Findok · EAS-Auskünfte
EAS 721
Besteuerung deutscher Sportler
geltende FassungEAS-AuskunftN 737/20/1-IV/4/95vom 21.09.1995
Wortlaut laut Findok
Im Rahmen eines Verständigungsverfahrens wurde mit der
Bundesrepublik Deutschland Einvernehmen darüber hergestellt, dass die in
Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz des DBA-Deutschland vorgesehene "Künstler-
und Sportlerklausel" insgesamt nur im Geltungsbereich des Artikels 8, mithin nur
im Bereich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des §
22 EStG 1988 Wirkung entfalten kann. Gemäß Erlass AÖF Nr.
267/1989 wird daraus gefolgert, dass Einkünfte, die ein gewerblich
tätiger Musiker, Sportler oder Artist aus dem anderen Vertragstaat erzielt,
in diesem anderen Vertragstaat nur zu besteuern sind, wenn die
Einkünfteempfänger dort über eine "Betriebstätte"
verfügen (was bei Musikergastspielen und Sportwettkämpfen
üblicherweise nicht der Fall ist). Da nach österreichischem Recht die
Tätigkeit eines Berufssportlers immer als gewerblich eingestuft wird, kann
daher allgemein festgestellt werden, dass die Teilnahme von deutschen
Berufssportlern an österreichischen Turnieren und anderen
Wettkampfveranstaltungen solange von der österreichischen Besteuerung
freizustellen sein wird, als die gegenständliche
Verständigungsregelung mit Deutschland aufrechterhalten wird.
21.
September 1995 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
MusikerVerständigungsverfahrengewerbliche TätigkeitKünstlerbesteuerungGastspielGastspielvergütungGewerbebetriebFreistellungSteuerfreistellunggewerblich Tätige
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- N 737/20/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 16859
- Gültig
- 21.09.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF