Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0266-W/05
Aufhebung gemäß § 299 BAO und Frist gemäß § 302 Abs. 2 lit. c und lit. d
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0266-W/05vom 12.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der RP GesmbH, in W, L, vertreten durch
Gerold Müller, 1033 Wien, Invalidensrasse 1/5, vom 20. Oktober
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 23 vom 22. September 2004
betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung gemäß
§ 299
BAO hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheides 1993 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die in der BRD in W/L ansässige RP GesmbH ist in
Österreich mit ihren inländischen Kommanditbeteiligungen
beschränkt steuerpflichtig.
Mit Eingabe vom 26. August 2004 stellte die RP GesmbH
hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheides 1993 einen
Wiederaufnahmeantrag gemäß
§ 302 Abs. 2 lit c BAO in Verbindung
mit § 299 BAO wegen Widerspruchs mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen
Vereinbarungen. Der Körperschaftsteuerbescheid war im automatisierten
Verfahren mit 11. November 1994 erstellt worden. In der Beilage findet sich eine
Sachverhaltsdarstellung der RP GesmbH, nach der sie die von der X KG sowie der Y
KG in Österreich ausgewiesenen Verluste per 1991/92 in Deutschland mit
ihren positiven Einkünften verrechnet hätte. Der in der BRD abgezogene
Betrag hätte dort ab dem Zeitpunkt, zu dem die österreichischen
Gesellschaften in ihren Betriebsstätten Gewinne ausgewiesen hätten
(was ab 1993 der der Fall gewesen sei), wiederum zugerechnet werden müssen.
So wäre der Verlustanteil der österreichischen Kommanditgesellschaften
aus 1991/1992 i.H.v. gesamt (umgerechnet) DM 2.647.436,- im Rahmen der deutschen
Einkommensermittlung zunächst abgezogen und in den Wirtschaftsjahren
1992/1993 bis 1994/1995 wiederum in gleicher Höhe zugerechnet
(nachversteuert) worden. Aufgrund des (beigelegten) Protokolles zum
geänderten DBA Deutschland würden die deutschen Finanzbehörden
die Zurechnungen der Wirtschaftsjahre 1993/1994 bzw. 1994/1995 streichen,
denjenigen für 1992/1993 allerdings mit der Begründung bestehen
lassen, dass Österreich diesen Verlustabzug für 1993 (i.H.v.
umgerechnet DM 953.525,-) gewähren müsse. Einem Schreiben der
deutschen Finanzverwaltung vom 25.4.2001 ist zu entnehmen, dass bei der
Ermittlung des Einkommens 1992 DM 2.647.436,- aus österreichischen
Kommanditbeteiligungen bei der Ermittlung des Einkommens 1992 abgezogen worden
seien. Eine Nachversteuerung dieser Beträge habe in den Jahren 1993 bis
1995 in voller Höhe stattgefunden und könne nicht unterbleiben,
nachdem nach den österreichischen Vorschriften für die
Veranlagungsräume ab 1992 der Abzug von Verlusten in anderen Jahren als dem
Verlustjahr durch die RP GesmbH grundsätzlich möglich sei.
Das Ansuchen der RP GesmbH wurde von Seiten des Finanzamtes
Wien 23 mit Bescheid abgewiesen. Begründend wurde dargelegt, dass die Frist
für eine Maßnahme gemäß
§ 302 Abs. 2 lit c BAO am
31.12.1999 abgelaufen sei, weswegen dem Antrag nicht entsprochen werden
könne.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2004 erhob die RP GesmbH
Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 23. Gegen die Rechtsmeinung des
Finanzamtes sei einzuwenden, dass mit dem In-Kraft-Treten der Neufassung des
§ 302 BAO ebenso wie der §§ 299 und 300 BAO ab 1. Jänner
2003 eine Aufhebung nach § 300 BAO bis zum Ablauf von 5 Jahren ab
Rechtskraft des angefochtenen Bescheides zulässig sei. Für die
DBA-Widrigkeit (deren Folge die längere Aufhebungsfrist des § 302 Abs.
2 lit c BAO sei) spreche, dass sich der VwGH in seinem aufhebendem Erkenntnis
primär mit der bisher unzutreffenden Auslegung des DBA-Deutschland
beschäftigt habe.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23
wurde die Berufung der RP GesmbH abgewiesen. Der Begründung der Berufung
sei keine Unrichtigkeit des angefochtenen Bescheides zu entnehmen, da § 300
BAO i.V.m. § 302 Abs. 2 lit d BAO zu sehen sei und ausschließlich
Aufhebungen seitens des BMfF und der Abgabenbehörde II. Instanz betreffe.
Darüberhinaus sei die Frist gem. § 302 Abs. 2 lit d BAO bereits vor
dem 31.12.1999 abgelaufen gewesen.
Mit weiterer Eingabe vom 7. Februar 2005 beantragte die RP
GesmbH die Vorlage der Berufung an den UFS zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 299 BAO lautet:
(1) Die Abgabenbehörde erster Instanz kann auf Antrag
der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster
Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig
erweist.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen
Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1)
tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung
(Abs. 1) befunden hat.
§ 300 Abs. 1 BAO lautet (auszugsweise):
(1) Das Bundesministerium für Finanzen und die
Abgabenbehörde zweiter Instanz können einen von ihnen selbst
erlassenen, beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof mit
Beschwerde angefochtenen Bescheid aufheben,
- a)...wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes...
§ 302 BAO lautet (auszugsweise):
(1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen
von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß
§ 299 jedoch bis zum
Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides
zulässig.
(2) Darüber hinaus sind zulässig:
......
- lit. c) Aufhebungen nach § 299, die wegen
Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit
Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union erfolgen, bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist oder wenn der Antrag auf Aufhebung innerhalb dieser Frist
eingebracht ist, auch nach Ablauf dieser Frist;
- lit. d) Aufhebungen nach § 300 bis zum Ablauf von
fünf Jahren ab
Rechtskraft des angefochtenen Bescheides.
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO beträgt die
Verjährungsfrist 5 Jahre.
Gemäß
§ 208 Abs. 1 BAO beginnt die
Verjährungsfrist in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit Ablauf
des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2
ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 4 Abs. 2 Z 1 BAO bestimmt, dass der Abgabenanspruch
bei der veranlagten Körperschaftsteuer mit Ablauf des Kalenderjahres,
für das die Veranlagung vorgenommen wird entsteht.
Die RP GesmbH beantragte die Aufhebung des
Körperschaftsteuerbescheides 1993 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes
aufgrund Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen
Vereinbarungen. Gemäß
§ 302 Abs. 2 lit c BAO können
derartige Aufhebungsbescheide bis zum Ablauf der Verjährungsfrist oder wenn
der Antrag auf Aufhebung innerhalb dieser Frist eingebracht ist, auch nach
Ablauf dieser Frist aufgehoben werden. Das Finanzamt hat den Antrag
zunächst mit Bescheid, datiert vom 22. September 2004 mit der
Begründung abgewiesen, dass die Frist für eine derartige
Maßnahme am 31.12.1999 abgelaufen sei.
Der Abgabenanspruch für die zu veranlagende
Körperschaftsteuer 1993 entstand gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 BAO
mit Ablauf des Jahres 1993. Die Verjährungsfrist begann laut § 208
Abs. 1 BAO zu diesem Zeitpunkt zu laufen. Der Ablauf der Verjährungsfrist
endete gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO nach 5 Jahren, somit mit Ablauf
des Jahres 1998. Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag wurde mit Schreiben vom
26. August 2004, somit außerhalb des Zeitraumes, bis zu dem ein Antrag auf
Aufhebung nach § 299 BAO gestellt werden könnte, eingebracht.
Die RP GesmbH wendet sich dagegen mit der Behauptung, dass
mit Inkrafttreten der Neufassung des § 302 BAO ab 1 Jänner 2003 eine
Aufhebung nach § 300 BAO bis zum Ablauf von 5 Jahren ab Rechtskraft des
angefochtenen Bescheides zulässig sei.
Abgesehen davon, dass der angefochtene Bescheid auf Basis
der Rechtsnormen des § 302 Abs. 2 lit c BAO iVm. § 299 BAO und nicht
auf § 300 BAO ergangen ist, liegen auch die Voraussetzungen für eine
Bescheidaufhebung gemäß
§ 300 BAO, wie schon aus der
Berufungsvorentscheidung hervorgeht, in zweifacher Hinsicht nicht vor.
Einerseits erwuchs der am 11. November 1994 automatisiert erlassene
Körperschaftsteuerbescheid 1993 gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO mit
Ablauf von 1 Monat nach Zustellung in Rechtskraft. Dem Veranlagungsakt ist zwar
nicht der genaue Zeitpunkt der Zustellung zu entnehmen, mangels konkreter
(abweichender) Angaben der RP GesmbH ist jedoch davon auszugehen, dass der
Bescheid gegen Ende 1993 zugestellt wurde und spätestens Anfang 1994
Rechtskraft erlangte. Die Frist zur Abgabe eines Aufhebungsantrages wäre
demnach gem. § 302 Abs. 2 lit d mit Ende 1999 abgelaufen.
Davon unabhängig ist § 300 (1) BAO auf Bescheide,
die vom Bundesministerium für Finanzen oder der Abgabenbehörde II.
Instanz erlassen wurden beschränkt. Der fragliche
Körperschaftsteuerbescheid 1993 wurde indes vom Finanzamt für
Körperschaften, somit von der seinerzeit zuständigen
Abgabenbehörde I. Instanz erlassen.
Die begehrte Aufhebung des
Körperschaftsteuerbescheides 1993 kann somit weder auf § 299 BAO noch
auf § 300 BAO gestützt werden.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 12.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 Abs. 2 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 302 Abs. 2 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0266-W/05
- Stammnummer
- 16927
- Gültig
- 12.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF