Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0064-I/02
Familienbeihilfe für in Bosnien lebende Enkelkinder, überwiegende Kostentragung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0064-I/02vom 29.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch RA, vom
13. April 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
15. März 2000 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. November 1992
bis 1. Jänner 1993 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte mit beim Finanzamt am
27.11.1997 eingelangter Eingabe die Gewährung der Familienbeihilfe für
seine in Bosnien lebenden Enkelkinder Kind1 und Kind2 für den Zeitraum
11/1992 bis einschl. 1/1993.
Mit Bescheid vom 15.3.2000 wies das Finanzamt den Antrag
als unbegründet ab und führte begründend aus, dass der Geldfluss
nach Bosnien nicht bewiesen worden sei.
Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. form- und
fristgerecht Berufung. In der Rechtsmittelschrift, die in den Antrag auf
Gewährung der streitigen Familienbeihilfe mündet, bringt der Bw. im
wesentlichen vor, dass er pro Monat und Kind eine Unterhaltszahlung in Höhe
von ATS 1.000.- geleistet habe. Aus diesem Betrag sei der Unterhalt der beiden
Enkelkinder nicht nur überwiegend, sondern zur Gänze bestritten
worden.
Hinsichtlich der Details des Berufungsvorbringens wird zur
Vermeidung umfangreicher Wiederholungen auf die Berufungsschrift (Bl. 21 -
23 d.A.) verwiesen.
Das Finanzamt erließ am 8.5.2000 eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung, wobei die Abweisung damit begründet wurde, dass
die überwiegende Kostentragung nicht nachgewiesen worden sei.
Mit Eingabe vom 22.5.2005 beantragte der Bw. die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
(seit 1.1.2003 Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates anstelle
der inzwischen aufgelassenen Finanzlandesdirektionen).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe hat gemäß
§ 2
Abs. 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person aus dem Titel der
Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist. Gemäß
§ 2
Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es
bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Die Haushaltszugehörigkeit gilt nach lit. c leg. cit. dann nicht als
aufgehoben, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur
vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des
Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind
beiträgt. Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als
einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein
Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, gemäß
§ 2 Abs. 6
FLAG 1967 von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des
Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten
des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich
mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der
Familienbeihilfe für ein Kind entspricht. Gemäß
§ 3
Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, u.a. dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
beziehen. Gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 besteht kein
Anspruch für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei
denn, dass Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist. Zwischen
den Parteien des Berufungsverfahrens besteht kein Streit über das Vorliegen
eines Staatsvertrages im Sinne des § 5 Abs. 4 FLAG 1967. Sie gehen von der
Weiteranwendung des schließlich vom Bundespräsidenten im Namen der
Republik Österreich zum 30. September 1996 gekündigten Abkommens (mit
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über soziale
Sicherheit) zwischen der Republik Österreich und der Republik
Bosnien-Herzegowina aus (Kundmachung der Genehmigung der Kündigung durch
den Nationalrat: BGBl. Nr. 347/1996). Auch das Vorliegen der allgemeinen
Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe steht außer
Streit. Strittig ist lediglich, ob der Bw. die Unterhaltskosten für
seine nicht seinem österreichischen Haushalt angehörigen
minderjährigen Enkelkinder im Zeitraum von 11/2002 bis 01/2003 (zumindest
überwiegend) getragen hat. Zu beachten ist, dass hiebei
ausschließlich entscheidungswesentlich ist, welche konkreten Beträge
für das einzelne Kind aufgewendet wurden und ob dadurch die Kosten des
Unterhaltes überwiegend getragen wurden, wobei auf die Lebenshaltungskosten
am Aufenthaltsort des Kindes abzustellen ist (im Berufungsfall Bosnien; in
diesen Sinne VwGH v. 2.4.2005, 2001/14/0114).
Der Bw. legte zum Beweis seiner Behauptungen im Zuge des
erstinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel vor :Ablichtung des
Reisepasses mit Ein- und Ausreisestempeln (Bl. 5- 7 d.A.), diverse Auszüge
aus (jugoslawischen) Personenstandsregistern (Bl. 10- 15 d.A.),
Unterhaltsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde der anspruchsbegründenden
Enkelkinder (Bl. 17 d.A.), Familienstandsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde der
Enkelkinder (Bl. 19 d.A.). Im Zuge des Rechtsmittelverfahrens wurden
folgende (der Vorinstanz bei der Erlassung des Erstbescheides bzw. der BVE noch
nicht bekannte) Unterlagen nachgereicht: eidesstattliche Erklärung der
Kindeseltern betr. den Empfang von mtl. Unterhaltsleistungen in Höhe von
ATS 1.000.- pro Kind, Auszug betr. die Beschäftigungszeiten des Bw. (Bl.
37- 40 d.A.), Pensionsbescheid der PVA betr. den Bw. (Bl. 41 d.A.), Schreiben
der Fa. BauGmbH (Bl. 42 d.A.), Ablichtungen aus der Tagespresse betr. die
Verhältnisse im ehem. Jugoslawien aufgrund des Bürgerkrieges im
Streitzeitraum (Bl. 43 - 44 d.A.). Nach Auffassung der
Berufungsbehörde, die am 29.6.2005 auch vom Finanzamt geteilt wurde, kann
im gegenständlichen Fall unter Bedachtnahme auf die vorhin
aufgezählten Beweismittel und die besonderen Umstände des
berufungsgegenständlichen Falles (sehr langes Zurückliegen des zu
beurteilenden Sachverhaltes, im Hinblick auf die Verhältnisse in Bosnien
für den Bw. äußerst erschwerte Beweisführung) als erwiesen
angenommen werden, dass der Bw. seine beiden Enkelkinder in Bosnien
tatsächlich mit einer mtl. Zahlung von je ATS 1.000.- unterstützt und
dadurch für den Unterhalt der Kinder (zumindest überwiegend)
aufgekommen ist.
Für den Streitzeitraum besteht daher für die
beiden Enkelkinder Anspruch auf Familienbeihilfe, weshalb der Berufung Folge zu
geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war somit wie im
Spruch zu entscheiden.
Innsbruck,
am 29. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0064-I/02
- Stammnummer
- 16645
- Gültig
- 29.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF