Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0290-I/05
Aufteilung des Gesamtkaufpreises, welches Inventar gilt als Zubehör zur Liegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0290-I/05vom 01.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bestandteile und Zubehör gem. § 294 ABGB folgen dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache und unterliegen zufolge § 2 Abs. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Die in der vorgelegten Inventarliste aufgeführte Einbauküche, Kachelofen samt integrierter Ofenbank, Sanitäreinrichtung etc. sind als zweckgewidmetes Zubehör zu qualifizieren; die Angaben der Vertragsparteien sind für die Abgabenbehörde nicht bindend. Vom Gesamtkaufpreis als bewegliche Sachen auszuscheiden sind lediglich verschiedene Möbel. Der vom Finanzamt hiefür gewählte Wertansatz erscheint mehr als angemessen, da die Einrichtung von der Bw selbst als alt, gebraucht und sohin wertlos bezeichnet wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E, Adr, vom 10. Mai 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 8. April 2005 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Grunderwerbsteuer mit 3,5 v. H. von
€ 96.000, sohin im Betrag von € 3.360
festgesetzt. Die Fälligkeit des angefochtenen Bescheides bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut dem am 31. März 2005 abgeschlossenen
Kaufvertrag haben E (= Berufungswerberin, Bw) und M von Herrn K die in dessen
Eigentum stehenden 131/393-Anteile an der Liegenschaft in EZ 674 GB, verbunden
mit Wohnungseigentum an der Wohnung W 1, je in ihr hälftiges Eigentum
(Eigentümerpartnerschaft) erworben. Gemäß Vertragspunkt III.
setzt sich der Kaufpreis von insgesamt € 195.000 zusammen aus dem
einvernehmlichen Kaufpreis von € 180.000 zuzüglich dem Kaufpreis
für das Inventar laut Inventarliste von € 15.000. In der
eingereichten Abgabenerklärung Gre 1 wird als Gegenleistung der Betrag von
€ 195.000 angeführt. Eine Inventarliste war dem Kaufvertrag nicht
beigeschlossen.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom
8. April 2005, StrNr, ausgehend von der hälftigen Gegenleistung
€ 97.500 (= hälftiger Gesamtkaufpreis) die 3,5%ige
Grunderwerbsteuer im Betrag von € 3.412,50
vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde auf die
vertragliche Vereinbarung zum Kaufpreis verwiesen, wonach der Teilbetrag von
€ 15.000 auf bewegliche Gegenstände entfalle und sohin aus der
Bemessungsgrundlage auszuscheiden sei, und die von sämtlichen
Vertragsparteien unterfertigte Inventarliste vorgelegt. Darin wird im Einzelnen
ausgewiesen: "Küche: Gesamter
Küchenblock samt Elektrogeräten, Spüle und Wandschränken,
Eckbank sowie das Küchensofa, Zeitwert:
€ 4.000;
Wohnzimmer:
Sitzecke incl. Holzwandtäfelung, Wohnzimmermöbel, gr. Kachelofen mit
integrierter großzügiger Liegefläche (Ofenbank), Zeitwert:
€ 7.000;
Sanitäreinrichtungen:
Komplette Sanitäreinrichtung incl. Badezimmermöbel, Zeitwert:
€ 2.500;
Einrichtungsgegenstände
bzw. Mobiliar Garderobe/Vorraum und teilweise der Kinder- und des Kellerzimmers,
Zeitwert: € 1.500. Gesamtwert:
€ 15.000.
Sämtliches
angeführtes Inventar wurde anlässlich des Wohnungskaufes im Jahr 1993
gekauft". In der Berufung wird weiters vorgebracht, der in der
Abgabenerklärung ausgewiesene Betrag der Gegenleistung in Höhe von
€ 195.000 beruhe auf einem offensichtlichen Versehen; die
Gegenleistung betrage zutreffend € 180.000 und werde hiemit
berichtigt. Die Grunderwerbsteuer sei daher lediglich mit € 3.150
festzusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Mai 2005 wurde
der Berufung teilweise Folge gegeben, als Inventar ein (hälftiger)
Teilbetrag von € 1.500 anerkannt und die Grunderwerbsteuer mit
€ 3.360 festgesetzt. Begründend wurden ua. - unter Darlegung der
Rechtsnatur des "Zubehörs" - der Küchenblock samt Schränken, die
Holzwandvertäfelung, Kachelofen und Ofenbank als Zubehör und damit
unbewegliche Sachen beurteilt.
Mit Antrag vom 7. Juni 2005 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch den UFS begehrt und vorgebracht, die Bw
könne mit einfachem Hausverstand nicht nachvollziehen, weshalb für die
alten, gebrauchten Möbel, die der Verkäufer nicht in sein neues Heim
mitnehmen wollte, noch Steuer gezahlt werden
solle.Fehler! Verweisquelle konnte nicht
gefunden werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen.
Gemäß
§ 4 Abs.1 GrEStG ist die Steuer grundsätzlich vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. Bei einem Kauf (§§ 1053 ABGB, § 1
Abs.1 Z1 GrEStG) ist nach der Legaldefinition des § 5 Abs.1 Z1 leg. cit.
die Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen. Zur Gegenleistung gehört jede Leistung, die der Erwerber
als Entgelt für den Erwerb des Grundstückes gewährt oder die der
Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des
Grundstückes empfängt und ist sohin die Summe dessen, was der
Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er
das Grundstück erhält (siehe dazu:
Dr. Fellner, Kommentar Gebühren
und Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rzn. 4 - 6 zu §
5).
Wird für
den Ankauf verschiedener Wirtschaftsgüter, insbesondere von unbeweglichen
Sachen einerseits und von beweglichen Sachen andererseits ein einheitlicher
Gesamtkaufpreis vereinbart, so gehören die Teile des Kaufpreises zu der der
Steuer unterliegenden Gegenleistung, die für den Erwerb des
Grundstückes und für das
Zugehör zu demselben bezahlt
werden. Angaben und Vereinbarungen der Vertragsparteien über die
Bewertung jeweils der unbeweglichen und beweglichen Sachen sind für die
Abgabenbehörde nicht bindend; die
Aufteilung des Gesamtentgeltes ist nicht allein dem Gutdünken des
Steuerpflichtigen überlassen und kann die Abgabenbehörde von den
Parteiangaben abgehen (VwGH 27.9.1995, 93/16/0047). Der für das
Zugehör aufgewendete Teil des Kaufpreises gehört zur Gegenleistung,
soferne die betreffenden Gegenstände Zugehör gemäß
§ 2
Abs. 1 zweiter Satz GrEStG sind (vgl. VwGH 8.1.1958, Slg 1751/F; vom 17.12.1992,
91/16/0053).
Gemäß
§ 2 Abs. 1 GrEStG sind unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes
Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als
Zugehör des Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich ebenfalls nach
den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Unter Zugehör werden im
bürgerlichen Recht (§§ 294 bis 297 ABGB) unter anderem
Nebensachen verstanden, ohne die die Hauptsache nicht gebraucht werden kann oder
die das Gesetz oder der Eigentümer zum fortdauernden Gebrauch der
Hauptsache bestimmt hat.
Nach dem
Zivilrecht gilt es Folgendes im Hinblick auf "Sachverbindungen" zu
unterscheiden: An sich bewegliche Sachen gelten als unbeweglich, wenn sie
Zugehör einer unbeweglichen Sache sind (§ 293 ABGB). Nach § 294
ABGB versteht man unter Zugehör dasjenige, was mit einer Sache in
fortdauernde Verbindung gesetzt wird. Dahin gehören nicht nur der Zuwachs
einer Sache, sondern auch die Nebensachen, ohne welche die Hauptsache nicht
gebraucht werden kann, oder die das Gesetz oder der Eigentümer zum
fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt hat. Das ABGB nennt anstelle des
"Zubehörs" den altertümlichen Begriff des
"Zugehörs", worunter es die Bestandteile und die Nebensachen
versteht.
Ist die
Verbindung eines Teiles mit der Hauptsache so eng, dass er von dieser
tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise
abgesondert werden könnte, so spricht man von einem
unselbständigen Bestandteil, der
stets dem sachenrechtlichen Schicksal der Hauptsache folgt. Gebäude sind
schon dann unselbständige Bestandteile des Grundstückes, wenn sie mit
dem Grundstück fest verbunden sind und der Erbauer sie dort belassen will
(vgl. § 297 ABGB); Untrennbarkeit ist nicht erforderlich.
Selbständige Bestandteile, die tatsächlich und wirtschaftlich
von der Hauptsache getrennt werden können, teilen dagegen nicht notwendig
das sachenrechtliche Schicksal der Hauptsache (Beispiel: die Reifen eines
Fahrzeuges).
Zubehör
ist eine Nebensache, die zwar nicht Teil der Hauptsache, aber dieser zugeordnet
ist und ihrem Gebrauch dient. Im Einzelnen werden für diese
Zubehöreigenschaft gefordert: 1. Eigentümergleichheit sowohl an
der Hauptsache als auch an der Nebensache (in der Lehre strittig); 2. Der
Eigentümer muss die Nebensache Zwecken der Hauptsache
widmen; 3. Die Widmung muss zum
fortdauernden Gebrauch erfolgen,
und 4. zwischen Haupt- und Nebensache muss ein gewisses
Naheverhältnis bestehen, das den wirtschaftlichen Bedürfnissen
angemessen ist.
Die -
oftmals schwierige - Abgrenzung zwischen selbständigem Bestandteil
oder Zubehör ist für die rechtliche Lage deshalb nicht entscheidend,
weil beide im Zweifel dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache folgen und daher
sowohl die Bestandteile einer unbeweglichen Sache als auch deren Zubehör
unbeweglich sind (siehe zu vor auch:
Koziol-Welser, Grundriß des
bürgerlichen Rechts10, Band II,
S. 12 f. mit Verweisen auf OGH-Judikatur) bzw. Zubehör und
selbständiger Bestandteil in der Regel dem rechtlichen Schicksal der
Hauptsache folgen (siehe
Dittrich-Tades, ABGB,
Manz18, im Kommentar zu § 294;
VwGH 3.12.1981, 81/16/0005).
Ob Möbel
und Einrichtungsgegenstände als Zubehör der Liegenschaft anzusehen
sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (VwGH
6.12.1990, 90/16/0155). Insofern ist der Beschaffenheit der Möbel und deren
Entfernbarkeit wesentliche Bedeutung beizumessen, wobei maßangefertigte
Möbelstücke (Einbaumöbel, Einbauküche), die dennoch ohne
wirtschaftliche Beeinträchtigung entfernt werden können, zwar keine
unselbständigen Bestandteile der Hauptsache (sprich Liegenschaft)
darstellen, jedoch als selbständige Bestandteile oder - bei Vorliegen der
obigen Voraussetzungen - als Zubehör zu qualifizieren sind (vgl. OGH
8.11.1984, 7 Ob 667/84, SZ 57/166).
In seinem
Urteil vom 21.2.1968, 3 Ob 12/68, hat der OGH die Zubehöreigenschaft einer
Einbauküche bejaht, weil die Einrichtungsgegenstände
größenmäßig auf die räumlichen Verhältnisse
genau abgestimmt und von ihrem ursprünglichen Eigentümer, der zugleich
Eigentümer der Liegenschaft war, dazu gewidmet wurden, über seine
persönlichen Bedürfnisse hinaus der Benützung der Küche
schlechthin und somit den Bedürfnissen des jeweiligen
Liegenschaftseigentümers zu dienen. Im Erkenntnis vom 28.8.1992, 3 Ob
79/91, hat der OGH dargelegt, dass
Badezimmer-, Toiletten- sowie
Kücheneinrichtungen und dergleichen
offensichtlich und damit grundsätzlich nicht nur den individuellen
Bedürfnissen des Eigentümers, sondern der fortdauernden Benützung
der Wohnung an sich dient. Damit liege eine objektivierte Zweckwidmung
vor.
Im
Gegenstandsfalle sind daher nach Obgesagtem die gesamte Kücheneinrichtung
(insbesondere Küchenblock samt eingebauten Geräten, Schränken
etc.), die gesamte in der Inventarliste aufgeführte Wohnzimmereinrichtung
mit Ausnahme allenfalls der Wohnzimmermöbel und die komplette
Sanitäreinrichtung mit Ausnahme der Badezimmermöbel zivilrechtlich als
"Zubehör" der erworbenen Liegenschaft zu qualifizieren, da hiebei -
unabhängig von einer allfälligen Entfernbarkeit - von einer
objektivierten Zweckwidmung und damit in jedem Falle einer Widmung zum
fortdauernden Gebrauch der Wohnung an sich auszugehen ist. Diese
Gegenstände folgen daher als Zubehör iSd § 294 ABGB bzw. § 2
Abs. 1 GrEStG dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache (= Liegenschaft) und
unterliegen der Grunderwerbsteuer.
Als
anzuerkennendes Inventar bzw. als tatsächlich bewegliche Sachen lt. Liste
verbleiben sohin: Wohnzimmermöbel, Badezimmermöbel sowie das Mobiliar
Vorraum, Kinder- und Kellerzimmer. Diesbezüglich erscheint der vom
Finanzamt herangezogene Wertansatz von gesamt € 3.000 bzw. je
hälftig € 1.500 insofern als durchaus plausibel, da zum Einen der
für die Wohnzimmereinrichtung von den Vertragsparteien veranschlagte
"Zeitwert € 7.000" nach der Erfahrung wohl überwiegend auf den
"großen Kachelofen samt integrierter großer Ofenbank" (=
Zubehör, siehe oben) entfallen wird und auf der anderen Seite in der
Inventarliste selbst festgehalten wurde, dass das betreffende Inventar bereits
im Jahr 1993, also bereits vor 12 Jahren, angeschafft wurde. Im Hinblick auf die
bestehende Abnutzung erscheint sohin der zuerkannte Wert von € 3.000
für das Mobiliar nicht nur als angemessen, sondern sogar mehr als
großzügig. Dies insbesondere auch in Anbetracht des eigenen
Vorbringens im Vorlageantrag, wonach es sich um "alte, gebrauchte Möbel"
handle. Entgegen dem Dafürhalten der Bw, sie erachte deren Besteuerung als
nicht nachvollziehbar, erscheint es dem UFS umso weniger nachvollziehbar, dass
die insgesamt als alt, gebraucht und sohin als völlig wertlos bezeichnete
Einrichtung dennoch mit dem nicht unerheblichen Betrag von € 15.000
bewertet und als Teil des Kaufpreises angesetzt worden war.
Es war daher
wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 1. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 294 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0290-I/05
- Stammnummer
- 16738
- Gültig
- 01.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF