Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0078-K/02
Zinsen aus vom EKC begebenen Lettern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0078-K/02vom 23.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der BL, vom 29. Juni 1998 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 15. Juni 1998 betreffend
Einkommensteuer 1994 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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1994:
Einkommen
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S
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52.862,--
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Einkommensteuer
vor
Absetzbeträgen
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S
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5.638,--
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Allg.
Steuerabsetzbetrag
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S
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-8.840,--
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= Steuer nach
Absetzbetr.
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S
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0,--
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Einkommensteuerschuld
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S
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0,--
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Betrag in
Euro
|
€
|
0,--
Entscheidungsgründe
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr
1994 erklärte die Berufungswerberin (Bw.) nach Aufforderung durch das
Finanzamt Einkünfte als Bausparkassenvertreterin in Höhe von
S 54.500,40.
Auf Grund der Auswertung von Unterlagen des European Kings
Club (EKC) wurden in der Folge finanzbehördliche Ermittlungen gegen die Bw.
durchgeführt. Dabei wurde die Bw. mit einer Aufstellung konfrontiert,
derzufolge sie im Jahr 1994 einen Gewinn aus einer Beteiligung am EKC in
Höhe von S 140.000,-- erzielt habe. Sie habe am 28. August 1993 20
EKC-Letter um je S 9.800,-- erworben. Die Letter seien vom 1. Oktober 1993
bis 1. September 1994 gültig gewesen. In dieser Zeit hätten die
Rückzahlungen des EKC auf Basis dieser Letter das eingesetzte Kapital um
S 140.000,-- überstiegen. Zusätzlich enthält die Aufstellung
weitere Letterkäufe (28. April 1994 2 Letter, 31. Mai 1994 2 Letter und 28.
Juni 1994 60 Letter), welche im Jahr 1995 zu Einkünften von
S 448.000,-- geführt hätten. Bei Berechnung dieser Einkünfte
werde davon ausgegangen, dass die Auszahlungsversprechen des EKC erfüllt
worden seien.
Zu diesen Feststellungen nahm die Bw. in der Niederschrift
vom 28. Juli 1998 wie folgt Stellung: Eine Bekannte - DS - habe sie zu
Letterkäufen überredet und zwar unter Vorlage eines
Vermögensplanes, aus dem ersichtlich gewesen sei, dass die Bw. mit einem
Aufwand von S 50.000,-- ab dem sechzigsten Lebensjahr eine Zusatzpension
von monatlich S 10.000,-- erzielen könne. Die Bw. habe dann auch
tatsächlich einen Betrag von S 50.000,-- eingesetzt und die
notwendigen Unterschriften für den Kauf von 20 Letter geleistet. DS habe
auch erklärt, dass der Restbetrag auf (den vollen Kaufpreis von)
S 196.000,-- durch die monatlichen Rückzahlungen ausfinanziert werde
(S 50.000,-- Eigenmittel und S 146.000,-- Geldrückflüsse).
Für andere Letterkäufe habe sie keine Unterschriften
geleistet.
In den Akten des Finanzamtes findet sich ein Vermerk,
wonach sich DS polizeilich nach Spanien abgemeldet habe.
Das Finanzamt rechnete der Bw. für das Jahr 1994
Einkünfte aus Kapitalvermögen aus ihrer Beteiligung am EKC in
Höhe von S 140.000,-- zu und erließ einen entsprechenden
Einkommensteuerbescheid. Die Einkünfte als Bausparkassenvertreterin blieben
außer Ansatz.
Die Bw berief und führte aus, dass eine Versteuerung
der Einkünfte aus dem EKC unrichtig sei, weil die "EKC-Angelegenheit"
derzeit von einer "Überprüfungskommission" überprüft werde,
und ein Endergebnis noch nicht vorliege.
Infolge eines beim Verwaltungsgerichtshofes anhängigen
Musterfalles (Zl. 97/14/0094) wurde die Entscheidung über die Berufung mit
Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 17. Juni 1999, GZ.
RV 708/2 - 7/99, bis zum Ergehen des Erkenntnisses gemäß
§ 281 BAO ausgesetzt.
Mit Vorhalt vom 28. Mai 2003 wurde der Bw. der wesentliche
Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2002, Zl.
97/14/0094, 0095, (unter Anschluss einer Ablichtung) dargelegt. Weiters wurde
ihr mitgeteilt, dass nach einer Information des Konkursverwalters des EKC davon
auszugehen sei, dass Auszahlungen des EKC bis einschließlich September
1994 erfolgten. Somit könne angenommen werden, dass der EKC bis zu diesem
Zeitpunkt noch zahlungsfähig gewesen sei. Es wären demnach
sämtliche das Kapital übersteigende Auszahlungen (in Geld oder
anstelle von Geld in anderen Letters) bis einschließlich September 1994
als Einkünfte zu versteuern. Dabei sei jeder Letterkauf für sich
gesondert zu betrachten. Wenn also bei einzelnen Letterkäufen die
Auszahlungsbeträge das Kapital (Kaufpreis) überstiegen hätten,
dann sei der entsprechende Zinsbetrag als Einkünfte anzusetzen. Wenn bei
anderen Letterkäufen dies nicht der Fall gewesen, sondern (zum Teil) das
Kapital verloren gegangen sei, dann ändere dies nichts an der Besteuerung
der Gewinn bringenden Letter. Es könne sich steuerlich nicht auswirken,
wenn insgesamt noch (ein) Kapital(rest) offen geblieben sei. Nach den
vorliegenden Unterlagen würden die das Kapital übersteigenden
Zuflüsse bis einschließlich September 1994 (resultierend aus dem
Lettererwerb vom 28. August 1993) S 140.000,-- betragen. Dazu wurde der Bw.
eine detaillierte Aufstellung dieser Einkünfte übermittelt. Weiters
wurde der Bw. vorgehalten, dass sie nach den Feststellungen des Finanzamtes im
Streitjahr auch noch Einkünfte aus Bausparkassenvermittlungen in Höhe
von S 54.500,-- bezogen habe, die zusätzlich als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb anzusetzen und zu versteuern wären.
Vor dem Unabhängigen Finanzsenat gaben die Bw. und ihr
Ehegatte niederschriftlich befragt gleichlautend an, dass die Bw. vom EKC
keinerlei Vorteile weder in Geld noch in neuen Lettern erhalten habe. Die Bw.
sei nach der Abmachung mit DS der Meinung gewesen, mit Erreichen des sechzigsten
Lebensjahres eine "Zusatzpension" zu erhalten. Von einem monatlichen Zufluss
unmittelbar nach Vertragsabschluss sei nicht die Rede gewesen. DS sei eine sehr
gute Freundin gewesen. Sie habe sich nach Vorgesprächen bei der Bw. und
ihrem Ehegatten für den Vertragsabschluss angemeldet. Der Vertrag sei
abgeschlossen und gleichzeitig das Geld übergeben worden. Eine
Bestätigung über das eingesetzte Kapital von S 50.000,-- habe die
Bw. ebensowenig erhalten wie eine Ausfertigung des unterschriebenen Vertrages.
DS habe alles zusammengepackt und sei mit den Worten, "ich werde alles
erledigen", gegangen. Die Bw. und ihr Ehegatte hätten S in der Folge noch
etwa ein Jahr lang regelmäßig gesehen und habe S immer erklärt,
dass alles in Ordnung sei. Später sei DS verschwunden. Etwa ein bis zweimal
sei eine Zeitschrift vom EKC per Post gekommen.
In seiner Stellungnahme ersuchte das Finanzamt über
die offene Berufung in freier Würdigung der Aussagen der Bw. und ihres
Ehegatten abzusprechen.
In der Folge wurden der Bw. das im Vorhalt vom 28. Mai 2003
erwähnte Informationsschreiben des Konkursverwalters des EKC, der Kanzlei
W&W vom Jänner 1998 und Auszüge aus dem Schlussbericht der
Treuhand vom 31. Jänner 1996 betreffend den EKC
übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zählen zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen,
Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger
über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (VwGH 22.2.1993,
92/15/0048)
In seinem Erkenntnis vom 25. November 2002, Zlen.
97/14/0094, 97/14/0095, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass mit
dem Erwerb eines vom EKC begebenen Letters weder die Teilnahme an einem
Glücks- noch an einem Pyramidenspiel verbunden ist. Die dem Anleger
über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des § 19
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der
achten Ratenzahlung) stellen Einkünfte gemäß
§ 27 Abs.
1 Z 4 leg.cit dar. Der Verlust des eingesetzten Kapitals (Kaufpreis des Letters)
ist steuerlich unbeachtlich.
Im vorliegenden Fall macht die Bw. geltend, dass ihr
keinerlei Beträge im Sinne des § 19 EStG 1988 aus einer
Beteiligung am EKC ausbezahlt wurden. Sie habe keine Barauszahlungen erhalten
und auch keine Wiederveranlagungen vorgenommen. Sie habe lediglich ihrer
Freundin DS einen Geldbetrag von S 50.000,-- übergeben in der
Erwartung mit Erreichen des sechzigsten Lebensjahres eine monatliche Pension zu
erhalten. Der Unabhängige Finanzsenat sieht diese Darstellung als glaubhaft
an. Die Bw. und ihr Ehegatte machten bei ihrer Einvernahme einen aufrichtigen
Eindruck. Es befremdet zwar, wie unbedacht sich die Bw. und ihr Ehegatte
verhielten, indem sie ihrer Freundin uneingeschränkt vertrauten und auf
jegliche Sicherheiten verzichteten, doch tut dies ihrer Glaubwürdigkeit
keinen Abbruch, zumal eine derartige Leichtsinnigkeit kein Einzelfall ist, wie
unzählige Medienberichte über verhängnisvolle
Gutgläubigkeiten zeigen. Unbestritten ist, dass der Geldbetrag beim EKC auf
Namen der Bw. investiert wurde, denn sonst wäre die Bw. nicht in den
Unterlagen des EKC aufgeschienen und hätte auch keine EKC-Zeitung
zugeschickt bekommen. Was aber in der Folge mit den fälligen
Rückzahlungen insbesondere den das Kapital übersteigenden
Rückzahlungen geschehen ist, bleibt im Dunkeln. Zwar kann auf Grund des
Informationsschreibens des Konkursverwalters des EKC, der Kanzlei W&W vom
Jänner 1998 und auf Grund der Aussagen im Schlussbericht der Treuhand vom
31. Jänner 1996 betreffend den EKC davon ausgegangen werden, dass der EKC
bis einschließlich September 1994 allen Auszahlungsverpflichtungen
nachkam, doch legt sich im gegenständlichen Fall die "Sondervereinbarung"
der Bw. mit ihrer Freundin und EKC-Vermittlerin DS gewissermaßen zwischen
den EKC und die Bw. als Anlegerin. Dies lässt es ungerechtfertigt
erscheinen, der Bw. Auszahlungen zuzurechnen, die offenbar auf ihren Namen
erfolgten, ihr aber nicht zugegangen sind. Dem Unabhängigen Finanzsenat ist
überdies aus anderen EKC-Berufungsfällen bekannt, dass es möglich
war, im Namen anderer Personen (vorzugsweise Angehörige) und sogar ohne
deren Wissen Letter auf eigene Rechnung zu erwerben. Die unfreiwilligen
Strohmänner/frauen wurden in den Aufstellungen des EKC als Bezieher von
Einkünften ausgewiesen und mussten dies gegenüber dem nach diesen
Aufstellungen vorgehenden Finanzamt erst (mit Hilfe der tatsächlichen
Einkünftebezieher) richtigstellen. Wenn es aber möglich war, ohne
Wissen der Namensgeber Verträge in deren Namen abzuschließen und
Auszahlungen in die eigene Tasche zu erreichen, dann wird es auch möglich
gewesen sein, auf Grund von Verträgen erfolgte Auszahlungen einem
Anleger/einer Anlegerin nicht zuzuleiten, wenn der/die Betroffene mit einer
Pensionszusage für die Zeit ab dem sechzigsten Lebensjahr ruhiggestellt ist
und nicht auf monatlich eintreffendes Geld wartet. Da die Vermittlerin der hier
strittigen Lettererwerbe unbekannten Aufenthaltes ist, ist eine weitere
Überprüfung des Sachverhaltes auf diesem Wege nicht
möglich.
Da somit der Bw. keinerlei Beträge aus dem EKC
zugeflossen sind, war der Berufung Folge zu geben.
Gleichzeitig ist der bekämpfte Bescheid insoweit zum
Nachteil der Bw. abzuändern, als die bislang unberücksichtigten
Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Bausparkassenvertreterin in
Höhe von S 54.500,-- anzusetzen sind.
Auf Grund dieser Berufungsentscheidung ergibt sich für
das Jahr 1994 folgende Einkommensteuerbemessungsgrundlage:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt.
BE
|
|
|
S
|
54.500,--
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen lt.
BE
|
|
|
S
|
0,--
|
= Gesamtbetrag der Einkünfte
|
|
|
S
|
54.500,--
|
- Sonderausgaben lt. FA
|
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S
|
1.638,--
|
= Einkommen
|
|
|
S
|
52.862,--
Klagenfurt,
am 23. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0078-K/02
- Stammnummer
- 16578
- Gültig
- 23.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF