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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 809

Grenzgänger als Vorstandsmitglied einer liechtensteinischen Stiftung

geltende FassungEAS-AuskunftB 13/2-IV/4/96vom 05.02.1996

Wortlaut laut Findok

  Wird ein in Vorarlberg ansässiger Steuerpflichtiger in den Vorstand einer liechtensteinischen Stiftung aufgenommen und übt er seine neue Funktion als Grenzgänger aus, dann unterliegen seine Vorstandsbezüge gemäß Art. 15 Abs. 4 DBA-Liechtenstein in Österreich der Besteuerung. Dies auch dann, wenn die privatrechtlich organisierte Stiftung als Dachinstitution für verschiedene Alters- und Krankenpflegeeinrichtungen dient. Eine andere Beurteilung könnte dann geboten sein, wenn die Stiftung nicht auf privatrechtlicher, sondern auf öffentlich-rechtliche Grundlage geschaffen wurde und ihre Aufgabe im Bereich der Wahrnehmung des staatlichen Sozialversicherungsbereiches gelegen wäre. In diesem Fall würde gemäß Artikel 19 DBA-Liechtenstein in Österreich Steuerfreistellung zu gewähren sein. Ob der eine oder andere Fall vorliegt, könnte durch eine entsprechende Bescheinigung der fürstlich-liechtensteinischen Steuerverwaltung geklärt werden. Die Frage bezüglich der Familienbeihilfenberechtigung müsste zuständigkeitshalber von Ihnen dem BM für Umwelt, Jugend und Familie vorgelegt werden. 5. Februar 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

PrivatstiftungFreistellungNachweis

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
B 13/2-IV/4/96
Stammnummer
16763
Gültig
05.02.1996 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF