Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0660-W/05
Anspruch auf Familienbeihilfe für das erste Studienjahr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0660-W/05vom 24.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck an der Leitha betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Oktober 2003
bis 30. September 2004 entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund einer Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe erließ das Finanzamt am 10. November 2004 einen Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeit vom 1. Oktober
2003 bis 30. September 2004.
Begründet wurde die Rückforderung damit, dass
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder bestehe, wenn
sich diese in Berufsausbildung befänden. Der Sohn des Berufungswerbers
(Bw.) habe das Studium nach zwei inskribierten Semestern abgebrochen und
für das Studienjahr 2003/04 keine Prüfungen abgelegt. Das Studium sei
somit nicht ernsthaft betrieben worden. Die Inskription eines Studiums ohne
Ablegung von Prüfungen stelle keine Berufsausbildung dar.
Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte zur Begründung aus:
"1. Die
Aussage, dass das Studium nicht ernsthaft betrieben wurde, ist eine subjektive
und trifft hier nicht zu. Durch viele gleichzeitig angesetzte Seminare,
Vorlesungen und dergleichen, die mein Sohn besucht hat, war eine optimale
Vorbereitung für einzelne Prüfungen nur schwer möglich. Dies
wollte er, nach intensivem Studium der Materie, in den Sommerferien, im
Wintersemester 2004/2005 nachholen. Bedenken gegen diese Vorgangsweise hatte ich
nicht, da ich
2. eine
rechtsgültige Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe bis
September 2004 ohne "wenn und aber", also ohne Bedingungen, von
Ihnen besitze (siehe Kopie).
3. Außerdem
erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem 1. Abschnitt des Studiums
(bei Astronomie 4 Semester) plus einem Toleranzsemester. Dass mein Sohn sein
Studium überraschend beendet hat, ist auf ein günstiges Angebot, im
Burgenland arbeiten zu können, zurückzuführen und war erst Mitte
September 2004 absehbar. Deshalb bin ich der Meinung, dass ich die
Familienbeihilfe für meinen Sohn M.
zurecht bezogen habe. Oder hätte er die Studienrichtung wechseln und sich
nach einem Monat abmelden müssen, um einen Job annehmen zu
können?..."
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 ersuchte das Finanzamt
den Bw. um Nachweis darüber, dass sein Sohn im Studienjahr 2003/04 an
Übungen und Lehrveranstaltungen teilgenommen hat.
Der Bw. beantwortete das Ergänzungsersuchen insofern
als er angab, dass sein Sohn Michael die Lehrveranstaltungen laut beiliegenden
Kopien besucht habe. Anwesenheitslisten seien fallweise erstellt worden, am
häufigsten von den Professoren G.R. und P.W., seltener von M.B. und E.G..
Da diese Listen nicht öffentlich seien, seien Kopien davon nicht zu
bekommen.
Die vom Bw. vorgelegten Unterlagen enthalten einen
"Vorschlag fürs 1. Semester" und Kommentare zu den genannten
Lehrveranstaltungen des 1. Semesters.
Herr Prof. Dr. P.W. vom Institut für
Experimentalphysik der Universität Wien bestätigt, dass der Sohn des
Bw. die von ihm gehaltene Vorlesung Einführung in die Physik I im WS
2003/04 besucht hat.
Über Ersuchen des Finanzamtes bekannt zu geben, an
welchen Übungen und Lehrveranstaltungen der Sohn des Bw. teilgenommen habe,
gab Prof. M.B., Institut für Astronomie, bekannt, dass er keine
Teilnahmelisten führe und dass das auch nicht vorgesehen sei. Er habe
allerdings Listen über die abgelegten Prüfungen. Da er aber nicht
wisse, ob diese Informationen weitergegeben werden dürfen, ersuche er bei
der offiziellen Stelle an der Universität nachzufragen.
Über Ersuchen des Finanzamtes teilte Prof. G.R.
telefonisch mit, dass der Sohn des Bw. bis zur 1. Prüfung nicht
eingetragen gewesen sei; nach der 1. Prüfung werde eine Anwesenheitsliste
geführt. Der Sohn des Bw. habe kein zielstrebiges und ernsthaftes Studium
betrieben.
Das Finanzamt erließ am 26. Jänner 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch
auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. I Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorhergesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Anspruch auf Familienbeihilfe liegt daher nur dann vor, wenn
der Studierende sein Studium zielstrebig betreibt und Nachweise über die
erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen von
insgesamt 8 Wochenstunden im ersten Studienjahr vorlegt. Es muss das ernste und
zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg
gegeben sein. Die Zulassung an einer Universität bzw. die Bestätigung
über die Fortsetzung des Studiums ist als reiner Formalakt allerdings nicht
geeignet eine Berufsausbildung nachzuweisen und somit den Anspruch auf
Familienbeihilfe zu begründen. Als Zeiten der Berufsausbildung werden nur
solche Zeiten gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren
Umständen darauf geschlossen werden kann, das eine Ausbildung für
einen Beruf auch tatsächlich erfolgt ist.
Ihr Sohn
M. hat im Oktober 2003 mit dem Studium der
Astronomie begonnen. Aufgrund einer schriftlichen und einer mündlichen
Rücksprache mit der Universität wird ab dem Ablegen der ersten
Prüfung in dieser Studienrichtung ein Anwesenheitsnachweis geführt.
Ihr Sohn Michael ist aber zu keiner Prüfung angetreten und hat auch kein
negatives Prüfungsergebnis vorzuweisen. Denn auch ein negatives
Prüfungsergebnis hätte ein nach außen erkennbares Bemühen
um einen positiven Ausbildungserfolg gezeigt. Es kann daher keine ernsthafte und
zielstrebige Berufsausbildung Ihres Sohnes
M. angenommen werden. Ein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht daher für die Zeit vom 1.10.2003 bis 30.9.2004
nicht.
Der Bw. stellte am 23. Februar 2005 den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte dazu aus:
"1. Sie sind
auf meine Einwände in der Berufungsvorentscheidung überhaupt nicht
eingegangen. Ich besitze einen rechtsgültigen und, wie ich glaube,
rechtsverbindlichen Bescheid, wo Sie mir die Familienbeihilfe für
M. bis 30.9.2004 zugesagt
haben!
2. Recht kurios ist
Ihre Argumentation, dass negative Prüfungsergebnisse Bemühen erkennen
lassen! Entweder zählt der Erfolg oder das Bemühen! Eine negative
Prüfungsnote wäre wirklich nicht schwer zu bekommen
gewesen.
3. Den von Ihnen
verlangten Nachweis über den Besuch von Lehrveranstaltungen haben Sie
ignoriert. Oder wollten Sie mich mit falschen Informationen nur hinhalten? Sie
haben eine Abgangsbescheinigung von der Universität verlangt, obwohl Sie
wissen sollten, dass das nicht erforderlich gewesen wäre. Die Besorgung
dieser Bescheinigung hat mich zwei Urlaubstage gekostet, die Nachweise über
den Besuch von Lehrveranstaltungen einen weiteren Tag.
4. Sie
erwähnen in Ihrer Begründung, dass die vorgesehenen Studienabschnitte
um das Toleranzsemester überschritten werden können. Mein Sohn war im
1. Abschnitt und war im Grunde im Plansoll, auch ohne Prüfungen abgelegt zu
haben. Wenn ich Ihren Argumenten Glauben schenken kann, müsste ich
eigentlich zumindest für ein halbes Jahr die Familienbeihilfe zu Recht
bezogen haben, da in den ersten Monaten kaum Prüfungen abgelegt werden
können. Wenn ich allerdings die amtliche Mitteilung über den Bezug der
Familienbeihilfe ansehe, glaube ich, dass mir die gesamte Familienbeihilfe zu
Recht zugestanden ist. Schließlich schreiben Sie, dass Sie den Anspruch
auf Familienbeihilfe überprüft haben!"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch
die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Sachverhaltsmäßig steht fest, dass der Sohn des
Bw. das Studium der Astronomie im Wintersemester 2003/2004 begonnen und im
September 2004 abgebrochen hat. In welchem Ausmaß der Sohn des Bw. an
Lehrveranstaltungen teilgenommen hat bzw. ob er Prüfungen abgelegt hat,
konnte seitens des Finanzamtes nicht festgestellt werden und wurden auch vom Bw.
keine Zeugnisse vorgelegt. Es liegt lediglich die Bestätigung eines
Professors vor, dass der Sohn des Bw. an dessen Vorlesungen
"Einführung in die Physik I im WS/2003/04" teilgenommen hat.
Von Seiten der anderen befragten Professoren wurde darauf verwiesen, dass eine
Führung von Anwesenheitslisten nicht üblich sei.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG gilt die
Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das
erste Studienjahr. Erst ab dem zweiten Studienjahr wird ein Erfolgsnachweis
für das erste Studienjahr gefordert.
Es war somit für den Bezug der Familienbeihilfe auch
nicht maßgeblich, ob der Sohn des Bw. im 1. Studienjahr Prüfungen
abgelegt hat oder nicht.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat im vorliegenden
Fall somit zu Unrecht die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für
das erste Studienjahr (Oktober 2003 bis September 2004)
zurückgefordert.
Der Berufung war daher stattzugeben und der
Rückforderungsbescheid aufzuheben.
Wien, am 24.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0660-W/05
- Stammnummer
- 16568
- Gültig
- 24.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF