Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0754-L/03
Berücksichtigung der Krankheitskosten der zu 75 % behinderten Gattin gemäß § 34 EStG 1988, wenn kein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag gegeben ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0754-L/03vom 01.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FP., vertreten durch SP., vom
18. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Ried im Innkreis vom
6. November 2003, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2002, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Pensionist und bezog 2002 keine
Familienbeihilfe für ein Kind. Seine Gattin bezog im Kalenderjahr 2002
Einkünfte von € 3.780,92, wovon € 2.827,37 auf eine Pension
und € 953,55 auf endbesteuerte Kapitaleinkünfte entfallen.
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2002 machte der
Berufungswerber neben Sonderausgaben die Pauschbeträge für eine 75
%ige eigene Behinderung, für die eigene Magendiätverpflegung, für
die eigene Gehbehinderung und Kosten für seine Heilbehandlung, letztere in
Höhe von € 238,30 als außergewöhnliche Belastung
geltend. Weiters beantragte er die Berücksichtigung des Pauschbetrages
für eine 75 %ige Behinderung seiner Gattin und Kosten der Heilbehandlung
der Gattin in Höhe von € 1.030,74 (darunter eine
Metall-Keramik-Krone in Höhe von € 620,70) als
außergewöhnliche Belastung bei seiner Einkommensteuerveranlagung.
Ergänzend teilte der Einschreiter dazu im Schreiben vom 20. Oktober 2003
mit, dass er als gesetzlich angetrauter Ehegatte nicht nur aus moralischen
Gründen zur Unterstützung seiner Gattin verpflichtet, sondern eine
solche Beistandspflicht auch aus dem ABGB abzuleiten sei. Deshalb habe er die
erklärten Ausgaben getätigt und sei alleine damit belastet. Bei den
Einkünften seiner Gattin stehe ihm der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht
zu. Nicht einzusehen sei, dass die im Rahmen der oben geschilderten
Verpflichtungssituation getragenen Aufwände auf Grund dieses Umstandes
steuerlich nicht anerkannt würden. Seine Gattin erreiche mit ihren
Einkünften bei weitem nicht das Existenzminimum/den
Ausgleichszulagenrichtsatz.
Mit Einkommensteuerbescheid 2002 vom 6. November 2003
setzte das Finanzamt die Gutschrift an Einkommensteuer mit € 231,--
fest. Hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastungen
berücksichtigte das Finanzamt den Freibetrag wegen eigener Behinderung des
Rechtsmittelwerbers in Höhe von € 435,--, die Pauschbeträge
wegen Diätverpflegung und Kfz-Benutzung wegen eigener Behinderung in
Höhe von € 2.340,-- sowie die nachgewiesenen Kosten aus der
eigenen Behinderung in Höhe von € 218,--, alles ohne Abzug eines
Selbstbehaltes. Die Aufwendungen wegen Behinderung der Gattin des
Rechtsmittelwerbers wurden mit € 1.540,67 als
außergewöhnliche Belastung anerkannt, konnten jedoch nicht
berücksichtigt werden, weil sie den Selbstbehalt, welcher in der
Begründung mit € 2.055,50 beziffert wird, nicht überstiegen. Da
kein Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe, hätten die Krankheitskosten
(für die Gattin) nur mit Selbstbehalt gewährt werden können.
In der dagegen vom bevollmächtigten Vertreter
eingebrachten Berufung wird die erklärungsgemäße Veranlagung in
allen Punkten beantragt. Hinsichtlich der Begründung wird auf das der
Erklärung beigelegte Schreiben vom 20. Oktober 2003 verwiesen. Mit FAX vom
27. Juni 2005 wurde das Berufungsbegehren um die vermeintliche Differenz bei den
nachgewiesenen Kosten aus der eigenen Behinderung eingeschränkt.
Offensichtlich sei dem Rechtsmittelwerber ein Additionsfehler unterlaufen, auf
den aber auch in der Begründung zum abweichenden Bescheid nicht hingewiesen
worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist allein, ob die vom Berufungswerber für
seine Ehegattin getragenen Krankheitskosten sowie der Pauschbetrag wegen ihrer
Behinderung beim Rechtsmittelwerber als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden können.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 muss eine bei
Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen abzuziehende
außergewöhnliche Belastung folgende Voraussetzungen
erfüllen: Sie muss außergewöhnlich sein,
zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist die Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse
erwächst.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
gemäß Abs. 3 leg. cit. zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Nach Abs. 4 leg. cit. beeinträchtigt die Belastung
wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom
Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes
(§ 36 EStG) zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Unter anderem können nach § 34 Abs. 6 leg. cit.
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst
oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner
pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder
Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten
Geldleistungen übersteigen, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes
abgezogen werden.
Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche
Belastungen u.a. bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine
Behinderung des (Ehe)Partners, so steht ihm nach § 35 Abs. 1 EStG 1988
ein Freibetrag (Abs. 3) zu. Dieser beträgt bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 75 % € 435,-- jährlich.
Angesichts der geringen Einkünfte der Gattin ergibt
sich für den Berufungswerber aus der Unterhaltspflicht eine rechtliche
Verpflichtung für das Tragen von Krankheitskosten der Ehegattin. Da diese
zu den Aufwendungen gehören, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden, sind sie beim
Verpflichteten, also beim Rechtsmittelwerber berücksichtigungsfähig.
Solche Unterhaltsleistungen an Dritte unterliegen nur dem Selbstbehalt des
Verpflichteten (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz-Kommentar, RZ 60 zu
§ 34 EStG).
Auf Grund der eigenen Einkünfte der Ehegattin des
Berufungswerbers in Höhe von € 3.780,92 im Kalenderjahr 2002
steht dem Rechtsmittelwerber der Alleinverdienerabsetzbetrag
unbestrittenermaßen nicht zu, da dieser gemäß
§ 33 Abs. 4
Z 1 EStG 1988 nur dann gebührt, wenn der Ehepartner Einkünfte von
höchstens 2.200 € pro Jahr erzielt. Werden von einem
Steuerpflichtigen, dem der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht, im Rahmen
seiner Unterhaltspflicht Kosten der Behinderung seines Ehepartners
übernommen bzw. der Pauschbetrag nach § 35 Abs. 3 EStG beansprucht, so
sind diese um den Selbstbehalt zu kürzen. Bemerkt wird, dass der
Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Juni 1999, B 272/99-3 die
Behandlung einer Beschwerde, die sich auf einen Artikel in Recht der Wirtschaft
1997, S. 160ff von Beiser, betreffend die Verfassungswidrigkeit des
Selbstbehaltes, bezog, abgelehnt hat.
Da die vom Berufungswerber für seine Gattin bezahlten
Krankheitskosten (einschließlich des Freibetrages für die 75 %ige
Erwerbsminderung) in Höhe von € 1.540,67 unter dem Selbstbehalt
liegen, kann beim Rechtsmittelwerber keine Berücksichtigung dieser
Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung erfolgen. Hinsichtlich
der im Betrag von € 1.540,67 enthaltenen Ausgaben für eine
Metall-Keramik-Krone in Höhe von € 620,70 ist zu bemerken, dass diese
nach der Aktenlage nicht mit der Behinderung seiner Gattin im Zusammenhang
stehen. Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erk. v. 3.8.2004, 99/13/0169)
sind derartige Kosten stets nach Abzug des Selbstbehaltes als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Die Berufung war als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 1.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0754-L/03
- Stammnummer
- 16740
- Gültig
- 01.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF