Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2040-L/02
Wirtschaftsenglisch- und Konfliktberaterkurs eines Assistenten der Geschäftsleitung eines international tätigen Unternehmens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2040-L/02vom 01.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber gegen den Bescheid
des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:
Der Berufung
teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der im den angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten
Abgabe betragen, wie in der Berufungsvorentscheidung vom 20. September
2002:
Entscheidungsgründe
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2000,
eingelangt am 11. Dezember 2001 machte der Berufungswerber bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Werbungskosten in
Höhe von gesamt S 63.738,83 für den Besuch eines Englischseminars
(S 34.120,00) und eines Intensiverlehrganges für Konfliktberater
(S 29.618,83) geltend.
Das Finanzamt vertrat im Vorhalt vom 21. Februar 2002 die
Ansicht, dass Aufwendungen zum Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen dann
Werbungskosten seien, wenn aufgrund eines konkreten Nutzens für den Beruf
von einer beruflichen Veranlassung auszugehen sei und ersuchte um entsprechenden
Nachweis. Ein Konfliktberaterkurs verursache jedenfalls keine abzugsfähigen
Werbungskosten.
Dazu erklärte der Berufungswerber im Schreiben vom 28.
Februar 2002, dass er in der A_GmbH, welche einen Großhandel mit
"Stahl, Sanitär, Heizung"
betreibe, die Position eines Assistenten der Geschäftsleitung bekleide und
dort geschäftlichen Kontakt mit internationalen Firmen in Bezug auf
Geschäftsanbahnung, Ein- beziehungsweise Verkauf und Distribution der
Produkte pflege. Die Firma A_GmbH habe eine ausländische
Tochtergesellschaft, weswegen zumindest gute Kenntnisse in der englischen
Fachsprache für den Berufungswerber notwendig seien. Durch den Wechsel des
Berufungswerbers vom B-Konzern zur Firma A_GmbH übe er nunmehr seine
Tätigkeit in einer anderen Branche aus und stelle englisches Fachvokabular
im technischen und wirtschaftlichen Bereich eine Notwendigkeit für seine
neue Position als Assistent der Geschäftsleitung dar. Dabei obliege ihm
auch die Personalführung und das Personalmanagement für 32 Personen.
Die Anforderungen, welche an Personen in der Führungsebene, insbesonders
bei der Personalführung gestellt würden, gingen weit über
fachliche Kompetenz hinaus. Teamorientierte und personenbezogene
Unternehmensführung sei ein wichtiger Baustein für ein erfolgreiches
Unternehmen. Um als Vorgesetzter für 32 Mitarbeiter Motivation und Anreiz
zur Effizienzsteigerung zu bieten, seien zwischenmenschliche Kenntnisse und
Fähigkeiten in Konfliktsituationen, welche im Alltag ja unvermeidlich
seien, nötig. Die Teilnahme am Konfliktberaterkurs sei daher für den
Berufungswerber notwendig, um den Anforderungen seines Berufes genügen zu
können.
Im Einkommensteuerbescheid 2000 datiert vom 13. März
2002 folgte das Finanzamt bei den oben beschriebenen beantragten Werbungskosten
aus nichtselbständiger Tätigkeit nicht dem Begehren des
Berufungswerbers und verrechnete ausschließlich den Pauschbetrag von
S 1.800,00. Dies wurde damit begründet, dass der Berufungswerber in
seiner Vorhaltsbeantwortung keinen konkreten Nachweis dafür erbracht habe,
dass die Kosten für das Erwerben von Fremdsprachenkenntnissen und das
Besuchen des Konfliktberaterkurses tatsächlich beruflich veranlasst waren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung vom 15.
April 2002 datiert vom 12. April 2002, in welcher das Anerkennen der geltend
gemachten oben beschriebenen Ausgaben als Werbungskosten begehrt wird. Er habe
bereits im oben dargestellten Antwortschreiben ausreichend die Gründe
für deren berufliche Veranlassung ausreichend dargelegt und verweise auf
diese. Den vom Berufungswerber ausgesuchten Englischkurs habe er deshalb
besucht, weil es im Kleingruppentraining des professionellen Anbieters
möglich gewesen sei auf die fachspezifischen Anforderungen für die
Tätigkeit bei der Firma A_GmbH einzugehen. Ziel der Teilnahme am
Konfliktberaterkurs sei es gewesen Konfliktprozesse in sozialen Systemen unter
Entwicklung leistungs- und wachstumsfördernder zwischenmenschlicher
Beziehungen zu begleiten. Die Fähigkeit Konfliktprozesse im Unternehmen,
egal ob zwischen den Mitarbeitern oder im Verhältnis zur
Geschäftsleitung, einer Lösung zuzuführen, sei eine notwendige
Voraussetzung für die Position des Berufungswerbers als
Personalverantwortlicher. Er habe dadurch seine beruflichen Fähigkeiten und
Kenntnisse verbessert. Im Kurs habe er erlernt die Lösung von Konflikten
mit der Steigerung zwischenmenschlicher Leistung zu verbinden.
Zwischenmenschliche Leistungsförderung sei ein erklärtes
Unternehmensziel für gewinnorientiertes Wirtschaften und biete dem
Unternehmen einen großen Vorteil.
Beigefügt waren der Berufung die oben beschriebene
Vorhaltsbeantwortung, Teilnahmebestätigungen, Kursprogramme und Diplome.
In der vom Veranstalter am 12. April 2002, also demselben
Datum wie jenem der Berufung, verfassten Teilnahmebestätigung für den
Intensivkurs für Konfliktberater vom 21. September 2000 bis zum 23.
September 2000 und vom 19. Oktober 2000 bis 21. Oktober 2000 beschreibt dieser
den Grund des Besuches dieser Veranstaltung inhalts- und zum Teil wortgleich wie
in Berufung selbst. Der Berufungswerber habe im Jahr 2000 die Position als
Assistent der Geschäftsleitung übernommen und sei zugleich
Personalverantwortlicher für mehr als 30 Dienstnehmer und mit der
Personalführung und Personalmanagement betraut. Ziel des Seminars sei die
Lösungsorientierte Begleitung von Konfliktprozessen in sozialen Systemen
unter gleichzeitiger Entwicklung leistungs- und wachstumsfördernder
zwischenmenschlicher Beziehungen gewesen. Die Seminare des Veranstalters
würden sich vor allem an Manager in der Wirtschaft wenden. Die
Anforderungen an die Menschenführung in dieser Position werde immer
größer und die Fähigkeit Konfliktprozesse optimal zu steuern
immer wichtiger. Dieses Seminar habe die berufliche Qualifikation der
teilnehmenden Führungskräfte gesteigert. Es werde daher die
ausschließliche berufliche Veranlassung der Teilnahme des Berufungswerbers
bestätigt.
Im Ausbildungsvertrag des Veranstalters des
Konfliktberaterseminars werden als Lehrplan der vom Berufungswerber im Jahr 2000
besuchten Bausteine 1 und 2 angegeben: Auffrischen ausgewählter Aspekte
bekannter Kommunikationstheorien (Nachrichtenmodell, systemisches Modell,
Gehirnmodell), Vergrößerung der Problemerfassungskapazität
(punktgenaue Standortbestimmung im Problemlösungsprozess, bündige
Problemanalyse, handlungsleitendes Erfassen von Problemkategorien), Entdecken
aufbauender und entwertender Tendenzen im eigenen Gesprächsstil,
Rückschlüsse auf situative Bedingungen, unbewusste Muster (Haltungen)
und biographische Bezüge, Entwurf persönlicher Trainingsziele,
Erweiterung des Problembewusstseins durch prozessuale Konfliktdiagnose
(treffsichere Anwendung des Begriffsinventars), Win-Win orientierte
Konflikttransformation, Diskussion ausgewählter Konflikttheorien und
Konfliktmodelle (System- und Prozessmodelle, Konfliktverläufe,
Interventionsrichtung und -zeitpunkt), Technik der praktischen Konfliktberatung
(Selbstklärung, Kommunikationsklärung, Strukturklärung,
Systemklärung).
Die Besuchbestätigung des "Crash Seminars in Englisch"
ist am 9. April 2002 also drei Tage vor der gegenständlichen Berufung
erstellt. Darin erklärt der Veranstalter, dass der Berufungswerber vom 17.
bis 21. Juli dieses Seminar besucht habe und vertritt die Ansicht, dass die
Teilnahme daran für den Berufungswerber beruflich veranlasst gewesen sei,
"da er Englisch für die Kommunikation mit
nicht deutsch sprechenden Geschäftspartnern" benötige. Die
Seminarinhalte seien weitgehend auf die fachspezifischen Anforderung seiner
Tätigkeit bei "C" abgestimmt gewesen.
Das Ziel dieses Kurses wurde in den Seminarunterlagen als
das Steigern des aktiven Wortschatzes, die Verbesserung der Grammatik, die
Verbesserung der flüssigen Kommunikationsfähigkeit im allgemeinen, im
Bereich der Informationstechnologie und bezogen auf Erzeugnisse, die Steigerung
des Selbstvertrauens bei Telefongesprächen, die Fähigkeit
elektronischen Briefverkehr zu verstehen und zu verfassen und Übungen
für englischsprachige Präsentationen beschrieben. Dazu würden die
Teilnehmern entweder ausgesuchtes Lehrmaterial, Presseartikel oder eigenes
Material verwenden, um ihren Wortschatz zu erweitern. Es werde dem Vortragenden
obliegen festzustellen, ob es notwendig sei die grundlegende Grammatik, wie etwa
den Gebrauch der Zeiten, zu wiederholen oder ob allenfalls Korrekturen
ausreichen. Der Teilnehmer werde ermuntert werden so viel als möglich zu
sprechen. Dabei würden, je nachdem, Fehler sofort oder um das Vertrauen des
Teilnehmers in seine Fähigkeiten zu stärken oder im nachhinein
korrigiert werden. Die behandelten Themen könnten allgemein
wirtschaftlicher Natur sein, es könnten aber auch die Teilnehmer
aufgefordert werden die Firma "D" und ihre Produkte gegenüber dem Lehrer
als möglichen Kunden zu präsentieren. Der Vortragende werde
überprüfen, wie weit die Teilnehmer mit den beim Telefonieren
üblichen Wendungen vertraut seien und diese sofern notwendig wiederholen
und im Rollenspiel üben. Unter Umständen würde von den
Teilnehmern verlangt werden, bei Ihnen vorkommenden Schriftverkehr als
Übungsmaterial bereit zu stellen und diese nach freien Zeiteinteilung im
Seminar unter Aufsicht oder mit nachfolgender Kontrolle zu beantworten. Der
Wortschatz und die bei Präsentationen üblichen Redewendungen
würden anhand es Skriptums Englisch für Präsentationen erarbeitet
werden und die Teilnehmer die Gelegenheit erhalten, selbst eine mit ihrer Arbeit
in Zusammenhang stehenden Präsentation zu durchzuführen.
Weiter beigelegt waren noch allgemeine Werbeunterlagen des
Anbieters des Sprachkurses für Fremdsprachenbildung in Unternehmen auf
Basis zweimal wöchentlicher Sprachmeetings als
"In-Company Training". Einen derartigen
Kurs hat der Berufungswerber jedoch nicht besucht.
Mit Telefax vom 2. September 2002 übermittelte der
Berufungswerber noch Auszüge deutscher Höchstgerichtsjudikatur zu
Sprachkursen als Werbungskosten.
In der Berufungsvorentscheidung datiert vom 20. September
2002 zugestellt am 24. September 2002 folgte das Finanzamt Schärding
der Argumentation des Berufungswerbers insoweit, als die Aufwendungen für
den Besuch des oben geschilderten Englischkurses als Werbungskosten anerkannt
wurden. Mit der Begründung, dass Aufwendungen für
Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von
allgemeinen Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten
Lebensführung dienen, nicht abzugsfähig seien und zwar auch dann
nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit
verwendet werden können oder von Nutzen seien, wurden die Aufwendungen
für den Konfliktberaterkurs nicht als Werbungskosten anerkannt. Die darin
erlernten Fähigkeiten, wie die Förderung zwischenmenschlicher
Beziehungen, die Vergrößerung der Problemerfassungskapazität und
des Problembewusstseins seien nämlich von allgemeinen Interesse.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 16. Oktober 2002 datiert vom 14. Oktober
2002 brachte der Berufungswerber neuerlich vor, dass er den Konfliktberaterkurs
aus rein beruflich motivierten Gründen besucht habe, da er eine leitende
Funktion eines international tätigen Unternehmens und in diesem den
Aufgabenbereich die Personalführung übernommen habe. Dies werde durch
die bereits vorgelegten Bestätigungen belegt. Der Veranstalter biete diese
Kurse vor allem für Manager der Führungsebene an und würde die
Nachfrage nach derartigen Seminaren stetig steigen. Nach der Darstellung einer
unverbindlichen Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Finanzen
beschäftigte sich der Berufungswerber mit Teilen der österreichischen
Höchstgerichtsjudikatur zum Thema der Fortbildungskosten und wiederholte
dann wörtlich sein bisheriges Vorbringen und verwies auf die bereits
vorgelegten Unterlagen. Das Kursziel eine lösungsorientierte Begleitung von
Konfliktprozessen in sozialen Systemen zu erlernen, sei als Indiz für die
berufliche Veranlassung zu werten, weil dies notwendige Voraussetzung für
die nunmehrige berufliche Tätigkeit des Berufungswerbers sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der nunmehr übereinstimmenden Ansicht der Lehre
und Judikatur bedeutet die gesetzliche Formulierung in § 16
Abs. 1 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988:
"Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung oder
Erhaltung der Einnahmen") keine Differenzierung zwischen dem
Betriebsausgabenbegriff des § 4 Abs. 4 EStG 1988 (finaler
Werbungskostenbegriff - kausaler Betriebsausgabenbegriff). Dies spiegelt sich
etwa auch in der vom Berufungswerber zitierten Judikatur wieder (siehe etwa VwGH
29.5.1996, 93/13/0013: "Aufwendungen, die in
gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten
Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde
aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die
Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden
sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Betriebsausgaben
beziehungsweise Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene
Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer
Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die
Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die
Aufwendungen als für die betriebliche beziehungsweise berufliche
Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen
Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen beziehungsweise
beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vergleiche.
Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 16 EStG 1988 allgemein, Tz 2).
Dies gebietet auch die verfassungskonforme Interpretation der
§§ 4 Abs. 4 und 16 EStG: Eine Regelung, nach der
Aufwendungen der Lebensführung ausschließlich bei jenen
Steuerpflichtigen einkünftemindernd berücksichtigt werden, bei denen
die Möglichkeit einer Veranlassung durch die Einkünfteerzielung
gegeben ist, verstieße gegen den Gleichheitssatz des Art. 7 Abs. 1
B-VG."). Jedoch ergibt sich gerade aus dieser Judikatur, dass der Begriff
der Notwendigkeit im Sinne einer finalen Interpretation sowohl bei
Betriebsausgaben als auch bei Werbungskosten dort eine Bedeutung hat, wo
Ausgaben, die (auch) der Lebensführung dienen, von steuerlich
abzugsfähigen abgegrenzt werden sollen.
Egal ob und inwieweit man die in § 20 EStG 1988
aufgezählten Regeln als deklarativ oder konstitutiv sieht, sind jedenfalls
"Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen" von der
Abzugsfähigkeit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ausgeschlossen.
Dabei besteht insofern ein einheitliches Abzugsverbot als sich private und
berufliche Veranlassung nicht trennen lassen (vergleiche zuletzt unter Hinweis
auf die Vorjudikatur VwGH 22.12.2004, 2002/15/0011). Bei der Unterscheidung
zwischen beruflicher Veranlassung und Lebensführung ist dabei nach der
ständigen Judikatur eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden (siehe
zuletzt VwGH 29.4.2004, 2000/13/0156 und dort zitierte Vorjudikatur:
"Bei der Abgrenzung beruflich bedingter
Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung ist eine typisierende
Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche
Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich
angesehen werden muss.")
Bei Anwendung dieser Grundgedanken ergibt sich für
Zeiträume vor dem Jahr 2000 entsprechend der Judikaturlinie, dass
Sprachkurse nur dann als abzugsfähig sind, wenn diese ausschließlich
auf den Beruf des Steuerpflichtigen abgestellte Kenntnisse vermitteln
(vergleiche VwGH 19.12.2001, 2001/13/0218: "
Die von der belangten Behörde im
angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, Kosten eines Sprachkurses seien
nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Kurs ausschließlich
oder nahezu ausschließlich auf den Beruf des Abgabepflichtigen abgestellte
Sprachkenntnisse vermittelt, während keine abzugsfähigen
Werbungskosten vorliegen, wenn der Sprachkurs inhaltlich eine allgemeine
Sprachausbildung bietet, entspricht der zur Bestimmung der genannten
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes vor seiner mit Wirksamkeit für das
Jahr 2000 erfolgten Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999
ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes [siehe
hiezu das schon von der belangten Behörde zutreffend zitierte hg.
Erkenntnis vom 27. September 2000, 96/14/0055, mit den dort angeführten
weiteren Nachweisen]. Dass die vom Beschwerdeführer angestrebte Erweiterung
und Vertiefung seiner im Zuge der Schulausbildung erworbenen Englischkenntnisse
seiner beruflichen Tätigkeit zumal als Betriebsprüfer
ausländischer Unternehmen förderlich ist und auch vom Dienstgeber im
Rahmen gewährter Dienstfreistellungen zum Besuch entsprechender Kurse an
der Verwaltungsakademie des Bundes gefördert und als wünschenswert
angesehen wird, wie der Beschwerdeführer vorträgt, sei ihm
eingeräumt. Dies ändert aber im Grunde der Bestimmung des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nichts an der Zuordnung
eines allgemeine Sprachkenntnisse vermittelnden Sprachkurses zum Bereich der
Lebensführung.").
Mit dem BGBl. I Nr. 106/1999 wurde in den § 16
Abs. 1 EStG eine Z 10 (Gültigkeitszeitraum 15. Juli 1999 bis 26.
Juni 2001) eingefügt ("Werbungskosten
sind auch: ... 10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit
verwandten beruflichen Tätigkeit. Aufwendungen für Nächtigungen
sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten
zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des
§ 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu
berücksichtigen. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.")
der für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in Zusammenhang mit
beruflicher Tätigkeit die Abzugsfähigkeit ausdrücklich anordnet,
was die bis dahin notwendige Unterscheidung in Aus- und Fortbildung nicht mehr
nötig macht. Nichts ändert diese Regelung jedoch an der notwendigen
Abgrenzung der beruflichen beziehungsweise betrieblichen Aus- oder Fortbildung
zur der privaten Lebensführung zuzuordnenden Wissensvermittlung, welche auf
Persönlichkeitsbildung abzielt.
Das Erlernen und Üben beziehungsweise Verbessern der
vorhandenen Kenntnisse einer Sprache, die im neuen beruflichen Umfeld genutzt
werden soll, fällt nach der nun geltenden Rechtslage nicht unter
Fortbildung (also dem verbessern der bisherigen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu
bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden; siehe etwa VwGH
28.9.2004, 2001/14/0020) sondern dient dem Schaffen einer Grundlage für
eine weitere Berufsausübung durch das Erlangen von Kenntnissen, die die
Berufsausübung erst ermöglichen. Dies hindert das Zuordnen zu den
abzugsfähigen Aufwendungen nach der geänderten Rechtslage jedoch
nicht. Erst dann, wenn Wissensvermittlung in erster Linie der
Persönlichkeitsbildung dient und in zweiter Linie auch dem Beruf zugute
kommen und sich der Nutzen beziehungsweise Aufwand nicht getrennt beiden
Bereichen zugeordnet werden kann, fallen die Aufwendungen eines derartigen
Kurses unter das im § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
enthaltene Abzugsverbot.
Zwar mag das Erlernen von Sprachen auch der Bildung der
Persönlichkeit dienen, wenn aber ein Englischsprachkurs, der wie oben aus
dem übermittelten Programm ersichtlich, zwar allgemeine Sprachkenntnisse
vermittelt, jedoch soweit es die Fähigkeiten der Schüler zulassen, auf
die berufliche Tätigkeit der Teilnehmer zugeschnitten sein soll
(Bearbeitung von tatsächlicher Geschäftskorrespondenz, Darstellung der
eigenen Firma und Präsentation) legt dies ebenso wie die berufliche
Position des Berufungswerbers eine berufliche Notwendigkeit eines solchen Kurses
nahe und rückt die private Verwendbarkeit der erworbenen Kenntnisse an die
zweite Stelle.
So gesehen fällt der konkrete Sprachkurs des
Berufungswerbers unter den Werbungskostenbegriff des § 16 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 und war diesem Berufungspunkt wie in der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung stattzugeben.
Gleichartige rechtliche Überlegungen sind auch
hinsichtlich des vom Berufungswerber besuchten
"Konfliktberaterkurses" anzustellen.
Auch hier wird man aufgrund des vermittelten Wissens um die Struktur, den Ablauf
und die Lösung von Konflikten eine Wissensvermehrung beim Berufungswerber
nicht verneinen können. Aufgrund des auf Manager abgestellten Kursablaufes
und der behandelten Szenarien kann auch ein Zusammenhang mit Fort- und
Ausbildung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG nicht verneint
werden.
Entscheidend ist aber auch hier die Abgrenzung vom
primär der eigenen Persönlichkeit dienenden Bildung, wobei die neu
erworbenen sozialen Fähigkeiten auch im jeweiligen Beruf (allenfalls zum
Teil) angewandt werden können (wie zum Beispiel ein Hautpflegekurs einer
Bankschalterangestellten, die vielleicht mit ihrem angenehmen Äußeren
zusätzliche Kunden gewinnen kann), von jenen Fällen, wo
Fähigkeiten erworben werden, die in erster Linie dem Beruf dienen, aber
unter Umständen auch privat genützt werden können (wie zum
Beispiel wenn eine Schreibkraft ihre Kenntnisse im Maschinenschreiben auch
für ihre persönliche Korrespondenz verwenden kann).
Aus dem vorgelegten Kursprogramm kann geschlossen werden,
dass der vom Rechtsmittelwerber absolvierte Intensivkurs für
Konfliktberater für Teilnehmer geeignet ist, die ihre eigene
Persönlichkeitsentwicklung in den Vordergrund stellen. Das allgemein
gehaltene Programm ermöglicht Personen aus verschiedenen Berufen der
Wirtschaft und auch gar nicht beruflich Tätigen daran teilzunehmen und wird
darin der Teilnehmerkreis auch nicht abschließend eingeschränkt,
sondern richten sich Kurse nach der Vorstellung des Veranstalters bloß vor
allem an Manager in der Wirtschaft. Daraus ist mit Sicherheit zu
schließen, dass es sich bei der besuchten Ausbildung um keine
berufsspezifische Fortbildungsveranstaltung und um keine damit
zusammenhängende Ausbildungsmaßnahme für einen Assistenten der
Geschäftsleitung handelt.
Es ist aber, da der Umgang mit Konflikten und die
Fähigkeit aus der Lösung des Konfliktes eine leistungsfördernde
Atmosphäre zu schaffen, eine Fähigkeit ist, welche jedermann
insbesonders im privaten Umfeld zugute kommt, die private Mitveranlassung so
groß, dass von einer untergeordneten, einen gemischten Aufwand
ausschließenden Bedeutung der privaten Veranlassung nicht gesprochen
werden kann. Dieser Umstand steht der steuerlichen Abzugsfähigkeit nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, denn soweit Aufwendungen
für die Lebensführung mit der beruflichen Tätigkeit des
Steuerpflichtigen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, können sie
steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn sich der Teil der Aufwendungen,
der auf die ausschließlich berufliche Sphäre entfällt,
einwandfrei von den Ausgaben, die der privaten Lebensführung dienen,
trennen lässt. Ist eine solche Trennung der Aufwendungen nicht einwandfrei
durchzuführen, gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den
nichtabzugsfähigen Ausgaben und unterliegt dem Abzugsverbot (vergleiche
etwa das Erkenntnis des VwGH vom 23. April 1985, 84/14/0119 und vom 17.9.1996,
92/14/0173, sowie die oben dargestellten Überlegungen).
Im gegenständlichen Fall ist eine derartige Trennung
nicht möglich, beziehungsweise wird sie vom Berufungswerber auch nicht
behauptet. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll aber vermieden werden, dass
ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann.
Dies wäre ein Ungleichbehandlung gegenüber anderen Steuerpflichtigen,
die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen
beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartigen
Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen und war
daher der vom Berufungswerber verwirklichte Sachverhalt dem § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zuzuordnen.
Dementsprechend war die Berufung in diesem Punkt wie in der
Berufungsvorentscheidung abzuweisen.
Beilage:
Berechnungsblatt
Linz, am 1.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
SprachkursEnglischWirtschaftinternationalTochtergesellschaftGeschäftsleitungKonfliktberatungWerbungskostenprivatLebensführung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2040-L/02
- Stammnummer
- 16754
- Gültig
- 01.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF