Findok · EAS-Auskünfte
EAS 809
Grenzgänger als Vorstandsmitglied einer liechtensteinischen Stiftung
geltende FassungEAS-AuskunftB 13/2-IV/4/96vom 05.02.1996
Wortlaut laut Findok
Wird ein in Vorarlberg ansässiger Steuerpflichtiger in
den Vorstand einer liechtensteinischen Stiftung aufgenommen und übt er
seine neue Funktion als Grenzgänger aus, dann unterliegen seine
Vorstandsbezüge gemäß Art. 15 Abs. 4 DBA-Liechtenstein in
Österreich der Besteuerung. Dies auch dann, wenn die privatrechtlich
organisierte Stiftung als Dachinstitution für verschiedene Alters- und
Krankenpflegeeinrichtungen dient. Eine andere Beurteilung könnte dann
geboten sein, wenn die Stiftung nicht auf privatrechtlicher, sondern auf
öffentlich-rechtliche Grundlage geschaffen wurde und ihre Aufgabe im
Bereich der Wahrnehmung des staatlichen Sozialversicherungsbereiches gelegen
wäre. In diesem Fall würde gemäß Artikel 19
DBA-Liechtenstein in Österreich Steuerfreistellung zu gewähren
sein.
Ob der eine oder andere Fall vorliegt, könnte durch
eine entsprechende Bescheinigung der fürstlich-liechtensteinischen
Steuerverwaltung geklärt werden.
Die Frage bezüglich der Familienbeihilfenberechtigung
müsste zuständigkeitshalber von Ihnen dem BM für Umwelt, Jugend
und Familie vorgelegt werden.
5. Februar
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 13/2-IV/4/96
- Stammnummer
- 16763
- Gültig
- 05.02.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF