Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1312-W/04
Abweisung eines ZE-Ansuchens wegen bestehender Uneinbringlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1312-W/04vom 01.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Stundungshindernis der Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben liegt nicht nur dann vor, wenn die Gefährdung der Einbringlichkeit durch die Stundung selbst verursacht wird. Auch im Falle bereits bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit ist für die Gewährung einer Stundung kein Raum.
Die Bewilligung der Stundung einer aushaftenden Abgabenschuld stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma A-GmbH, vertreten durch Herrn
Dkfm. Claus Kuffner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, 1180 Wien,
Schumanngasse 18, vom 18. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom 12. Mai 2004
über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. Mai 2004
hat das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat und Gerasdorf den Antrag der
Berufungswerberin (Bw.) vom 7. Mai 2004 auf Zahlungsaufschub mit der
Begründung abgewiesen, dass Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden
können, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub
gefährdet würde.
In der dagegen rechtzeitig
eingebrachten Berufung vom 8. Juni 2004 (eingelangt am 14. Juni 2004)
führte die Bw. aus, dass die die Abweisung begründende Feststellung
unrichtig sei. Die Einbringlichkeit des Außenstandes sei durch einen
Zahlungsaufschub nicht gefährdet, denn durch den Zahlungsaufschub werde die
Einbringlichkeit in keiner Weise beeinflusst.
Die Bw. habe gegen die
Berufungsentscheidung des UFS vom 23. März 2004 beim Verwaltungsgerichtshof
eine Beschwerde eingebracht. Die sofortige Einhebung des Betrages von €
150.003,22 sei für die Bw. mit erheblichen Härten verbunden,
beziehungsweise sei wegen der derzeitigen amtsbekannten Vermögenslosigkeit
der Firma die Zahlung des Betrages nicht möglich.
Im Fall der Stattgebung der
Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof könne mit einer Wiederaufnahme
der Geschäftstätigkeit gerechnet werden und damit könne dann
wieder die Zahlung von Steuern und Abgaben erfolgen.
Es werde daher die
Abänderung des Bescheides vom 12. Mai 2004 und Zuerkennung der Stundung des
Betrages bis zur Erledigung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 27. April 2004 wies das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat und Gerasdorf die
Berufung vollinhaltlich ab und führte in der Begründung aus, dass
Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden können, wenn die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet
würde. Aufgrund der Betriebsaufgabe und der schlechten finanziellen Lage
erscheine durch einen Zahlungsaufschub die Einbringlichkeit der Abgaben ohne
Leistung einer entsprechenden Sicherheit gefährdet.
Im Schreiben vom 20. Juli 2004
beantragte die Bw. den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz mit dem neuerlichen Hinweis, dass die die Abweisung
begründende Feststellung nicht richtig sei. Die Einbringlichkeit des
Außenstandes werde durch einen Zahlungsaufschub nicht gefährdet,
diese werde durch einen Aufschub vielmehr nicht beeinflusst.
Die Bw. habe gegen die
Berufungsentscheidung des UFS vom 23. März 2004 beim Verwaltungsgerichtshof
eine Beschwerde eingebracht. Die sofortige Einhebung des Betrages von €
150.440,22 sei für die Bw. mit erheblichen Härten verbunden. Die
Zahlung des Betrages sei infolge der amtsbekannten Vermögenslosigkeit der
Firma nicht möglich. Der Betrieb sei seit längerem
aufgegeben.
Es werde beantragt, der
Berufung vom 8. Juni 2004 stattzugeben und eine Stundung bis zur Erledigung der
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu gewähren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die
Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Die Gewährung von
Zahlungserleichterungen nach § 212 Abs. 1 erster Satz BAO setzt das
Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein
müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr
eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Es ist daher zu prüfen, ob
die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben eine erhebliche Härte
darstellt und die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet ist. Ist
eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine
Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner
Auseinandersetzung mit dem anderen Tatbestandsmerkmal.
Darüber hinaus stellt die
Bewilligung der Stundung einer aushaftenden Abgabenschuld eine Begünstigung
dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer
Stundung aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (VwGH
22.4.2004, 2003/15/0112).
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist unabdingbare
Voraussetzung für eine Zahlungserleichterung nach § 212 BAO, dass
keine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben besteht. Dieses
Stundungshindernis liegt nicht nur dann vor, wenn die Gefährdung der
Einbringlichkeit durch die Stundung selbst verursacht wird. Auch im Falle
bereits bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit ist für die
Gewährung einer Stundung kein Raum (VwGH 22.4.2004,
2003/15/0112).
Die wirtschaftliche Notlage als
Begründung für die Gewährung einer Stundung kann nur dann zum
Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die
Einbringlichkeit aushaftender Abgabenschulden durch die Stundung nicht
gefährdet wird.
Die Bw. verweist selbst auf
ihre amtsbekannte Vermögenslosigkeit, aufgrund derer die Zahlung des
Betrages von € 150.440,22 für die Bw. nicht möglich und damit mit
erheblichen Härten verbunden sei. Der Betrieb ist nach Angaben der Bw. seit
längerem aufgegeben. Durch diese Ausführungen wird gerade der vom
Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Grundsatz, dass auch im Falle bereits
bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit für die Gewährung
einer Stundung kein Raum ist, erfüllt. Die Bw. kann nicht ernsthaft
behaupten, dass bei Betriebsaufgabe und einem offenen Saldo auf dem Abgabenkonto
von € 150.440,22 zum Zeitpunkt des Vorlageantrages keine Gefährdung
der Einbringlichkeit bestehen sollte, wobei zudem keine Ausführungen
vorgebracht wurden, die den Ansatz von möglichen Entrichtungsalternativen
beinhalten würden. Erstattet der Abgabepflichtige im Verwaltungsverfahren
nicht von sich aus ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen zur
Sicherstellung der Einbringlichkeit von Abgaben, deren Stundung er begehrt, kann
eine Stundung nicht gewährt werden. Allein der Hinweis, dass gegen eine
Berufungsentscheidung des UFS eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
erhoben wurde, stellt keine taugliche Erklärung dar, weshalb dadurch die
Gefährdung der Einbringlichkeit nicht gegeben sein sollte.
Da dem gesamten Akt keine
Hinweise zu entnehmen waren, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit
widerlegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 1.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1312-W/04
- Stammnummer
- 16712
- Gültig
- 01.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF