Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2401-W/02
Vorsteuerabzug in Zusammenhang mit strittiger fremdunüblicher Verpachtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2401-W/02vom 04.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 21. und
28. Februar 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes Horn vom 17. und
24. Februar 2000 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1997 und 1998
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
werden abgeändert, indem die Vorläufigkeit der Festsetzung der
Umsatzsteuer der Streitjahre entfällt. Weiters wird zwecks Umrechnung der
Abgabenfestsetzungen in Euro ausgesprochen: Die Umsatzsteuer für das
Jahr 1997 wird mit 0,00 € festgesetzt. Die Umsatzsteuer
für das Jahr 1998 wird mit 0,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) erklärte in seiner
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1997 (ESt-Akt Bl 12f/1997)
keine Umsätze und Vorsteuern iHv 20.447,61 öS. Er erklärte
in seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1998 (ESt-Akt
Bl 23f/1998) keine Umsätze und Vorsteuern iHv 26.823,46 öS.
In den Beilagen (ESt-Akt Bl 5ff/1997, 18ff/1998) zu den
Steuererklärungen führte er aus, dass aufgrund der schlechten
wirtschaftlichen Situation der Pächterin - XGmbH. - von dieser
im Jahr 1997 bzw im Jahr 1998 kein Pachtschilling zu bekommen gewesen
sei.
Das Finanzamt erließ einen gemäß
§ 200 Abs 1 BAO vorläufigen, mit 17. Februar 2000
datierten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1997 mit einem
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen von Null, keiner
Vorsteuer und einer Abgaben(bzw Gutschrifts)festsetzung von Null (ESt-Akt
Bl 18a-b/1997)
Weiters erließ das Finanzamt einen gemäß
§ 200 Abs 1 BAO vorläufigen, mit 24. Februar 2000
datierten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 mit einem
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen von Null, keiner
Vorsteuer und einer Abgaben(bzw Gutschrifts)festsetzung von Null (ESt-Akt
Bl 26a-b/1998).
Mit Schreiben vom 21. Februar 2000 (ESt-Akt
Bl 19/1997) bzw vom 28. Februar 2000 (ESt-Akt Bl 27/1998;
Eingangsstempel jeweils 10. März 2000) erhob der Bw die
gegenständlichen Berufungen gegen den Umsatzsteuerbescheid 1997 und gegen
den Umsatzsteuerbescheid 1998 unter Anfechtung der Festsetzung der Umsatzsteuer
mit Null und mit dem Begehren nach Anerkennung der in der
Umsatzsteuererklärungen geltend gemachten Vorsteuern.
Das Finanzamt richtete an den Bw ein mit
30. Jänner 2001 datiertes Ersuchen um Ergänzung (ESt-Akt
Bl 30f/1998), worin (u.a. hinsichtlich Umsatzsteuer 1997 und 1998)
ausgeführt wird: In der
Steuererklärungen 1997 und 1998 wurden keine Betriebseinnahmen
(Umsatzerlöse - Pachterlöse) erklärt. Als Grund wird die
schlechte wirtschaftliche Situation der
XGmbH angeführt. Die
entsprechenden Mietaufwendungen wurden jedoch als Betriebsausgaben in der
Einnahmen-Ausgabenrechnung abgesetzt - eine Weiterverrechnung des
Mietwaufwandes wie in den Vorjahren ist jedoch
unterblieben.
Welche
Einbringungsmaßnahmen wurden in den Jahren 1997, 1998 bis laufend
unternommen um den ausstehenden Pachtschilling dieser Jahre zu erhalten? Nach
ha. Unterlagen wurde über die XGmbH
mit 10.3.1999 das Konkursverfahren
eröffnet. Wurden die ausstehenden Pachtforderungen der Jahre 1997 und 1998
als Konkursforderungen angemeldet? Der diesbezügliche Schriftverkehr
(einschließlich der Anmeldung der Konkursforderungen) möge in Kopie
zur Einsichtnahme vorgelegt werden.
Der Bw antwortete mit Telefax vom 6. März
2001: Ich war in den Jahren 1997 bis
1999 mit 49% an der XGmbH beteiligt und
ersuche deshalb meine Bezüge als "Einkünfte aus selbständiger
Arbeit" zu betrachten. (Anm: die Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide sind laut Aktenlage nicht mehr
anhängig.)Nachdem
eine schriftliche Pachtvereinbarung mit der XGmbH
bestand, war eine zusätzliche
Weiterverrechnung des Mietaufwandes nicht
erforderlich.
Im Zeitraum
01.01.1997 bis Konkurseröffnung wurde die XGmbH
(Geschäftsführer:
HerrA) mehrfach bezüglich des
offenen Pachtschillings gemahnt. Die offenen Pachtforderungen habe ich nicht zum
Konkursverfahren angemeldet, weil mir die schlechte finanzielle Situation der
XGmbH hinlänglich bekannt war. Die
Gesellschaft war dermaßen überschuldet, daß meine Familie sogar
private Mittel für Konkurs-Verfahrenskosten aufbringen
mußte.
Das Finanzamt erließ abändernde, mit
11. April 2001 datierte und am 18. April 2001 zugestellte
Berufungsvorentscheidungen hinsichtlich Umsatzsteuer 1997 (ESt-Akt
Bl 24f/1997) und 1998 (ESt-Akt Bl 42f/1998) ohne
betragmäßige Änderungen; die Abänderung der angefochtenen
Bescheide ist nur darin zu erblicken, dass die Umsatzsteuerfestsetzungen nicht
mehr vorläufig erfolgten. Die Begründung für die Nichtanerkennung
der Vorsteuern war, dass der Bw an der XGmbH wesentlich beteiligt sei, sodass
der Fremdvergleich angewendet werden müsse. Da der diesbezügliche
Schriftverkehr betreffend Einbringungsmaßnahmen des Pachtschillings der
Jahre 1997 und 1998 nicht vorgelegt und die offenen Pachtforderungen dieser
Jahre nicht zum Konkursverfahren angemeldet worden seien, liege
Fremdunüblichkeit vor.
Mit Schreiben vom 18. April 2001 (Eingangsstempel
7. Mai 2001; ESt-Akt Bl 44) beantragte der Bw die Vorlage der
Berufungen vom 21. bzw. 28.02.2000 gegen die Umsatzsteuerbescheide 1997 und
1998 an die Abgabenbehörde II. Instanz. Begründend wurde auf die
eingereichten Erklärungen und auf das Schreiben vom 6. März 2001
verwiesen sowie ausgeführt: In den Jahren
1997 und 1998 habe ich meine Besteuerungsgrundlagen gem. § 4 (3)
EStG 1988 ermittelt. Nachdem keine Pachtzahlung vereinnahmt wurde, war auch
keine Umsatzsteuer abzuführen. Vorsteuerbeträge ergaben sich im
Wesentlich aus den laufenden Mietzahlungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sachverhaltsmäßig ist unstrittig, dass der Bw
aus der gegenständlichen Verpachtung in den Streitjahren keine Einnahmen
erzielte. Ob der Bw allfällige Entgelte umsatzsteuerlich nach dem
Ist-Prinzip (nach vereinnahmten Entgelten) gemäß
§ 17
UStG 1994 - was vom Prinzip her dem vom Bw vorgebrachten
§ 4 Abs 3 EStG 1988 entspricht - zu versteuern gehabt
hätte, ist jedoch nicht entscheidend. Die Entscheidung, ob die Entgelte
nach dem Ist-Prinzip oder dem Soll-Prinzip (nach vereinbarten
Pachtbeträgen) zu versteuern gewesen wären, würde sich erst dann
stellen, wenn die gegenständliche Verpachtung steuerlich überhaupt
anerkannt würde. Dies ist jedoch nicht der Fall:
Vereinbarungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft
müssen für ihre steuerliche Anerkennung denselben Kriterien wie
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen entsprechen (vgl VwGH 2.6.2004,
2001/13/0229, RS2, VwGH 18.3.2004, 2000/15/0211, RS1). Eines dieser Kriterien
ist die Fremdüblichkeit, dessen Nichterfüllung die steuerliche
Nichtanerkennung zur Folge hat, und dessen Nichterfüllung das Finanzamt
vorbringt.
Der Bw hat in den Streitjahren die Nichtzahlung der Pacht
durch die XGmbH, an der er beteiligt war, in fremdunüblicher Weise
hingenommen, wie aus der Nichtanmeldung der Forderungen im Konkursverfahren und
aus der Nichtvorlage des vom Finanzamt angeforderten Schriftverkehrs betreffend
Einbringungsmaßnahmen des Pachtschillings in den Jahren 1997 und 1998 zu
schließen ist.
Die strittige Verpachtung ist daher in den Streitjahren
steuerlich nicht anzuerkennen, zählt nicht zum umsatzsteuerlichen
Unternehmen des Bw und vermittelt somit gemäß
§ 12
Abs 1 Z 1 UStG 1994 keine Berechtigung zum
Vorsteuerabzug.
Da durch die Erlassung der Berufungsentscheidung die
Wirkungen der Berufungsvorentscheidungen vom 11. April 2001 - das
heißt: die endgültigen statt vorläufigen
Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre - wegfallen, und kein
Grund für eine vorläufige Festsetzung gemäß
§ 200
Abs 1 BAO ersichtlich ist, erfolgt auch mit der vorliegenden
Berufungsentscheidung eine endgültige Festsetzung (=Entfall der
Vorläufigkeit). Infolge der zwischenzeitlichen Euro-Einführung werden
auch die festgesetzten Abgabenbeträge von 0 öS auf 0 €
umgerechnet.
Ergeht auch an Finanzamt YzuStNrZ
Wien, am 4.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2401-W/02
- Stammnummer
- 16783
- Gültig
- 04.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF