Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0250-I/05
Berücksichtigung von "Topfsonderausgaben"
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0250-I/05vom 30.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 27. April 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 12. April 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im gegenständlichen Fall ist noch strittig, ob die von
der Berufungswerberin (Bw.) im Jahr 2004 geleisteten Versicherungsprämien
bei der Durchführung der Veranlagung steuerlich korrekt als Sonderausgaben
berücksichtigt wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. machte bei der Einreichung der Steuererklärung
2004 folgende Beträge als Sonderausgaben geltend :
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Kennzahl der Erklärung
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Bezeichnung
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Betrag
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455
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Versicherungsprämien
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1.225,63.-
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456
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Wohnraumaufwendungen
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562,84.-
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Summe
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1.788,47.-
Der angeführte Gesamtbetrag von € 1.788,47.-
wurde vom Finanzamt bei der Steuerberechnung zu einem Viertel (1.788,47 / 4 =
447,12.-) vom Gesamtbetrag der
Einkünfte abgezogen (siehe gelb markierte Zeile des in Kopie
beigeschlossenen Bescheides). Hiezu ist erläuternd zu bemerken, dass
§ 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 zwingend anordnet, dass sog.
"Topfsonderausgaben" wie im gegenständlichen Fall nur zu einem
Viertel bei der Steuerberechnung
berücksichtigt werden dürfen.
Da die Berufung somit eine Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen vermochte, muss ihr ein Erfolg
versagt bleiben.
Beilage:
ESt-Bescheid (in Kopie)
Innsbruck,
am 30. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0250-I/05
- Stammnummer
- 16699
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF