Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0889-W/04
Zurücknahmebescheid wegen nicht zeitgerechter Mängelbehebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0889-W/04vom 24.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 15. Mai 2003 betreffend
Zurücknahmeerklärung von Berufungen (§ 275 BAO)
entschieden:
Die Berufung
gegen den Zurücknahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2000 wird als
unbegründet abgewiesen.
Dieser Bescheid
bleibt unverändert.
Der Berufung
gegen den Zurücknahmebescheid betreffend Umsatzsteuer 2000 wird Folge
gegeben.
Dieser Bescheid
wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen für 2000
setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom 7. Jänner 2003 die Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für 2000 gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungswege fest.
Der Berufungswerber (Bw.) erhob gegen die Umsatzsteuer- und
Einkommensteuerbescheide für 2000 fristgerecht Berufungen. Er führte
in diesen aus, die geschätzten Abgabenbemessungsgrundlagen entsprächen
nicht den tatsächlichen Bemessungsgrundlagen. Die Bilanz und die
Steuererklärungen für 2000 würden zur Zeit erstellt und als
Berufungsergänzung nachgereicht.
Mit Bescheid vom 21. März 2003 (dem Bw. zugestellt am
28. März 2003) forderte das Finanzamt den Bw. auf, die inhaltlichen
Mängel seiner Berufungen (fehlende Erklärung, in welchen Punkten die
Bescheide angefochten werden; fehlende Erklärung, welche Änderungen
beantragt werden; fehlende Begründung) bis zum 11. April 2003 zu
beheben.
Der Mängelbehebungsauftrag vom 21. März 2003
enthielt den Hinweis, dass die Berufungen bei Versäumung der
angeführten Frist als zurückgenommen gelten.
Mit Eingabe vom 11. April 2003 kam der Bw. der Aufforderung
des Finanzamtes vom 21. März 2003 wie folgt nach:
Der
Bw. beantragte die Festsetzung der Umsatzsteuer für 2000 mit Null. Er
führte zur Begründung aus, im Jahr 2000 ausschließlich
steuerfreie Umsätze gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. a
UStG 1994, welche vom Vorsteuerabzug gemäß
§ 12 UStG 1994
ausgeschlossen sind, erzielt zu haben.
Der
Bw. beantragte weiters, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß
der beiliegenden Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung laut Feststellungsbescheid und die sonstigen Einkünfte laut
Beilage festzusetzen.
Die vom Bw.
angeführten Beilagen betreffend die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw.
die sonstigen Einkünfte waren dem Schreiben vom 11. April 2003 jedoch nicht
angeschlossen.
Mit Bescheiden vom 15. Mai 2003 erklärte das Finanzamt
die Berufungen gegen die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für
2000 vom 7. Jänner 2003 als zurückgenommen.
In den Bescheidbegründungen wurde ausgeführt, der
Mängelbehebungsauftrag vom 21. März 2003 sei nicht in allen
Punkten erfüllt worden. Das Begehren, die Umsatzsteuer-Zahllast mit Null
festzusetzen, da ausschließlich Umsätze gemäß
§ 6
Abs. 1 Z 8 lit. a UStG 1994 erzielt wurden, sei nicht
ausreichend. Es fehle weiterhin die Bekanntgabe der beantragten Änderungen
in Höhe der tatsächlich getätigten Umsätze. Die
Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer (Höhe der
Einkünfte) seien nicht bekanntgegeben worden. Die Verweise im Schreiben vom
11. April 2003 auf Beilagen, die im Finanzamt nicht eingelangt seien, seien
nicht geeignet, das Berufungsbegehren ausreichend zu
konkretisieren.
Gegen die Zurücknahmebescheide vom 15. Mai 2003 erhob
der Bw. fristgerecht Berufungen. Er ergänzte in diesen seine
Mängelbehebung dadurch, dass er die Höhe der steuerfreien Umsätze
für 2000 sowie die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die
Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die Höhe
der Sonderausgaben bekanntgab.
Den Berufungen gegen die Zurücknahmebescheide waren
eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für 2000 und ein Anlageverzeichnis
beigeschlossen.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 16. Juli 2003 wies das
Finanzamt die Berufungen gegen die Zurücknahmebescheide vom 15. Mai 2003
als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, die Mängel seien
nicht innerhalb der geforderten Frist behoben worden. Die in den Berufungen
gegen die Zurücknahmebescheide ergänzte Mängelbehebung sei
verspätet und daher im Berufungsverfahren nicht mehr zu
berücksichtigen.
Gegen die Berufungsvorentscheidungen vom 16. Juli 2003
stellte der Bw. Anträge auf Entscheidung über die Berufungen durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, in welchen er die Stattgabe seiner
Berufungen infolge vollinhaltlicher Erfüllung der
Mängelbehebungsaufträge beantragte.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss eine Berufung
enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie
sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der
Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen
beantragt werden;
d) eine Begründung.
Wenn eine Berufung nicht den im § 250 Abs. 1
umschriebenen Erfordernissen entspricht, so hat nach § 275 BAO die
Abgabenbehörde erster Instanz dem Berufungswerber die Behebung dieser
inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Berufung nach
fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als
zurückgenommen gilt.
Wird einem berechtigten Mängelbehebungsauftrag nicht,
nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist die Abgabenbehörde
verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete
Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (vgl. VwGH 28.2.1995,
90/14/0225).
Ein Zurücknahmebescheid ist nur dann gesetzwidrig,
wenn kein Mangel im Sinne des § 250 BAO vorlag oder die gesetzte
Frist nicht angemessen war (vgl. VwGH 12.1.1993, 92/14/0213).
Im gegenständlichen Fall sind sowohl Mängel im
Sinne des § 250 BAO vorgelegen (es fehlten die Angaben
gemäß
§ 250 Abs. 1 lit. b bis d) als auch war die vom Finanzamt
gesetzte Frist (14 Tage ab der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages)
angemessen.
Eine erst in der Berufung gegen den
Zurücknahmebescheid vorgenommene Mängelbehebung ist nicht mehr
rechtzeitig. Nach der Rechtsprechung ist ein Zurücknahmebescheid selbst
dann zu erlassen, wenn die Mängelbehebung zwar verspätet, jedoch noch
vor Erlassung des Zurücknahmebescheides erfolgt ist (vgl. VwGH 27.2.1990,
89/14/0255). Selbst wenn die Behörde der Meinung ist, es lägen
berücksichtigungswürdige Gründe für die Überschreitung
der Mängelbehebungsfrist vor, hat ein Zurücknahmebescheid zu ergehen
(vgl. VwGH 18.11.1985, 85/15/0286).
Im vorliegenden Fall wurden die Bemessungsgrundlagen
für die Einkommensteuer 2000 (Höhe der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
Sonderausgaben) erst in der Berufung gegen den Zurücknahmebescheid vom 15.
Mai 2003 - und somit nicht zeitgerecht - bekanntgegeben. Hingegen
sind die für die Erledigung der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid
2000 maßgebenden Angaben (dass der Bw. im Jahr 2000 ausschließlich
steuerfreie Umsätze gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. a
UStG 1994, welche vom Vorsteuerabzug gemäß
§ 12 UStG 1994
ausgeschlossen sind, erzielt hat) in der Eingabe vom 11. April 2003 hinreichend
bestimmt angeführt worden.
Da die der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für
2000 anhaftenden inhaltlichen Mängel somit zeitgerecht behoben wurden, war
der Berufung gegen den Zurücknahmebescheid betreffend die Umsatzsteuer 2000
stattzugeben und dieser Bescheid aufzuheben.
Die Berufung gegen den Zurücknahmebescheid betreffend
die Einkommensteuer 2000 war hingegen auf Grund der obigen Ausführungen
abzuweisen.
Wien, am 24.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0889-W/04
- Stammnummer
- 16570
- Gültig
- 24.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF