Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0015-I/05
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0015-I/05vom 24.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Wirtschaftstreuhand Tirol Steuerberatungs GmbH & Co
KEG, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei, 6020 Innsbruck,
Rennweg 18, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 8. April 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 3. März 2005
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG),
SN X,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. März 2005 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese als
verantwortliche Geschäftsführerin und Unternehmerin im Bereich des
Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlich
gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für die Jahre 1999-2001 in Höhe
von S 41.255,00 (entspricht € 2.998,12) und an Einkommensteuer
für die Jahre 1999-2001 in Höhe von S 83.900,00 (entspricht
€ 6.097,25) sowie an Einkommensteuer für AB für die Jahre
1999-2001 in Höhe von S 83.911,00 (entspricht € 6.098,05)
bewirkt habe, indem Einnahmen nicht erklärt worden seien. Sie habe hiemit
ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 8. April 2005. In der nach Erlassung eines
Mängelbehebungsauftrags rechtzeitig erstatteten Begründung wurde wie
folgt vorgebracht:
Die Kalkulationsdifferenzen und
nicht nachgewiesenen Einlagen seien von der Betriebsprüfung aufgrund einer
Zuschätzung in Höhe von S 410.000,00 berücksichtigt worden.
Die Zuordnung dieses Betrages sei nicht nach den tatsächlichen
Verhältnissen erfolgt, sondern aufgrund einer Schätzung analog dem
Aufteilungsverhältnis der bisherigen Umsätze. Aus diesem Grund
könne nicht von vorhinein angenommen werden, dass es sich dabei um einen
Verkürzungsbetrag gemäß Finanzstrafgesetz handle.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Die Beschwerdeführerin betreibt seit 1975 das Gasthaus
A. Im Jahr 1979 gründeten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte AB
zur Führung dieses Gasthauses die ABC GnbR, an der beide Ehepartner jeweils
zu 50% am Betriebsvermögen und am Gewinn beteiligt sind.
Zur StNr. 123 (ABC GnbR) wurden die
Umsatzsteuererklärung für 1999 und die Erklärung der
Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) für 1999 am
6. Oktober 2000 sowie die entsprechenden Erklärungen für 2000 am
11. September 2001 eingebracht. Diese Eingaben wurden von der
Beschwerdeführerin eigenhändig unterfertigt. Die
Umsatzsteuererklärung für 2001 sowie die Erklärung der
Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) für 2001,
eingebracht am 24. Jänner 2003, wurden sowohl von der
Beschwerdeführerin als auch von AB eigenhändig unterfertigt. Die
Einkommensteuererklärungen der Beschwerdeführerin für 1999, 2000
und 2001 samt Beilagen zu StNr. 456 hat diese eigenhändig
unterfertigt.
Am 23. Februar 2004, somit zu Beginn der zu AB-Nr. Y
für die Zeiträume 1999 bis 2001 bei ABC durchgeführten
Außenprüfung, wurde für die ABC GnbR, für die
Beschwerdeführerin, für AB und für BC eine Selbstanzeige
gemäß
§ 29 FinStrG erstattet. Darin wurde erklärt,
dass die Logiserlöse des Jahres 1999 um netto S 300.000,00 und die
Logiserlöse des Jahres 2000 um netto S 500.000,00 zu niedrig
erklärt wurden. Der Prüfer hat in der Erlössparte
Logiserlöse die in der Selbstanzeige erklärten Umsätze
hinzugerechnet und die umsatz- und ertragsteuerlichen Korrekturen vorgenommen
(vgl. Tz. 14 des Berichtes gemäß
§ 150 BAO vom
14. Juli 2004, AB-Nr. Y). Die aufgrund der Selbstanzeige getroffenen
Feststellungen der Betriebsprüfung und die daraus resultierenden
Nachforderungen an Umsatzsteuer und Einkommensteuer sind nicht Gegenstand dieses
Finanzstrafverfahrens.
Weiters wurden im Zuge dieser Prüfung
Kalkulationsdifferenzen bei den Erlössparten Bier (1999), Wein (1999-2001)
und Spirituosen (2000-2001) festgestellt. Zudem wurde festgestellt, dass dem
Unternehmen in den Jahren 2000 und 2001 private Mittel in Form von Bareinlagen
zugeführt wurden. Für einen Teil der im Jahr 2001 getätigten
Einlagen (S 410.000,00) konnte die Herkunft der Mittel nicht nachgewiesen
werden, weshalb dieser Betrag den bisher erklärten Umsätzen
hinzugerechnet wurde. Den Einwänden des steuerlichen Vertreters der ABC
GnbR wurde insofern Rechnung getragen, als die Kalkulationsdifferenzen durch die
Zurechnung der nicht nachgewiesenen Einlagen (S 410.000,00 brutto)
abgedeckt wurden. Die Zurechnung wurde verteilt auf den Prüfungszeitraum
vorgenommen, die Zuordnung zu den Steuersätzen erfolgte analog dem
Aufteilungsverhältnis der bisher erklärten Umsätze (vgl.
Tz. 15 des Berichtes gemäß
§ 150 BAO vom 14. Juli
2004, AB-Nr. Y).
Die Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer 1999 bis 2001
wurden wieder aufgenommen. Aufgrund der für das gegenständliche
Finanzstrafverfahren relevanten Feststellungen (Kalkulationsdifferenzen bzw.
Bareinlagen, deren Herkunft nicht nachgewiesen wurde) ergaben sich
Nachforderungen an Umsatzsteuer für das Jahr 1999 von € 945,26
(S 13.007,00), für 2000 von € 987,99 (S 13.595,00) und
für 2001 von € 1.064,88 (S 14.653,00), welche der ABC GnbR
mit Bescheiden vom 20. Juli 2004 vorgeschrieben wurden. Auch die Verfahren
hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO und der Einkommensteuer für 1999 bis 2001 wurden wieder
aufgenommen. Aus den genannten Feststellungen resultierten für die
Beschwerdeführerin und für ihren Ehegatten AB folgende Nachforderungen
an Einkommensteuer:
|
Jahr
|
Beschwerdeführerin
|
AB
|
1999
|
€ 1.911,00
(S 26.296,00)
|
€ 1.911,08
(S 26.297,00)
|
2000
|
€ 1.947,70
(S 26.801,00)
|
€ 1.948,29
(S 26.809,00)
|
2001
|
€ 2.238,54
(S 30.803,00)
|
€ 2.238,61
(S 30.804,00)
Die diesbezüglichen Einkommensteuer-,
Umsatzsteuersteuer- und Feststellungsbescheide sind unbekämpft in
Rechtskraft erwachsen.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Es besteht aufgrund obiger Feststellungen auch nach Ansicht
der Beschwerdebehörde der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin
dadurch, dass sie für 1999, 2000 und 2001 unrichtige Einkommen- und
Umsatzsteuererklärungen sowie Erklärungen der Einkünfte von
Personengesellschaften (Gemeinschaften) abgegeben hat, die objektive Tatseite
des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
In der Beschwerdeschrift wird vorgebracht, die
gegenständlichen Kalkulationsdifferenzen und nicht nachgewiesenen Einlagen
seien aufgrund einer Zuschätzung berücksichtigt worden. Dazu ist zu
bemerken, dass im Jahr 2001 mehrere Privateinlagen in das Unternehmen
vorgenommen wurden, unter anderem am 24. Jänner 2001
(S 200.000,00), am 2. Februar 2001 (S 50.000,00), am
2. August 2001 (S 50.000,00) und am 20. August 2001
(S 100.000,00). Da die Herkunft dieser Privateinlagen trotz Aufforderung
des Prüfers (Vorhalt vom 25. Februar 2004) nicht nachgewiesen werden
konnte und für die Zeiträume 1999 bis 2001 bei den Erlössparten
Bier, Wein und Spirituosen Kalkulationsdifferenzen festgestellt wurden, bestehen
nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde hinreichende Verdachtsmomente, dass
für diese Zeiträume Erlöse in der angeführten Höhe
nicht erklärt wurden. Was die Aufteilung dieser Erlöse auf die
einzelnen Zeiträume betrifft, so ist darauf zu verweisen, dass bereits in
der Schlussbesprechung zu AB-Nr. Y am 1. Juli 2004 mit dem steuerlichen
Vertreter der ABC GnbR erörtert wurde, dass die Zurechnung verteilt auf den
Prüfungszeitraum vorgenommen werde. Die aufgrund dieser Feststellungen
ergangenen Bescheide sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen. Das nunmehr
in der gegenständlichen Beschwerdeschrift erstattete Vorbringen, das weder
zu den festgestellten Kalkulationsdifferenzen noch zu den Privateinlagen
konkrete Angaben enthält, vermag den im angefochtenen Bescheid
dargestellten Tatverdacht nicht zu beseitigen.
Die Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG erfordert vorsätzliches Handeln, wobei
bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz
FinStrG genügt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen
allgemein bekannt, dass Umsätze und Einkünfte rechtzeitig und richtig
zu erklären sind. Hierbei handelt es sich hier um Bestimmungen, die kein
steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch der Beschwerdeführerin, die
bereits seit 1975 unternehmerisch tätig ist, war dies schon aufgrund ihrer
einschlägigen Erfahrungen zweifelsfrei bekannt. Für den
Vorsatzverdacht sprechen auch die Höhe der inkriminierten Beträge
sowie der Umstand, dass bei der Betriebsprüfung zu Y auch für die
Beschwerdeführerin eine Selbstanzeige erstattet wurde, in der dargelegt
wurde, dass weitere Erlöse in erheblicher Höhe (S 800.000,00)
nicht erklärt wurden, woraus sich ergibt, dass die Buchhaltung bzw.
Erlösaufzeichnung der ABC GnbR jedenfalls Mängel aufgewiesen hat. Im
Hinblick auf diese Umstände bestehen somit auch hinreichende
Verdachtsmomente, dass die Beschwerdeführerin zumindest bedingt
vorsätzlich gehandelt hat.
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen
war, ob hinreichende Verdachtsmomente für die Einleitung des
Strafverfahrens gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob
die Beschwerdeführerin das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1
FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den
§§ 115 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 24. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-I/05
- Stammnummer
- 16571
- Gültig
- 24.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF