Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2927-W/02
Bewertung eines unentgeltlichen, lebenslänglichen Fruchtgenussrechtes als Gegenleistung bei Übergabe einer Liegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2927-W/02vom 24.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr.M., vom
16. Oktober 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien vom 17. September 2001, St. Nr. XY, betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit in Form eines Notariatsaktes gekleideten
Schenkungsvertrag vom 29. Dezember 2000 schenkte und übergab P.H. die
Hälfte der in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft EZ 2587 seiner
Ehefrau, der Berufungswerberin (Bw.). Dafür erhielt der Geschenkgeber
gemäß Punkt III. des Vertrages als einmalige Gegenleistung zur
pauschalen Abdeckung der ihm bisher entstandenen Projektkosten einen Betrag von
ATS 1,000.000,00 (€ 72.672,83).
Weiters heißt es in Punkt VIERTENS: "Der
Geschenkgeber, P.H. , behält sich an der vertragsgegenständlichen
Liegenschaftshälfte der im vorstehenden Vertragspunkt ERSTENS näher
bezeichneten Liegenschaft ...... folgende grundbücherlich sicherzustellende
Rechte, und zwar a) die Dienstbarkeit der lebenslänglichen und
unentgeltlichen Fruchtnießung gemäß
§§ 509 ff ABGB
und b) das lebenslängliche und unentgeltliche
Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß
§ 364 c
ABGB ausdrücklich vor, bzw. werden diese vorbehaltenen Rechte dem
Geschenkgeber von der Geschenknehmerin, B.H., ebenso eingeräumt und vom
Geschenkgeber - vorsorglich - auch ausdrücklich und
rechtsverbindlich angenommen. Die Dienstbarkeit der Fruchtnießung
wird von den Vertragsteilen einvernehmlich mit ATS 60.000,00 (Schilling
sechzigtausend) pro Monat bewertet."
Da
die Höhe der Einmalzahlung und der gemäß
§ 16 BewG nach dem
Lebensalter des Geschenkgebers mit dem 9- fachen des Jahreswertes kapitalisierte
Wert des Fruchtgenusses höher als der anteilige Einheitswert waren, wertete
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien diesen Vorgang als
entgeltliches Rechtsgeschäft und setzte mit dem bekämpften Bescheid,
ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 7.480.000,00,
Grunderwerbsteuer in Höhe von S 149.600,00 fest.
In
der dagegen eingebrachten Berufung wird vorgebracht, dass auf der
berufungsgegenständlichen Liegenschaft ein Abbruch-Gebäude errichtet
ist und daher der Fruchtgenuss bei diesem Zustand der Liegenschaft nicht
verwertbar sei. Daher sei im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Fruchtgenuss
für den Geschenknehmer ohne Wert gewesen. Die Bewertung des
eingeräumten Fruchtgenusses habe daher auf einem Irrtum
beruht.
Das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien erließ daraufhin
eine abweisende Berufungsvorentscheidung und führte dazu aus, dass im
berufungsgegenständlichen Vertrag dem Geschenkgeber das
lebenslängliche und unentgeltliche Fruchtgenussrecht eingeräumt wurde
und dieses einvernehmlich mit S 60.000,00 pro Monat bewertet wurde, sodass kein
Grund bestünde, ohne vertragliche Änderung die Vorschreibung zu
verringern. Ergänzend wurde dazu ausgeführt, dass im Bereich der
P-Straße
der ausgesetzte Kapitalwert durchaus realistisch wäre.
Im
Vorlageantrag vom 4. Dezember 2001 wurde von der Bw. ausgeführt, dass im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und somit auch zum Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung der (irrtümlich) angegebene Wert des
eingeräumten Fruchtgenusses weit überhöht gewesen sei.
In
weiterer Folge wurde dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien ein vom 15. Jänner 2002 datierter "Nachtrag zum Schenkungsvertrag
vom 29. Dezember 2000" vorgelegt, in welchem der Wert der Dienstbarkeit der
Fruchtnießung abermals einvernehmlich von monatlich € 4.360,37 (S
60.000,00) auf monatlich € 726,73 (das entspricht S 10.000,00) herabgesetzt
wurde. In Punkt drittens dieses Nachtrages wurde dazu begründend
ausgeführt, dass die ursprünglich vorgenommene Bewertung
irrtümlich unter der Annahme eines erst künftig, nach Abbruch des
bestehenden und Errichtung eines neuen Hauses zu erwartenden Ertrages
vorgenommen worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Durch die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 1 GrEStG
unterliegt jedes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
eines inländischen Grundstückes begründet, der Grunderwerbsteuer,
sodass auch Schenkungsverträge über Liegenschaften jedenfalls
grunderwerbsteuerbar sind.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG sind der
Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter
Lebenden iSd Erbschaftssteuergesetzes von der Besteuerung ausgenommen.
Schenkungen unter einer Auflage sowie Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die
teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der
Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage
oder der Gegenleistung übersteigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass
eine Schenkung dann nicht von der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz
ausgenommen ist, wenn der unter Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften
ermittelte Wert der Auflage höher ist, als der ebenfalls nach
steuerrechtlichen Vorschriften ermittelte Wert des Grundstückes, wobei als
Wert des Grundstückes der zuletzt festgestellte Einheitswert zu verstehen
ist. Der Wert der Auflage ist nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes zu
ermitteln.
Übersteigt daher im Falle einer Schenkung unter einer
Auflage der Wert der Auflage den Wert des übereigneten Grundstücks, so
unterliegt auch eine Schenkung nach bürgerlichem Recht der
Grunderwerbsteuer.
Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu in seinem Erkenntnis
vom 16. Oktober 1986, Zl. 85/16/0014 dargetan hat, ist unter einer Auflage nicht
nur eine Gegenleistung iSd Privatrechtes, sondern auch jede dem Beschenkten als
solche auferlegte Leistung, die zwar keine vertragliche Gegenleistung iSd
bürgerlichen Rechtes bildet, jedoch die Bereicherung des Bedachten und
infolgedessen auch für die Zuwendung gegebenenfalls zu erhebende
Schenkungssteuer vermindert, zu verstehen.
Im Berufungsfall wurde anlässlich der Einräumung
der Dienstbarkeit des Fruchtgenusses zugunsten des Übergebers der
gegenständlichen Liegenschaftshälfte der Wert derselben einvernehmlich
mit S 60.000,00 pro Monat angegeben. Erst im Zuge des Berufungsverfahrens wurde
die Bewertung der Höhe des Fruchtgenusses auf S 10.000,00 mit der
Begründung herabgesetzt, dass die Bewertung mit S 60.000,00 nur für
die Zukunft zutreffen könne, wenn die zur Zeit der Vertragserrichtung
brachliegende Liegenschaft entsprechend baulich genützt
würde.
Nach einem vom unabhängigen Finanzsenat
durchgeführten Ermittlungsverfahren und einem am 22. Juni 2005 erfolgten
Erörterungsgespräch ergab sich folgendes Bild:
Mit Kaufvertrag vom 3. November 1995 erwarb P.H. , der
Ehemann der Bw., die Liegenschaft EZ 2587 bestehend aus den Grundstücken
699/7 ua im Ausmaß von insgesamt 3.412
m2 mit der Anschrift P -Straße
151 um einen Kaufpreis von S 25,500.000,00.
Entsprechend dem Vorbringen der Bw. befand sich auf der
vertragsgegenständlichen Liegenschaft zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung
am 29. Dezember 2000, somit zum Zeitpunkt der Einräumung der Dienstbarkeit
des Fruchtgenusses, nur ein Abbruch-Gebäude.
Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits seitens des
Magistrates der Gemeinde Wien, Magistratsabteilung 37 - Baupolizei mit 5.
Dezember 2000 ein Bescheid betreffend die Erteilung der Baubewilligung zur
Errichtung eines Einfamilienhauses ergangen. Danach wurde die Bewilligung
erteilt, die Bauführung nach Maßgabe der mit dem amtlichen
Sichtvermerk versehenen Pläne und Baubeschreibungen, die einen wesentlichen
Bestandteil dieses Bescheides bildeten, vorzunehmen.
Gemäß Punkt FÜNFTENS des
Schenkungsvertrages vom 29. Dezember 2000 wurde von den Vertragsteilen bereits
vereinbart, dass:"...an der vertragsgegenständlichen Liegenschaft in ihrer
Gesamtheit an dem künftig auf dieser
errichteten Wohnhaus Wohnungseigentum.....errichtet werden
kann..."
Die Errichtung des Gebäudes, ein Einfamilienhaus mit
einer Wohnnutzfläche von 740
m2, erfolgte sodann innerhalb von
vier Jahren. Bereits im Frühjahr 2004 verlegten die Bw. und ihr Ehemann
ihren Hauptwohnsitz in das neu errichtete Haus.
Unzweifelhaft ist somit davon auszugehen, dass die
Begründung der Dienstbarkeit des Fruchtgenusses bereits auf das zu
errichtende Gebäude abgestellt war.
Bei Einfamilienhäusern in ähnlicher Lage mit
einer Grundstücksgröße im Ausmaß von rund 3.500,00
m2 und einer annähernd gleichen
Größe der Wohnnutzfläche kann objektiv gesehen ein Mietentgelt
in Höhe von monatlich € 4.360,37 (entspricht S 60.000,00) nicht als
überhöht angesehen werden.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ist daher
die im Schenkungsvertrag vom 29. Dezember 2000 vorgenommene erstmalige Bewertung
des eingeräumten Fruchtgenusses und damit auch der im angefochtenen
Bescheid gemäß
§ 16 Abs. 2 Z. 8 BewG mit dem Faktor 9
kapitalisierte Wert nach dem oben Gesagten als durchaus realistisch
anzusehen.
Der Berufung konnte somit kein Erfolg beschieden
sein.
Wien, am 24.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 16 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2927-W/02
- Stammnummer
- 16572
- Gültig
- 24.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF