Findok · EAS-Auskünfte
EAS 694
Irisches Maschinenleasing über Österreich nach Polen
geltende FassungEAS-Auskunft04 4002/2-IV/4/95vom 17.08.1995
Wortlaut laut Findok
Hat eine irische Gesellschaft in Österreich eine
Niederlassung (Betriebstätte) errichtet und verleast diese Niederlassung
eine Maschinenanlage zur Erzeugung von Mikroglasperlen an eine polnische
Gesellschaft, dann findet auf diesen Vorgang das österreichisch-polnische
Doppelbesteuerungsabkommen keine Anwendung. Denn die irische Gesellschaft
erfüllt durch Errichtung einer bloßen Betriebstätte in
Österreich nicht die Ansässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 4 des
Abkommens. Damit ist die Frage, ob auf die Leasingerträge Artikel 6
(Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) oder 7 (Unternehmensgewinne)
anzuwenden ist, gegenstandslos.
Wäre das Abkommen anwendbar, dann wäre diese
Frage vermutlich nicht einseitig lösbar, da die Zuordnung auf
österreichischer und polnischer Seite korrespondierend zu erfolgen
hätte. Es spricht aber vieles dafür, dass vom
Grundstückseigentümer bloß gemietete bewegliche
Wirtschaftsgüter (die aus der Sicht des österreichischen
Einkommensteuerrechtes auch durch den Einbau in ein Gebäude nicht die
Eigenschaft als bewegliches Wirtschaftsgut verlieren) nicht die im Sinn des Art.
6 DBA-Polen erforderliche Zubehörseigenschaft erlangen und dass daher der
aus der Vermietung erzielte Ertrag nicht dem Artikel 6 des Abkommens zuzuordnen
ist.
17. August
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4002/2-IV/4/95
- Stammnummer
- 16940
- Gültig
- 17.08.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF