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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 694

Irisches Maschinenleasing über Österreich nach Polen

geltende FassungEAS-Auskunft04 4002/2-IV/4/95vom 17.08.1995

Wortlaut laut Findok

  Hat eine irische Gesellschaft in Österreich eine Niederlassung (Betriebstätte) errichtet und verleast diese Niederlassung eine Maschinenanlage zur Erzeugung von Mikroglasperlen an eine polnische Gesellschaft, dann findet auf diesen Vorgang das österreichisch-polnische Doppelbesteuerungsabkommen keine Anwendung. Denn die irische Gesellschaft erfüllt durch Errichtung einer bloßen Betriebstätte in Österreich nicht die Ansässigkeitsvoraussetzungen des Artikels 4 des Abkommens. Damit ist die Frage, ob auf die Leasingerträge Artikel 6 (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) oder 7 (Unternehmensgewinne) anzuwenden ist, gegenstandslos. Wäre das Abkommen anwendbar, dann wäre diese Frage vermutlich nicht einseitig lösbar, da die Zuordnung auf österreichischer und polnischer Seite korrespondierend zu erfolgen hätte. Es spricht aber vieles dafür, dass vom Grundstückseigentümer bloß gemietete bewegliche Wirtschaftsgüter (die aus der Sicht des österreichischen Einkommensteuerrechtes auch durch den Einbau in ein Gebäude nicht die Eigenschaft als bewegliches Wirtschaftsgut verlieren) nicht die im Sinn des Art. 6 DBA-Polen erforderliche Zubehörseigenschaft erlangen und dass daher der aus der Vermietung erzielte Ertrag nicht dem Artikel 6 des Abkommens zuzuordnen ist. 17. August 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

InlandsbetriebstätteZurechnungMietentgeltVermietungseinkünfte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 4002/2-IV/4/95
Stammnummer
16940
Gültig
17.08.1995 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF