Findok · EAS-Auskünfte
EAS 708
Änderung einer Betriebstättenerrichtung in eine Tochtergesellschaftserrichtung
geltende FassungEAS-AuskunftS 1009/4/1-IV/4/95vom 01.09.1995
Wortlaut laut Findok
Hat eine deutsche GmbH im November 1994 in Österreich
ein Geschäftslokal angemietet und mit umfangreichen Umbauarbeiten begonnen,
wobei ursprünglich die Errichtung einer Betriebstätte geplant war,
schließlich aber - noch vor Geschäftseröffnung - die
Gründung einer Tochtergesellschaft erfolgt ist, so kann die
Sachverhaltsbeurteilung tatsächlich zu zwei unterschiedlichen Ergebnissen
führen: Einerseits könnten die angemieteten und im Umbau begriffenen
Räumlichkeiten als Betriebstätte (im Sinn der §§ 29 BAO, 81
EStG und Art. 4 DBA-Deutschland) der deutschen GmbH in Österreich gewertet
werden, die in der Folge in eine inländische Tochter-GmbH eingebracht
wurde. Die buchmäßige Behandlung dieser Vorgänge kann
Anhaltspunkt dafür geben, ob diese Sachverhaltsvariante
vorliegt.
Der Sachverhalt kann indessen durchaus auch so gesehen
werden, dass die Geschäftslokalanmietung und -adaptierung
Vorbereitungsarbeiten für die Tochtergesellschaftserrichtung sind und
demzufolge steuerlich der schließlich tatsächlich gegründeten
Tochtergesellschaft zuzurechnen sind.
Welche der beiden Varianten tatsächlich verwirklicht
wurde kann nicht im ministeriellen EAS-Verfahren, sondern nur vor Ort durch das
zuständige Finanzamt geklärt werden. Jedenfalls wird im Bereich der
Einkommens- und Umsatzbesteuerung eine einheitliche Beurteilung zu erfolgen
haben, die im übrigen auch auf deutscher Seite korrespondierend gesehen
werden muss.
Eine Umsatzsteuerentlastung kann im Fall beider Varianten
in Österreich herbeigeführt werden; im Fall des Bestandes einer
Betriebstätte zugunsten der deutschen GmbH beim
Betriebstättenfinanzamt (nicht Finanzamt Graz-Stadt), im Fall der
Behandlung des Gesamtvorganges als Errichtung einer inländischen
Tochtergesellschaft zugunsten der inländischen
Tochtergesellschaft.
1. September
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- S 1009/4/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 16918
- Gültig
- 01.09.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF