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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 710

Witwenpensionsbesteuerung nach dem DBA-Australien

geltende FassungEAS-AuskunftE 1199/1/1-IV/4/95vom 05.09.1995

Wortlaut laut Findok

  Verlegt eine Österreicherin, die nach ihrem verstorbenen Ehemann eine Sozialversicherungspension sowie eine Rente aus dem Ärztekammer-Wohlfahrtsfonds bezieht, ihren Hauptwohnsitz nach Australien und wird sie sonach im Sinn des österreichisch-australischen Doppelbesteuerungsabkommens in Australien "ansässig", dann sind derartige Pensions- und Rentenbezüge im allgemeinen gemäß Artikel 18 des Abkommens in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Steuerpflicht könnte gemäß Artikel 19 Abs. 2 des Abkommens nur dann eintreten, wenn die Pensionszahlungen auf ein Bundes-, Landes-, oder Gemeinde-Dienstverhältnis zurückzuführen sind. Doch selbst in diesem Fall wäre gemäß Artikel 19 Abs. 3 des Abkommens Steuerfreiheit gegeben, wenn die seinerzeitige Dienstleistung in einer Einrichtung des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers erbracht wurde, die als "kaufmännische oder gewerbliche Tätigkeit" im Sinn von Artikel 19 Abs. 3 einzustufen ist. Krankenanstalten fallen in Österreich unter diesen Begriff der "kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit", sodass eine Tätigkeit des verstorbenen Arztes an einem öffentlichen Spital in Österreich der Steuerfreistellung der Witwenpension nicht entgegenstünde. 5. September 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

SteuerfreistellungPensionRentenFreistellungWohnsitzverlegungWohnsitzwechsel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
E 1199/1/1-IV/4/95
Stammnummer
16920
Gültig
05.09.1995 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF