Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0036-L/05
Beschwerde gegen Zurückweisungsbescheid wegen Verlängerung der Rechtsmittelfrist durch die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0036-L/05vom 07.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein vor Ablauf der Frist für eine Verfahrenshandlung gestellter Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers wirkt nur dann fristverlängernd iSd. § 77 Abs. 6 FinStrG, wenn der Antrag von einem unvertretenem Beschuldigten gestellt wird.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen RL, Monteur, geb. am 18. Dezember 19XX, wohnhaft in T, vertreten
durch Martin Friedl, Steuerberater, 4650 Lambach, Marktplatz 2, über
die Beschwerde des Beschuldigten vom 21. April 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz, vertreten durch Oberrat Dr. Christian Kneidinger, vom
17. März 2005, SN 046-2003/00413-001, betreffend die
Zurückweisung einer Beschwerde gemäß
§ 156 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. März 2005 hat das Finanzamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz die gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 17. Jänner 2005 erhobene Beschwerde
vom 4. März 2005 als nicht fristgerecht eingebracht gemäß
der bezogenen Gesetzesstelle zurückgewiesen.
In der Entscheidungsbegründung wurde im Wesentlichen
darauf hingewiesen, dass mangels Anwendbarkeit der Bestimmung des § 77
Abs. 6 FinStrG im vorliegenden Fall die gesetzliche Rechtsmittelfrist
für die Erhebung einer Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom
17. Jänner 2005 bereits am 24. Februar 2005 geendet
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 21. April 2005, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Da aus dem Wortzusammenhang sowie aus der Absicht des
Gesetzgebers (Hinweis auf § 6 ABGB) klar hervorgehe, dass eine
für eine Verfahrenshandlung offen stehende Frist mit der Zustellung der
Mitteilung, wen die Kammer als Verteidiger bestellt hat oder mit der Zustellung
des Bescheides mit dem der fristgerechte Antrag des Beschuldigten auf Beigabe
eines Verteidigers abgewiesen wurde, von neuem zu laufen beginne, der Antrag auf
Beigabe eines Verteidigers gemäß
§ 77 Abs. 3 FinStrG
bereits am 7. Jänner 2005 eingebracht und der Bescheid der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder mit der Bestellung des nunmehrigen Vertreters am
4. Februar 2005 zugestellt worden sei und somit die (damit neuerlich in
Lauf gesetzte) Rechtsmittelfrist somit erst am 4. März 2005 geendet
habe, werde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach der Aktenlage zur angeführten SN erging nach der
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten am
18. Februar 2004 (§ 143 Abs. 1 FinStrG) wegen der
Finanzvergehen der (teils versuchten, teils vollendeten) Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a und Abs. 1 iVm. § 13
FinStrG (strafbestimmender Wertbetrag insgesamt: 20.508,82 €), nach einem,
gegen die Strafverfügung seitens des seit 13. Mai 2004 von dem auch
nunmehr, unter Hinweis auf das Vorliegen einer Zustellvollmacht iSd.
§ 9 ZustellG, einschreitenden Steuerberater vertretenen Beschuldigten
erhobenen Einspruch iSd. § 145 FinStrG, sowie nach zwei, am
14. Juli 2004 bzw. am 15. November 2004 durchgeführten,
mündlichen Verhandlungen vor dem Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz am 15. November 2004 das an den Beschuldigten gerichtete
Schreiben der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe, wonach (in
betragsmäßiger Abweichung von der Strafverfügung) die
Verkürzungsbeträge aus den in der Strafverfügung zur Last
gelegten Abgabenhinterziehungen insgesamt 31.697,75 € betrügen,
mit der Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß
§ 116
FinStrG.
Dagegen erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom
7. Jänner 2005 durch seinen ausgewiesenen Vertreter das Rechtsmittel
der Beschwerde und beantragte darin die Einstellung des Strafverfahrens.
Gleichzeitig wurde unter Hinweis auf die aktuelle Einkommens- und
Vermögenssituation beantragt, dem Beschuldigten gemäß
§ 77 Abs. 3 FinStrG einen Verteidiger beizugeben.
Mit Bescheid vom 17. Jänner 2005, zugestellt an
den ausgewiesenen Vertreter am 24. Jänner 2005, wurde von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz unter Hinweis auf den mangelnden
normativen Charakter des Schreibens vom 15. November 2004 die
angeführte Beschwerde gemäß
§ 156 Abs. 1 FinStrG
(als unzulässig) zurückgewiesen.
Mit Bescheid des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 24. Jänner 2005, zugestellt
an den ausgewiesenen Vertreter am 31. Jänner 2005, wurde dem Antrag
des Beschuldigten auf Beigabe eines Verteidigers iSd. § 77 Abs. 3
FinStrG stattgegeben. Mit Schreiben vom 2. Februar 2005 teilte die Kammer
der Wirtschaftstreuhänder der Finanzstrafbehörde mit, dass
gemäß
§ 77 Abs. 4 FinStrG der bereits bisher für
den Beschuldigten eingeschrittene Vertreter zu dessen Verfahrenshilfeverteidiger
bestellt worden sei. Laut Aktenlage wurde die Mitteilung hierüber dem
bisherigen und nunmehr bestellten Vertreter am 4. Februar 2005
zugestellt.
Die hier verfahrensgegenständliche oben bereits
angeführte Beschwerde des Beschuldigten vom 4. März 2005 richtet
sich somit gegen den angeführten Zurückweisungsbescheid der
Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe vom 17. Jänner 2005 und
begehrt dessen Aufhebung (§ 161 Abs. 1 FinStrG).
Gemäß
§ 150 Abs. 2 FinStrG
beträgt die mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder
sonstigen Bescheides (§ 56 Abs. 3 FinStrG) in Lauf gesetzte
gesetzliche Frist für die Einbringung eines Rechtsmittels iSd.
§ 152 FinStrG einen Monat. Gemäß
§ 56 Abs. 2
FinStrG gelten u. a. für Fristen, soweit im FinStrG nicht anders
bestimmt, die Bestimmungen der BAO (§§ 108 ff)
sinngemäß.
Beantragt der Beschuldigte die Beigabe eines Verteidigers
innerhalb einer für eine Verfahrenshandlung offen stehenden Frist, so
beginnt diese Frist mit der Zustellung der Mitteilung, wen die Kammer als
Verteidiger bestellt hat, oder des Bescheides, mit dem der Antrag abgewiesen
wurde, von neuem zu laufen (§ 77 Abs. 6 FinStrG).
Sinn und Zweck der zuletzt angeführten, im Gleichklang
mit den Regelungen der §§ 41 bis 43a StPO (vgl. Erläuternde
Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 668 Blg NR 16. GP) stehenden und im
Hinblick auf die Bestimmungen der MRK mit der FinStrG-Novelle 1985,
BGBl. 571 geschaffenen Bestimmung nach einer, entsprechend den allgemeinen
Rechts-Auslegungsregeln des § 6 ABGB nicht nur auf die bloße
(grammatikalische) Wortbedeutung, sondern auch auf den Kontext und die (klar
erkennbare) Absicht des Gesetzgebers abstellenden Interpretation (vgl.
Koziol-Welser, Bürgerliches
Recht12, Band 1, S 21ff), ist es,
eine faktische Verkürzung der Rechtsmittelausführungsfrist des
Beschuldigten bzw. des Angeklagten durch eine Verteidigerbeigabe erst
während der bereits laufenden Frist zu verhindern; dem rechtskundigen
Vertreter soll die gesamte gesetzliche Frist - ungekürzt - zur Ausarbeitung
der Beschwerde- bzw. Berufungsschrift zur Verfügung stehen. Nicht im Sinne
dieser Bestimmung liegt es hingegen, einem während der gesamten
Rechtsmittelausführungsfrist ohnehin vertretenen Beschuldigten bzw.
Angeklagten deren Verlängerung zu ermöglichen, sodass nach
ständiger höchstgerichtlicher Judikatur sowohl § 43a StPO
als auch wohl § 77 Abs. 6 FinStrG dahingehend zu interpretieren
bzw. (teleologisch) zu reduzieren sind, dass von der getroffenen Regelung
hinsichtlich der Fristunterbrechung lediglich Anträge bisher unvertretener
Beschuldigter bzw. Angeklagter umfasst sind (vgl. zuletzt OGH vom
21. Februar 2002, GZ. 15Os179/01 bzw. vom 27. Juni 2002,
GZ. 15Os55/02).
Selbst wenn man unter Heranziehung der oa.
Auslegungskriterien im Zuge einer wohl zulässigen Rechtsanalogie davon
ausgehen kann, dass die Regelung des § 77 Abs. 6 FinStrG auch
für jene Fälle Anwendung finden soll, in denen, so wie hier, der
Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers nicht binnen offen
stehender Frist, sondern schon zuvor gestellt, aber bei Beginn der Frist
für eine Verfahrenshandlung (lediglich) noch nicht erledigt war, lässt
die verfahrensgegenständliche Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür
erkennen, dass der Beschuldigte bis zum Zeitpunkt der Bestellung des bisherigen
Vertreters zum Verfahrenshilfeverteidiger bzw. der Mitteilung dieses Umstandes,
nicht (auch weiterhin) durch einen ordnungsgemäß bestellten
(gewillkürten) Vertreter iSd. § 77 Abs. 1 FinStrG vertreten
war. Die dem erstmaligen Einschreiten des nunmehrigen
Verfahrenshilfeverteidigers am 14. Mai 2005 im Finanzstrafverfahren
SN 046-2003/00413-001 zu Grunde liegende Vollmacht (vgl.
§§ 1002 ff ABGB) wurde nämlich weder (seitens des
Machtgebers) widerrufen, noch (seitens des Machthabers) aufgekündigt.
Insbesondere kann nämlich auch in der bloßen Antragsstellung
gemäß
§ 77 Abs. 3 FinStrG vom 7. Jänner 2005
keine derartige auf eine (sofortige) Beendigung des Vollmachtsverhältnisses
gerichtete Willenserklärung der beteiligten Vertragsparteien erblickt
werden, zumal ja auch die nach der Antragsstellung ergangenen und nach den
Vorschriften des ZustellG (weiterhin) an den Vollmachthaber zugestellten
Bescheide der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 17. Jänner
2005 (Zurückweisungsbescheid) bzw. vom 24. Jänner 2005 (Beigabe
eines Verteidigers gemäß
§ 77 Abs. 3 FinStrG) an den
ausgewiesenen Vertreter zugestellt bzw. von diesem laut Zustellnachweis auch
jeweils, und zwar am 24. Jänner 2005 bzw. am 31. Jänner 2005
übernommen wurden. Da aber auch ansonsten aus der Aktenlage kein Grund
für ein Erlöschen bzw. für eine Auflösung des seinerzeit
begründeten Vollmachtsverhältnisses (vgl. § 1022 ABGB)
erkennbar ist, steht iSd. vorstehenden Ausführungen dieser Umstand einer
Verlängerung bzw. Unterbrechung der durch die Zustellung am
24. Jänner 2005 in Gang gesetzten Rechtsmittelfrist iSd. zitierten
Bestimmung entgegen.
Da somit aber die Beschwerde vom 4. März 2005
außerhalb der sich bis zum Ablauf des 24. Februar 2005
(§§ 108 BAO iVm. 56 Abs. 2 FinStrG) erstreckenden Frist des
§ 150 Abs. 2 FinStrG eingebracht wurde, erweist sich der von der
erkennenden Behörde auf § 156 Abs. 1 leg. cit.
gestützte Zurückweisungsbescheid vom 17. März 2005 als im
Einklang mit der geltenden Rechtslage stehend.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 7.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 77 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0036-L/05
- Stammnummer
- 16843
- Gültig
- 07.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF