Findok · EAS-Auskünfte
EAS 701
Fremdwährungskonten von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
geltende FassungEAS-AuskunftSch 1354/9/1-IV/4/95vom 28.08.1995
Wortlaut laut Findok
Eine vereinfachte Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG soll im Grunde insgesamt über die Jahre hinweg
für einem Betrieb zu keinem anderen Totalgewinn führen als die
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich; die auf dem "Ist-System"
basierenden Vereinfachungen bei der Erfassung der Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben durch eine Einnahmen-Ausgabenrechnung sollen daher keine
anderen Unterschiede gegenüber dem "Soll-System" des
Betriebsvermögensvergleiches zeitigen als differierende zeitliche
Zuordnungen von Gewinnbestandteilen. Kursgewinne und Kursverluste müssen
daher auch im Geltungsbereich einer Einnahmen-Ausgabenrechnung Steuerwirksamkeit
besitzen.
Kursgewinne auf einem Fremdwährungskonto werden bei
einem Einnahmen-Ausgabenrechner ebenso wie die in anderen Wirtschaftsgütern
des Betriebsvermögens eintretenden Wertzuwächse im Zeitpunkt der nach
"Ist"-Grundsätzen zu bestimmenden Realisierung steuerlich zu erfassen sein.
Diese Realisierung kann durch Verausgabung der auf dem Fremdwährungskonto
angesammelten Werte oder aber auch durch Umwechslung in österreichische
Währung bewirkt werden. Sinngemäß wird bei Kursverlusten
vorzugehen sein.
Wird daher zB von einem Einnahmen-Ausgabenrechner bei einer
ausländischen Bank ein Fremdwährungskonto (bei laufend sinkendem Wert
der Fremdwährung) mit einem Einlagenstand zu Jahresbeginn von 100
Fremdwährungseinheiten gehalten und erfolgt am 1.3. der Eingang einer
Betriebseinnahme in Höhe von 1.000 Fremdwährungseinheiten und am 1.6.
in gleicher Höhe der Ausgang einer Betriebsausgabe, dann entsteht für
den Einnahmen-Ausgabenrechner ein steuerlich zu erfassender Kursgewinn. Die
folgende Überlegung ist daher
nicht
zutreffend:
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Ausländische
Bank
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Kurs
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Inländische
Aufzeichnungen in ATS
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1.1. Saldo
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100
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1 : 7
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700
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1.3. Eingang
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1000
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1 : 8
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8000
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1.3. Saldo
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1100
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8800
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1.6. Ausgang
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1000
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1 : 9
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9000
|
Saldo
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100
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900
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31.12. Saldo
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100
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1 : 10
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1000
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ergibt Kursgewinn (nicht steuerbar)
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1300
Für die steuerliche Beurteilung ist vielmehr
festzustellen, in welchem Ausmaß Gewinnrealisierungsvorgänge gesetzt
worden sind:
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Ausländische
Bank
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Kurs
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Inländische
Aufzeichnungen in ATS
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1.1. Saldo
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100
|
1 : 7
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700
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1.3. Saldo
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100
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1 : 8
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800
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Kursgewinn 1.1.-1.3.
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100
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1.3. Eingang
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1000
|
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8000
|
1.3. Saldo
|
1100
|
|
8800
|
1.6. Saldo
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1100
|
1 : 9
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9900
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Kursgewinn 1.3.-1.6.
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1100
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1.6. Ausgang
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1000
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9000
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Saldo
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100
|
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900
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31.12. Saldo
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100
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1 : 10
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1000
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Kursgewinn 1.6.-31.12.
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100
Der erzielte Jahreskursgewinn beträgt ATS 1.300 (100 +
1.100 + 100). Bis zum 1.6. wurde davon ein Kursgewinn von ATS 1.200 (100 +
1.100) angesammelt. Durch die Betriebsausgabe vom 1.6. wurde dieser Kursgewinn
aber zum Teil (mit ATS 1.000) bereits realisiert; die Betriebsausgabe von ATS
9.000 reduziert den Kontostand auf ATS 900, der damit nach Abfluss der
Betriebsausgabe am 1.6. noch einen (nicht realisierten) Kursgewinn von ATS 200
beinhaltet. Zu den Betriebseinnahmen zählt daher nicht nur der Eingang von
ATS 8.000, sondern auch der (realisierte) Kursgewinn von ATS 1.000; die
Betriebsausgabe ist mit ATS 9.000 abzusetzen. Damit gleichen sich nicht nur im
Bereich der Fremdwährung, sondern auch im Bereich der österreichischen
Währung Betriebseinnahme und Betriebsausgabe voll aus.
Sollte am 31.12. eine Umwechslung des
Fremdwährungsbetrages in ATS erfolgen, dann würde auch darin ein
Realisierungsvorgang liegen, der zu einer österreichischen Steuerpflicht
der nun realisierten Kursgewinne von ATS 300 (ATS 200 + 100) führen
würde.
Bei Kursverlusten müssen sinngemäße
Überlegungen in die gegenteilige Richtung angestellt werden.
28. August
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Sch 1354/9/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 16911
- Gültig
- 28.08.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF