Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1756-W/03
Aussetzung der Einhebung auf Grund eines Sicherstellungsauftrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1756-W/03vom 30.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Sicherstellungsauftrag bildet für Abgaben, deren Schuld dem Grunde nach gemäß § 4 BAO entstanden ist, bis zum Zeitpunkt des Eintrittes der Vollstreckbarkeit (§226 BAO) die Grundlage (den Titel) für die Exekution zur Sicherstellung, er ist jedoch kein - zu einer Nachforderung führender - Abgabenbescheid. Auch ist von der Erledigung der Berufung gegen einen Sicherstellungsauftrag die Höhe einer Abgabe weder unmittelbar noch mittelbar abhängig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der D-GmbH, vertreten durch HB, gegen die
Bescheide des Finanzamtes Amstetten vom 4. März 2003 betreffend
Sicherstellungsauftrag und 25. April 2003 betreffend Aussetzung der
Einhebung gemäß
§ 212a BAO entschieden:
1. Der Berufung gegen den
Sicherstellungsauftrag vom 4. März 2003 wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
2. Die Berufung gegen den
Bescheid vom 25. April 2003 betreffend Aussetzung der Einhebung wird
als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Sicherstellungsauftrag vom 4. März 2003
ordnete das Finanzamt die Sicherstellung von Abgabenansprüchen in
voraussichtlicher Höhe von € 1,033.800,00 in das Vermögen
der Berufungswerberin (Bw.) an.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. im Wesentlichen aus, dass sie ausdrücklich bestreite,
dass sich im Zuge des laufenden Betriebsprüfungsverfahrens ein
Abgabenrückstand in Höhe von € 1,033.800,00 tatsächlich
als zutreffend erweisen sollte. Die Behörde gebe für ihre offenkundig
vorgenommene Schätzung im gegenständlichen Bescheid auch keinerlei
Begründung an. Die Bw. bestreite das Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen des § 232 BAO, insbesondere bestreite sie die Behauptung,
dass die Gefahr einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der
Einbringung der in Rede stehenden Abgaben durch Verkürzungsmaßnahmen
der Abgabepflichtigen bestehe.
Durch den gegenständlichen Sicherstellungsauftrag
drohten der Bw. Sicherstellungsmaßnahmen im Exekutionswege, sodass der
Zweck der gegenständlichen Berufung ohne aufschiebende Wirkung
gefährdet wäre. Die Bw. beantrage daher hinsichtlich des
gegenständlichen Sicherstellungsauftrages und der in diesem festgesetzten
vermeintlichen Abgabenansprüche die Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Aussetzung der Einhebung
mit Bescheid vom 25. April 2003 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte
die Bw. im Wesentlichen vor, dass ihr Verhalten nicht auf eine Gefährdung
der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet sei.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom
20. August 2003 wies das Finanzamt die Berufung gegen den Bescheid
betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
ab und schränkte die Sicherstellung auf den Betrag von
€ 343.922,20 ein.
Mit Eingaben vom 19. September 2003 beantragte
die Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufungen durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Gemäß
§ 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand
verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen,
selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt
der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen
Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen
Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann
durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken,
daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages
unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben
werden.
Von einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung
von Abgaben im Sinne dieser Bestimmung ist im Wesentlichen dann zu sprechen,
wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen
Umständen des Einzelfalles geschlossen werden muss, dass nur bei raschem
Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung gesichert
erscheint.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
7.2.1990, 89/13/0047) sind derartige Gefährdungen oder Erschwerungen u.a.
bei drohendem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von
dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschiebung ins
Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer
Abgabenhinterziehung gegeben. Auch schwerwiegende Mängel in den
Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass sich
der Abgabepflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu
entziehen trachten wird, rechtfertigen ebenso wie eine erhebliche Verschuldung
des Abgabepflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein
Vermögen befürchten lässt, eine Maßnahme nach
§ 232 BAO.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 232 BAO liegt es im Ermessen der Abgabenbehörde, einen
Sicherstellungsauftrag zu erlassen (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung²,
§ 232 Tz. 1). Bilden Ermessensentscheidungen den Gegenstand eines
Berufungsverfahrens, so tritt gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO das Ermessen der Berufungsbehörde
an die Stelle des Ermessens der Abgabenbehörde erster Instanz.
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen. Ermessensentscheidungen müssen
sohin mit dem im § 20 BAO programmatisch zu normativem Ausdruck
gebrachten Sinn des Gesetzes im Einklang stehen. Dieser liegt im Falle des
§ 232 BAO in der Möglichkeit, bei Vorliegen einer Gefährdung oder
wesentlichen Erschwerung der Einbringung von Abgaben bereits zu einem Zeitpunkt,
in dem der Anspruch zwar dem Grunde nach feststeht, aber noch nicht
vollstreckbar ist, Sicherungsmaßnahmen zu setzen.
Nach der Begründung des Sicherstellungsauftrages vom
4. März 2003 ist die Einbringung der Abgaben gefährdet, da
bereits ein vollstreckbarer Rückstand in Höhe von
€ 18.711,38 per 3. März 2003 vorliege und keine
Vermögenswerte bekannt seien, welche eine rasche Entrichtung der noch
festzusetzenden Abgaben zulassen würden. Laut Aktenlage wurde die
Sicherstellung nicht vollzogen, sondern wurde anlässlich des
Sicherstellungsauftrages lediglich am 4. März 2003 ein
Haftungsbescheid gemäß
§ 9 BAO an den Geschäftsführer
der Bw. erlassen. Zur Geltendmachung der Haftung gemäß
§ 9 BAO bedarf es aber auch bei noch nicht festgesetzten Abgaben
weder der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages noch rechtfertigt ein
Sicherstellungsauftrag eine allenfalls rechtswidrig geltend gemachte Haftung
gemäß
§ 9 BAO. Auch betrug der per
3. März 2003 aushaftende Abgabenrückstand entgegen der
Begründung des Sicherstellungsauftrages bereits € 73.710,54,
sodass schon in Hinblick auf diesen laut Aktenlage nicht besicherten
aushaftenden Rückstand, dessen Einbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des
Sicherstellungsauftrages nach dessen Begründung wohl ebenso gefährdet
war, die Sicherstellung der noch festzusetzenden Abgaben und somit die
Bevorzugung der Zweckmäßigkeitserwägungen als keineswegs
begründet und mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang stehend erscheint (vgl.
Ritz, ÖStZ 1996, 72).
2. Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
10.12.1991, 91/14/0164) ist unter Nachforderung im Sinne des § 212a Abs. 1
BAO jede aus einer Abgabenfestsetzung resultierende Zahlungsverpflichtung zu
verstehen. Der Sicherstellungsauftrag bildet für Abgaben, deren Schuld dem
Grunde nach gemäß
§ 4 BAO entstanden ist, bis zum
Zeitpunkt des Eintrittes der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) die
Grundlage (den Titel) für die Exekution zur Sicherstellung, er ist jedoch
kein - zu einer Nachforderung führender - Abgabenbescheid (vgl.
VwGH 3.10.1990, 86/13/0103). Abgesehen davon, dass dem Antrag somit schon
aus diesem Grunde nicht stattgegeben werden konnte, ist die Einhebung einer
Abgabe nach § 212a BAO auch nur aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar
oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung², Tz. 6 zu § 212a). Von der Erledigung der
Berufung gegen einen Sicherstellungsauftrag ist die Höhe einer Abgabe
jedoch weder unmittelbar noch mittelbar abhängig.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 30.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1756-W/03
- Stammnummer
- 16691
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF