Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0403-W/05
Vorliegen einer Unbilligkeit der Abgabeneinhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0403-W/05vom 12.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der F-KG, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom
9. November 2004 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Ansuchen vom 11. Oktober 2004 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) die Nachsicht von Säumniszuschlägen und
Stundungszinsen in Höhe von insgesamt € 21.356,90, um eine
wirtschaftlich korrekte Weiterentwicklung der betrieblichen Tätigkeit der
Bw. gewährleisten zu können.
Die Bw. sei in den letzten Monaten bemüht gewesen, den
aushaftenden Rückstand (€ 170.229,29 per 30. Juni 2004)
durch laufende monatliche Zahlungen auf einen Saldo von € 21.356,90
laut Lastschriftanzeige vom 9. September 2004 rückzuführen.
Zusätzlich seien die laufenden monatlichen Fälligkeiten eingehalten
worden. Die Bw. würde es ermöglichen, in diesem Fall den
Differenzbetrag zur Lastschriftanzeige vom 9. September 2004 nach
Rücksprache mit ihrer Hausbank in einem zur Anweisung zu
bringen.
Das Finanzamt wies das Ansuchen mit Bescheid vom
9. November 2004 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass es richtig sei, dass Abgabenschuldigkeiten
verspätet entrichtet worden seien, wobei es aber durch die vom Amt
getätigten Zuschlags- und Gebührenvorschreibungen sehr wohl zu
Belastungswirkungen gekommen sei. Dies treffe einerseits auf die Bonität
gegenüber ihren Hausbanken zu, d.h. höheren Kreditbedarf und damit
verbunden höhere Kreditzinsen, andererseits sei es nicht möglich
gewesen, notwendige betriebliche Investitionen vorzunehmen.
Es sei richtig, dass an Kunden in Rechnung gestellte
Mehrwertsteuerbeträge zum Fälligkeitsdatum als Abgabenschuld
abgeführt werden müssten. Dies besage aber lange noch nicht, dass
diese Mehrwertsteuerbeträge von den Kunden bis zu diesem
Fälligkeitsdatum bezahlt würden. Der Vorsteuerabzug bewirke nur eine
Minderung des fälligen Abgabenbetrages. Leider sei es nicht möglich,
gegenüber den Kunden als Druckmittel Säumniszuschläge etc.
einzufordern, denn diese würden gerade bei der Bw. einen Verlust des Kunden
einbringen. In weiterer Hinsicht erscheine es auch nicht sinnvoll, würde
die Republik Österreich die Bw. als Kunden verlieren und somit keinerlei
Steuerleistung mehr erhalten. Eine persönliche Unbilligkeit liege insofern
vor, dass durch die Einhebung zusätzlicher Abgaben notwendige Investitionen
an der Liegenschaft nicht vorgenommen werden könnten, welche eine
Weiterführung des handwerklichen Betriebes gewährleisteten. Wie dem
Grundbuch zu entnehmen sei, sei die Liegenschaft mit Hypotheken belastet, welche
Kredite zur Aufrechterhaltung des Betriebes gerade im Exportbereich notwendig
gewesen seien.
Auf Vorhalt vom 1. Dezember 2004 brachte die Bw.
mit Eingabe vom 6. Dezember 2004 vor, dass der Grundbesitz
hypothekarisch belastet sei. Diese Kreditaufnahmen seien für die Sanierung
der auf der Liegeschaft befindlichen Gebäude verwendet worden. Diese
Gebäude seien während des 2. Weltkrieges erheblich
beschädigt worden und sei die noch nicht abgeschlossene Sanierung ohne
jedwede staatliche Zuschüsse erfolgt. Der Charakter des Gebäudes
verlange eine historisch aufbereitete Sanierung und könne sich die
Behörde diesbezüglich jederzeit bei einer Begehung davon
überzeugen. Weiters seien laufende Investitionen für die
Aufrechterhaltung der betrieblichen Werkstätten notwendig. Gegenüber
dem Bund bzw. Bundesbetrieben bestünden keinerlei Forderungen. Aufgrund der
Kundenstruktur und der der Bw. übertragenen Aufträge - es handle
sich hier nicht um Einzelaufträge und sei die Auftragsstruktur
gegenüber Handelsgeschäften als Produktionsbetrieb vollkommen
different - sei es nicht möglich, Verzugszinsen zu
berechnen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. Februar 2005 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz führte die Bw. aus, dass zur Berufungsvorentscheidung bemerkt
werden dürfe, dass ein Kunde nicht zahlungsunwillig sein müsse, jedoch
Zahlungen hinauszögere. In der Privatwirtschaft würde bei
fortlaufenden Geschäften ein Kunde, von welchem bei der ersten
Zahlungsverzögerung Mahngebühren und Schuldzinsen, wenn möglich
gar unter Zuhilfenahme rechtsfreundlicher Vertretung, verlangt würden,
sofort als Kunde verloren gehen. Abgabenbehörden sei es möglich,
sofort Gebühren etc. einzufordern, dies anscheinend auch unter dem Aspekt,
dass Abgabepflichtige verloren gehen könnten. Zu berücksichtigen
wäre nur, dass nach Verlust der Abgabepflichtigen die Erhaltung der
Verwaltungsbehörden nur mehr durch einen Mehreinsatz der Druckmaschinen in
der Nationalbank gewährleistet werden könne. Preisnachlässe,
Rabatte und Skonti stünden in keinem Zusammenhang mit der Einforderung
verzögerter Zahlungen.
Die Investitionen zur Erhaltung einer ordentlichen
Weiterführung würden nur zum Zweck einer Betriebsstättensicherung
durchgeführt und nicht aus "Jux und Tollerei". Von der Behörde sei bis
dato keinerlei Frage nach den Zweck dieser Investitionen an die Bw. gerichtet
worden. Wenn von Seite der Bw. aus angeführt werde, dass Investitionen zur
Erhaltung des Betriebes notwendig seien, dann geschehe dies im Sinne der
sorgvollen und erlernten ordentlichen Geschäftsgebarung mit Sicht nicht nur
von heute auf morgen, sondern mit Blick in die Zukunft. Wie aber in ihrer
Berufung angeführt sei, seien Einschränkungen in der Anzahl der in der
Firma der Bw. beschäftigten Mitarbeiter bei Nichtdurchführung
sinnvoller Investitionen notwendig, was sich bereits in der Höhe der
Abgabenschuld zum 15. des folgenden Monates in der Verminderung des
abzuführenden Betrages aufgrund von geringerem Umsatz bemerkbar machen
könnte. Die Bw. ersuche daher, ihrem Antrag stattzugeben, um auch in
Zukunft Arbeitsplätze zum Wohle des Staates erhalten zu
können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die
Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen
Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen
oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des
Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.
Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich"
bedingt sein.
Eine "persönliche" Unbilligkeit liegt nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann
vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers
gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht
unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung,
besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt,
dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten
Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden
gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.
Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen"
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommt.
Mit Rücksicht auf das Erfordernis eines Antrages und
in Anbetracht der Interessenslage hat bei Nachsichtsmaßnahmen der
Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann. Wenn das Antragsvorbringen des Nachsichtswerbers nicht die gebotene
Deutlichkeit und Zweifelsfreiheit aufweist, so kann nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.3.1996, 92/13/0291) eine mangelnde
Ermittlungstätigkeit der Abgabenbehörde nicht als Verletzung von
Verfahrensvorschriften vorgeworfen werden.
Dass durch die Einhebung der Abgaben, deren Nachsicht
begehrt wurde, die Existenz der Bw. gefährdet würde, wird von ihr
nicht behauptet. Abgesehen davon, dass die Bw. auch ihre wirtschaftliche Lage
nicht dargelegt hat, kann aus ihrem Vorbringen, wonach um Nachsicht ersucht
werde, um eine wirtschaftliche korrekte Weiterentwicklung der betrieblichen
Tätigkeit gewährleisten zu können, wobei die Belastungswirkungen
einerseits in einer Verschlechterung der Bonität gegenüber ihren
Hausbanken durch höheren Kreditbedarf und damit verbunden höheren
Kreditzinsen, andererseits in der dadurch bewirkten Unmöglichkeit der
Vornahme notwendiger betrieblicher Investitionen erblickt werden, nicht erkannt
werden, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit außergewöhnlichen
Auswirkungen verbunden wäre, sondern stellen diese Auswirkungen lediglich
Einbußen an vermögenswerten Interessen dar, die mit Abgabenleistungen
allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren können.
Dem Hinweis auf die bei Nichtdurchführung sinnvoller
Investitionen notwendige Einschränkung in der Anzahl der beschäftigten
Mitarbeiter ist zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.4.1997, 92/17/0232) bei Beurteilung der
Unbilligkeit der Einhebung im einzelnen Fall nachteilige Folgen, die alle
Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Konjunkturschwankungen,
Geschäftsvorfälle, die im Bereich des allgemeinen Unternehmerwagnisses
gelegen sind, und allgemeine wirtschafts- und sozialpolitische Erwägungen
(z.B. regionalpolitische, arbeitsmarktpolitische, an der Sicherung von
Arbeitsplätzen ausgerichtete Gesichtspunkte) allein nicht zur
Rechtfertigung der Annahme einer wirtschaftlich erschwerten "unbilligen"
Einhebung heranziehbar sind (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band 3, S. 2434
f).
Zudem wurde auf Antrag vom 15. Februar 2005 mit
Bescheid des Finanzamtes vom 23. Februar 2005 die Entrichtung des
aushaftenden Rückstandes von € 33.109,91 in Raten bewilligt.
Können Zahlungserleichterungen Härten aus der Abgabeneinhebung
abhelfen, so bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 14.1.1991, 90/15/0060) keiner Abgabennachsicht.
Mangels Vorliegens der Voraussetzung der Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles des § 236 BAO konnt die
beantragte Nachsicht somit nicht gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 12.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
UnbilligkeitExistenzgefährdungVerschlechterung der BonitätInvestitionenarbeitsmarktpolitische Erwägungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0403-W/05
- Stammnummer
- 16933
- Gültig
- 12.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF