Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0079-Z2L/04
Vormerkverkehr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0079-Z2L/04vom 29.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom 20. Dezember 2002
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch, vertreten durch
MMag. Gerhard Kofler, vom 20. November 2002, Zl. betreffend
Zollschuld 2002 entschieden:
Der Beschwerde wird statt
gegeben. Die Abgaben werden mit Null festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Anmeldung vom 21. Juni 1994, wurden vier
Reitpferde nach § 67 Abs. 1 lit b Z 1 Zollgesetz 1988 (ZollG) zum
Eingangsvormerkverkehr abgefertigt. Als Anmelder/Vertreter im Feld 14 war Bf1
angegeben. Das Feld 8 (Empfänger) blieb unausgefüllt. Infolge eines
Schreibens des Zollamtes Hörbranz vom 31. Oktober 1994, Zahl: wurde
das Vormerkscheindoppel abgegeben.
Mit Bescheid des Zollamtes Hörbranz vom
25. Februar 1995, Zahl: wurden dem Bf1 Abgaben in Höhe von ATS
9.441,00 für ein Pferd vorgeschrieben, da die Rückbringungsfrist
abgelaufen und kein Ausfuhrnachweis erbracht wurde. Als Vormerknehmer des
Eingangsvormerkscheines vom 21. Juni 1994 sei nach Ansicht der
Abgabenbehörde erster Instanz die bedingt entstandene Zollschuld
gemäß
§ 177 Abs. 3 lit. a Zollgesetz 1988 (ZollG) für ihn
unbedingt und gemäß
§ 175 Abs. 2 ZollG 1988 auch fällig
geworden.
Dieser Bescheid wurde vom Zollamt Hörbranz an die
angegebene Adresse zugestellt. Der Bescheid wurde nicht behoben, eine
Benachrichtigung über die Zustellung ist nachweislich mit
10. März 1995 erfolgt. Infolge behördlicher Ermittlungen wurde
festgestellt, dass der Bf. an der angegebenen Adresse nicht gemeldet war, sodass
das Zollamt diesen Bescheid an den Bf2, nachweislich mit 24.10.1995 zugestellt
hat.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Feldkirch vom 20. November
2002, Zahl: als unbegründet abgewiesen und wie folgt
begründet:
"Am 21.6.1994 wurde mit WE-Nr. ein Vormerkschein
für vier Reitpferde ausgestellt. Im Feld 2 und 14 der Anmeldung ist jeweils
eingetragen: "Bf1 ", Feld 8 der Anmeldung (Empfänger) enthält keine
Eintragung. Die Rückbringungsfrist wurde mit 30.9.1994 festgesetzt.
Da nach Ablauf derselben dem Zollamt die Rückbringung
nicht nachgewiesen wurde, wurde der Berufungswerber (Bw) mit Schreiben vom
31.10.1994, zur Nachweisleistung aufgefordert. Daraufhin wurde das
Vormerkscheindoppel übermittelt. Auf diesem war die Rückbringung von
zwei Pferden vermerkt, ein weiteres wurde auf Antrag der Käuferin
abgerechnet, wobei als Verkäufer Zeuge1, genannt wurde. Da hinsichtlich des
vierten Pferdes keine Angaben vorlagen, wurden die auf diesem lastenden Abgaben
mit Bescheid vom 25.2.1994, dem Bw vorgeschrieben. Der Einschreibebrief langte
mit den Vermerken "Benachrichtigt am 10.3.1995" und "Nicht behoben"
zurück.
Im Zuge einer Anfrage bei der Stadtverwaltung wurde
bekannt, dass der Bw seit 15.9.1964 in Adresse1, mit Nebenwohnung und seit
1.7.1995 in Xx, Adresse2, mit Hauptwohnung gemeldet ist. Daraufhin wurde der
genannte Bescheid am 24.10.1995 an der zuletzt genannten Adresse
zugestellt.
Mit Schreiben vom 25.10.1995 wurde gegen diesen die
Berufung erhoben. Darin wird eingewendet: "Ich war und bin nie wohnhaft unter
der von Ihnen angegebenen Adresse D-,,, gewesen. Ich habe auch keine Pferde ein-
oder ausgeführt und kann folglich auch nicht als Vormerknehmer gelten. Des
weiteren habe ich von Ihrer Behörde auch keine schriftl. Mitteilung vom
30.10.1994, GZ. erhalten, geschweige denn eine solche beantwortet. Meines
Wissens befindet sich unter der von Ihnen genannten Adresse...ein Reitstall. Wie
dieser bzw. Ihre Behörde zu meinem Namen kommt, ist mir
schleierhaft."
In den darauf folgenden Ermittlungen gab Zeuge2. am
28.12.1995 an, dass der Bw tatsächlich nicht der Vormerknehmer der
gegenständlichen Pferde gewesen sei. Er habe lediglich den Auftrag von ihm
erhalten, die Pferde nach Österreich zu bringen.
Danach wurde der Akt versehentlich abgelegt, ohne dass die
Berufung einer Erledigung zugeführt worden wäre. Dies wurde erst
geraume Zeit später entdeckt.
Die Berufungsbehörde hat erwogen:
Auf Grund der Meldeauskunft der Stadt, sowie dem
Zustellversuch und der Benachrichtigung durch das Postamt ist davon auszugehen,
dass das Schreiben vom 30.10.1994 in den Einflussbereich des Bw gelangt ist,
sonst wäre nicht auf Grund desselben das Vormerkscheindoppel dem Zollamt
vorgelegt worden.
Daher ist es auch nicht aktenwidrig, die Angabe des Zeuge2
, dass der Bw die Pferde nach Österreich gebracht habe, als
glaubwürdig anzusehen.
Wenn Zeuge2 aber meint, der Bw sei nicht der Vormerknehmer,
verkennt er damit die Rechtslage.
Gem § 66 (3) ZollG 1988 ist Vormerknehmer der in der
Anmeldung angegebene Empfänger. Da aber eine diesbezügliche Angabe in
der Anmeldung fehlt, ist, wie aus § 73 (1) ZollG zu erschließen ist,
der Anmelder - und somit der Bw - Vormerknehmer.
Der an ihn gerichtete Bescheid erging daher zu Recht,
sodass die Berufung als unbegründet abzuweisen war."
Mit 20. Dezember 2002 wurde frist- und formgerecht der
Rechtsbehelf der Beschwerde eingebracht.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Text ergänzen»
Nach § 67 Abs 1 lit b ZollG ist der
Eingangsvormerkverkehr zulässig für Waren zur vorübergehenden
Verwendung, und zwar ua zum Gebrauch durch Reisende.
Gemäß
§ 66 Abs 3 ZollG ist Vormerknehmer
(Begünstigter) im Eingangsvormerkverkehr der in der Anmeldung angegebene
Empfänger. Er hat die Waren dem Vormerkzweck selbst zuzuführen oder
durch einen anderen zuführen zu lassen.
Nach § 73 Abs 1 ZollG ist im Vormerkverfahren eine
schriftliche Anmeldung erforderlich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt
ist. Ist der Anmelder nicht selbst Vormerknehmer, so gilt er als dessen
Bevollmächtigter und hat eine Sicherheit nach § 60 Abs. 1 lit. a
entsprechend den für den Anmelder geltenden Bestimmungen über die
Entrichtung von Zöllen zu leisten; bis zur Leistung haftet der Anmelder
für den Zollbetrag (§ 7 BAO).
Strittig ist im ggstl. Verfahren ob der Bf. als
Abgabenschuldner herangezogen werden kann. Nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates kann der Bf. nicht als Vormerknehmer und damit auch nicht als
Abgabenschuldner herangezogen werden.
Zum Ersten wurde schon im Zuge des Ermittlungsverfahrens
ausgesagt (Zeuge2 ), dass der Bf niemals Vormerknehmer gewesen ist.
Zum Zweiten ist unstrittig erkennbar, dass an der
angegebenen Adresse der Bf niemals wohnhaft gewesen ist, sondern es sich um die
Adresse eines Reitstalls handelt. Auch ein längerer Aufenthalt an der im
Vormerkschein fälschlich angegebenen Adresse des Bf. ist nicht aktenkundig,
sodass eine sachverhaltsbezogene Verbindung zwischen den Angaben im
Vormerkschein und der Person des Bf. nicht nachgewiesen wurde. Selbst wenn das
Schreiben des Zollamtes Hörbranz vom 31. Oktober 1994, Zahl:
beantwortet wurde, lässt sich daraus nicht schließen, dass es der Bf.
selbst war, der das Antwortschreiben verfasst und zur Post gebracht hat.
Vielmehr ist es denkmöglich, dass es eine dritte Person gewesen ist, die
diese Korrespondenz mit dem Zollamt geführt hat.
Zum Dritten ist zu bemerken, dass laut Bescheid des
Zollamtes Hörbranz vom 22. Dezember 1994, Zahl: eine andere Person als
der Bf. als Vormerknehmer bezeichnet ist. Dass es zum selben Sachverhalt zwei
verschiedene Vormerknehmer gegeben haben sollte, ist nicht nachvollziehbar.
Zum Vierten ist zu bemerken, dass das bei der
Eingangsvormerkung verwendete Fahrzeug mit dem Kennzeichen x-xxx auf eine andere
Person zugelassen ist, die laut Aktenlage mit dem Bf. in keiner näheren
Beziehung steht.
Es ist nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
somit nicht ausreichend erwiesen, dass tatsächlich der Bf. selbst die
Person ist, die einen Vormerkschein abgegeben und damit als Abgabenschuldner
herangezogen werden kann.
Salzburg, am 29. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 177 Abs. 3 lit. a ZollG, Zollgesetz 1988, BGBl. Nr. 644/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0079-Z2L/04
- Stammnummer
- 16648
- Gültig
- 29.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF