Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1258-L/04
Erhöhte Familienbeihilfe, Behinderung mit 40% festgestellt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1258-L/04vom 28.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 26. August 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. August 2004 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Mai
2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin stellte im Mai 2004 für ihren
Sohn D., geb. xx, einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (Galaktosämie). Das
Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid ab, da laut einem ärztlichen
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen der Grad der Behinderung nur mit 40% festgestellt wurde.
In einer dagegen eingebrachten Berufung führte die
Berufungswerberin sinngemäß aus: Sie könne sich nicht
vorstellen, dass die Ablehnung gerechtfertigt sei, da ihr Sohn an der gleichen
Krankheit wie seine Cousine leide und diese die erhöhte Familienbeihilfe
bekommen habe. Außerdem erscheine es unlogisch, wenn bei zwei Patienten
mit derselben Krankheit der Behinderungsgrad unterschiedlich eingestuft werde.
Sie würde das Geld dringend für eine gesunde Ernährung ihres
Sohnes benötigen, da sie eine gewisse Diät einhalten müsse und
dies immer um vieles teurer als normale Kost sei.
In der Folge wurde das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen ersucht, ein neues Gutachten zu erstellen. In diesem wurde
jedoch ebenfalls nur ein Grad der Behinderung von 40% festgestellt, wobei unter
anderem darauf hingewiesen wurde, dass seit dem Letztgutachten keine neuen
Befunde vorgelegt wurden. Nach weiteren Ausführungen der Berufungswerberin
zu dieser Untersuchung und den finanziellen Problemen einer Diät
erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung.
Im Vorlageantrag wiederholte die Berufungswerberin im
Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurde der
Berufungswerberin mittels Vorhalt mitgeteilt, dass gesetzliche Voraussetzung
für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe die
ärztliche Bescheinigung einer Behinderung von mindestens 50% sei.
Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit gegeben, allfällige neue Befunde oder
Bestätigungen vorzulegen, die eine andere Einstufung des Grades der
Behinderung ermöglichen. Der Vorhalt wurde nicht mehr beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8 Abs.
5 leg.cit. ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der Fassung
BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Der Sohn der Berufungswerberin leidet unter
Galaktosämie, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wurde in
dem am 18.8.2004 ausgestellten Gutachten hiezu unter anderem ausgeführt,
dass bei D. , wie bei seinen Cousinen mütterlicherseits, eine
Galaktosämie-Duarte-Variante (eine leichte Form) bestehe. Die
Augenhintergründe seien unauffällig. Es komme bei Genuss von Milch und
Milchprodukten zu Blähungen und massiven Bauchschmerzen. Das Gedeihen sei
unauffällig. Bei D. sei vor allem die Magenentleerung nach Milchprodukten
massiv verzögert und der Darm immer stark gebläht. Eine milchfreie
Ernährung sei medizinisch indiziert um eine sekundäre Schädigung
des Darmes zu verhindern. Als Therapie wurden diätetische Maßnahmen
(L-Milch und Tofu, Sojaausweichprodukte) genannt. Der Grad der Behinderung auf
Grund dieser Erkrankung wurde mit 40% eingestuft.
Die Berufungswerberin stützt ihre Ausführungen im
Wesentlichen auf die Ansicht, dass diese Einstufung nicht richtig gewesen sein
könne, da die Cousine des Sohnes an derselben Krankheit leide und mit 50%
eingestuft wurde. In einem Zweitgutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen vom 5.10.2004 wurde auf diesen Einwand eigens eingegangen und
darauf hingewiesen, dass dies keine Basis für eine höhere
Einschätzung bilde, da bei Galaktosämie verschieden starke
Ausprägungen vorkommen können.
Im Übrigen lagen auch diesem Zweitgutachtens keine
ergänzenden Befunde eines behandelnden Arztes zugrunde und es wurden die
Feststellungen im Erstgutachten bestätigt.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen im
Gutachten und der zweimaligen Bestätigung des Gesamtgrades der Behinderung
mit 40% bestehen keine Bedenken, die Richtigkeit dieser Feststellungen
anzuzweifeln, zumal die Berufungswerberin auch im Verfahren vor dem
unabhängigen Finanzsenat weitere Befunde, die eine andere Einschätzung
des Gesundheitszustandes des Sohnes zulassen würden, offensichtlich nicht
vorlegen konnte. Es steht außer Zweifel, dass durch die diätetischen
Maßnahmen, die die Krankheit des Kindes erfordert, höhere
Aufwendungen als üblich anfallen, bei dem eindeutigen Wortlaut der
maßgeblichen Gesetzesstelle, die einen Grad der Behinderung von mindestens
50% sowie diesbezügliche Feststellungen durch das Bundessozialamt fordert,
ist eine Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung im vorliegenden Fall nicht möglich.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 28.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1258-L/04
- Stammnummer
- 16609
- Gültig
- 28.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF