Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0543-I/03
Säumniszuschlag bei einem nicht zeitgerechten Antrag auf Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0543-I/03vom 27.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung vom 14. Mai 2003 der Bw., vertreten
durch X., gegen den Bescheid des Finanzamtes Y. vom 9. Mai 2003 betreffend
Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt
erließ gegenüber der Berufungswerberin (Bw.) im Anschluss an eine
abgabenbehördliche Prüfung unter anderem den im wieder aufgenommenen
Verfahren geänderten Umsatzsteuerbescheid 2000 mit Ausfertigungsdatum
11. April 2003. Die sich hieraus ergebende Nachforderung
(10.443,09 €) war am 15. Februar 2001 fällig. Wegen
Nichtentrichtung dieser Abgabe zum Fälligkeitstermin gelangte mit Bescheid
vom 9. Mai 2003 ein Säumniszuschlag im Ausmaß von 2 % der
Bemessungsgrundlage (208,06 €) zur Vorschreibung.
In der dagegen
erhobenen Berufung vom 13. Mai 2003 wurde die Nichtfestsetzung des
Säumniszuschlages mit der Begründung beantragt, dass die Bw. mit
Schriftsatz vom 24. April 2003 sowohl gegen den Wiederaufnahme- als auch
gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2000 berufen habe, weshalb die
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Säumniszuschlag weggefallen
sei.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Oktober 2003 keine
Folge. Begründend führte es dazu unter Hinweis auf die Bestimmung des
§ 21 Abs. 1 und Abs. 5 UStG 1994 aus, dass die der
Vorschreibung des Säumniszuschlages zugrunde liegende
Umsatzsteuernachforderung bereits am 15. Februar 2001 fällig gewesen
sei. Von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen sei ein Säumniszuschlag
festzusetzen, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet werde. Die Bw. habe weder die Nichtentrichtung der
Abgabennachforderung zum Fälligkeitstag in Abrede gestellt noch Gründe
dargelegt, welche die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages
hinausgeschoben hätten. Den Einwendungen gegen die
Rechtsmäßigkeit der Umsatzsteuerfestsetzung sei zu entgegnen, dass
nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der
Säumniszuschlag von der formell festgesetzten Abgabenzahlungsschuld zu
entrichten sei, auf deren sachliche Richtigkeit es nicht ankäme. Im Fall
der nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des
Stammabgabenbescheides sei aber eine nachträgliche Anpassung oder Aufhebung
des Säumniszuschlages vorzunehmen.
Im
Vorlageantrag vom 16. Oktober 2003 wurde ergänzend vorgebracht, dass
"eine aufschiebende Wirkung des Umsatzsteuerbescheides 2000 vom 11. April
2003 eingetreten" sei, weil gleichzeitig mit der Berufung gegen diesen Bescheid
ein vom Finanzamt "angemerkter" Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO gestellt worden sei. Da somit "die Wirkung des
Umsatzsteuerbescheides...gehemmt" worden und "nichts" fällig geworden sei,
hätte kein Säumniszuschlag verhängt werden
dürfen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
§ 323 Abs. 8 BAO sind die Bestimmungen des
Säumniszuschlagsrechtes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001,
BGBl. I Nr. 142/2000, erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die
der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. Auf Abgaben,
für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, sind die
§§ 212 Abs. 3 sowie 218 Abs. 2 und 6 (jeweils in der
Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000) weiterhin mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zweiwochenfristen jeweils
einen Monat betragen.
Für
Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung von Abgaben, für die der
Abgabenanspruch (wie hier) im Jahr 2000 entstanden ist, gilt also weiterhin die
bisherige Rechtslage, und zwar unabhängig davon, wann die Säumnis
eingetreten und wann die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgt
ist.
Wird demnach
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der
Eintritt dieser Verpflichtung nicht durch eine später endende Zahlungsfrist
(§ 217 Abs. 2 bis 6 BAO) oder als Folge eines fristgerecht
gestellten Zahlungserleichterungsansuchens oder fristgerechten Ansuchens um
Aussetzung der Einhebung (§ 218 BAO) hinausgeschoben wird.
Wie bereits das
Finanzamt zutreffend festgestellt hat, wird der Fälligkeitstag für die
Umsatzsteuervorauszahlungen durch § 21 Abs. 1 erster Satz UStG
1994 bestimmt. Kommt es aufgrund der Veranlagung zu einer
Umsatzsteuernachforderung, so wird für diese gemäß Abs. 5
leg. cit. keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit
begründet. Bescheidmäßig festgesetzte Nachforderungen an
Umsatzsteuer stellen unabhängig davon, auf welchem verfahrensrechtlichen
Titel der Bescheid beruht, rückständige Umsatzsteuervorauszahlungen
dar, für deren Fälligkeiten § 21 Abs. 1 erster Satz
UStG 1994 gilt. Da es sich bei der Umsatzsteuerveranlagung - sei es
mit Erstbescheid oder mit einem im Wege der Wiederaufnahme abgeänderten
Bescheid - um eine Abgabenfestsetzung nach der Fälligkeit handelt,
ist die Anlastung eines Säumniszuschlages mangels Zahlung bis zur
Fälligkeit grundsätzlich gerechtfertigt (vgl. zB Ruppe, UStG 1994,
2.Auflage, § 21 Tz. 41f).
Die
Nichtentrichtung der Umsatzsteuer zum gesetzlichen Fälligkeitstermin wird
von der Bw. nicht bestritten. Sie verweist vielmehr auf ihre Berufung gegen den
Wiederaufnahme- bzw. Stammabgabenbescheid und meint, dass die Einbringung dieses
Rechtsmittels mit einer säumniszuschlagsverhindernden Wirkung verbunden
sei. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass der Säumniszuschlag
Formalschuldcharakter hat: Die Säumniszuschlagspflicht setzt weder die
Rechtskraft der Festsetzung der Stammabgabe noch den Bestand einer sachlich
richtigen Abgabenschuld, sondern bloß eine formelle Abgabenzahlungsschuld
voraus. Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann
rechtmäßig, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung noch nicht
rechtskräftig oder unzutreffend ist. Die Verhängung des
Säumniszuschlages liegt auch nicht im Ermessen der Abgabenbehörde.
Vielmehr ist diese bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen von
Gesetzes wegen zur Vorschreibung des Säumniszuschlages verpflichtet
(vgl. Ritz, BAO-Kommentar/2, § 217, Tz. 1 bis 3 und die dort
zitierte Judikatur). Aus dieser Rechtslage folgt, dass es nicht darauf ankommt,
ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens
gegeben waren bzw. ob die dem angefochtenen Säumniszuschlag zugrunde
liegende Umsatzsteuer in zutreffender Höhe festgesetzt wurde. Ist doch der
Säumniszuschlag von der formell festgesetzten Abgabenzahlungsschuld und
nicht von der tatsächlich entstandenen Abgabenschuld zu entrichten. Da die
Wiederaufnahme- und Umsatzsteuerbescheide für 2000 wirksam ergangen sind,
die Fälligkeit der Abgabe ungenützt verstrichen ist und kein
Aufschiebungsgrund im Sinne des Gesetzes vorgelegen ist, erweist sich die
Säumniszuschlagsvorschreibung als rechtmäßig.
Zwar trifft es
zu, dass die Berufung vom 24. April 2003 gegen den Wiederaufnahme- und
Umsatzsteuerbescheid auch einen Aussetzungsantrag nach § 212a BAO
enthält, der mit Bescheid vom 8. Juli 2003 abgewiesen wurde, wobei die
Berufung vom 7. August 2003 gegen den zuletzt genannten Bescheid noch
unerledigt ist. Entgegen der Ansicht der Bw. stand aber dieser Aussetzungsantrag
der Anlastung des Säumniszuschlages nicht entgegen, weil nur ein
zeitgerecht iSd § 218 Abs. 4 und 5 BAO - (vor Ablauf der
für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder
während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes iSd
§ 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO) - gestellter Aussetzungsantrag die
Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages hinausschiebt.
Demgegenüber wurde der gegenständliche Aussetzungsantrag vom
24. April 2003 erst nach Ablauf der für die Entrichtung der (am
15. Februar 2001 fälligen) Umsatzsteuer zur Verfügung stehenden
Frist eingebracht, wodurch der durch Fristablauf bereits entstandene
Säumniszuschlagsanspruch nicht berührt wurde (vgl. Stoll, BAO, 2275,
2329f; Ritz, aaO., Tz. 11 zu § 217).
Abschließend
wird noch auf die Bestimmung des § 221a Abs. 2 BAO in der hier
anzuwendenden Fassung hingewiesen, woraus sich für den Fall eines Erfolges
der Berufung gegen den Wiederaufnahme- und/oder Umsatzsteuerbescheid die
Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf Herabsetzung bzw. Aufhebung des
Säumniszuschlages ergibt.
Somit war wie
im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 27. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 218 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 218 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0543-I/03
- Stammnummer
- 16585
- Gültig
- 27.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF