Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0870-L/04
Zwangsstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0870-L/04vom 29.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. H, vom
9. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom
4. Juni 2004 betreffend Zwangsstrafe 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt forderte die Berufungswerberin mit Bescheid
vom 16.2.2004 auf, die Einkommensteuererklärung 2002 bis 1.4.2004
einzureichen; wobei die Abberufung unter Bedachtnahme auf die Quotenvereinbarung
für berufsmäßige Parteienvertreter erfolgte.
Mit Bescheid 27.4.2004 wurde die Berufungswerberin
neuerlich aufgefordert die Einkommensteuererklärung bis 18.5.2004
nachzureichen. Für den Fall, dass die Berufungswerberin diesem Ersuchen
nicht Folge leisten sollte, wurde eine Zwangsstrafe in Höhe von € 220
angedroht.
Weil die Einkommensteuererklärung für 2002 nicht
bis zum 18.5.2002 eingereicht wurde, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom
4.6.2004 die angedrohte Zwangsstrafe mit € 220 fest. Gleichzeitig forderte
es die Berufungswerberin auf, die Erklärung bis 28.6.2004
einzureichen.
Die Einkommensteuererklärung für 2002 wurde am
9.6.2004 beim Finanzamt eingereicht. Darin wurde der Verlust aus Gewerbebetrieb
als Einzelunternehmerin mit € 3.791,46 und die Einkünfte als
Beteiligte mit € 6.539,49 beziffert. Die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit wurden mit € 1.572,03 bekannt
gegeben.
Mit Schriftsatz vom 9.6.2004 wurde aber auch gegen den
Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe Berufung erhoben. So
resultiere aus der Veranlagung der Einkommensteuererklärung für 2002
keine Steuernachzahlung, da das für die Einkommensteuer relevante Einkommen
lediglich € 4.188,06 betragen habe. Daher sei auch die Zwangstrafe sowohl
dem Grunde als auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 12.7.2004 als unbegründet ab. So sei die
Festsetzung der Zwangsstrafe dem Grunde nach gerechtfertigt, weil die
Erklärung trotz Erinnerung vom 27.4.2004 nicht bis zum 18.5.2004
eingereicht worden sei. Ein Fristverlängerungsansuchen sei gleichfalls
nicht eingebracht worden. Was die Höhe der Zwangsstrafe betrifft, so hielt
das Finanzamt fest, dass zum Zeitpunkt der Festsetzung die Höhe des
Abgabenanspruches noch nicht bekannt gewesen sei und möglicherweise die
Aussicht auf ein geringes steuerliches Einkommen in einem rechtzeitig gestellten
Fristverlängerungsansuchen die Verhängung der Zwangstrafe verhindern
hätte können.
Im Vorlageantrag vom 12.8.2004 wurden keine neuen
Gründe vorgebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer aufgrund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Aufgrund der Vorschriften der Bundesabgabenordnung
(§133 BAO) ist zur Einreichung von Abgabenerklärungen derjenige
verpflichtet, der von der Abgabenbehörde hiezu aufgefordert wird. Die
Einreichung von Abgabenerklärungen kann mit Hilfe von Zwangsstrafen
erzwungen werden.
Im Abs. 2 des § 111 BAO ist geregelt, dass vor
Festsetzung der Zwangstrafe der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe
mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm geforderten
Leistung aufgefordert werden muss.
Wendet man nun die oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen
der Bundesabgabenordnung auf den vorliegenden Sachverhalt an, so sind die
Voraussetzungen des § 111 BAO erfüllt. Die Berufungswerberin wurde
unter Androhung der Zwangsstrafe zur Abgabe der Einkommensteuererklärung
unter Setzung einer Frist aufgefordert. Der Aufforderung wurde nicht Folge
geleistet. Die Einkommensteuererklärung für 2002 wurde nicht
fristgerecht eingereicht.
Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe die
Zwangsstrafe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen festgesetzt wird,
ist im Rahmen des Ermessens zu treffen. Ermessensentscheidungen sind nach §
20 BAO unter Beachtung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit zu treffen
und sind jedenfalls zu begründen. Dabei sind alle Umstände zu
berücksichtigen, die der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung bekannt
sind. Dazu zählen z.B. das steuerliche Verhalten der Abgabepflichtigen, der
Umfang der Vordringlichkeit des Verfahrens sowie die Höhe der
allfälligen Steuernachforderung. Weiters kommt der Nachlässigkeit
bezüglich der Erfüllung behördlicher Aufträge Bedeutung
zu.
Die Abberufung der Erklärung ist jedenfalls unter
Hinweis auf die Quotenvereinbarung für berufsmäßige
Parteienvertreter vorgenommen worden.
Im Berufungsschriftsatz wurde vorgebracht, dass für
2002 lediglich ein für die Einkommensteuer relevantes Einkommen von €
4.188,06 erzielt worden sei, aus der Veranlagung keine Steuernachzahlung
resultiere und die Zwangsstrafe daher weder dem Grunde noch der Höhe nach
gerechtfertigt sei. Dieser Einwand alleine vermag der Berufung nicht zum Erfolg
zu verhelfen, da es bei der Verhängung der Zwangsstrafe um die
Erfüllung einer Leistung durch den Abgabepflichtigen geht, nämlich der
Einbringung der Einkommensteuererklärung 2002, und die Rechtspflicht selbst
dann besteht, wenn der Steuerpflichtige der Meinung ist, es falle keine Steuer
an. Selbst in jenen Fällen, in denen keine Steuer anfällt, wird daher
der Aufforderung zur Abgabe der Erklärungen weiterhin Folge zu leisten
sein. Dass durch ein begründetes Fristverlängerungsansuchen die Frist
zur Einreichung der Erklärung erstreckt werden kann, darauf hat das
Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung bereits hingewiesen. Nachdem
feststeht, dass die Berufungswerberin zur Abgabe der entsprechenden
Abgabenerklärung verpflichtet war und sie der diesbezüglichen
Aufforderung des Finanzamtes nicht nachgekommen ist, war das Finanzamt ohne
Zweifel berechtigt, die angedrohte Zwangstrafe zu verhängen.
Dazu kommt noch, dass es nach Lage der Akten bereits im
April 2003 der Androhung einer Zwangstrafe bedurfte, weil der Aufforderung, den
Fragebogen bezüglich der Eröffnung eines Gewerbebetriebes bis 4.3.2003
einzureichen, zunächst nicht nachgekommen worden war.
Die Höhe der Zwangsstrafe liegt gleichfalls im
Ermessen der Abgabenbehörde. Die einzelne Zwangsstrafe kann bis zu €
2.180 betragen. Sie war allerdings auf Grund der Dauer der Säumnis
(Erinnerung 27.4. und Abgabe 9.6.2004) sowie der Tatsache, dass es zu keiner
Steuernachforderung gekommen ist, im untersten Bereich anzusiedeln. Dem Umstand,
dass es bereits im Jahr 2003 einer Androhung bedurfte, kommt dabei gleichfalls
Bedeutung zu. Seitens des Berufungswerbers wurden keine konkreten Einwände,
was die Höhe der Zwangsstrafe betrifft, vorgebracht. Nach Ansicht der
erkennenden Behörde erfolgte daher die Festsetzung der Zwangsstrafe auch
der Höhe nach zu Recht.
Somit war aber spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 29.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0870-L/04
- Stammnummer
- 16627
- Gültig
- 29.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF