Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0727-W/02
Zahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf Grund einer Bürgschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0727-W/02vom 30.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch die Vertreter,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 9. Februar 1999 betreffend Einkommensteuer 1996 nach der am
27. Juni 2005 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) war im Jahre 1996 als Konsulent
bzw. als Softwareberater tätig und erzielte aus den diesbezüglich
entfalteten Aktivitäten Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In der Beilage
zur Einkommensteuererklärung betreffend das o. a. Jahr machte der Bw. u. a.
Betriebsausgaben auf Grund von Haftungsinanspruchnahmen bei der
PS-GmbH. in Höhe von ATS 115.566,--
sowie bei der AC-GmbH. in Höhe von
ATS 68.400,-- geltend.
Mit diesbezüglichem Ergänzungsersuchen vom 24.
September 1998 forderte das Finanzamt den Bw. auf, zweckdienliche Unterlagen
betreffend der Haftungsinanspruchnahme sowie die Nachweise für die
entsprechenden Zahlungen beizubringen. Weiters wurde der Bw. ersucht,
bekanntzugeben, aus welchem Grunde er wofür zur Haftung herangezogen worden
sei und welche Einkünfte aus den Geschäftsführertätigkeiten
resultiert hätten.
In Beantwortung dieses Vorhaltes vom 24. September 1998 gab
der damalige Vertreter des Bw. mit Schreiben vom 7. Oktober 1998 u. a. an, dass
er seit der Gründung der o. e. Gesellschaften deren
Geschäftsführer gewesen sei und zur Finanzierung der
Betriebsmittelkredite dieser Gesellschaften als Geschäftsführer
persönliche Bürgschaften bei den kreditgewährenden Banken habe
übernehmen müssen.
Nachdem diese Gesellschaften in Konkurs gegangen seien, sei
von diesen Banken hinsichtlich der von diesen eingegangene, noch offenen Kredite
die Bürge- und Zahlungshaftung gegen den Bw. geltend gemacht worden. Die
Gläubigerbanken hätten ihre Forderungen eingeschränkt. Kopien der
diesbezüglichen Vereinbarungen, sowie Kopien der diesbezüglichen
Zahlungsnachweisen wurden mit gleichem Schreiben beigebracht. Von der
erkennenden Behörde wird an dieser Stelle angemerkt, dass aus den
letztgenannten Belegkopien eindeutig hervorgeht, dass der Bw. die entsprechenden
Zahlungen tatsächlich geleistet hat.
In dieser Vorhaltsbeantwortung wurde weiters
bekanntgegeben, dass der Bw. Einnahmen aus der
Geschäftsführertätigkeit bei den beiden o. g. Gesellschaften in
folgender Höhe erzielte:
1989: ATS 130.000,--
1990: ATS 294.000,--
1991: ATS 336.264,--
1992: ATS 282.000,--
In einem weiteren Ersuchen um Ergänzung vom 27.
Oktober 1998 forderte das Finanzamt den Bw. u. a. auf, bekanntzugeben, ob er
auch Gesellschafter der beiden o. g. Gesellschaften gewesen sei, sowie
bejahendenfalls, in welchem Ausmaß er an diesen beteiligt gewesen sei.
Weiters wurde der Bw. hinsichtlich des Umstands, dass im Jahre 1992 laut
Schreiben vom 7. Oktober 1998 betreffend das Jahr 1992
Geschäftsführerbezüge in Höhe von ATS 282.000,-
angeführt worden seien, diese Einkünfte jedoch nicht in seiner
Erklärung aufgeschienen seien, ersucht, diesbezüglich Stellung zu
nehmen.
In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens vom 27.
Oktober 1998 gab der damalige Vertreter des Bw. mit Schreiben vom 24. November
1988 diesbezüglich bekannt, dass der Bw. an der Firma AC-GmbH . ab deren
Gründung, die im Jahre 1988 erfolgt sei, zu 50 % beteiligt gewesen sei.
Durch den Zutritt eines dritten Gesellschafters sei seine Beteiligung im Jahre
1990 auf ein Drittel herabgesetzt worden. Mit April 1992 sei der Bw. von dieser
Gesellschaft sowohl als deren Gesellschafter als auch als deren
Geschäftsführer ausgeschieden.
An der Firma PS-GmbH . sei der Bw. ab Gründung im
Jahre 1988 mit 10 % beteiligt gewesen. Am 26. September 1990 habe sich dessen
Beteiligung auf 25 % erhöht. Mit April 1992 sei der Bw. von dieser
Gesellschaft sowohl als deren Gesellschafter als auch als deren
Geschäftsführer ausgeschieden.
Hinsichtlich der im Jahre 1992 erzielten
Geschäftsführerbezüge gab der Bw. in Beantwortung des o. a.
Ergänzungsersuchens des Finanzamtes vom 27. Oktober 1998 bekannt, dass
diese Vergütungen in der Einkommensteuererklärung 1992 unter den
Einkünften aus Gewerbebetrieb erklärt worden seien.
Von der erkennenden Behörde wird an dieser Stelle
angemerkt, dass aus der Einkommensteuererklärung des Bw. betreffend das
Jahr 1988 hervorgeht, dass der Bw. aus seiner
Geschäftsführertätigkeit bei der Firma AC-GmbH . Einkünfte
aus selbständiger Arbeit erzielte und dass in den Beilagen zur
Einkommensteuererklärung für dieses Jahr hinsichtlich der vom Bw.
erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der letztgenannten
Gesellschaft erzielte Zinserträge sowie Zinsaufwendungen für die
Anschaffungskosten von Gesellschaftsanteilen für beide o. a. Gesellschaften
aufscheinen.
In der Einkommensteuererklärung des Jahres 1989
scheinen aus Geschäftsführertätigkeit bei beiden o. g.
Gesellschaften erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit auf. Aus
der Beilage betreffend die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1990
geht ebenfalls hervor, dass der Bw. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
bei diesen beiden Gesellschaften erzielte. In der Beilage zur
Einkommensteuererklärung betreffend das Jahr 1991 scheint die
Geschäftsführertätigkeit des Bw. bei der Firma PS-GmbH
.
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1996 am 9. Februar 1999 und versagte den für die
Haftungsinanspruchnahme geltendgemachten Aufwendungen die Anerkennung. Mit
gesondert ergangener Begründung vom 10. Februar 1999 führte es
diesbezüglich aus, dass für den Fall der Inanspruchnahme eines
geschäftsführenden Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft für
Schulden der Gesellschaft die hieraus resultierenden Zahlungen als - wenn
auch negative - Geldmittel der Kapitalanlage nicht der
Geschäftsführerfunktion, sondern vielmehr der Gesellschafterfunktion
zuzurechnen seien. Derartige Verluste stellten eine Wertminderung des
Privatvermögens dar und seien aus diesem Grund steuerlich unbeachtlich. Das
Finanzamt führte diesbezüglich weiters aus, dass die Übernahme
von Verpflichtungen der Gesellschaft seitens des Gesellschafters
grundsätzlich als Einlage zu werten sei und wies abschließend auf das
Erkenntnis des VwGH vom 5. Juli 1988, Zl. 85/14/0111, hin.
In der mit Schreiben vom 3. März 1999 erhobenen
Berufung führte der (damalige) Vertreter des Bw. u. a. aus, dass der Abzug
der o. a. Aufwendungen entsprechend der Bescheidbegründung wegen der
gesellschaftsrechtlichen Stellung des Bw. zu den o. e. Gesellschaften deshalb
nicht anerkannt worden sei, da es sich bei diesen Zahlungen um Einlagen handeln
müsse, bzw. diese Ausgaben der Gesellschafterfunktion und nicht der
Geschäftsführerfunktion zuzurechnen seien. Diese allgemein gehaltene
Begründung sei jedoch im vorliegenden Fall ohne weitere Untersuchung der
bestandenen Verhältnisse nicht geeignet, den Abzug der Zahlungen als
Betriebsausgaben zu verweigern.
Der Bw. sei bei den beiden o. a. Firmen im Zeitraum von der
im Jahre 1988 erfolgten Gründung an bis zum April 1992 als Gesellschafter
beteiligt gewesen und gleichzeitig neben weiteren Geschäftsführern als
Geschäftsführer bestellt gewesen. Er hätte bei beiden
Gesellschaften jedoch keineswegs eine beherrschende Position eingenommen und
sei, entsprechend den Mehrheitsverhältnissen, weisungsgebunden
gewesen.
Die Übernahme der Bürgschaften für die
Kontokorrentkredite habe nicht abgelehnt werden können, ohne dadurch
gleichzeitig die Einkunftsquelle für die Einnahmen aus der
Geschäftsführertätigkeit zu verlieren. Dadurch sei der notwendige
Zusammenhang mit Aufwendungen die Zur Erwerbung Erhaltung und Sicherung von
Einkünften "im Sinn des
§ 4 EStG" gegeben gewesen.
Die Übernahme der Bürgschaften sei zu einem
Zeitpunkt erfolgt, an dem sich keine der beiden Gesellschaften in
wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe. Aus diesem Grunde sei auch die
Zuführung von Eigenmitteln an die Gesellschaft nicht erforderlich gewesen.
Bedingt durch das im April 1992 erfolgte Ausscheiden sowohl
als Geschäftsführer, als auch als Gesellschafter aus beiden
Gesellschaften, sei es dem Bw. in weiterer Folge nicht möglich gewesen, auf
diese Einfluss zu nehmen, bzw. die Bürgschaften zurückzuziehen. Zum
Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die o. a. Gesellschaften und den
daraus resultierenden Zahlungsansprüchen der Banken sei der Bw. nicht mehr
Gesellschafter gewesen. Daher könnten die später anfallenden
zwangsläufigen Zahlungen an dritte Gläubiger keine
Gesellschaftereinlagen darstellen.
Es könne nicht den wirtschaftlichen Erfahrungen des
täglichen Lebens entsprechen, wenn jede Verpflichtung gegenüber einer
Gesellschaft, um dieser einen Geschäftsbetrieb zu ermöglichen,
ausschließlich einer Gesellschafterfunktion zugerechnet werde, ohne zu
berücksichtigen, dass derartige Aufwendungen eine Voraussetzung für
die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen als mitarbeitender
Gesellschafter-Geschäftsführer darstellten.
Eine weitere wesentliche Tatsache, die gegen die Annahme
spreche, dass die Bürgschaftsübernahme eine Einlage des
Gesellschafters in die Gesellschaft darstellten, bestehe darin, dass die nicht
mitarbeitenden Gesellschafter keine wie immer gearteten Bürgschaften zur
Finanzierung der Gesellschaft eingegangen seien. Daraus ergebe sich eine
ungleiche und nachteilige steuerliche Behandlung mitarbeitendender und
steuerpflichtige Einnahmen erzielender Gesellschafter gegenüber
ausschließlich kapitalgebenden Gesellschaftern.
Durch die einfache
"Unterstellung", dass alle Handlungen
eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
gegenüber, ausschließlich aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung
gegeben seien, sei eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung insoweit
gegeben, als ein Geschäftsführer einer Gesellschaft einen anderen
Verpflichtungsgrund mit seiner Tätigkeit eingegangen sei, als eine Person
die nur als Kapitalgeber auftrete.
Wenn der Geschäftsführer nun in weiterer Folge
durch die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft eine
Vermögenseinbuße erleide und diese Aufwendungen den aus der gleichen
Tätigkeit erzielten steuerpflichtigen Einnahmen nicht als Abzugsposten
gegengerechnet würden, dann stelle diese Vorgangsweise einen Eingriff in
das Recht auf Eigentum dar, da der durch das Recht auf eine derartige
Steuereinhebung verursachte Geldabfluss das Vermögen des Bw.
mindere.
In der am 27. Juni 2005 über Antrag der Partei am 9.
Februar 1999 abgehaltenen Berufungsverhandlung führte der Vertreter des Bw.
u. a. ergänzend aus, dass Ausgaben mit Einnahmen prinzipiell zusammenhingen
und dass die berufungsgegenständlichen Aufwendungen in einem kausalen
Zusammenhang mit den Einnahmen (des Bw.) gestanden seien sowie dass im
Einkommensteuerrecht das Verhältnismäßigkeitsprinzip gelte. Eine
Nichtanerkennung der Aufwendungen würden in seinem Fall den Gegebenheiten
des Wirtschaftslebens widersprechen. Außerdem sei durch die
Nichtanerkennung der Aufwendungen für die Bürgschaftszahlungen der
Gleichheitsgrundsatz verletzt, da der Bw. keine Möglichkeit gehabt
hätte, seine Ansprüche gegenüber den anderen Gesellschaftern, die
jedoch keine Haftung übernommen hätten, durchzusetzen.
Regressmöglichkeit hätte keine bestanden.
Weiters wurde ausgeführt, dass die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf Fälle wie den seinen, als nicht
unbedingt mit den wirtschaftlichen Grundsätzen in Einklang zu bringen,
anzusehen sei. Auf Grund der Tatsache, dass ein Geschäftsführer
gezwungen sei, für Geschäftskredite persönlich zu haften,
entstehe durch diese Rechtsprechung eine Ungerechtigkeit, da nicht
geschäftsführende Gesellschafter nur mit ihrer Einlage hafteten,
umgekehrt jedoch am Erfolg der Gesellschaft partizipierten. Diesbezüglich
wurde weiters vorgebracht, dass für Bw. zum Zeitpunkt der
Haftungsinanspruchnahme keine Möglichkeit mehr bestand, auf die beiden o.
g. Gesellschaften Einfluss zu nehmen, da dieser bereits lange vor diesem aus
diesen ausgeschieden sei.
Die Besonderheit dieses Falles liege darin, dass der Bw.
als einziger Minderheitsgesellschafter Bürgschaften übernommen habe.
Hinsichtlich des vom Finanzamt zitierten Erkenntnisses des VwGH brachte der
Vertreter des Bw. vor, dass die Möglichkeit bestehe, dass dem
diesbezüglichen Sachverhalt andere Mehrheitsverhältnisse -
beispielsweise eine Beteiligung im Ausmaß von 100 % - zu Grunde gelegen
seien.
Die Vertreterin der Amtspartei führte aus, dass sie
die Erwägungen des Finanzamtes aufrecht erhalte und wies darauf hin, dass
nach der Rechtsprechung des VwGH Bürgschaftszahlungen als Einlagen zu
werten seien, die primär dem Fortbestand der Gesellschaft dienten. Die
Sicherung allfälliger Geschäftsführerbezüge sei nur als
weitere Folge dessen anzusehen. Außerdem ändere das
Beteiligungsausmaß im Hinblick auf die Judikatur nichts an der
dargestellten Rechtslage.
Über Befragen des Referenten, ob zum Zeitpunkt des
Ausscheidens des Bw. aus den beiden o. g. Gesellschaften keine Möglichkeit
bestanden habe, aus den Haftungen entlassen zu werden, gab dieser an, dass eine
solche im Jahre 1992 nicht gegeben gewesen sei. Mit den übrigen
Gesellschaftern sei diesbezüglich mündlich vereinbart gewesen, dass
eine Entlassung aus der Haftung innerhalb von achtzehn Monaten nach seinem
Ausscheiden erfolgen würde. Außerdem hätte er zu diesem
Zeitpunkt keine Bedenken darüber gehabt, dass diese Gesellschaften in
wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könnten. Auch ein Auskaufen aus den
übernommenen Haftungen sei nicht möglich gewesen. Die
tatsächliche Haftungsinanspruchnahme sei in Folge von Vereinbarungen mit
den Banken weitaus geringer gewesen, als die seinerzeit
eingegangene.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist,
ob vom Bw. im Jahre 1996 geleistete Zahlungen für Haftungsinanspruchnahmen
aus Bürgschaften für Kredite der Firmen AC-GmbH . und PS-GmbH ., an
denen dieser in den Jahren 1988 bis 1992 beteiligt war, und die der Bw. in
diesem Zeitraum in seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung als deren
Gesellschafter bzw. deren Gesellschaftergeschäftsführer einging, im
erstangeführten Jahr einkünftemindernd geltend gemacht werden
können.
Der Bw. hat die
berufungsgegenständlichen Aufwendungen im Jahre 1996 im Zusammenhang mit
seinen als Konsulent bzw. als Softwareberater erzielten Einkünften aus
Gewerbebetrieb als Betriebsausgaben in Abzug gebracht.
Gemäß
§ 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die
durch den Betrieb veranlasst sind. Aus dem Sachverhalt geht unstrittig hervor,
dass die vom Bw. geleisteten Bürgschaftszahlungen nicht durch die im
letzten Absatz erwähnte Tätigkeit veranlasst waren.
Somit stellt
sich die Frage, ob die berufungsgegenständlichen Aufwendungen als
nachträgliche Betriebsausgaben oder, in eventu - obwohl vom Bw. in seinem
Berufungsbegehren nicht beantragt - als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden können.
Bürgschaftszahlungen
eines Gesellschafter-Geschäftsführers sind nach übereinstimmender
Auffassung von Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst und entziehen sich einem Abzug als
Betriebsausgaben (Werbungskosten) bei den
Geschäftsführereinkünften (siehe Doralt,
EStG7, § 4 Tz 330,
Stichwort Bürgschaften, derselbe,
EStG4, § 16Tz 220,
Stichwort Bürgschaften, ebenso wie Zorn, Besteuerung der
Geschäftsführung, Wien 1992, 73, und etwa die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2001, Zl. 2001/15/0060, vom
21. Oktober 2003, Zl. 2003/14/0076, und vom
31. März 2004, Zl. 2004/13/0021).
Ausgehend von
der Überlegung, dass es einkommensteuerlich keinen Unterschied darstellt,
ob der Gesellschafter seine Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem
Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verluste der Gesellschaft
verloren geht, oder ob er später Einlagen tätigt oder als Bürge
Schulden der Gesellschaft bezahlt bzw. deren Schulden übernimmt, ohne bei
der Gesellschaft Rückgriff nehmen zu können, hat es der
Verwaltungsgerichtshof abgelehnt, derartige Vermögensverluste etwa bei den
Geschäftsführerbezügen des Gesellschafters als
einkünftemindernd zu berücksichtigen. Die Übernahme von Haftungen
und in der Folge von Schulden einer Ges.m.b.H. durch deren
Gesellschafter-Geschäftsführer dient wirtschaftlich in erster Linie
dem Fortbestand der Ges.m.b.H. und nur indirekt der Erhaltung der Einkünfte
(vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 7. September 1993, Zl. 90/14/0028 und vom
23. Mai 1996, Zl. 94/15/0069).
Übernimmt
der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Verpflichtungen seiner
Gesellschaft, so sind die ihm daraus erwachsenen Kosten grundsätzlich als
Gesellschaftereinlagen zu werten, die ebensowenig als Betriebsausgaben
abzugsfähig sind, wie andere Geld- und Sacheinlagen, die der Gesellschafter
seiner Kapitalgesellschaft zuführt. Solche Einlagen können nicht in
Betriebsausgaben des Gesellschafters umgedeutet werden, die diesem in seiner
Eigenschaft als Geschäftsführer erwachsen, und zwar mit dem Argument,
dass damit der Fortbestand seiner Einkünfte als Geschäftsführer
gesichert würde. Die Sicherung allfälliger
Geschäftsführerbezüge ist erst eine weitere Folge des
Fortbestandes der Gesellschaft und dient daher gegenüber dem primären
Zweck der Einlagen (Fortbestand der Gesellschaft) in den Hintergrund (vgl. das
Erkenntnis des VwGH vom 24. Jänner 1990, Zl. 86/13/0162). Daher geht
das in der Berufung sowie in der mündlichen Berufungsverhandlung erstattete
Vorbringen, dass zwischen den berufungsgegenständlichen Aufwendungen und
den Einnahmen des Bw. ein kausaler Zusammenhang bestanden habe, ins Leere. Das
Gleiche gilt für die Ausführungen in der Berufung, dass die
Übernahme der Bürgschaften für die Kontokorrentkredite der beiden
o. a. Gesellschaften nicht habe abgelehnt werden können, ohne dadurch
gleichzeitig die Einkunftsquelle für die Einnahmen aus der
Geschäftsführertätigkeit zu verlieren.
Ähnliches
gilt für die Ausführungen, dass es nicht den wirtschaftlichen
Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen könne, wenn jede
Verpflichtung gegenüber einer Gesellschaft, um dieser einen
Geschäftsbetrieb zu ermöglichen, ausschließlich einer
Gesellschafterfunktion zugeordnet werde, ohne zu berücksichtigen dass
derartige Aufwendungen eine Voraussetzung für die Erzielung
steuerpflichtiger Einnahmen eines mitarbeitenden
Gesellschafter-Geschäftsführers seien. Dieses Vorbringen
bestätigt geradezu die in der oben zitierten Rechtsprechung angestellten
Erwägungen, dass die Übernahme der Haftungen und in der Folge der
Schulden wirtschaftlich in erster Linie dem Fortbestand der Gesellschaft dient.
Am bisher
Gesagten vermag auch das Vorbringen, dass die Übernahme der
Bürgschaften zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, an dem sich keine der beiden
Gesellschaften in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe, nichts zu
ändern. Die weiteren diesbezüglichen Ausführungen, dass derartige
Aufwendungen eine Voraussetzung für die Erzielung steuerpflichtiger
Einnahmen eines mitarbeitenden Gesellschafters darstellten, bestätigen
wiederum die obigen Erwägungen.
Wenn in der
Berufung bzw. in der mündlichen Berufungsverhandlung dargelegt wird, dass
für den Bw. nach dessen im Jahre 1992 erfolgten Ausscheiden aus den beiden
Gesellschaften keine Möglichkeit einer weiteren Einflussnahme auf diese
bestanden habe und dass der Bw. zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung
über diese Gesellschaften nicht mehr deren Gesellschafter gewesen sei und
dass die später angefallenen zwangsläufigen Zahlungen nicht als
Gesellschaftereinlagen angesehen hätten werden können, so ist unter
Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 31. Mai 2004, Zl. 2004/13/0021 zu
entgegnen, dass die Haftung für Kredite einer Gesellschaft
grundsätzlich auch dann aufrecht bleibt, wenn der Haftende seine
Geschäftsführerfunktion niederlegen sollte, da für die Zuordnung
zur Gesellschaftersphäre die bei Übernahme der Bürgschaft
gegebene Veranlassung durch die Gesellschafterstellung, an der sich auch bei
späterer Abtretung der Gesellschaftsanteile nichts ändert,
entscheidend ist. Das Vorbringen des Bw. in der Berufungsverhandlung, dass er
zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus beiden Gesellschaften keine Möglichkeit
gehabt habe, aus den Haftungen entlassen zu werden und dass zu diesem Zeitpunkt
mit den übrigen Mitgesellschaftern mündlich vereinbart worden sei,
dass eine Entlassung aus der Haftung innerhalb der achtzehn nachfolgenden Monate
erfolgen solle, geht daher ins Leere. Das Gleiche gilt für dessen weitere
diesbezügliche Ausführungen, dass zum letztgenannten Zeitpunkt keine
Bedenken darüber bestanden hätten, dass die beiden o. g.
Gesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könnten sowie,
dass ein Auskaufen aus den übernommenen Haftungen nicht möglich
gewesen sei.
Hinsichtlich
des vom Vertreter des Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung
erstatteten Vorbringens, dass die Möglichkeit bestehe, dass dem Sachverhalt
des vom Finanzamt zitierten Erkenntnisses des VwGH vom 5. Juli 1988, Zl.
85/14/0111 andere Mehrheitsverhältnisse, beispielsweise eine Beteiligung im
Ausmaß von 100 %, zu Grunde gelegen seien, ist auszuführen, dass aus
diesem Erkenntnis hervorgeht, dass eine derartige Beteiligung in diesem Fall
gegeben war. Da die Übernahme derartiger Haftungen wie der
berufungsgegenständlichen primär mit der Gesellschafterstellung
zusammenhängt, kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, in welcher
Höhe der Bw. an den beiden o. a. Gesellschaften beteiligt war. Daran vermag
auch der Umstand, dass der Bw. als einziger Minderheitsgesellschafter,
Bürgschaften übernahm, nichts zu ändern.
Das Gleiche
gilt für die Berufungsausführungen, dass die nicht mitarbeitenden
Gesellschafter keine wie immer gearteten Bürgschaften zur Finanzierung der
Gesellschaft eingegangen seien und dass aus diesem Grund eine ungleiche bzw.
nachteilige steuerliche Behandlung eines mitarbeitenden Gesellschafters
gegenüber einem ausschließlich kapitalgebenden Gesellschafters
bestehe. Auch der in der Berufung vorgebrachte Umstand, dass der Bw. bei den
beiden o. g. Gesellschaften keine beherrschende Position innegehabt habe und
entsprechend den Mehrheitsverhältnissen weisungsgebunden gewesen sei,
ändert daran nichts.
Auch aus dem
weiteren diesbezüglichen Vorbringen, dass sich auf Grund der
"Unterstellung", dass alle Handlungen
eines Gesellschafters einer Ges.m.b.H. gegenüber ausschließlich aus
der gesellschaftsrechtlichen Stellung gegeben seien eine Verletzung des
Grundsatzes der Gleichbehandlung insoweit ergebe, als ein
Geschäftsführer einer Gesellschaft einen anderen Verpflichtungsgrund
mit seiner Tätigkeit eingegangen sei, als eine Person, die nur als
Kapitalgeber auftrete ist auf Grund der vorstehenden Erwägungen für
den Bw. nichts zu gewinnen.
Das Gleiche
gilt für die Ausführungen in der Berufung, dass den
Geschäftsführer in weiterer Folge eine durch die Inanspruchnahme aus
einer Bürgschaft verursachte Vermögenseinbuße treffe, da diese
Aufwendungen den aus der gleichen Tätigkeit erzielten steuerpflichtigen
Einnahmen nicht (als Abzugsposten) gegengerechnet werden könnten und dass
diese von den Finanzbehörden gewählte Vorgangsweise einen Eingriff in
das Recht auf Eigentum darstelle.
Aus den obigen
Erwägungen ergibt sich, dass auch das übrige, den Gleichheitsgrundsatz
sowie das die wirtschaftlichen Grundsätze betreffende Vorbringen ins Leere
geht.
Schlussendlich
ist der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen, dass Verluste am
Vermögensstamm sowie Aufwendungen zur Vermeidung solcher Verluste und
sonstige den Vermögensstamm betreffende Ausgaben auch keine Werbungskosten
darstellen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20. Juni 1990, Zl. 90/13/0064),
wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass im Falle des Bw. ein
Werbungskostenabzug bereits deshalb nicht in Betracht kommt, da dieser weder im
berufungsgegenständlichen Zeitraum, noch in den Jahren, in welchen er an
den beiden o. g. Gesellschaften beteiligt war, Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielte. Unter Hinweis auf das im letzten Satz
zitierte Erkenntnis wird in Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer III B,
§ 16, Tz 6, hinsichtlich des Werbungskostenabzuges bei Einkünften aus
Kapitalvermögen weiters ausgeführt, dass Verlusten aus
Bürgschaften, die zur Stützung einer Kapitalgesellschaft von den
Gesellschaftern übernommen werden, kein Werbungskostencharakter
zukommt.
Unter Hinweis
auf die Erkenntnisse des VwGH vom 5. Juli 1988, Zl. 85/14/0111 sowie vom 20.
Juni 1990, Zl. 90/13/0064, ist letztlich auszuführen, dass Zahlungen des
Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft, die dazu dienen, die Gesellschaft mit
dem erforderlichen Kapital auszustatten, auch keine außergewöhnliche
Belastung darstellen, da es sich bei derartigen Zahlungen immer um
Kapitalanlagen handelt, deren Verlust oder mangelnde
Realisierungsmöglichkeit einkommensteuerlich ebenso wenig
Berücksichtigung finden kann, wie beispielsweise die Wertminderung von
Aktien im Privatvermögen oder die Uneinbringlichkeit privater
Geldforderungen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
nachträgliche BetriebsausgabenGesellschafter-GeschäftsführerBürgschaftszahlungenGesellschaftereinlage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0727-W/02
- Stammnummer
- 16697
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF