Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0977-W/05
Berufung erfolgversprechend für Bewilligung der Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0977-W/05vom 24.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 12. Mai 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 6. Mai 2005
betreffend Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Der Berufung wird
stattgegeben.
Die Lohnsteuer 1/2001-12/2003 in
Höhe von € 30.283,51, der Dienstgeberbeitrag 1/2001-12/2003 in
Höhe von € 5.249,10 sowie der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
1/2001-12/2003 in Höhe von € 559,23 werden gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO von der Einhebung ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 11. April 2005 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) die Aussetzung der Einhebung des Abgabenrückstandes
von € 36.091,84 bis zur Erledigung der Berufung gegen die
entsprechenden am 11. März 2005 festgesetzten Lohnabgaben der Jahre
2001-2003. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Berufung
erfolgversprechend und die Einbringlichkeit des Rückstandes durch ihr
Verhalten nicht gefährdet wäre.
In der am 7. April 2005 eingebrachten Berufung gegen
die Festsetzung von Lohnabgaben 2001-2003 brachte die Bw. betreffend der
vorgenommenen Nachversteuerung von Diäten und Kilometergeldern vor, dass
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG ungeachtet
bestehender Doppelbesteuerungsabkommen eine inländische Steuerbefreiung
für alle Fälle einer Auslandstätigkeit von inländischen
Arbeitnehmern, die mit der Errichtung von Anlagen im Ausland im Zusammenhang
stehen würden und deren Dauer jeweils ununterbrochen über den Zeitraum
von einem Monat hinausgehen würde, bewirken würde. Da nach den
eingehenden Ausführungen der Bw. ein begünstigtes ausländisches
Montagevorhaben sowie gemäß
§ 26 Z 4 EStG
Dienstreisen vorliegen würden, wären die ausbezahlten
Reisekostenvergütungen steuerfrei zu belassen. Die Bw. wandte
bezüglich der das Vorbringen der angeblich täglich vom Inland aus
angetretenen Dienstreisen nicht bestätigenden Aussagen ihrer Dienstnehmer
vor, dass diese vom Prüfungsorgan unter Druck gesetzt worden
wären.
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom
6. Mai 2005 ab und führte begründend aus, dass die Berufung nach
der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheinen würde.
Dagegen brachte die Bw. mit Schreiben vom 12. Mai 2005
die Berufung ein und führte aus, dass die gegen den zugrundeliegenden
Abgaben- und Haftungsbescheid eingebrachte Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelgt worden
wäre. Da somit keine rechtliche Würdigung erfolgt wäre,
könnte eine Beurteilung, ob die Berufung erfolgversprechend wäre,
nicht erteilt werden. Weiters wäre im Zuge der Lohnsterprüfung eine
Zusage des Prüfers betreffend Zahlungsaufschub während der
Berufungs"erledigung" gemacht worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist
auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergehenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten
wird.
Gemäß
§ 212a Abs. 2 BAO ist eine Aussetzung der Einhebung nicht zu
bewilligen,
a)
insoweit der Berufung nach der Lage des Falles wenig Erfolg versprechend
erscheint, oder
b)
insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er
nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c)
wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Eine Abweisung
nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO kommt nur dann in
Betracht, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist, wenn
also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache
vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar
ist. Als offenkundig erfolglos kann eine Berufung etwa insoweit angesehen
werden, als sie nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend
abzuweisen ist, das Berufungsbegehren mit der Rechtslage eindeutig im
Widerspruch steht, der Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der
Höchstgerichte widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in
Punkten angefochten wird, in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen
oder eine längerwährend unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis
stützt (vgl. Ellinger, ÖStZ 1998, 166).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Finanzamt geht
im angefochtenen Bescheid davon aus, dass täglich vom Inland nach Ungarn
unternommene Dienstreisen unglaubwürdig wären, wobei es sich auf die
Erstaussagen der vernommenen Dienstnehmer der Bw. stützt. Diese Annahme
wird jedoch von dieser unter Hinweis auf den angeblich vom Prüfungsorgan
auf die einvernommenen Dienstnehmer ausgeübten Druck in der Berufung
bestritten.
Auch der Einwand des Finanzamtes, dass der gleiche
Sachverhalt wie bei einer Vorprüfung, wobei die daraus resultierenden
Bescheide beim Verwaltungsgerichtshof angefochten wären, vorliegen
würde, vermag die - mangelnden - Erfolgsaussichten der
gegenständlichen Berufung nicht darzutun, zumal die mehrfach
geäußerte Absicht der Abgabenbehörde erster Instanz, die
Entscheidung über diese Berufung gemäß
§ 281
Abs. 1 BAO auszusetzen, um den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens abzuwarten, als Hinweis einer doch nicht so eindeutigen Sach- und
Rechtslage gewertet werden muss.
Bei dieser Sachlage kann daher keine Rede davon sein, dass
die Berufung offensichtlich aussichtslos ist. Im gegenständlichen Fall
liegt ein komplexer Sachverhalt vor, der vom Unabhängigen Finanzsenat nach
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen sein wird. Die
herangezogene Bestimmung erfordert keine Abwägung der Erfolgschancen eines
Rechtsmittels, sondern erfasst als Ausschluss des Zahlungsaufschubes nur den
Fall der offenkundigen Aussichtslosigkeit. Andernfalls käme eine
Würdigung der Erfolgsaussichten einer vorweggenommenen Beweiswürdigung
gleich.
In Übrigen beschränkte sich das Finanzamt in der
Begründung zum Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages auf
Aussetzung der Einhebung ausschließlich darauf, zu behaupten, die Berufung
wäre wenig erfolgversprechend, und vermied es, konkrete Begründungen
vorzubringen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0977-W/05
- Stammnummer
- 16557
- Gültig
- 24.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF