Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0030-S/04
Anspruchszinsen, Einwendungen gegen Stammabgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0030-S/04vom 27.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.B als Masseverwalter der Fa.
TGmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend die
Festsetzung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für das Jahr 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 1. Juli 2002 wurden dem
Berufungswerber (Bw.) Anspruchszinsen in Höhe von € 23.543,89
vorgeschrieben, weil am selben Tag die Körperschaftsteuer für das Jahr
2000 bescheidmäßig festgesetzt wurde.
In der dagegen erhobenen Berufung wandte sich der Bw. in
erster Linie gegen den auch bekämpften Körperschaftsteuerbescheid,
begehrte aber ausdrücklich die ersatzlose Aufhebung des Bescheides
über die Festsetzung von Anspruchszinsen.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vor. Mit
Bescheid vom 15. April 2005 erließ das Finanzamt hinsichtlich des
auch bekämpften Körperschaftsteuerbescheides für 2000 eine
stattgebende Berufungsvorentscheidung. Am selben Tag erging sodann ein neuer
Bescheid des Finanzamtes über die Festsetzung von Anspruchszinsen, mit dem
eine Gutschrift in Höhe von € 23.700,50 festgesetzt
wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen
(Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der
bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab
1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden
Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen
(Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge
aus a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden, b) Bescheiden, die
aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt, c) auf Grund
völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240
Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen
die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz.
Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42
Monaten festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der
Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als
fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen
Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus
entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag
der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen
sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens
im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung
zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit
Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des
Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht
bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs 4 BAO wird die
Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen
(Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen
Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage
für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind
Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden
Beträge entrichtet sind.
Der Bestreitung der Anspruchszinsen lediglich auf Grund
einer Unrichtigkeit des Körperschaftsteuerbescheides ist zu entgegnen, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Spruch des
Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift
gebunden sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht
auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Körperschaftsteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der
Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend
abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den
Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen Zinsenbescheid Rechnung
getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen
Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, daher erfolgt keine
Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides (Ritz, BAO-Handbuch,
S 128).
Im gegenständlichen Fall wurde dem Begehren des Bw.
inhaltlich Rechnung getragen durch die Erlassung des Zinsenbescheides vom
15. April 2005, mit welchem (in Bindung an den Abänderungsbescheid
betreffend die Körperschaftsteuer für 2000) eine Gutschrift
festgesetzt wurde. Eine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen
Zinsenbescheides vom 1. Juli 2002 kommt aus den genannten Gründen
nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
27. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0030-S/04
- Stammnummer
- 16588
- Gültig
- 27.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF