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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 788

Gewinnausschüttungsvorbehalt anlässlich der Veräußerung einer Beteiligung

geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/1-IV/4/96vom 04.01.1996

Wortlaut laut Findok

  Veräußert eine schweizerische Kapitalgesellschaft am 29.12.1995 ihre gesamte Beteiligung an einer österreichischen Tochtergesellschaft und behält sie sich vertraglich den Bezug der Gewinnausschüttung für 1995 vor, dann ist die Frage, ob diese schweizerische Gesellschaft hinsichtlich dieser Gewinnausschüttung zur Kapitalertragsteuerentlastung gemäß dem DBA-Österreich/Schweiz berechtigt ist oder nicht, darnach zu entscheiden, ob nach österreichischem Recht die Gewinnausschüttung steuerlich dem Erwerber oder dem Veräußerer zuzurechnen ist. Ist der Sachverhalt als Fall von "Treaty shopping" durch eine Steueroasengesellschaft zu sehen, wird keine Berechtigung zur Inanspruchnahme der Quellensteuerentlastung nach dem österreichisch-schweizerischen DBA bestehen (in diesem Sinn EAS 759 v. 21.11.95). Liegt hingegen kein Fall von Treaty shopping vor, wird der anlässlich der Veräußerung vereinbarte Dividendenvorbehalt nach österreichischem Recht steuerlich anerkannt und rechnet auch die eidgenössische Steuerverwaltung die nach der Veräußerung von der österreichischen Gesellschaft vorgenommene Gewinnausschüttung noch dem schweizerischen Veräußerer (als nachträgliche Gewinnausschüttung und nicht bloß als Bestandteil des Veräußerungspreises) zu, würde die Quellensteuerentlastungsberechtigung nach dem DBA-Schweiz auf österreichischer Seite grundsätzlich anzuerkennen sein. 4. Jänner 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

Beteiligungsveräußerungsteuerliche ZurechnungZurechnungSteuerentlastungKapitalertragsteuerSteueroase

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 0101/1-IV/4/96
Stammnummer
16636
Gültig
04.01.1996 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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