Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1138-W/04
Antrag gemäß § 299 Abs. 1 BAO, Ermessen, Geringfügigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1138-W/04vom 29.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden Abgaben aufgrund von in Übereinstimmung mit österreichischen, gemeinschaftsrechtswidrigen Gesetzen und der Verwaltungspraxis abgegebenen Erklärungen zu hoch festgesetzt und wird in der Folge nach dem allgemeinen Bekanntwerden der Rechtswidrigkeit ein Antrag gemäß § 299 Abs. 1 BAO auf Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide gestellt und die Anerkennung der rechtswidrig nicht gewährten Vorsteuerbeträge begehrt, so darf dieser Antrag nicht mit der Begründung abgewiesen werden, es handle sich um geringfügige Beträge, wenn es sich nicht um Bagatellbeträge handelte und das Finanzamt darüber hinaus für zwei vom Antrag betroffene Umsatzsteuerbescheide aufgrund einer Betriebsprüfung die Verfahren wegen geringerer Beträge wieder aufgenommen hat mit der Begründung, dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit sei der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
KPMG Austria GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 23 betreffend die
Abweisung eines Antrages gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO betreffend
Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1999 bis 2002 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. hat in den Jahren 2002 und 2003 eine u.a. die
Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2001 betreffende Betriebsprüfung
stattgefunden. Bei dieser wurden die von der Bw. geltend gemachten Vorsteuern
wie folgt berichtigt:
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|
1999
|
2000
|
2001
|
laut
Gesellschaft
|
90.133.822,40
ATS
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86.768.351,42
ATS
|
85.948.594,02
ATS
|
Berichtigung
|
- 25.325,22
ATS
|
- 22.382,35
ATS
|
- 28.472,22
ATS
|
laut
Betriebsprüfung
|
90.108.497,18
ATS
|
86.745.969,07
ATS
|
85.920.121,80
ATS
Begründend
wurde ausgeführt, die auf die Repräsentationsaufwendungen entfallende
Vorsteuer sei (im Ausmaß der o.a. Berichtigung) nicht
abzugsfähig.
Das Finanzamt nahm die
Verfahren betreffend Umsatzsteuer 1999 und 2000 mit Bescheiden vom 26. Februar
2003 wieder auf und setzte die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung des
Ergebnisses der Betriebsprüfung fest. Die Nachforderungsbeträge sind
identisch mit den Vorsteuerberichtigungsbeträgen. Begründend wurde auf
den Betriebsprüfungsbericht bzw. die diesem angeschlossene Niederschrift
verwiesen. Der Gebrauch des Ermessens bei der Wiederaufnahme wurde wie folgt
begründet: Die Wiederaufnahme erfolgte unter Bedachtnahme auf das Ergebnis
der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich
daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Bei der im Sinne des § 20 BAO
vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.
Für das Jahr 2001 wurde am 26. Februar 2003 ein endgültiger
Umsatzsteuerbescheid nach einem vorläufigen Bescheid erlassen. Die
Umsatzsteuer wurde mit 3.790.958,05 € festgesetzt, die darauf
entfallende Vorsteuer betrug 6.244.058,76 € (d.s.
85.920.121,76 ATS). Mit Bescheid vom 9. Oktober 2003 setzte das Finanzamt
die Umsatzsteuer für das Jahr 2002 in Höhe von
3.885.888,30 € fest. Als Gesamtbetrag der Vorsteuern wurde ein Betrag
von 5.735.750,97 € angeführt.
Mit Bescheiden des
Unabhängigen Finanzsenates vom 8. Oktober 2003, RV/915-S/02 und vom 16.
Oktober 2003, RV/0479-L/03 hat der Unabhängige Finanzsenat Berufungen Folge
gegeben, mit denen die damaligen Berufungswerber sich gegen die Versagung des
Abzuges von 50 % der Vorsteuer für die Bewirtung von
Geschäftsfreunden, die der Werbung diente und bei der die betriebliche oder
berufliche Veranlassung weitaus überwog, gewendet haben. Den Berufungen
wurde Folge gegeben, weil der Unabhängige Finanzsenat davon ausging, die
strittige Gesetzesbestimmung verstoße gegen Gemeinschaftsrecht. Das
Bundesministerium für Finanzen hat am 17. Februar 2004 erklärt,
hinsichtlich der Frage, wann Leistungen im Zusammenhang mit einem
Geschäftsessen gemäß
§ 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG iVm
§ 20 Abs. 1 Z. 3 EStG als für das Unternehmen ausgeführt gelten,
sei von der Rechtslage des EStG 1988 zum 1.1.1995 auszugehen.
Auch der Verwaltungsgerichtshof
hat im Erkenntnis vom 31. März 2004, 2001/13/0255 ausgeführt, dass
sich die Einschränkung der Vorsteuerabzugsmöglichkeit in Bezug auf die
Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden als durch das
Gemeinschaftsrecht verdrängt erweist.
Mit Antrag vom 4. Juni 2004
beantragte die Bw. gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO die Aufhebung der
Umsatzsteuer-Bescheide 1999 bis 2002 und die Berücksichtigung der folgenden
Vorsteuerbeträge aus der Bewirtung von Geschäftsfreunden:
Jahr
1999 4.456,13 €
Jahr 2000 2.723,95 €
Jahr
2001 3.644,61 €
Jahr 2002 3.203,07 €.
Begründet wurde der Antrag
mit der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Einschränkung des
Vorsteuerabzuges.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2004
wies das Finanzamt den gegenständlichen Antrag mit der Begründung ab,
die Auswirkungen der Änderungen der Vorsteuerbeträge wären
gemessen an den geltend gemachten Vorsteuerbeträgen
geringfügig.
Gegen diesen Bescheid hat die
Bw. Berufung erhoben, beantragt, dem Antrag gemäß
§ 299 Abs. 1
BAO vom 4. Juni 2004 zu entsprechen und die Umsatzsteuerbescheide für die
Jahre 1999 bis 2002 aufzuheben. Begründend führte die Bw. aus, §
299 BAO räume der Abgabenbehörde erster Instanz das Recht ein, auf
Antrag oder von Amts wegen einen Bescheid aufzuheben, wenn der Spruch des
Bescheides sich als nicht richtig erweise. Diese Möglichkeit werde
insbesondere im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sowie
der Harmonisierung der Rechtswirkungen (insbesondere im Bereich des
Rechtsschutzes) von Selbstberechnungen und von Veranlagungsbescheiden
eingeräumt. Die Maßnahme gemäß
§ 299 liege im
Ermessen der Behörde. Bei der Ermessensübung komme dem Prinzip der
Rechtmäßigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der
Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit (Rechtskraft) zu. Dies gelte
unabhängig davon, ob sich die Aufhebung letztlich zu Gunsten oder zu
Ungunsten der Partei auswirke. Eine Aufhebung könne nur unterbleiben, wenn
die Rechtswidrigkeit bloß geringfügig sei bzw. wenn sie keine
wesentlichen Folgen nach sich gezogen habe. Gemäß
§ 20 BAO
müssten Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände getroffen werden. Es sei auf die
Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die Prozessökonomie Bedacht
zu nehmen und der Grundsatz der Proportionalität zu beachten, wonach ein
Mittel nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen solle.
Die Bw. habe im Vertrauen auf die gesetzlichen Regelungen und die in den UStR
2000 ausgeführte Rechtsansicht der Finanzverwaltung die Vorsteuern im
Zusammenhang mit der Bewirtung von Geschäftsfreunden nur zu 50 %
geltend gemacht. Das gesetz- und richtlinienkonforme Verhalten der Bw. habe
daher dazu geführt, dass ein zu niedriger Vorsteuerabzug geltend gemacht
worden sei. Es sei nicht einzusehen, warum dieses Verhalten der Bw. zum Verlust
der Vorsteuerbeträge führen solle. Zur "Geringfügigkeit" der
Auswirkungen führte die Bw. aus, es sei nicht das Verhältnis der
jeweils beantragten (zusätzlichen) Vorsteuerbeträge zu den
angefallenen Vorsteuerbeträgen maßgeblich. Auch im Sinne des
Grundsatzes der Proportionalität könne nur der tatsächliche
Vorteil, der aus der Gewährung der Aufhebung der Bescheide entstehen
würde, mit den Kosten, die eine Aufhebung verursachen würde,
verglichen werden. In Anbetracht der gegenständlichen Beträge
könne nicht von einer Geringfügigkeit der Auswirkungen ausgegangen
werden. Der Unabhängigen Finanzsenat habe zwar in seiner Entscheidung vom
27. Oktober 2003, RV/0516-L/03 ausgesprochen, dass - sofern mehr als 99 %
der zu berücksichtigenden Vorsteuerbeträge bereits im Zuge der
Umsatzsteuerfestsetzung anerkannt worden seien und die unberücksichtigt
gebliebenen Vorsteuerbeträge sehr gering seien - die Fehlerhaftigkeit
der Umsatzsteuerbescheide als geringfügig anzusehen sei. Es müsse
allerdings darauf hingewiesen werden, dass die dort beantragten Vorsteuern
für die Jahre 1998 bis 2001 insgesamt den Betrag von 151,70 €
nicht überschritten hätten. Im gegenständlichen Fall handle es
sich jedoch insgesamt um 14.027,76 €, sodass die Rechtsansicht des
Unabhängigen Finanzsenates vom 27. Oktober 2003 im Hinblick auf den
gegenständlichen Sachverhalt mangels Vergleichbarkeit nicht zur Anwendung
kommen könne.
Über
den Rechtsstreit wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Gemäß
§ 299 Abs. 2 BAO ist mit dem
aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu
verbinden.
Gemäß
§ 299 Abs. 3 BAO tritt durch die
Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden
hat.
Gemäß
§ 20 BAO müssen Entscheidungen,
die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben
(Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Strittig ist gegenständlich nicht die
Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Bescheide betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2002. Die Festsetzung der Umsatzsteuer
erfolgte - abgesehen von der Berücksichtigung des Ergebnisses der
Betriebsprüfung erklärungsgemäß, wobei die Erklärungen
entsprechend den geltenden Gesetzen und in Übereinstimmung mit den
Umsatzsteuerrichtlinien abgegeben wurden. Dass die damalige Gesetzeslage und
Verwaltungspraxis mit dem Recht der europäischen Gemeinschaft nicht in
Einklang gestanden hat, wird vom Finanzamt nicht bestritten. Streit besteht
vielmehr darüber, ob das Finanzamt bei der Erlassung des
gegenständlichen Bescheides die Grundsätze des § 20 BAO für
die Ausübung des der Behörde eingeräumten Ermessens richtig
angewendet hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von
"Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Parteien" und dem
Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung von "öffentliches
Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl.
Verwaltungsgerichtshof vom 17. Mai 2004, 2003/17/0132). Dabei wird sowohl vom
Verwaltungsgerichtshof als auch von der Verwaltungspraxis regelmäßig
betont, dass dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit der Vorrang einzuräumen ist (vgl. zB
Verwaltungsgerichtshof vom 9. Juli 1997, 95/13/0124).
Im gegenständlichen Fall wurde die Umsatzsteuer
für die Jahre 1999 bis 2002 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen unter
Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzt. Das Interesse der Bw.
besteht darin, die von ihr bezahlten Vorsteuerbeträge vollständig und
nicht bloß im Ausmaß von 50 % rückerstattet zu bekommen. Das
öffentliche Interesse an der Einbringung der Abgaben kann nicht soweit
gehen, dass ursprünglich zu Unrecht vorgeschriebene Abgaben nicht mehr
zurückerstattet werden, deren Bemessungsgrundlagen ein Abgabepflichtiger in
Übereinstimmung mit den geltenden gemeinschaftswidrigen Gesetzen unrichtig
erklärt hat. Die vom Finanzamt angestellten Überlegungen zur
Geringfügigkeit der begehrten Vorsteuerbeträge vermögen insofern
nicht zu überzeugen, als es sich zum einen bei den strittigen Beträgen
nicht um Bagatellbeträge handelt und andererseits der mit der
Richtigstellung der Vorsteuerbeträge verbundene Verwaltungsaufwand im
Verhältnis dazu gering ist.
Dass das Finanzamt im Übrigen nicht immer die relative
Geringfügigkeit der Vorsteuerbeträge als Maßstab heranzieht, um
seine Ermessensentscheidungen zu begründen, geht daraus hervor, dass es
selbst wegen geringerer Beträge die Verfahren betreffend Umsatzsteuer 1999
und 2000 wieder aufgenommen hat (siehe untenstehende Tabelle), wobei die
vorgenommene Interessensabwägung lediglich damit begründet wurde, dass
dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung)
der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der
Rechtskraft) einzuräumen ist.
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|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
laut
Gesellschaft
|
90.133.822,40 ATS
|
86.768.351,42 ATS
|
|
|
Berichtigung
|
-
25.325,22 ATS
|
-
22.382,35 ATS
|
|
|
laut
Betriebsprüfung
|
90.108.497,18 ATS
|
86.745.969,07 ATS
|
|
|
|
|
|
|
|
Umrechnung
|
6.550.280,33 €
|
6.305.702,01 €
|
|
|
in
Euro
|
-
1.840,46 €
|
-
1.626,59 €
|
|
|
|
6.548.439,87 €
|
6.304.075,42 €
|
|
|
|
|
|
|
|
nunmehr
beantragte
|
|
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|
Änderungen
|
4.456,13 €
|
2.723,95 €
|
3.644,61 €
|
3.203,07 €.
Aus den genannten Erwägungen ist daher von einem
Überwiegen der berechtigten Interessen der Bw. auszugehen, weshalb der
angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Eine Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide erfolgt trotz
eines diesbezüglichen Antrages nicht, weil Gegenstand des
Berufungsverfahrens lediglich der Bescheid war, mit dem der Antrag der Bw. auf
Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide gemäß
§ 299 BAO abgewiesen
worden ist.
Da § 299 Abs. 1 BAO lediglich den Abgabenbehörden
erster Instanz das Recht einräumt, einen Bescheid der Abgabenbehörde
erster Instanz aufheben und mit dem aufhebenden Bescheid der den aufgehobenen
Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden ist, ist eine Aufhebung der
Umsatzsteuerbescheide ohne Neufestsetzung nicht möglich und würde eine
Neufestsetzung durch den Unabhängigen Finanzsenat den Instanzenzug ohne
gesetzliche Grundlage verkürzen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
29. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1138-W/04
- Stammnummer
- 16689
- Gültig
- 29.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF