Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0568-S/02
Berufung gegen Einkommen - und Umsatzsteuerbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0568-S/02vom 28.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S, in H, vertreten durch Josef
Stöckl, Wirtschaftstreuhänder, 5731 Hollersbach, 2, vom
27. September 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Zell am See vom
14. September 2001 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1999
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der
Veranlagung für das Jahr 1999 wurde dem Berufungswerber (Bw) S mit
Einkommensteuerbescheid für 1999 die Anerkennung von Tagesdiäten als
Betriebeausgaben im Betrag von S 52.600,-- versagt. Bei der Veranlagung der
Umsatzsteuer für 1999 wurde die daraus resultierende Vorsteuer im Betrag
von S 5.260,-- , unter Hinweis auf die Kürzung der Betriebsausgaben, nicht
anerkannt. In der Begründung zum Einkommensteuerbescheid wurde
ausgeführt, dass durch die Geltendmachung von pauschalen Tagesdiäten
der Mehraufwand abgedeckt werde, den ein Reisender deshalb in Kauf nehmen
müsse, weil ihm die besonders günstigen Verpflegungsmöglichkeiten
am jeweiligen (neuen) aufenthaltsort normalerweise nicht bekannt seien. Diese
Nachteil gegenüber anderen Steuerpflichtigen sei aber dann aufgehoben, wenn
ein bestimmtes Gebiet (Reiseziel) mehrmals befahren werde bzw. sich die
Dienstverrichtung am anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über
einen längeren Zeitraum erstrecke, bzw. ein Mittelpunkt der Tätigkeit
in einem Einsatzgebiet (Zielgebiet) begründet werde. Mittelpunkt
einer Tätigkeit könne nicht nur ein einzelnder Ort, sondern auch ein
mehrere Orte umfasssendes Einsatzgebiet sein. Ein Einsatzgebiet könne sich
auf einen politischen Bezirk und angrenzende Bezirke erstrecken. Werden die
konkret zugewiesenen Gebiete regelmäßig bereist, werde daher in
diesem Einsatzgebiet ein Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet. Nach den vom Bw eingreichten Unterlagen werde in den
Bezirken Pinzgau, Pongau sowie angrenzende Bezirke Tirols (Kitzbühel,
Kufstein, Schwaz und Lienz etc.) der Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet.
Aus diesem
Grund seien für das Jahr 1999 nur mehr Tagesdiäten für Reisen
außerhalb der Einsatzgebiete (wie z.B. Steiermark, Kärnten,
Auslandsreisen) anerkannt worden.
Gegen diese
Bescheide erhob der Bw durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom
27. September 2001 das Rechtsmittel der Berufung. Die Berufung richte
sich gegen die Kürzung der Betriebsausgaben (Tagesdiäten) bzw. der
damit verbundenen Vorsteuer. Es werde beantragt, die Betriebsausgaben und
die Vorsteuern entsprechend der Steuererklärungen anzuerkennen und
festzusetzen. In der Begründung wurde dargelegt, dass sich das
Finanzamt im Wesentlichen auf die Ausführungen der Lohnsteuerrichtlinien zu
den Rz. 304, 305 und 306 stütze. Dabei werde jedoch nicht
berücksichtigt, dass die obigen Ausführungen aufgrund nachfolgender
Randziffer 307 nicht gelten, wenn sich die ständige Reisetätigkeit auf
ein größeres Gebiet erstreckt. Wie aus dem bereits vorgelegten
Vertrag hervorgehe, erstrecke sich das Vertretungsgebiet des Bw lt. Vertrag auf
Salzburg, Kärnten, Osttirol und Steiermark bzw. ab 05/1999 zusätzlich
auf Südtirol und das Tiroler Unterland. Mit diesem Vertretungsgebiet
liege wohl eindeutig ein "größeres Gebiet" vor, wobei das gesamte
Vertretungsgebiet als ein einheitliches Gebiet zu behandeln sei, und nicht in
Teilgebiete oder Bezirke aufgespalten werden könne. Die vom Finanzamt
gewählte Vorgangsweise, das Vertretungsgebiet aufzuspalten, finde im Gesetz
bzw. in den Richtlinien keine Deckung. Entsprechend der Rz. 307 liege somit kein
Einsatzgebiet vor, weshalb Reisen nach den allgemeinen Grundsätzen zu
beurteilen und zu gewähren seien.
Sollte sich das
Finanzamt dem Berufungsbegehren nicht anschließen werde eine
Ergänzung der Bescheidbegründung beantragt, aus der hervorgeht, welche
einzelnen Tagesdiäten nicht anerkannt wurden. Dies um festzustellen ob
nicht die nachfolgende angeführte RZ 308 zu berücksichtigen
wäre.
Mit Mitteilung
des Finanzamtes vom 19. Oktober 2001 listet das Finanzamt die Reisen auf
für die Tagesdiäten anerkannt wurden. Tagesdiäten wurden somit
für 39 Tage (einschließlich 1 Tag München) gewährt. Weiters
legte das Finanzamt seine Ansicht zur Schach und Rechtslage - wie im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid - nochmals dar.
Der Bw nahm zu
dieser Mitteilung mit Schriftsatz vom 5. November 2001 Stellung, wobei das
Berufungsvorbringen wiederholt wurde.
Diese Berufung
wurde sodann mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Zell am See vom 21.
November 2001 als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese
Entscheidung damit, dass der Bw im Jahr 1999 den Pinzgau, Pongau sowie die
angrenzenden Bezirke Tirols ständig bereist, die übrigen Gebiete nur
fallweise bereist habe. Für die oben angeführten Bezirke sei wegen der
Möglichkeit zur Inanspruchnahme der üblichen
Verpflegungsmöglichkeiten kein Verpflegungsaufwand anerkannt, für die
fallweise Bereisung der übrigen Gebieten sei der Verpflegungsmehraufwand in
voller Höhe anerkannt worden (siehe dazu auch die beigefügte
Aufstellung der gewährten Tagesgelder).
Entgegen der
vom Bw vertretenen Auffassung komme der Ursache für die nur fallweise
Bereisung von Teilen des Vertretungsgebietes keine entscheidungswesentliche
Bedeutung zu. Maßgebend sei die tatsächliche ständige Bereisung
im Veranlagungsjahr.
Daraufhin wurde
mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2001 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt. In der
Begründung wurde ergänzend ausgeführt, dass der Ansicht des
Finanzamts, wonach die übrigen Gebiete nur fallweise bereist würden,
in zweifacher Hinsicht widersprochen werden müsse. Im Gesetz und in den
Richtlinien werde bei Vorliegen eines größeren Gebietes keine
Unterscheidung hinsichtlich der Reiseintensität getroffen. Weiters stelle
sich die Frage ob tatsächlich nur ein fallweise Bereisung der übrigen
Gebiete vorliege, wenn wie aus der Berufungsvorentscheidung ersichtlich sei,
diese Gebiete zumindest an 36 Tagen bereist wurden. Es sei davon auszugehen,
dass das gesamte größere Gebiet ständig (immer wieder) bereist
werde.
Im Übrigen
werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
Aus dem
Akteninhalt werden klarstellend noch folgende Feststellungen getroffen:
Die
Tagesdiäten die auf die Bezirke Pongau, Pinzgau sowie auf die angrenzenden
Bezirke in Tirol (nämlich Kitzbühel, Kufstein Schwaz und Lienz)
entfallen - so genanntes "Einsatzgebiet" - betragen S 52.600,--. Die auf die
übrigen, außerhalb dieses "Einsatzgebietes" entfallenden
Tagesdiäten (nämlich für die Gebiete der Städte Salzburg und
Innsbruck, die Steiermark Kärnten und Südtirol) betragen laut
Aufstellung in der BVE S 15.162,--. Letzteres entspricht einer
Reisetätigkeit an 38 Tagen (lt. Berufungsvorbringen 36 Tage).
Aus der
Reisekostenabrechnung für das Jahr 1996 geht hervor, dass das vom Finanzamt
angenommene "Einsatzgebiet" bereits in diesem Jahr bereist wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 4 Abs. 5
EStG 1988 lautet:
Mehraufwendungen
des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei
ausschließlich betrieblich veranlassten Reisen sind ohne Nachweis ihrer
Höhe als Betriebsausgaben anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z
4 ergebenden Beträge nicht übersteigen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 a EStG 1988 gehört Verpflegungsaufwand am
Aufenthaltsort zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen. Bei Reisebewegungen
kann in typisierender Betrachtungsweise lediglich der gegenüber dem
normalen Aufenthaltsort anfallende Verpflegungsmehraufwand geltend gemacht
werden.
Mit der zu
§ 4 Abs. 5 EStG 1988 beinahe wortgleichen Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z
9 EStG 1988 hat sich der VwGH in einer Vielzahl von Erkenntnissen
auseinandergesetzt und dazu ausgeführt, dass bei ständiger Bereisung
eines Gebietes (so genanntes Einsatzgebiet) ein Mittelpunkt der Tätigkeit
begründet wird, sodass in typisierender Betrachtungsweise von der Kenntnis
der günstigen Verpflegungsmöglichkeiten in diesem Einsatzgebiet
auszugehen ist. Für die fallweise Betreuung von Gebieten bzw. Orten
außerhalb des Einsatzgebietes stehen Tagesdiäten zur Gänze zu
(siehe hiezu VwGH Erk. vom 28. 5.1997, 96/13/0132; sowie die dort zitierte
Vorjudikatur). Weiters ist aus dieser VwGH-Judikatur zu entnehmen, dass ein
Einsatzgebiet einen politischen Bezirk bzw. daran angrenzende Bezirke umfassen
kann.
Strittig ist im
gegenständlichen Fall ob vom Bw ein größeres einheitliches
Gebiet betreut wird, für das Tagesdiäten zur Gänze (ohne
Aufteilung in ein ständig betreutes Einsatz - bzw. fallweise betreutes
sonstiges Gebiet) zu gewähren sind.
Unbestritten
blieb die Höhe der Tagesdiäten, die für das "Einsatzgebiet" mit S
52.600,-- sowie für die sonstigen - fallweise betreuten Gebiete - mit S
15.162,-- angenommen wurden.
Richtig ist,
dass der Bw lt. vertraglicher Verpflichtung ein größeres Gebiet zu
betreuen hat, für das Tagesdiäten grundsätzlich unbeschränkt
zu gewähren wären. Dem Finanzamt kann jedoch nicht
entgegengetreten werden wenn es seiner Entscheidung die tatsächliche
Reisetätigkeit im Veranlagungsjahr zu Grunde gelegt hat. Wie aus den
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist, ist eine
Unterteilung in ständige bzw. fallweise Bereisung von Gebieten
zulässig. Es ist daher davon auszugehen, dass eine ständige Bereisung
(Betreuung) eines größeren Gebietes dann vorliegt, wenn die Bereisung
gleichmäßig erfolgt. Aus den vorgelegten Reiseabrechnungen
für das Jahr 1999 ist zu ersehen, dass Tagesdiäten in der
Größenordnung von S 52.600,-- auf das so genannte "Einsatzgebiet",
sowie Tagesdiäten von S 15.162,-- auf das sonstige Gebiet
entfallen. Zieht man in Betracht, dass das "Einsatzgebiet" (Pongau,
Pinzgau sowie die angrenzenden Bezirke Tirols) wesentlich kleiner ist, als das
im viel geringerem Ausmaß bereiste, jedoch wesentlich größere
sonstige Gebiet, nämlich Kärnten, Steiermark, Südtirol sowie die
Städte Salzburg und Innsbruck, ist eine Einteilung in ein ständig -
und in ein fallweise bereistes Gebiet durchaus zulässig. In Reisetagen
ausgedrückt bedeutet dies, dass das kleinere "Einsatzgebiet" an rd. 139
Tagen, das viel größere sonstige Gebiet nur an 38 Tagen bereist
wurde. Aus einer Aufteilung der 38 Reisetage ist zu ersehen, dass alleine die
Städte Salzburg und Innsbruck an 18 Tagen, die Gebiete Kärnten an
drei, Steiermark an sieben, Südtirol an acht , sowie sonstige an 2 Tagen,
bereist wurden.
Nach Ansicht
der Rechtsmittelbehörde ist daher eine Unterteilung in ein ständig
bereistes "Einsatzgebiet" und ein fallweise bereistes sonstiges Gebiet
zulässig. Für dieses ständig bereiste "Einsatzgebiet" ist in
typisierender Betrachtungsweise von der Kenntnis der günstigen
Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen. Hinsichtlich der Vertrautheit mit den
Verpflegungsmöglichkeiten stellt das Einsatzgebiet somit einen eigenen
Mittelpunkt der Tätigkeit dar. Mehraufwendungen für Verpflegung
können steuerlich daher nicht anerkannt werden.
Da das
Einsatzgebiet, wie aus den Feststellungen zum Akteninhalt zu ersehen ist,
bereits im Jahr 1996 und aufgrund der Höhe der Reisekosten diese Annahme
auch für Folgejahre zutreffend erscheint, liegt im Jahr 1999 kein neues
Einsatzgebiet (für das ohnedies nur für fünf Tage
Tagesdiäten anerkannt werden könnten) vor.
Da die
Tagesgelder einkommensteuerlich keine Berücksichtigung finden konnten,
steht gem. § 13 Abs. 1 UStG 1994 auch der korrespondierende Vorsteuerabzug
nicht zu.
Über die Berufung war
daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
28. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 13 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0568-S/02
- Stammnummer
- 16625
- Gültig
- 28.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF