Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2237-W/02
Geschäftsführerbezug
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2237-W/02vom 27.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften betreffend
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für das Jahr 1993
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 17. Juni 1991 als A. gegründet. Mit
Antrag vom 20. Februar 2003 wurde die Firma auf die der Bw. geändert.
Im gegenständlichen Berufungszeitraum war u.a. die Firma C.
Gesellschafterin mit einem Anteil in Höhe von S 250.000,00 (50%). Mit
einer übernommenen Stammeinlage von S 400.000,00 war B. an jener
Gesellschaft mit 80% beteiligt. Geschäftsführer der Bw. sowie der C.
war B.
Im Zuge einer im Jahr 1999 u.a.
das Jahr 1993 betreffenden Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass am
10. März 1994 durch die Gesellschafter C., vertreten durch deren
Geschäftsführer B., sowie D., dem Minderheitsgesellschafter der Bw.,
mittels Umlaufbeschluss festgestellt wurde, dass aufgrund des äußerst
positiven Geschäftsjahres 1993 dem Geschäftsführer der Bw. B.
S 600.000,00 als Geschäftsführerbezug bis spätestens Ende
1994 ausbezahlt werden sollten. Am 7. März 1995 erklärte der
Geschäftsführer schriftlich, dass er auf die Auszahlung des
Geschäftsführerbezuges für 1993 verzichte, da es im Jahr 1994 zu
einem eklatanten Umsatzeinbruch gekommen wäre und er dadurch der
Gesellschaft das Überleben ermöglichen wolle. Die im Jahr 1993
eingestellte Verbindlichkeit in Höhe von S 600.000,00 wäre somit
1994 als a.o. Ertrag wieder aufgelöst worden. Erst im Februar 1996
wäre für das Jahr 1995 ein Geschäftsführerbezug in Höhe
von S 332.400,00 ausbezahlt worden.
Diese Vorgangsweise wurde von
der Betriebsprüfung nicht anerkannt, da der Geschäftsführerbezug
im Nachhinein festgestellt wurde und kein tatsächlicher Geldfluss
stattfand. Weiters war nicht ersichtlich, nach welchen Grundlagen die Höhe
des Geschäftsführerbezuges ermittelt worden war, da im Jahr 1995 das
Umsatz- und Geschäftsaufkommen weit höher als 1993 gewesen, allerdings
der Geschäftsführerbezug weit geringer ermittelt worden wäre. Die
Rückstellung der Geschäftsführerbezüge wurde von der
Betriebsprüfung somit bereits im Jahr 1993 aufgelöst. An
Betriebssteuernachforderung wurde für 1993 die Gewebesteuer in Höhe
von S 73.500,00 passiviert. Für 1993 errechnete die
Betriebsprüfung ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von
S 531.700,00 und eine Körperschaftsteuer in Höhe von
S 159.336,00. An Gewerbesteuer errechnete die Betriebsprüfung
S 76.055,00.
Mit Bescheiden vom 8. Juni 1999
erließ das Finanzamt für 1993 im wiederaufgenommenen Verfahren einen
geänderten Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheid und legte diesen
die Berechnungen der Betriebsprüfung zugrunde.
Dagegen erhob die Bw. mit
Schriftsatz vom 9. Juli 1999 das Rechtsmittel der Berufung und
begründete diese mit dem Umstand, dass mit Gesellschafterbeschluss vom
10. März 1994 festgehalten worden wäre, ihrem
Geschäftsführer B. für das Jahr 1993 als
Geschäftsführerbezug einen Betrag von S 600.000,00 bis
spätestens Ende 1994 zu gewähren, da aufgrund dessen persönlichen
Einsatzes in diesem Jahr eine Steigerung des Umsatzes gegenüber 1992 um
200% und eine Verbesserung des Betriebsergebnisses um S 1,5 Mio. hätte
erreicht werden können. Insbesondere wäre dies durch die Abwicklung
von zwei großen Projekten möglich gewesen, welche rund 70% des
Umsatzes im Jahr 1993 ausgemacht hätten. Da die Bw. seit ihrer
Gründung nur Verluste erwirtschaften hätte können, hätte
sich der Geschäftsführer bereit erklärt, dass in Anbetracht der
noch immer angespannten Liquidität die Auszahlung dieses Honorars erst im
Lauf des Jahres 1994 erfolgen sollte. Erst anlässlich der Beschlussfassung
über den Jahresabschluss 1994 am 7. März 1995 hätte sich B.
in einer schriftlichen Erklärung bereit erklärt, auf die Auszahlung
seiner Bezüge des Jahres 1993 zu verzichten. Es wäre daher die
ausgewiesene Verbindlichkeit als a.o. Ertrag im Jahr 1994 aufgelöst worden.
Dies wäre deswegen erforderlich gewesen, da der Umsatz 1994 entgegen allen
Planungen um nahezu 50% gesunken wäre und das Betriebsergebnis mit
S 650.000,00 negativ gewesen wäre. Es wäre der Gesellschaft daher
nicht möglich gewesen, die fälligen Honorare auszubezahlen und eine
gerichtliche Betreibung dieser Forderung hätte für die Bw. die
Insolvenz bedeutet. In dieser schriftlichen Erklärung wäre u.a. auch
vereinbart worden, dass alle Gesellschafter in gemeinsamer Anstrengung neue
Geschäfte anbahnen müssten, um so ein weiteres Überleben der Bw.
zu ermöglichen. Aufgrund dessen wäre es im Jahr 1995 gelungen, den
Umsatz wieder deutlich über das Niveau von 1993 anzuheben. Aufgrund des
allgemeinen Preisdruckes in der Branche wäre es jedoch nicht möglich
gewesen, ein positives Betriebsergebnis zu erwirtschaften.
Dem von der
Betriebsprüfung angeführten Grund des fehlenden Geldflusses könne
die Bw. insoweit nicht folgen, als es sich bei ihr um eine bilanzierende
Gesellschaft handeln würde und die Verbindlichkeit eindeutig in einem
Gesellschafterbeschluss dokumentiert worden wäre. Zum Argument der
Betriebsprüfung, dass die vereinbarten Honorare erst im Nachhinein
festgestellt worden wären und daher nicht anerkannt werden könnten,
führte die Bw. aus, dass es sich hiebei um ein deutlich erfolgsorientiertes
Honorar handelte und es in der Natur der Sache läge, dass der Erfolg erst
nach Feststellung des Jahresabschluss eindeutig vorläge. Hinsichtlich der
Berechnungsgrundlage wäre im Zuge der Betriebsprüfung keine einzige
Frage gestellt worden, und es wäre sehr einfach gewesen, der
Betriebsprüfung die Berechnungsgrundlagen (zwei große Projekte)
darzulegen. Hinsichtlich der Höhe des Honorares 1995 würde die
Betriebsprüfung übersehen, dass 1993 erstmalig aufgrund der vom
Geschäftsführer abgewickelten Großprojekte ein deutlicher Gewinn
erwirtschaftet hätte werden können und 1995 trotz Umsatzsteigerung das
Betriebsergebnis dennoch negativ gewesen wäre. Wenn es auch bedauerlich
wäre, dass der Geschäftsführer vor diesem Hintergrund seine
vereinbarten Honorare nicht vereinnahmen hätte können, würde es
dennoch außer Zweifel stehen, dass diese Beträge im Sinne einer
periodengerechten Ermittlung der Einkünfte dem wirtschaftlichen Ergebnis
des Jahres 1993 zuzurechnen wären. Weitere Fragen wären seitens der
Betriebsprüfung nicht erfolgt.
Mit Schreiben vom 22. November
1999 nahm die Betriebsprüfung zur Berufung Stellung und führte aus,
dass an der Bw. u.a. die Firma C. mit 50% beteiligt wäre. In der Bw.
hätte B. die Stellung eines handelsrechtlichen Geschäftsführers,
nicht aber direkt eine Gesellschafterbeteiligung. An der Firma C. wäre B.
zu 75% wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer und
erzielte aus dieser Geschäftsführertätigkeit Einkünfte aus
selbständiger Arbeit. Der Umlaufbeschluss vom 10. März 1994 betreffend
Zuerkennung eines Geschäftsführerbezuges wäre durch die Firma C.,
vertreten durch ihren Geschäftsführer B., sowie den zu 25% beteiligten
Gesellschafter D. mit dem Hinweis erfolgt, dass die Auszahlung "nach
Maßgabe der vorhandenen Liquidität bis Ende 1994" erfolgen
könnte. Die Erklärung des Bw., datiert mit 7. März 1995,
hätte den Verzicht auf die Auszahlung des mit 10. März 1994
beschlossenen Geschäftsführerbezuges betroffen, da im Hinblick auf die
"negative Geschäftsentwicklung im Jahr 1994 die Auszahlung für die
Gesellschaft vollkommen unmöglich wäre". Nach Ansicht der
Betriebsprüfung wäre die dargestellte Vorgangsweise
ausschließlich auf die gesellschaftsrechtliche Stellung der Beteiligten
zurückzuführen und würde einem Fremdvergleich nicht standhalten.
Ein gesellschaftsfremder Geschäftsführer würde einerseits wohl
kaum der Auszahlung nach Maßgabe der vorhandenen Liquidität bis Ende
1994 zustimmen und andererseits infolge negativer Geschäftsentwicklung im
Jahre 1994 auf die Auszahlung freiwillig verzichten.
Die Betriebsprüfung merkte
weiters an, dass für den Geschäftsführer für das Jahr 1995
trotz negativem Betriebsergebnis ein Geschäftsführerbezug in Höhe
von S 332.400,00 zugestanden wurde und dieser Anfang Februar 1996 auch
tatsächlich an ihn überwiesen und von ihm im Jahre 1996 zuzüglich
den Geschäftsführerbezügen der Firma C. versteuert wurde. Der
steuerliche Vertreter hätte weiters den Vorschlag gemacht, den
Geschäftsführerbezug für 1993 mit der Hälfte des angesetzten
Wertes als Aufwand anzuerkennen.
Die Betriebsprüfung gab
ferner bekannt, dass B. für seine Tätigkeit bei der Bw. keinen
Geschäftsführervertrag hatte und die
Geschäftsführerbezüge für die Jahre 1993 und 1994 mittels
Gesellschafterbeschluss festgestellt wurden. Zusätzlich gäbe es
darüber hinaus einen gewerberechtlichen Geschäftsführer mit einem
laufenden Bezug.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Unabhängige
Finanzsenat geht von dem Sachverhalt aus, dass B. an der Gesellschaft C. mit 75%
beteiligt war, die wiederum zu 50% Gesellschafterin der Bw. war. B. war
entsprechend den Eintragungen im Firmenbuch im Berufungszeitraum sowohl bei der
Bw. als auch bei ihrer Gesellschafterin C. als Geschäftsführer
angeführt.
Die für Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen geltenden Grundsätze gelten u.a. auch
für die Anerkennung von Verträgen zwischen einer GmbH und deren
Gesellschafter-Geschäftsführer (VwGH vom 13. Oktober 1999,
96/13/0113). Für Verträge, die zwischen Gesellschaften abgeschlossen
werden, die von der gleichen Person vertreten und wirtschaftlich dominiert
werden, sind wegen Wegfalls der sonst bei Vertragsabschlüssen typischer
Weise zu unterstellenden Interessengegensätze aus dem Gebot der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung die gleichen Anforderungen zu erheben
(VwGH vom 3. August 2000, 96/15/0159).
Im vorliegenden Fall fasste die
Bw. unter Mitwirkung ihrer Gesellschafterin C. den Beschluß vom
10. März 1994 auf Gewährung eines "Gehaltes" an B. aus
Anlass des sehr guten Geschäftsganges im Jahr 1993. Als mittelbar
Beteiligter an der Bw. ist daher auf B. die sogenannte
"Angehörigenjudikatur" anzuwenden. Diese Rechtsprechung über die
steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen
beruht auf der wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Deren Bedeutung liegt vor
allem im Bereich der Beweiswürdigung (Doralt, EStG-Kommentar,
8. Auflage, § 2 Tz 158/2, mwN).
Nach ständiger
Rechtsprechung sind Verträge zwischen nahen Angehörigen ungeachtet
ihrer allfälligen zivilrechtlichen Gültigkeit steuerlich nur dann
anzuerkennen, wenn sie
nach außen ausreichend
zum Ausdruck kommen,
einen klaren, eindeutigen,
jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen, und
unter Fremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen wären (Fremdvergleich).
Diese Voraussetzungen
müssen kumulativ vorliegen (Doralt, aU § 2 Tz 160).
Hinsichtlich der Fremdüblichkeit ist im allgemeinen Wirtschaftsleben die
geübte Praxis maßgeblich. Es ist zu hinterfragen, ob der Vereinbarung
ein angemessener Leistungsaustausch oder das Naheverhältnis zugrundeliegt.
Im letzten Fall ist die Ernsthaftigkeit der Leistungsbeziehung zweifelhaft. Es
ist ein Vergleich mit dem üblichen Verhalten einander fremd
gegenüberstehenden Personen bei vergleichbaren Leistungsbeziehungen
anzustellen (Doralt, aaO, § 2 Tz 165).
Im Berufungsfall ist nun dem
Finanzamt zuzustimmen, dass die zwischen dem Geschäftsführer und der
GmbH abgeschlossenen Vereinbarungen den oben dargestellten Voraussetzungen nicht
entsprechen und zwischen fremden Geschäftsleuten so nicht abgeschlossen
worden wären. Ausschlaggebend für diese Beurteilung ist, dass zwischen
der Bw. und dem Geschäftsführer vor Beginn seiner Tätigkeit kein
Geschäftsführungsvertrag abgeschlossen wurde. Dieser hätte nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen müssen, Regelungen enthalten
müssen, die einen klaren, eindeutigen und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt aufgewiesen hätten und auch unter Fremden
unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Hinsichtlich der
Fremdüblichkeit muss dabei die im allgemeinen Wirtschaftsleben geübte
Praxis maßgeblich sein. Fremdüblich ist jedoch nicht, zu Beginn der
Tätigkeit des Geschäftsführers mit diesem keinen Dienstvertrag
hinsichtlich seiner Geschäftsführertätigkeit abzuschließen,
daher nicht den Umfang seiner Tätigkeit, die Höhe der Bezahlung der
Tätigkeit und die Dauer seiner Tätigkeit festzulegen, sondern wird im
Gegenteil ein fremdüblich agierendes Unternehmen zumindest diese o.a.
Punkte regeln.
Wenngleich es in letzter Zeit
üblich geworden ist, die Höhe eines Bezuges von leitenden Bediensteten
eines Unternehmens von dem Erfolg ihrer Tätigkeit abhängig zu machen,
so kann es jedoch nicht als üblich angesehen werden, einem im Nachhinein
ausbezahltem Gehalt zur Gänze einen solchen Bewertungsmaßstab
zugrunde zu legen. Denn für den Fall, dass ein Geschäftsführer
die Geschäfte nicht erfolgreich geführt hätte, würde dies
bedeuten, dass er in diesem Jahr entweder seinen Lebensunterhalt nicht bedecken
könnte oder jährlich einen angemessenen Lohn einzuklagen hätte.
Mag ein Geschäftsführer mit fremdüblichem Dienstvertrag einmal
von einem solchen Umstand betroffen sein, so müsste ein
Geschäftsführer ohne vertragliche Vorsorge jährlich um die
Abdeckung seiner Lebenshaltungskosten bangen. Nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates würde jedoch kein fremdüblich agierender
Geschäftsführer eine solche unsichere Arbeitssituation
akzeptieren.
Hier widerspricht sich die Bw.
im übrigen selbst, als sie in einem späteren Jahr nach Erwirtschaftung
eines Verlustes sehr wohl einen Geschäftsführerbezug bezahlte.
Dem Fremdvergleich ebenfalls
nicht standhaltend, ist in diesem Zusammenhang aber insbesondere auch die
Auszahlung des gesamten Geschäftsführerbezuges im Nachhinein, da
begrifflicherweise ein Bezug den Charakter einer laufenden Auszahlung eines
Leistungsentgeltes hat, im Gegensatz zu dem von der Bw. offensichtlich
angestrebten Charakter einer Gratifikation. Denn hätte es sich
tatsächlich um einen Bezug gehandelt, wären aliquote Beträge
monatlich zur Auszahlung gelangt. Dass dies nicht der Fall, vermag den
Unabhängigen Finanzsenat nicht an einen - wie von der Bw.
behaupteten - Bezug glauben lassen.
Letztendlich fehlt es auch der
abgegebenen schriftlichen Erklärung des B., vom 7. März 1995, am
fremdüblichen Charakter, als er sich in einer schriftlichen Erklärung
bereit erklärte, auf die Auszahlung der Bezüge des Jahres 1993 zu
verzichten. Denn dass ein Geschäftsführer einer Firma auf die
Auszahlung von Bezügen aus dem Grunde eines schlechteren
Geschäftsganges im Folgejahr verzichtet, darf schlichtweg als
unglaubwürdig angenommen werden. Vielmehr wäre nur erklärlich,
dass die Auszahlung auf spätere Zeit, wenn die Firma dazu in der Lage
wäre, verschoben worden sein könnte. Ein gänzlicher Verzicht auf
die Auszahlung kann nach Ansicht des Senates nur aus Gründen erfolgen, die
in der Stellung des Geschäftsführers als mittelbar Beteiligter zu
suchen sind.
Sohin war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
27. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2237-W/02
- Stammnummer
- 16643
- Gültig
- 27.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF