Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3767-W/02
Werbungskosten sind im diesbezüglichen Feststellungsverfahren zu berücksichtigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3767-W/02vom 29.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da der Spruch des Feststellungsbescheides hinsichtlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die Höhe der anteiligen Einkünfte des Beteiligten zu enthalten hat, und dieser festgestellte Betrag der Einkommensbesteuerung zwingend zugrunde zu legen ist, können die Einwendungen des Bw. hinsichtlich der Höhe allfälliger Werbungskosten die Miteigentümergemeinschaft betreffend (etwa hinsichtlich allfälliger der Miteigentümergemeinschaft zuzurechnender Zinsen), nicht in dem vom Feststellungsbescheid abgeleiteten Einkommensteuerbescheid berücksichtigt werden. Diese Werbungskosten wären vielmehr im Verfahren betreffend die Gewinnfeststellung gem. § 188 BAO geltend zu machen (§ 252 BAO).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
WTGes. Dkfm. Dr. Franz Burkert & Co., gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 1987 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob ein
nachträglich geltend gemachter Verlust aus Vermietung und Verpachtung der
Liegenschaft D anzuerkennen ist.
Weiters wurde in der Berufung
vorgebracht, dass hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Sonderausgaben
zwei Kinder zu berücksichtigen seien, wobei der Bw. als Nachweis die
diesbezügliche Familienbeihilfenkarte vorlegte. Diesbezüglich wurde
der Berufung bereits im Zuge der Berufungsvorentscheidung
stattgegeben.
Der Bw. übermittelte eine
Beilage zur Einkommensteuererklärung 1987, einen Kaufvertrag vom
16.9.1987 sowie Fotokopien über die erfolgten Einzahlungen im Jahr
1987. Der Bw. sei an der WEG D bis zum Abschluss des vorgelegten Kaufvertrages
mitbeteiligt gewesen, und im Rahmen der Erklärung über die
Feststellung von Personeneinkünften wurden die vom Bw. tatsächlich
1987 bezahlten Zinsen als negative Einkünfte beantragt. Das Finanzamt F
habe jedoch entsprechende Bescheide, eingelangt am 7.3.1989, erlassen, wonach
bis zum Abschluss des Kaufvertrages wegen fehlender Einkünfte Liebhaberei
anzunehmen sei, und ab Abschluss des Kaufvertrages jeder Mitbeteiligte die
Einkünfte selbst in seiner eigenen Einkommensteuererklärung zu
beantragen gehabt hätte.
Bis zum Einlangen dieses
Bescheides des Finanzamtes F sei vom Bw. angenommen worden, dass für das
Jahr 1987 die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung über die
Feststellung von Einkünften bestünde. Die im Feststellungsbescheid
geäußerte Rechtsmeinung könne wohl als neue Tatsache im Sinne
des § 303 Abs. 1b BAO gesehen werden, die eine Wiederaufnahme
eines an sich rechtskräftigen Verfahrens rechtfertigen würde.
Allerdings sei aufgrund einer Berufungsvorentscheidung vom 20.4.1989 betreffend
den Einkommensteuerbescheid 1987 dieser Bescheid noch nicht
rechtskräftig, und es gäbe die Möglichkeit, die Vorlage der
Berufung vom 14. März 1988 mit erweiterter Begründung an die
II. Instanz zu beantragen, was jedoch aus verwaltungsökonomischen
Gründen nicht für sinnvoll erachtet werde. Um jedoch keinesfalls die
Möglichkeit der Berücksichtigung des Werbungskostenüberschusses
betreffend der Liegenschaft in D zu verlieren, beantragte der Bw. folgenden
Werbungskostenüberschuss (hinsichtlich Einkommensteuer 1987; alle
Beträge in ATS):
|
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ATS
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Einnahmen
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|
Ausgaben
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0,00
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Zinsen
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448.451,50
|
Überschuss
der Werbungskosten
|
448.451,50
Dazu erläuterte der Bw.: Er habe diese Liegenschaft
mit Kaufvertrag vom 16. September 1987 um ATS 2.500.000,00
erworben und mit der Adaptierung begonnen, die erst im Laufe des
Jahres 1988 abgeschlossen worden sei. Da 1987 keine Nutzung erfolgt sei,
stehe auch keine Abschreibung gemäß
§ 7 EStG 1972 zu, und
die Anlagenkartei werde erst als Beilage zur Einkommensteuererklärung 1988
erstellt.
Das
Finanzamt hielt dem Bw. in einem Ergänzungsersuchen folgend Punkte
vor: Zum Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz betreffend Einkommensteuer 1987 hinsichtlich
Anerkennung des Verlustes aus der Vermietung der Liegenschaft in D und den dazu
in den Folgejahren ergangenen vorläufigen Einkommensteuerbescheiden sollte
der Bw. folgende Fragen beantworten bzw. die geforderten Unterlagen
vorlegen:
- In der
Feststellungserklärung des Jahres 1987 würden anteilig für
den Anteil des Bw. Sonderwerbungskosten in Höhe von ATS 171.123,00
beantragt.
- Nach Beendigung der
Miteigentümerschaft durch den Kauf der Liegenschaft in D am 16.9.1987 durch
den Bw. um einen Barkaufpreis von ATS 2,5 Mio. beantrage der Bw.
nunmehr als Werbungskosten im Veranlagungsjahr 1987 im Wege der Wiederaufnahme
bzw. einer Berufungsentscheidung hinsichtlich ESt 1987 u.a. die Anerkennung von
Kreditzinsen in Höhe von ATS 448.451,50, welche an die
Errichtergemeinschaft D am 12. November 1987 bezahlt worden
seien.
- Der Bw. sollte aufklären
bzw. nachweisen, auf Grund welcher vertraglicher Vereinbarung diese Zinsen an
die ehem. Errichtergemeinschaft zu zahlen gewesen seien.
Darüber hinaus wurde der
Bw. aufgefordert, zu folgenden Ausführungen des Finanzamtes (1988
betreffend) hinsichtlich 1/10 Aufwendungen für Denkmalschutz Stellung zu
nehmen:
Laut dem Finanzamt vorliegenden
Unterlagen stehe das Objekt D nicht unter Denkmalschutz: Die Aufwendungen
für den Neubau im Jahre 1988 in Gesamthöhe von
ATS 9.020,960,50 seien daher im Wege der Normal-Afa (1,5%) zu
berücksichtigen.
Der
Bw. übermittelte daraufhin folgende Vorhaltsbeantwortung: -
Wie bereits angeführt, habe es im Jahr 1987 einen Zeitraum gegeben ,
in welchem Miteigentumsgemeinschaft vorgelegen habe, und ab dem Erwerb der
Anteile durch den Bw. sei das Objekt in seinem Alleineigentum gestanden. Im
Rahmen der Einkommensteuererklärung 1987 seien nunmehr die vom Bw.
bezahlten Zinsen von ihm alleine als Werbungskosten beantragt worden. Die
Bestätigung der Firma I GmbH vom 14. Oktober 1988 sowie die
Einzahlungsbelege vom 12. November 1987 wurden vorgelegt. Ausgehend
von den vorgelegten Unterlagen ergäbe sich zweifelsfrei, dass der Bw. im
Jahr 1987 einen Betrag von ATS 448.451,50 an Zinsen bezahlt habe.
Woher die in der Feststellungserklärung aufscheinenden anteiligen Zinsen
von ATS 171.123,00 resultierten, könne nicht mehr rekonstruiert
werden, wobei jedoch anzuführen sei, dass diese Zinsen ohnedies nirgends
mehr abgesetzt worden seien.
- Soweit dies rekonstruiert
werden konnte (der Sachverhalt gehe immerhin auf das Jahr 1987
zurück), seien bei der Errichtergemeinschaft Zinsen angefallen, die
anteilig von den Miteigentümern abzudecken waren. Da eine einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte überhaupt unterblieben sei,
jedoch der Bw. dieses Projekt übernommen und alleine fortgeführt habe,
seien die ihm zuzurechnenden Zinsen, die gemäß dem vorhergehenden
Punkt auch entsprechend bestätigt worden seien, von ihm alleine geltend zu
machen.
- Der Bw. legte ein Schreiben
des Bw. an das Bundesdenkmalamt Bregenz sowie die eingelangte Bestätigung
des Bundesdenkmalamtes (in Kopie) für Vorarlberg bei. Aus dieser
Bestätigung ergäbe sich, dass bei der Sanierung und Revitalisierung
des Objektes D denkmalpflegerische Auflagen im Interesse der Stadtbildpflege
wahrgenommen worden seien. Es werde daher davon ausgegangen, dass sehr wohl eine
Abschreibung über den verkürzten Zeitraum von 10 Jahren
möglich sei, da ohne Beachtung der denkmalpflegerischen Auflagen ein Neubau
überhaupt nicht möglich gewesen wäre, was sich auch aus den
Punkten 49 und 50 des Baubescheides ergäbe (der dem Bw. zum Zeitpunkt
dieses Schreibens nicht vorliege).
Der Bw. legte ein Ersuchen
gerichtet an das Bundesdenkmalamt um Bescheinigung vor, dass die
Revitalisierungsmaßnahmen laut Bescheid des Amtes der Stadt am
9. Oktober 1987 betreffend das berufungsgegenständliche Objekt im
Interesse der Denkmalpflege erfolgte. Die gesamte EZ stehe lt.
Kaufvertrag vom 16. September 1987 im Alleineigentum des Bw. Auf
dieser EZ befindet sich das Haus, welches laut den Auflagen in den Punkten 49
und 50 des Baubescheides revitalisiert wurde. Weiters legte der Bw. eine
Bestätigung der I GmbH, Hoch- und Tiefbau Bauträger, vor, auf der
angeführt wird, dass die vom Bw. bezahlten Beträge in Höhe von
ATS 448.451,50 und S 42.218,00, einbezahlt am
16 November 1987 bzw. 13. Jänner 1988, den Anteil des
Bw. an der Zinsbelastung für das von der Errichtergemeinschaft angekaufte
Gesamtareal M darstellen würden. Das Bundesdenkmalamt
bestätigte daraufhin, dass bei der Sanierung und Revitalisierung des
Objektes D denkmalpflegerische Auflagen im Interesse der Stadtbildpflege
wahrgenommen worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad Berufungspunkt
Sonderausgabenerhöhungsbetrag für zwei Kinder:
Antragsgemäß
werden bei der Berechnung der Höhe der anzuerkennenden Sonderausgaben die
zwei Kinder des Bw. berücksichtigt, wonach sich der
anzuerkennenden Sonderausgabenbetrag um ATS
5.500,00 für jedes Kind im Sinne des § 119 erhöht (§ 18
Abs. 2 Z 4 EStG 1972; Schubert/Pokorny, Schuch/Quantschnigg,
Einkommensteuerhandbuch (EStG 1972),§ 18 EStG 1972 Tz
17).
Der
Berufung ist daher in diesem Punkt stattzugeben.
Ad Werbungskosten bzw.
Überschuss der Werbungskosten (Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung): Werbungskosten (bzw. Betriebsausgaben) sowie
allfällige Sonderbetriebsausgaben, die eine Miteigentümergemeinschaft
bzw. eine Errichtergemeinschaft betreffen, müssen bereits bei der
einheitlichen Feststellung der Einkünfte geltend gemacht werden (vgl.
§ 188 BAO; VwGH 20.9.1988, 86/14/0044; VwGH 10.11.1993,93/13/0108; siehe
dazu auch Ritz, RdW 1991, 275). Sonderbetriebsausgaben entstehen einem
Gesellschafter insbes. aus seiner Beteiligung (zB Schuldzinsen zur
Beteiligungsfinanzierung) oder aus seinem Sonderbetriebsvermögen (zB
AfA).
Aus den Ausführungen des Bw., dass im Jahr 1987 einen
bestimmten Zeitraum Miteigentümergemeinschaft vorlag, und dass ab dem
Erwerb der Anteile durch den Bw. sein Alleineigentum vorgelegen sei, kann
für das Berufungsbegehren nichts gewonnen werden.
Dies wird auch durch die Bestätigung der Firma I
bekräftigt, aus der hervorgeht, dass der Betrag in Höhe von ATS
448.451,50 der Anteil des Bw. an der Zinsbelastung für
das von der Errichtergemeinschaft angekaufte
Gesamtareal M sei.
In der Vorhaltsbeantwortung gibt der Bw. an, dass der
Errichtergemeinschaft Zinsen angefallen seien, die anteilig von den
Miteigentümern abzudecken gewesen seien. Der Bw. führte aus, dass die
ihm zuzurechnenden Zinsen von ihm alleine geltend zu machen seien, da eine
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte überhaupt
unterblieben sei, und er das Projekt übernommen und allein fortgeführt
habe.
I, Hoch- und Tiefbau, Bauträger, bestätigte, dass
der berufungsgegenständliche Betrag einbezahlt am 16.11.1987 (und ein
weiterer Betrag bezahlt im Jänner 1988), den Anteil des Bw. an der
Zinsenbelastung für das von der Errichtergemeinschaft angekaufte
Gesamtareal für das Objekt M darstelle.
Aus den vom Bw. vorgelegten Bankbelegen geht hervor, dass
der gegenständliche Betrag am gleichen Tag wie der so genannte Kaufpreis
des gegenständlichen Objektes (Geschäftshauses) an die
Errichtergemeinschaft überwiesen worden ist. Aus den vom Bw. vorgelegten
Unterlagen ist weiters ersichtlich, dass das Objekt laut Kaufvertrag vom
16.9.1987 in das Alleineigentum des Bw. übergegangen ist.
Allfällige Werbungskosten, (Betriebsausgaben) bzw.
auch Sonderbetriebsausgaben , die die Errichtergemeinschaft M betreffen,
wären im Zuge der einheitlichen und gesonderten Feststellung der
Einkünfte der Miteigentümergemeinschaft M geltend zu
machen.
Die
Bestimmung des § 252 Abs. 1 BAO lautet:
"
Liegen
einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid
getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung
angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen
unzutreffend sind."
Nach § 185 BAO sind als
Grundlage für die Abgabenfestsetzung gesonderte Feststellungen vorzunehmen,
soweit dies unter anderem im § 188 BAO angeordnet wird.
Die Bestimmung des § 188
BAO ordnet an, dass unter anderem Einkünfte aus einer
Miteigentümergemeinschaft,
und somit auch aus der Errichtergemeinschaft M (laut vom Bw. vorgelegten
Zahlungsbelegen über den Kaufpreis bzw. den berufungsgegenständlichen
Betrag betreffend die Zinsen scheint als Empfängerin der
Zahlungsbeträge die Errichtergemeinschaft M auf) einheitlich und gesondert
festgestellt werden, zumal an den Einkünften mehrere Personen beteiligt
sind.
Gemäß
§ 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene
Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für
Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen
Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht
rechtskräftig geworden ist.
Zweck der einheitlichen und
gesonderten Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188
BAO ist es, mit bindender Wirkung die Grundlagen für die Besteuerung in
einer Weise zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle
Beteiligten gewährleistet, und die Abführung von Parallelverfahren in
den Abgabenverfahren der Beteiligten - sowie eventuell daraus entstehende
Widersprüche bei den einzelnen Veranlagungen - vermeidet (VwGH vom
21.10.1986, 86/14/0133; VwGH 28.2.1995, 95/14/0021 sowie Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 188, Anm. 1).
Dieses Feststellungsverfahren dient somit der Gewährleistung der
Richtigkeit, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung aller Beteiligten.
Der Bescheid über die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften bildet daher nach
§ 192 BAO die (verbindliche) Grundlage für die Besteuerung
der Beteiligten (§§ 192 und 295 BAO; Stoll, BAO-Kommentar,
Band 2, § 188, S 1980).
Das die Einkommensteuer
veranlagende Finanzamt (Wohnsitzfinanzamt des Bw.) hat diese einheitliche und
gesonderte Feststellung des Betriebsfinanzamtes (der
Miteigentümergemeinschaft bzw. Errichtergemeinschaft M) zwingend der
Einkommensbesteuerung zugrunde zu legen. Der Feststellungsbescheid bildet so die
bindende Grundlage für die Veranlagung der einzelnen Gesellschafter zur
Einkommensteuer. Die Bestimmung des § 252 Abs. 1 BAO
lässt daher nicht zu, dass mit Einwendungen gegen Bescheide einer
höheren Stufe die rechtskräftigen Bescheide vorangehender Stufen in
ihrem Rechtsbestand beeinträchtigt werden (siehe Stoll, a.a.O.,
Band 3, § 252, S 2584).
Betreffend
die Errichtergemeinschaft M erging für das
Jahr 1987 eine Tangente
(laut Aktenlage datiert mit 3.3.1989) hinsichtlich der erzielten Einkünfte
der Miteigentümergemeinschaft M gem. § 188 BAO für den Bw.,
daraus ist ersichtlich, dass sehr wohl eine Feststellung der Einkünfte gem.
§ 188 BAO für das Jahr 1987 hinsichtlich des
berufungsgegenständlichen Objektes stattgefunden hat, und daher ein
diesbezüglicher Bescheid ergangen ist (wenn auch das Finanzamt wegen
fehlender Einkünfte Liebhaberei angenommen habe, wie der Bw. (siehe oben
unter "Entscheidungsgründe") im Zuge einer Vorhaltsbeantwortung
ausführte. Auch für die Vorjahre
sind Bescheide über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung gem.
§ 188 BAO hinsichtlich des Objektes M ergangen. Das Ergebnis der
einheitlichen und gesonderten Feststellung für 1987 (Anteil an den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) wurde dem angefochtenen
Einkommensteuerbescheid des Bw. im Sinne des § 192 BAO zugrunde
gelegt. Der Bw. erhebt nun in der Berufung Einwendungen, die allenfalls gegen
den Grundlagenbescheid zu erheben wären. Der Bw. begründet die
Einwendungen gegen den Einkommensteuerbescheid für 1987 grundsätzlich
damit, dass Zinsen, die bei der Errichtergemeinschaft angefallen sind und von
ihm anteilig zu tragen gewesen sind, nunmehr als Werbungskosten anzuerkennen
seien.
Da der Spruch des
Feststellungsbescheides die Höhe der anteiligen Einkünfte des
Beteiligten zu enthalten hat, und dieser festgestellte Betrag der
Einkommensbesteuerung zwingend zugrunde zu legen ist, können die
Einwendungen des Bw. hinsichtlich der Höhe
allfälliger
Werbungskosten, das heißt hinsichtlich allfälliger
Berücksichtigung von Zinsen, bzw. auch gegebenenfalls allfälliger
Sonderbetriebsausgaben bzw. Werbungskosten, die die
Miteigentümergemeinschaft betreffen, nicht in dem
vom
Feststellungsbescheid abgeleiteten
Einkommensteuerbescheid berücksichtigt werden. Diese Einwendungen
wären vielmehr im Verfahren betreffend die Gewinnfeststellung gem.
§ 188 BAO hinsichtlich der Errichtergemeinschaft bzw.
Miteigentümergemeinschaft des Objekts M geltend zu machen gewesen.
Angemerkt wird, dass der Bw. selbst
angibt, dass die 1987 bezahlten Zinsen im Rahmen der Erklärung über
die einheitliche und gesonderte Feststellung hinsichtlich der WEG M in D als
Werbungskosten (bzw. als negative Einkünfte, wie der Bw. ausführte)
ursprünglich beantragt worden sind.
Über
eine allfällige Beurteilung der gegebenenfalls im Feststellungsverfahren zu
berücksichtigenden Werbungskosten kann im gegenständlichen
Berufungsverfahren nicht abgesprochen werden, weil dieses Verfahren (nur) die
Einkommensteuer für 1987 (des Bw.) betrifft. Im Übrigen wird dazu
angemerkt, dass die (einmonatige) Berufungsfrist betreffend den
Feststellungsbescheid der Miteigentümergemeinschaft etwa für 1987 zum
Zeitpunkt des Vorlageantrages hinsichtlich Einkommensteuer 1987 bereits
abgelaufen war (der Bescheid bzw. die Mitteilung über die gesonderte
Feststellung für 1987 erging am 3.3.1989; der Vorlageantrag hinsichtlich
Einkommensteuer 1987 wurde am 17.5.1989 eingebracht).
Der
unabhängige Finanzsenat ist zu der Ansicht gelangt, dass es sich bei den
berufungsgegenständlichen Ausgaben um Anschaffungskosten, die allenfalls
die AfA-Basis für zukünftige Jahre (bei Erfüllung der dafür
erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen) erhöhen würde (Doralt, 4.
Aufl., § 6, Tz 64 ff), handeln könnte. Der Vollständigkeit halber
wird angemerkt, dass im Berufungsjahr keine AfA geltend gemacht wurde, was
unstrittig ist.
Anschaffungskosten
sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu
erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Zu den
Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten und die nachträglichen
Anschaffungskosten. Mit der Definition wird klargestellt, dass die Anschaffung
nicht schon mit dem Erwerb eines Gegenstandes, sondern erst dann beendet ist,
wenn der Gegenstand betriebsbereit ist, und dass dementsprechend zu den
Anschaffungskosten eines Gegenstandes neben dem Anschaffungspreis auch die so
genannten Anschaffungsnebenkosten und die nachträglichen Anschaffungskosten
gehören. Diese müssen im
kausalen und zeitlichen
Zusammenhang mit dem Erwerbsvorgang
und der
Herstellung der Betriebsbereitschaft stehen.
Anschaffen
ist der entgeltliche Erwerb eines bereits hergestellten Wirtschaftgutes. Das
Wirtschaftsgut wird entgeltlich von einer fremden Verfügungsmacht in die
eigene Verfügungsmacht überführt.
Zu
den Anschaffungskosten gehören alle durch den Erwerb eines Wirtschaftsgutes
entstandenen Ausgaben (VwGH 5.8.1992, 90/13/0138); dazu zählen u.a. die
unmittelbaren Anschaffungskosten (Rechnungsbetrag, zuzüglich der
übernommenen Schulden (VwGH 23.11.1994, 91/13/0111).
Auch
nachträgliche Anschaffungskosten, die anfallen, nachdem das Wirtschaftsgut
in die wirtschaftliche Verfügungsgewalt des Erwerbers gelangt ist, und
ebenfalls mit dem Erwerbsvorgang in kausalem oder zeitlichen Zusammenhang
stehen, sind zu aktivieren.
Der
unabhängige Finanzsenat ist zu der Ansicht gelangt, dass der an die
Errichtergemeinschaft M zeitgleich mit dem "Kaufpreis" bezahlte
berufungsgegenständliche Zinsen-Betrag allenfalls Anschaffungskosten
darstellt, zumal die diesbezügliche Überweisung an die
Verkäuferin in kausalem und zeitlichem Zusammenhang (zeitgleiche
Überweisung des "Kaufpreises" und des berufungsgegenständlichen
Betrages an die Verkäuferin (die Errichtergemeinschaft)
steht.
Die
Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
Es
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien,
29. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3767-W/02
- Stammnummer
- 16717
- Gültig
- 29.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF