Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0004-W/05
Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei und der Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0004-W/05vom 18.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der
Finanzstrafsache gegen X, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
25. Jänner 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Oberrat Dr.
Gerold Teibinger, vom 4. Jänner 2005, SN 100/2005/00010-001, zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. Jänner 2005 hat das Zollamt
Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) zur SN 100/2005/00010-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser am
10. Dezember 2004 "vorsätzlich a) Sachen, nämlich 35.400
Stück Zigaretten der Marke L & M Filter, hinsichtlich derer zuvor von
unbekannten Tätern das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinstrG begangen wurde, im Zollgebiet der
Europäischen Union uzw. in Polen an sich gebracht und b) anschließend
die unter Pkt. a) bezeichneten Waren, unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht über den Grenzübergang
Kleinhaugsdorf in das Steuergebiet der Republik Österreich verbracht und
hiermit zu a) das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach
§ 37 Abs. 1 lit. a FinstrG und zu b) das Finanzvergehen der
vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinstrG begangen"
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 25. Jänner 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die
Organe der Grenzkontrollstelle Kleinhaugsdorf hätten in der
Beschlagnahmebestätigung vom 10. Dezember 2004 nur den Bf. angeführt,
obwohl "drei Personen unterwegs" gewesen wären. Es sei deshalb nicht
richtig, dass ausschließlich der Bf. "bestraft" werde. Der Bf. ersuche um
"Aufschiebung der Vollstreckung des Bescheides".
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinstrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 37
Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei
schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache,
hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine
Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder
Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82
Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im
Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches
als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden
(vgl. VwGH 25.1.1990, 89/16/0183).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0185).
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (VwGH 14.2.1991,
90/16/0210).
Am 10. Dezember 2004 traf der Bf., der den PKW der Marke
XY, Kennz. XYZ lenkte, bei der Grenzkontrollstelle Kleinhaugsdorf ein. Im PKW
befanden sich zwei weitere Personen, nämlich die polnischen
Staatsbürger RX und DY. Anlässlich der Einreisekontrolle entdeckten
die Organe der Grenzkontrollstelle Kleinhaugsdorf in diesem PKW 35.400
Stück Zigaretten der Marke L& M. Der Bf. gab an, dass diese Zigaretten
aus der Ukraine stammen würden und nach Italien verbracht werden
sollten.
Die og. Zigaretten wurden gemäß
§ 89 Abs. 2
FinstrG bei Gefahr im Verzug beschlagnahmt.
Aufgrund der Angaben des Bf. über die Herkunft der
Zigaretten ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen um
eingangsabgabepflichtige Waren im Sinne des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG
handelt.
Diese Ermittlungsergebnisse sind nach Ansicht des Senates
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der
Wahrscheinlichkeit, dass die verfahrensgegenständlichen Zigaretten mit dem
Makel des Schmuggels (einer der in
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG normierten
Vortaten) behaftet sind und dass der Bf. diese Zigaretten gekauft bzw. sonst an
sich gebracht hat. Es besteht folglich der Verdacht, dass der Bf. die objektiven
Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht
hat.
Werden Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines
Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 2 erster Satz Tabaksteuergesetz 1995 (TabStG) die
Steuerschuld dadurch, dass der Bezieher die außerhalb des Steuergebietes
in Empfang genommenen Tabakwaren in das Steuergebiet verbringt oder verbringen
lässt.
Wer Tabakwaren nach den Abs. 1 oder 2 beziehen, in
Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies gemäß
§ 27 Abs.
3 TabStG dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder
Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.
Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet,
ist die Anzeige beim Hauptzollamt Innsbruck zu erstatten.
Gemäß
§ 27 Abs. 5 TabStG hat der
Steuerschuldner für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld
entstanden ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der
Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines
solchen, beim Hauptzollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer
zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der
Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach
Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Hat in
diesen Fällen der Steuerschuldner keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im
Steuergebiet, ist das als erstes befasste Zollamt zuständig.
Der Bf. gab bei der Grenzkontrollstelle Kleinhaugsdorf
nicht bekannt, dass er die og., der Verbrauchsteuerpflicht nach dem TabStG
unterliegenden, Zigaretten mitführte.
Zum objektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinstrG gehört neben der Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht auch ein Erfolg,
nämlich das Bewirken einer Abgabenverkürzung. Verkürzt wird eine
Steuereinnahme nicht nur dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern
auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem
Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch
gehabt hat (vgl. VwGH 3.5.2000, 98/13/0242). Das Zollamt Wien hat dem Bf. mit
Bescheid vom 10. Jänner 2005, GZ. 100/91.915/2004-AFE/Sw,
gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 2 TabStG die Tabaksteuer in der Höhe
von € 3.175,38 vorgeschrieben. Der Bf. hat diese Tabaksteuer bis dato nicht
entrichtet.
Es liegen daher hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass der Bf. den
objektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung gemäß 33 Abs. 1
FinstrG verwirklicht hat, vor.
Aus den Ermittlungsergebnissen ergibt sich der Verdacht,
dass der Bf. hinsichtlich der zollunredlichen Herkunft der Zigaretten,
hinsichtlich der abgabenrechtlichen Pflichtverletzung und der
Abgabenverkürzung vorsätzlich im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 1. Halbsatz FinstrG gehandelt
hat.
Beim derzeitigen Verfahrensstand kann daher der
Verantwortung des Bf. nicht gefolgt werden. Die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der
Frage, ob der Bf. die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass
gemäß
§ 152 Abs. 2 FinStrG die Behörde, deren Bescheid
angefochten wird, über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung entscheidet.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 18.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0004-W/05
- Stammnummer
- 16793
- Gültig
- 18.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF