Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0230-K/02
Scheingeschäft, Voraussetzungen einer Rechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0230-K/02vom 30.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 2.11.1998 der Bw., vertreten durch DI
Gerhard GF und StB Helmut Schlack, gegen die Bescheide des Finanzamtes CV,
vertreten durch RR Werner Krauland und ADir. Herbert Rainer betreffend
1.) Umsatz- und
Körperschaftsteuer 1995 vom 28.5.1998 im Beisein der Schriftführerin
Monika Fritz nach der am 31. Mai 2005 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung und
betreffend 2.) Umsatz-und
Körperschaftsteuer 1993 und 1994 vom 28.5.1998
entschieden:
1.)
Umsatz- und Körperschaftsteuer 1995: Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
2.)
Umsatz- und Körperschaftsteuer 1993 und 1994: Die Berufung wird
gemäß
§ 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Entscheidungsgründe
Abkürzungen:
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GF
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GF
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ZStraße
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ZStraße
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EDorf
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EDorf
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I
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I
Am 28. Mai 1998 erließ das Finanzamt die oben
erwähnten Abgabenbescheide. Das Finanzamt ging davon aus, dass der
Berufungswerberin (Bw.) zu Unrecht eine Rechnung über die Lieferung von
Ziegeleimaschinen sowie eines Rollenofens und über eine Projektleistung
ausgestellt worden sei, weil die in der Rechnung ausgewiesenen Leistungen nicht
stattgefunden hätten (BP- Bericht vom 16.3.1998).
In ihrer Berufung vom 2.11.1998 wies die Bw. darauf hin,
dass die gegenständlichen Leistungen stattgefunden hätten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
a.)
Körperschaftsteuer 1995: Die Dr. GF GmbH stellte der Bw. eine Rechnung mit
folgendem Inhalt aus:
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Dr GF GmbH ZStraße
27 EDorf
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Fa. I GF GmbH ZStraße
27 EDorf
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EDorf, 30.12.1995
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Rechnung
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1. Ziegeleimaschinen
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2. Engineering Werksplanung
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3. Rollenofen
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2,854.000 S
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+ 20% MWSt
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570.800 S
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3,424.800 S
Die Fa. I GF GmbH ist ident mit der Bw. Die Firma der Bw.
lautete im Jahre 1995 noch " I GF GmbH"(Firmenbuchsauszug betreffend die Bw. vom
27.10.2004).
Die Bw. behauptete, die in der Rechnung genannten
Leistungen erhalten zu haben. Das Finanzamt ging vom Gegenteil aus und
neutralisierte daher alle ertragsteuerlichen Buchungen, die die Bw. betreffend
diese Rechnung für das Jahr 1995 gebucht hatte. Das Finanzamt nahm folgende
Korrekturen der Buchungen der Bw. vor, die insgesamt betrachtet keine
Gewinnänderung nach sich zogen [Siehe Betriebsprüfungsbericht
betreffend die Bw. vom 16.3.1998 betreffend insbesondere Umsatz- und
Körperschaftsteuer 1993 - 1995] :
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1995
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-710.401 S [TZ 34
Betriebsprüfungs (BP)-
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darin enthalten -570.800
S (Vorsteuer
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Bericht]
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betreffend die strittige Rechnung; vgl. TZ
32,
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17,18,20 - 22 BP - Bericht)
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- 2,854.000 S (TZ
34 und 26 BP - Bericht)
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Nettobetrag der strittigen Rechnung
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+ 4,556.040 S (TZ 34 und 29 BP - Bericht)
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Dieser Betrag besteht aus 1,131.240 S (nicht
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strittig) und 3,424.800
S (Bruttobetrag der
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strittigen Rechnung)
Soweit die strittige Rechnung und die in ihrem
Zusammenhang stehenden strittigen Leistungen betroffen sind, waren die
Korrekturen, die das Finanzamt vornahm, erfolgsneutral:
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Vorsteuer
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-570.800 S
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Nettobetrag der Rechnung
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-2,854.800 S
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Bruttobetrag der Rechnung -
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+ 3,424.800 S
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Summe
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0
Der Gewinn der Bw. ändert sich somit nicht, egal, ob
die strittigen Rechtsgeschäfte Scheingeschäfte waren, wie das
Finanzamt behauptet oder tatsächlich durchgeführt wurden, wie die Bw.
behauptet. Die Bw. kann daher durch die Abweisung ihrer Berufung nicht in ihren
Rechten beeinträchtigt werden.
b.) Umsatzsteuer
1995:
Das Finanzamt gewährte der Bw. den Vorsteuerabzug aus
der strittigen Rechnung vom 30.12.1995 nicht (TZ 20-22 BP -
Bericht).
Die strittige Rechnung vom 30.12.1995 enthält keinen
Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung und auch keinen Zeitraum, über
den sich die Leistung erstreckte. Ferner wurde die Menge und handelsübliche
Bezeichnung der "Ziegeleimaschinen" nicht in der Rechnung angegeben. Es fehlt
auch die Bezeichnung der Art und des Umfanges der Leistung "Engineering -
Werksplanung". Die Rechnung erfüllt daher die Voraussetzungen des § 11
Abs 1 Z 3 und 4 UStG 1994 nicht und berechtigt somit nicht zum
Vorsteuerabzug.
2.) Umsatz- und
Körperschaftsteuer 1993 und 1994
Die Bw. hat ihre Berufung in der mündlichen
Verhandlung vom 21.12.2004 zurückgenommen.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 30. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0230-K/02
- Stammnummer
- 16704
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF