Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0013-I/05
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0013-I/05vom 24.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 26. April 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 6. April 2004 über die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), SN X,
zu
Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag,
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. April 2004 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
verantwortlicher Unternehmer im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt
vorsätzlich hinsichtlich der Monate 01, 02, 04, 05, 06/2003 unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer im
Gesamtbetrag von € 31.671,60 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er habe hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen.
Gegen diesen Bescheid, der dem Beschuldigten am
31. März 2005 zugestellt wurde, richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 26. April 2005, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Die gegen den
Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend. Der
Beschwerdeführer habe sämtliche ihn betreffenden Steuern in
Österreich entrichtet. Insbesondere schulde er keine Umsatzsteuer in
Österreich.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und
Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens
aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter
Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen,
sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der
abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis,
Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. VwGH 26.1.1995,
94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer hat ab 1. Jänner 2003
ein Reinigungsgewerbe betrieben. Als Betriebssitz war ursprünglich A
angegeben. Seit 1. Februar 2003 befand sich der Betriebssitz in B. Der
Beschwerdeführer selbst hatte in Österreich keinen Wohnsitz. Er war
für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften
verantwortlich.
Aus dem Abgabenkonto und dem Veranlagungsakt des
Beschwerdeführers, StNr. Y, ergibt sich, dass er die
Umsatzsteuervorauszahlungen für 01/2003 (€ 7.040,46) sowie
für 02/2003 (€ 12.288,03) am 8. Mai 2003 und damit
verspätet bekannt gegeben hat. Die Umsatzsteuervorauszahlung für
04/2003 hat er am 15. Juli 2003 mit € 6.694,23, jene für
05/2003 am 28. Juli 2003 mit € 4.626,29 und jene für 06/2003
am 26. August 2003 mit € 5.118,23 bekannt gegeben. Am
22. September 2003 brachte der Beschwerdeführer für die
Zeiträume 04-06/2003 berichtigte Umsatzsteuervoranmeldungen ein. Daraus
ergab sich für 04/2003 eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von
€ 6.638,91, für 05/2003 von € 4.607,61 und für
06/2003 von € 6.648,77.
Die verspätete Bekanntgabe der Umsatzsteuerzahllasten
ist jeweils als Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG anzusehen. Zum
Zeitpunkt der Bekanntgabe der Umsatzsteuerzahllast für 01/2003 bestand auf
dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers ein Guthaben von
€ 5.552,24. In diesem Umfang ist der geschuldete Betrag rechtzeitig
entrichtet und die Selbstanzeige vermag strafbefreiende Wirkung zu entfalten,
der strafbestimmende Wertbetrag für 01/3002 beträgt somit
€ 6.735,79. Darüber hinaus erfolgte jedoch keine Entrichtung der
geschuldeten Beträge, sodass den Selbstanzeigen keine weitere
strafbefreiende Wirkung zukommt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält. Die Verkürzung einer
Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten
Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen,
nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den
Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst
daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf
Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur
Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, Kommentar
zum Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren
Nachweisen). Gerade bei dem in Rede stehenden Tatbestand im Sinne des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (VwGH
3.5.2000, 98/13/0242).
Aufgrund obiger Feststellungen besteht auch nach Ansicht
der Beschwerdebehörde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer dadurch,
dass er für die Zeiträume 01, 02, 04, 05 und 06/2003 die
Umsatzsteuervorauszahlungen verspätet bekannt gegeben und nicht entrichtet
hat, eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von
€ 31.671,60 bewirkt und dadurch den objektiven Tatbestand des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung
Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1,
2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg
Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1
FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass
rechtzeitig richtige Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es
sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen.
Auch dem Beschwerdeführer war dies zweifelsfrei bekannt, zumal er mit
Schreiben vom 15. Jänner 2003 auf die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994 verzichtet hat und erklärte,
seine Umsätze nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG zu versteuern.
Zudem spricht der sich über mehrere Voranmeldungszeiträume
erstreckende Tatzeitraum für eine vorsätzliche Begehensweise. Aufgrund
der erheblichen Höhe der zu versteuernden Umsätze besteht auch der
Verdacht, dass der Beschwerdeführer wusste, dass durch die verspätete
Bekanntgabe der Zahllasten eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt
wird.
Es bestehen damit nach Ansicht der Beschwerdebehörde
auch ausreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der subjektiven Tatseite. Die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts auf ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfolgte somit zu
Recht.
Zum Beschwerdevorbringen ist zu bemerken, dass auf dem
Abgabenkonto des Beschwerdeführers, StNr. Y, derzeit (24. Juni
2005) ein fälliger Rückstand von € 132.244,95 aushaftet,
wovon € 132.044,95 vollstreckbar sind. Davon entfallen
€ 17.895,29 auf Umsatzsteuervorauszahlungen hinsichtlich der in diesem
Finanzstrafverfahren gegenständlichen Zeiträume. Dem
Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe sämtliche ihn
betreffenden Steuern in Österreich entrichtet und er schulde insbesondere
keine Umsatzsteuer, kann daher nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang wird
bemerkt, dass ein bereits verwirklichter Tatbestand eines Finanzvergehens nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch nachträgliche
Entrichtung nicht mehr beseitigt werden kann.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis
des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 24. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0013-I/05
- Stammnummer
- 16581
- Gültig
- 24.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF