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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 721

Besteuerung deutscher Sportler

geltende FassungEAS-AuskunftN 737/20/1-IV/4/95vom 21.09.1995

Wortlaut laut Findok

  Im Rahmen eines Verständigungsverfahrens wurde mit der Bundesrepublik Deutschland Einvernehmen darüber hergestellt, dass die in Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz des DBA-Deutschland vorgesehene "Künstler- und Sportlerklausel" insgesamt nur im Geltungsbereich des Artikels 8, mithin nur im Bereich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 EStG 1988 Wirkung entfalten kann. Gemäß Erlass AÖF Nr. 267/1989 wird daraus gefolgert, dass Einkünfte, die ein gewerblich tätiger Musiker, Sportler oder Artist aus dem anderen Vertragstaat erzielt, in diesem anderen Vertragstaat nur zu besteuern sind, wenn die Einkünfteempfänger dort über eine "Betriebstätte" verfügen (was bei Musikergastspielen und Sportwettkämpfen üblicherweise nicht der Fall ist). Da nach österreichischem Recht die Tätigkeit eines Berufssportlers immer als gewerblich eingestuft wird, kann daher allgemein festgestellt werden, dass die Teilnahme von deutschen Berufssportlern an österreichischen Turnieren und anderen Wettkampfveranstaltungen solange von der österreichischen Besteuerung freizustellen sein wird, als die gegenständliche Verständigungsregelung mit Deutschland aufrechterhalten wird. 21. September 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

MusikerVerständigungsverfahrengewerbliche TätigkeitKünstlerbesteuerungGastspielGastspielvergütungGewerbebetriebFreistellungSteuerfreistellunggewerblich Tätige

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
N 737/20/1-IV/4/95
Stammnummer
16859
Gültig
21.09.1995 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF