Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0167-S/05
Gutschrift einer Negativsteuer bei Anspruch auf Arbeitnehmerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0167-S/05vom 06.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Negativsteuer in Höhe von 10 % der Pflichtversicherungsbeiträge steht nur dann zu, wenn Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag steht. Der Arbeitnehmerabsetzbetrag steht jedoch dann nicht zu, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit negativ sind und somit nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 21. April 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Dr.A., vom
13. April 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) bezog im Streitjahr
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2004 erhobenen Berufung brachte sie Folgendes vor:
Im bekämpften Bescheid sei die zustehende
Negativsteuer nicht berücksichtigt worden. Die Bw habe Beiträge von
€ 534,36 zur Sozialversicherung geleistet, wovon ihr eine
Rückerstattung von 10 % zustehe, da Anspruch auf den
Arbeitnehmerabsetzbetrag bestünde. Zur Vorlage gebracht wurde in diesem
Zusammenhang eine Bestätigung der Gebietskrankenkasse über im Jahr
2004 eingezahlte Beiträge zur Selbstversicherung gemäß
§ 19
a ASVG in der Kranken- und Pensionsversicherung in Höhe von €
534,36.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29.April 2005 wurde der
Einkommensteuerbescheid 2004 geändert und die sich nach Abzug aller
Absetzbeträge ergebende Steuer in Höhe von € -1.264,- zur
Gänze als nicht erstattungsfähig gemäß
§ 33 Abs.8 EStG
1988 qualifiziert.
Dagegen wurde ein Vorlageantrag eingebracht, nochmals eine
Steuerrückerstattung beantragt und ausgeführt, dass im Bescheid nicht
nachvollziehbar sei, weshalb keine Negativsteuer ausgewiesen werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs.5 Z 2 EStG 1988 steht ein
Arbeitnehmerabsetzbetrag von € 54,00 jährlich zu, wenn die
Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
Ist die nach § 33 Abs.1 und 2 EStG errechnete
Einkommensteuer negativ, so sind
der
Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs.1) oder
der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie
bei
Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10 % der
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs.1 Z 3 lit. a EStG 1988 (ausgenommen
Betriebsratsumlagen) und Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs.1 Z 4 und 5,
höchstens aber € 110 jährlich,
gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach § 33
Abs. 1 und 2 EStG 1988 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im
Wege der Veranlagung oder gemäß
§ 40 EStG 1988 zu erfolgen. Der
Kinderabsetzbetrag gemäß Abs.4 Z 3 lit.a EStG bleibt bei der
Berechnung der Steuer außer Ansatz (§ 33 Abs.8 EStG1988).
Nach der Bestimmung des § 33 Abs.5 EStG 1988 steht
somit einem Steuerpflichtigen ein Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von
54,00 Euro jährlich zu, wenn Einkünfte aus einem bestehenden
Dienstverhältnis bezogen werden und diese Einkünfte dem
Lohnsteuerabzug unterliegen.
Zwecks Ermittlung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, die dem Steuerabzug unterliegen, sind hiebei von
den steuerpflichtigen Bezügen aus dem Dienstverhältnis die damit in
Zusammenhang stehenden Werbungskosten abzuziehen.
Als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs.1 Z 4 EStG
1988 zu berücksichtigen sind auch Beträge, die ein geringfügig
Beschäftigter, der in das System der Sozialversicherung optiert,
gemäß
§ 19 a ASVG zu entrichten hat (vgl. Doralt, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz 1988, § 16, Tz 88).
Nach Aktenlage errechnen sich die Einkünfte der Bw aus
dem bestehenden Diesntverhältnis für 2004 wie folgt:
|
steuerpflichtige Bezüge aus
Dienstverhältnis
|
600,00
|
abzügl.Sozialversicherungsbeiträge
|
- 534,36
|
abzügl. Werbungskostenpauschbetrag
|
-132,00
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
-66,36
Nach der Systematik des Einkommensteuergesetzes steht bei
Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein
Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich zu,
wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug
unterliegen. Wie die obige Berechnung zeigt, sind jedoch die
Einkünfte der Bw aus nichtselbständiger Arbeit insgesamt negativ (
Euro - 66,00). Negative Enkünfte
unterliegen jedoch nicht dem Lohnsteuerabzug, weshalb in diesem Jahr auch ein
Arbeitnehmerabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs.5 Z. 2 leg.cit.nicht zusteht.
Aus dem klaren Wortlaut der Gesetzesbestimmung des §
33 Abs.8 EStG ergibt sich aber, dass nur bei jenen Steuerpflichtigen, die
Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10 % der Werbungskosten als
"Negativsteuer" gutzuschreiben sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei
der bekämpfte Bescheid insofern abzuändern war, als die entrichteten
Sozialversicherungsbeiträge als Werbungskosten gemäß
§ 16
EStG in Ansatz zu bringen waren.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Salzburg, am
6. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0167-S/05
- Stammnummer
- 16840
- Gültig
- 06.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF