, zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen
Orten befördert werden.
Nach Abs. 2 Buchstabe b der bezeichneten
Gesetzesstelle erfolgt die Beförderung nach Abs. 1 mit Carnet TIR
(TIR-Übereinkommen), sofern 1. eine solche Beförderung
außerhalb der Gemeinschaft begonnen hat oder enden soll oder 2.
eine solche Beförderung sowohl Warensendungen betrifft, die im Zollgebiet
der Gemeinschaft abgeladen werden sollen, als auch Warensendungen, die in einem
Drittland abgeladen werden sollen, oder 3. eine solche Beförderung
zwischen zwei innerhalb der Gemeinschaft liegenden Orten über das Gebiet
eines Drittlandes vorgenommen wird.
Gem. Art. 92 Abs. 1 ZK endet das
externe Versandverfahren, wenn die Waren und das dazugehörige Dokument
entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der
dortigen Zollstelle gestellt werden.
Gem. Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen wird. Die Zollschuld entsteht nach
Art. 203 Abs. 2 ZK in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der
zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Zollschuldner nach
Absatz 3 der bezeichneten Gesetzesstelle sind: - die Person, welche
die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat; - die Personen,
die an dieser Entziehung beteiligt waren, obwohl sie wussten oder billigerweise
hätten wissen müssen, dass sie die Ware der zollamtlichen
Überwachung entziehen; - die Personen, welche die betreffende Ware
erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder
Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass
diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war; -
gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die
sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen
Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens
ergeben.
Die im Zeitpunkt der Zollschuldentstehung
maßgeblichen Bestimmungen der ZK-DVO, Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93 der Kommission, ABlEG Nr. L 253 vom
11. Oktober 1993, S. 1, lauten:
Art. 451 Abs. 1 ZK-DVO Wird nach
Art. 91 Abs. 2 Buchstaben b und c und
Art. 163 Abs. 2 Buchstabe b des Zollkodex eine Ware
zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten - im
Verfahren des internationalen Warentransports mit Carnets TIR
(TIR-Übereinkommen) - mit Carnets ATA (ATA-Übereinkommen)
befördert, so gilt das Zollgebiet der Gemeinschaft in Bezug auf die
Modalitäten der Verwendung der Carnets TIR oder ATA für diese
Beförderung als einziges Gebiet.
Art. 453 Abs. 1 ZK-DVO Werden
Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft mit Carnets TIR oder ATA
befördert, gelten sie als Nichtgemeinschaftswaren, es sei denn, ihr
Gemeinschaftscharakter wird nachgewiesen.
Art. 454 Abs. 2 ZK-DVO Wird im
Zusammenhang mit einem Transport mit Carnet TIR oder einem Versandvorgang
mit Carnet ATA in einem bestimmten Mitgliedstaat eine Zuwiderhandlung
festgestellt, so erhebt dieser Mitgliedstaat die Zölle und gegebenenfalls
zu entrichtenden Abgaben unbeschadet strafrechtlicher Maßnahmen
gemäß den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen
Vorschriften.
Abs. 3 Kann nicht festgestellt werden, in
welchem Gebiet die Zuwiderhandlung begangen worden ist, so gilt sie als in dem
Mitgliedstaat begangen, in dem sie festgestellt worden ist, es sei denn, die
Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder der Ort, an dem die
Zuwiderhandlung tatsächlich begangen wurde, wird den Zollbehörden
innerhalb der gem. Art. 455 Abs. 1 vorgeschriebenen Frist
glaubhaft nachgewiesen. Gilt die Zuwiderhandlung in Ermangelung eines solchen
Nachweises als in dem Mitgliedstaat begangen, in dem sie festgestellt worden
ist, so werden die für die betreffenden Waren geltenden Zölle und
anderen Abgaben von diesem Mitgliedstaat nach den gemeinschaftlichen oder
innerstaatlichen Vorschriften erhoben. Wird später festgestellt, in welchem
Mitgliedsaat die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, so werden
die Zölle und anderen Abgaben, mit Ausnahme der nach Unterabsatz 2 als
eigene Einnahmen der Gemeinschaft erhobenen Abgaben, denen die Waren in dem
betreffenden Mitgliedstaat unterliegen, diesem von dem Mitgliedstaat erstattet,
der sie ursprünglich erhoben hatte. In diesem Fall wird ein etwaiger
Mehrbetrag der Person erstattet, die die Abgaben ursprünglich entrichtet
hatte. Ist der Betrag der Zölle und anderen Abgaben, die ursprünglich
von dem Mitgliedstaat erhoben und erstattet worden sind, in dem sie entrichtet
worden waren, niedriger als der Betrag der Zölle und anderen Abgaben, die
in dem Mitgliedstaat geschuldet werden, in dem die Zuwiderhandlung
tatsächlich begangen wurde, so wird der Differenzbetrag nach den geltenden
gemeinschaftlichen und innerstaatlichen Vorschriften erhoben. Die
Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten treffen die nötigen Vorkehrungen zur
Bekämpfung von Zuwiderhandlungen und zu deren wirksamer Ahndung.
Art. 455 Abs. 1 ZK-DVO Wird im
Verlauf oder anlässlich einer Beförderung mit Carnet TIR oder
eines Versands mit Carnet ATA festgestellt, dass eine Zuwiderhandlung
begangen worden ist, so teilen die Zollbehörden dies dem Inhaber des
Carnet TIR oder des Carnet ATA sowie dem bürgenden Verband
innerhalb der in Art. 11 Abs. 1 des TIR-Übereinkommens oder
Art. 6 Abs. 4 des ATA-Übereinkommens vorgeschriebenen Frist
mit.
Abs. 2 Der Nachweis für die
ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung mit
Carnet TIR oder des Versands mit Carnet ATA im Sinne des
Art. 454 Abs. 3 erster Unterabsatz ist innerhalb der in
Art. 11 Abs. 2 des TIR-Übereinkommens oder
Art. 7 Abs. 1 und 2 des ATA-Übereinkommens
vorgeschriebenen Frist zu erbringen.
Abs. 3 Der Nachweis kann den Zollbehörden
insbesondere erbracht werden: a) durch Vorlage eines von den
Zollbehörden bescheinigten Papiers, aus dem hervorgeht, dass die Waren der
Bestimmungsstelle gestellt worden sind. Dieses Papier muss Angaben zur
Identifizierung der Waren enthalten; oder b) durch Vorlage eines in einem
Drittland ausgestellten Zollpapiers über die Überführung in den
zoll - und steuerrechtlich freien Verkehr oder einer Abschrift oder Fotokopie
dieses Papiers; diese Abschrift oder Fotokopie muss entweder von der Stelle, die
das Original abgezeichnet hat, oder einer Behörde des betreffenden
Drittlands oder einer Behörde eines Mitgliedstaats beglaubigt worden sein.
Dieses Papier muss Angaben zur Identifizierung der Waren enthalten;
oder c) im Falle des ATA-Übereinkommens durch die in Artikel 8
des Übereinkommens genannten Beweismittel.
Das Zollübereinkommen über den internationalen
Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) vom
14. November 1975 wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 2112/78 des
Rates vom 25. Juli 1978 (ABl. Nr. L 252, S. 1) im
Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Dessen
Art. 11 lautet: Abs. 1: Ist ein Carnet TIR
nicht oder unter Vorbehalt erledigt worden, so können die zuständigen
Behörden vom bürgenden Verband die Entrichtung der in Art. 8
Absätze 1 und 2 genannten Beträge nur verlangen, wenn sie
dem bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach der Annahme des
Carnet TIR durch die Zollbehörden die Nichterledigung oder die
Erledigung unter Vorbehalt schriftlich mitgeteilt haben. Das gleiche gilt, wenn
die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt
worden ist, jedoch beträgt in diesen Fällen die Frist zwei
Jahre.
Abs. 2: Die Aufforderung zur Entrichtung der in
Art. 8 Absätze 1 und 2 genannten Beträge ist an den
bürgenden Verband frühestens drei Monate und spätestens zwei
Jahre nach dem Tag der Mitteilung an den Verband zu richten, dass das Carnet
nicht oder nur unter Vorbehalt erledigt oder die Erledigungsbescheinigung
missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist. Ist jedoch
innerhalb der genannten Frist von zwei Jahren die Sache zum Gegenstand eines
gerichtlichen Verfahrens gemacht worden, so muss die Zahlungsaufforderung binnen
einem Jahr nach dem Tage ergehen, an dem die gerichtliche Entscheidung
rechtskräftig geworden ist.
Kann nicht ermittelt werden, wo die
Unregelmäßigkeit begangen worden ist, so gilt sie gem. Art. 37
des TIR-Übereinkommens als im Gebiet der Vertragspartei begangen, in dem
sie festgestellt worden ist.
Der Zollkodex selbst definiert den Begriff des Entziehens
nicht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH)
umfasst der Begriff der Entziehung im Sinne des Artikels 203 ZK jede
Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige
Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher
Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in
Artikel 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert
wird. (EuGH vom 1.2.2001, Rs C-66/99, "Wandel"; 11.7.2002,
Rs C-371/99, "Liberexim"; 12.2.2004, Rs C-337/01). Sowohl das
TIR-Übereinkommen als auch die Zollkodex-Durchführungsverordnung
stellen Vermutungen in Bezug auf das Vorliegen einer Zuwiderhandlung und den Ort
ihrer Begehung auf. Daher trifft den Wirtschaftsteilnehmer, der zur Zahlung der
auf der Grundlage dieser Vermutung geforderten Zollschuld verpflichtet ist, oder
den bürgenden Verband, der die Zahlung dieser Zollschuld sichert, die
Beweislast sowohl für die Ordnungsgemäßheit des Transportes als
auch für den Ort, an dem die Zuwiderhandlung begangen wurde
(EuGH 23.9.2003, Rs C-78/01). Die Bf. konnte im bisherigen
Verfahren keine Nachweise für die ordnungsgemäße
Durchführung der Beförderung gem.
Art. 455 Abs. 3 ZK-DVO vorlegen. Die der Beschwerde in Kopie
beigelegten Unterlagen beinhalten zwar auch einen vom Landesgerichts
Busto Arsizio am 31. März 1999 nach den Bestimmungen der
italienischen Strafprozessordnung verfügten Einstellungsbeschluss. Soweit
diesem auf Antrag der Staatsanwaltschaft verfügten gerichtlichen
Einstellungsbeschluss zu entnehmen ist, sei die Einstellung eines offenbar mit
dem gegenständlichen Beschwerdefall zusammenhängenden und bei einem
italienischen Bezirksgericht anhängigen Strafverfahrens im Wesentlichen mit
der Begründung erfolgt, dass beträchtliche Zeit seit den strafbaren
Handlungen vergangen sei, ein Teil der Untersuchungen im Ausland (Moldawien,
Frankreich) geführt werden müsste und unter Abwägung von Kosten
und Nutzen die möglicherweise komplexen Untersuchungen aufgrund der
verstrichenen Zeit wenig fruchtbringend sein würden. Aus diesen
Unterlagen lässt sich weder Ort der Zuwiderhandlung noch ein Hinweis
für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung
entnehmen. Der in Kopie vorgelegte Einstellungsbeschluss stellt daher weder
einen Nachweis über den Ort der Zuwiderhandlung noch für die
ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung gem.
Art. 455 Abs. 3 ZK-DVO dar. Nach der vorliegenden
Beweislage ist somit die Wiedergestellung bei einer Bestimmungsstelle
unterblieben. Hinsichtlich der mit Carnet TIR Nr. 000 beim Zollamt
Jennersdorf zum externen Versandverfahren abgefertigten Waren ist durch das
Unterbleiben der Wiedergestellung die Eingangsabgabenschuld gem.
Art. 203 Abs. 1 ZK in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG entstanden, weil damit der Zugang
zu den unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren verhindert wurde und
die Bestimmungsstelle die vollständige und unveränderte Gestellung
nicht mehr überprüfen konnte, mithin das Versandverfahren nicht gem.
Art. 92 Abs. 1 ZK ordnungsgemäß beendet
wurde. Unbeschadet der Haftung des bürgenden Verbandes wird bei
Unregelmäßigkeiten jedenfalls der Carnet-Inhaber als Pflichteninhaber
gem. Art. 203 Abs. 3 vierter Anstrich ZK
Zollschuldner (vgl. Witte, Kommentar zum Zollkodex, 3. Auflage,
Art. 91, Rz. 24). Carnet-Inhaber ist im Beschwerdefall die Bf., die
somit zu Recht als Zollschuldnerin in Anspruch genommen wurde.
Im erstinstanzlichen Abgabenverfahren wurde vom
Hauptzollamt Wien der Zollwert gem. Art. 31 Zollkodex in Verbindung
mit § 184 BAO mit 1.000.000,00 S (72.672,83 Euro)
ermittelt. Diesem Betrag wurden zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für
die Einfuhrumsatzsteuer Lieferungskosten bis zum ersten Bestimmungsort in einem
Mitgliedstaat der Gemeinschaft von 15.000,00 S (1.090,09 Euro)
hinzugerechnet. Der Unabhängige Finanzsenat ersuchte das
Hauptzollamt Wien mit Schreiben vom 30. November 2004, zum
Zollwertermittlungsverfahren und zur Ermittlung der Lieferungskosten gem.
Art. 31 ZK Stellung zu nehmen.
Zu bewerten waren die im Carnet TIR sowie im
Frachtbrief Nr. 0182446 angeführten Waren mit der rumänischen
Bezeichnung "Resturi de tesuturi de
bumbac" (458 Packstücke mit einer Rohmasse von
14.585,00 Kilogramm). Nach Art. 8 Abs. 6 des
TIR-Übereinkommens gelten die im Carnet TIR über die Waren
enthaltenen Angaben für die Festsetzung der Eingangsabgaben bis zum Beweis
des Gegenteils als richtig. Der Stellungnahme des Zollamtes Wien vom
27. Dezember 2004, Zl. 100/53383/97-27, zufolge ging die
Behörde davon aus, dass es sich bei den im Carnet angeführten Waren um
Reste von Baumwollgewebe der Warennummer 5212 2590 992 handelt.
Mangels genauerer Angaben zu Art und Beschaffenheit der Waren sei nach
langjähriger Erfahrung von einem Transaktionswert von ca. 70,00 S
(5,09 Euro) pro Kilogramm für eher minderwertiges Baumwollgewebe
ausgegangen worden. Die Hinzurechnung von 15.000,00 S
(1.090,09 Euro) an Lieferkosten bis zum frachtbriefmäßigen
Bestimmungsort (Castellanza, Italien) sei mangels Vorliegens einer
Frachtkostenabrechnung mit einem Betrag von 1,60 Euro pro Kilometer unter
Annahme einer Wegstrecke von ca. 680 Kilometer in der Gemeinschaft
erfolgt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss,
wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen
Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, die mit jeder Schätzung verbundene
Ungewissheit hinnehmen (z.B.: VwGH 28.5.1997, 94/13/0032). Im
Schätzungsverfahren besteht die Mitwirkungspflicht der Partei
(VwGH 17.10.1991, 91/13/0090). Dazu kommt, dass nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere bei Sachverhalten mit
Auslandsbeziehung angesichts der beschränkten Ermittlungsmöglichkeiten
der Behörde im Ausland eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei
besteht (z.B. VwGH 30.4.2003, 2002/16/0297).
Der Bf. wurden mit Schreiben des Unabhängigen
Finanzsenates vom 10. Februar 2005 die behördlichen
Sachverhaltsannahmen sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht
und eingeladen, dazu sowie auch zum Zollwertermittlungsverfahren und zur
Ermittlung der Lieferkosten Stellung zu nehmen und allfällige Unterlagen
(z.B. Handelsrechnungen), die zu einem anderen Ergebnis führen
können, vorzulegen.
Eine Stellungnahme der Bf. dazu unterblieb jedoch, sodass
davon auszugehen ist, dass die Ergebnisse der Zollwertermittlung der materiellen
Wahrheit am nächsten kommen.
Aus den angeführten Gründen war daher die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 15.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 455 Abs. 3 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0134-Z2L/02
- Stammnummer
- 16944
- Gültig
- 15.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF