Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0280-I/05
Berechnung der Negativsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0280-I/05vom 13.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 4. März 2005 betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe bleiben gegenüber der
Berufungsvorentscheidung unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ersuchte in ihrem Schreiben vom
16.3.2005 um die Berücksichtigung von Zahnbehandlungskosten. Im
Vorlageantrag vom 15.4.2005 (nach der in diesem Punkt stattgebenden
Berufungsvorentscheidung) ersuchte sie, die Einkommensteuer (Negativsteuer) mit
-164,44 € (110 € + 54,44 €) festzusetzen. Wenn die Gutschrift mit
der nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 berechneten Einkommensteuer begrenzt
sei, so liege diese Grenze im konkreten Fall bei -486,13 € (Steuer nach
Abzug aller Absetzbeträge). Es sei nirgends geregelt, dass die Steuer von
den Sonderzahlungen in Höhe von 49,44 € nicht bereits beim Betrag von
-486,13 € angerechnet werden könne, da die Besteuerung der
Sonderzahlungen in Höhe von 6 % nur eine Sonderform der Erhebung der
Einkommensteuer sei und "gemäß
§ 25 EStG zu den
steuerpflichtigen Einkünften zähle".
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Ist die nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988
errechnete Einkommensteuer negativ, so sind bei Steuerpflichtigen, die Anspruch
auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5 EStG 1988, höchstens
aber 110 Euro jährlich, gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach
§ 33 Abs. 1 und 2 EStG 1988 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt
und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß
§ 40 EStG 1988 zu
erfolgen.
2.) Der Berufungsvorentscheidung (mit Ausfertigungsdatum
5.4.2005) liegt die folgende Berechnung zugrunde:
Die Einkommensteuer beträgt
|
0 % für
die ersten 3.640,00
|
0,00
€
|
21 % für
die restlichen 3.551,76
|
745,87
€
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
|
745,87
€
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
-887,00
€
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-291,00
€
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-54,00
€
|
Steuer nach
Abzug aller Absetzbeträge
|
-486,13
€
|
Davon nicht
erstattungsfähig
|
376,13
€
|
Davon
erstattungsfähig gemäß
§ 33 (8) EStG
1988: Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-110,00
€
|
Steuer nach
Abzug der Absetzbeträge
|
-110,00
€
|
Steuer
sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (220) unter
Berücksichtigung der Einschleifregelung
|
49,44
€
|
Einkommensteuer
|
-60,56
€
|
Anrechenbare
Lohnsteuer (260)
|
-54,44
€
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
-115,00
€
Unbestritten
ist, dass die Steuer auf die sonstigen Bezüge auf der Grundlage der
für das Veranlagungsjahr 2003 geltenden Rechtslage zu Recht festgesetzt
wurde. Strittig ist lediglich der zur Ermittlung des endgültigen Betrags an
Negativsteuer führende Rechengang.
3.) Wie die Bw.
zutreffend ausführt, ist die Negativsteuer mit der nach § 33 Abs. 1
und 2 EStG 1988 berechneten negativen Steuer begrenzt. Bemessungsgrundlage jener
Steuer, die nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG
1988 zu berechnen ist, sind jedoch nur jene - in das Einkommen im
Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988 und damit in den Gesamtbetrag der
Einkünfte eingehenden - Bezüge, die nicht kraft besonderer
Bestimmungen bei der Ermittlung der Einkünfte außer Ansatz zu bleiben
haben.
Eine solche
Bestimmung enthält jedoch § 41 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 für
die Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften. Danach bleiben bei
der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ua.
Bezüge, die nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 steuerfrei bleiben oder mit dem
festen Satz des § 67 EStG 1988 zu
versteuern waren, außer Ansatz. Die nach § 33 Abs. 1 und 2 EStG
1988, dh. nach dem Normalsteuertarif berechnete Steuer entfällt damit nicht
auf solche Bezüge (im vorliegenden Fall: 1.844,80 €), weshalb im
angefochtenen Bescheid (wie auch in der Berufungsvorentscheidung) an
steuerpflichtigen Bezügen aus nichtselbständiger Arbeit (nur) 8.925,72
€ angesetzt wurden.
Die
Abgabenbehörde erster Instanz war daher nicht gehindert, nach Ermittlung
des negativen Steuerbetrages von 110 € eine Steuer von einer anderen
Bemessungsgrundlage festzusetzen. Sie war dazu auch verpflichtet. Nach § 41
Abs. 4 EStG zweiter Satz 1988 ist die Steuer, die auf die sonstigen Bezüge
innerhalb des Jahressechstels im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988
entfällt, neu zu berechnen. Die danach - unter Bedachtnahme auf die
Einschleifregelung (30 % des 1.680 €
übersteigenden Betrages) -
ermittelte Steuer von 49,44 € führte zu einer Kürzung der
Negativsteuer von 110 €. Die einbehaltene, auf dieselbe Bemessungsgrundlage
entfallende Steuer von 54,44 € wurde angerechnet.
4.) In der
Berufung wurde um die Berücksichtigung der beigelegten Zahnarztrechnung
ersucht. Da der Bw. für die Inanspruchnahme der auf der Rechnung
ausgewiesenen Leistungen ein Betrag von 116,69 € vergütet wurde, kommt
es zwar - gegenüber der Berufungsvorentscheidung - zu einer
Erhöhung des Einkommens auf 7.333,83 € (außergewöhnliche
Belastung: 2.211,61 €, Selbstbehalt: 843,72 €) und damit in der Folge
zu einer Minderung der negativen Steuer nach Abzug aller Absetzbeträge,
doch erfährt der (erstattungsfähige) Höchstbetrag von 110 €
deshalb noch keine Änderung. Auf das beiliegendes Berechnungsblatt wird
verwiesen.
5.) Der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 4.3.2005 war daher (infolge
Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung) teilweise
Folge zu geben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe bleiben
gegenüber der Berufungsvorentscheidung unverändert.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 13. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0280-I/05
- Stammnummer
- 16938
- Gültig
- 13.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF