Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0213-L/03
Berufsausbildung, wenn Schule erst Jahre später abgeschlossen wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0213-L/03vom 11.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes x vom 20. November 2002 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe für das Kind y, für die Zeit vom 1.7.2002 bis
30.9.2002 und des Kinderabsetzbetrages für diesen Zeitraum
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 20.11.2002 die
Familienbeihilfe für die Tochter des Berufungswerbers in Höhe von
€ 370,80 für die Zeit vom 1.7.2002 bis 30.9.2002 und den
Kinderabsetzbetrag für diesen Zeitraum in Höhe von € 152,70
zurückgefordert. Gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit § 10 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erlösche der Anspruch auf
Familienbeihilfe mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung
wegfalle oder ein Ausschließungsgrund hinzukomme. Da die Tochter des
Beufungswerbers die Abschlussprüfung der Fachschule für
wirtschaftliche Berufe am 17.6.2002 nicht positiv abgeschlossen habe und im
September 2002 nicht zur Nachprüfung angetreten sei, bestünde kein
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht. Die Tochter des
Berufungswerbers habe die Fachschule abgeschlossen und auch ein positives
Jahreszeugnis erhalten. Die Abschlussprüfung, die sogenannte
"Unternehmerprüfung", sei für ihr berufliches Weiterkommen nicht
relevant, da diese nur zur Gründung eines selbständigen Unternehmens
nach 3-jähriger einschlägiger Berufstätigkeit und innerhalb von 5
Jahren diene und jederzeit wiederholt werden könne. Es könne aber so
oder so nicht sein, dass die Familienbeihilfe (Kindergeld) von einer
Prüfung abhängig sei, da, wie allseits bekannt sei, die Kosten, die
ein Kind im Alter der Tochter verursache, mit oder ohne Prüfung dieselben
seien. Weiters sei am 7.9.2002 der Vater des Berufungswerbers verstorben und die
Tochter habe ihm geholfen, alle anfallenden Dinge, wie Begräbnis,
Wohnungsauflösung, usw. zu bewältigen. Sie habe sich daher erst am
1.10.2002 beim AMS als arbeitsuchend melden können. Auch sei das
Familieneinkommen ohnedies sehr gering. Die Gattin sei zwar berufstätig,
werde aber durch einen Firmenverlust und die daraus resultierenden Schulden
gepfändet. Ihr Einkommen betrage durchschnittlich € 800, wobei
sie täglich nach Linz pendle (Kosten € 150). Der Berufungswerber
trage jede Nacht Zeitungen aus und verdiene auf Basis eines Werkvertrages nach
Abzug von Km-Spesen € 600. Er würde wahrscheinlich mehr
Arbeitslosengeld bekommen, falle aber dem Staat nicht zur Last und arbeite ca.
361 Nächte pro Jahr.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20.2.2003 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Tochter des Berufungswerbers habe
im Mai 2002 den 3. Jahrgang der Fachschule für wirtschaftliche Berufe
mit dem Jahreszeugnis beendet. Die vorgesehene Abschlussprüfung im Juni
2002 habe sie nicht bestanden und den Nebentermin im September 2002 nicht
wahrgenommen. Da die Tochter die positive Abschlussprüfung nicht
nachgewiesen habe, bestehe kein weiterer Anspruch auf Familienbeihilfe für
die Dauer von drei Monaten.
Im Vorlageantrag wurden die in der Berufung
angeführten Gründe im Wesentlichen wiederholt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz selbst nicht
erläutert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen
darunter jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für
das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Ihren
Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der
Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten
Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag, wie dies -
ungeachtet der Qualität der vorangegangenen Berufsausbildung -
regelmäßig der Fall sein wird. An dieser Begriffsumschreibung hat der
VwGH auch in seinem Erkenntnis vom 23.10.1999, 87/14/0031 festgehalten.
Der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung
ausgerichteten Veranstaltungen kann dagegen nicht als Berufsausbildung gewertet
werden, selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere
spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist; darunter
fällt zB der Besuch einer Fahrschule, einer Schischule oder eines Kurses
zur Erlangung eines Flugzeugführerscheines. Es ist jedoch nicht allein der
Lehrinhalt für die Qualifikation als Berufsausbildung bestimmend, sondern
auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen. Entscheidend ist sohin, ob der
Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten
Veranstaltungen erfolgt oder, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im
Allgemeinen auf eine Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag der Lehrplan auch
stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem
Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine
Berufsausbildung darstellen.
Die Tochter des Berufungswerbers besuchte unbestritten bis
zum Ablauf des Schuljahres 2001/2002 die Fachschule für wirtschaftliche
Berufe. Die für den Abschluss der Schule vorgesehene Prüfung bestand
sie am 17.6.2002 nur zum Teil. Zum nächstmöglichen Nebentermin im
September 2002 hat sie sich nicht einmal angemeldet. Laut Auskunft der Schule
absolvierte sie den nicht bestandenen Teil der Prüfung schließlich am
24.2.2004. In der Zeit vom 23.7.2002 bis 16.9.2002 war sie
geringfügig beschäftigt. Vom 1.10.2002 bis 17.12.2002 war die Tochter
des Berufungswerbers beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend vorgemerkt, ohne
einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
zu haben oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes zu erhalten. Vom
1.5.2003 bis 10.7.2003 war sie als Arbeiterin erwerbstätig und seit
4.8.2003 steht sie in einem Dienstverhältnis als Angestellte.
Somit kann aber nach dem 17.6.2002 nicht mehr vom Vorliegen
einer ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung im Sinne des § 2
Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ausgegangen werden, weshalb im
Berufungszeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben war.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3
lit. a Einkommensteuergesetz 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf
Grund des Familienlastensausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt
wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein
Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu
Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
anzuwenden.
Mangels Anspruches auf Familienbeihilfe war im
Berufungszeitraum auch kein Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag gegeben,
sodass auch diese Beträge zurückzufordern waren.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 11.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0213-L/03
- Stammnummer
- 16882
- Gültig
- 11.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF